Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Der Arzt rückt in eine höhere Entlohnungsstufe jeweils am nächstfolgenden Monatsersten vor, der auf die Vollendung eines zweijährigen Beschäftigungszeitraumes gemäß §§ 16 bis 19 folgt.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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