§ 23 NÖ SÄG 1992 Vorrückung

NÖ SÄG 1992 - NÖ Spitalsärztegesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Der Arzt rückt in eine höhere Entlohnungsstufe jeweils am nächstfolgenden Monatsersten vor, der auf die Vollendung eines zweijährigen Beschäftigungszeitraumes gemäß §§ 16 bis 19 folgt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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