§ 2 NÖ SÄG 1992 Ärzte

NÖ SÄG 1992 - NÖ Spitalsärztegesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

1.

Sekundararzt ist ein Arzt während seiner Basisausbildung nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, BGBl. II Nr. 147/2015, oder während der Ausbildung zum Allgemeinmediziner.

2.

Assistent ist ein Arzt während seiner Ausbildung im Sonderfach.

3.

Allgemeinmediziner ist, wer zur selbständigen Berufsausübung der Allgemeinmedizin berechtigt ist (ius practicandi).

4.

Oberarzt ist, wer zur selbständigen Berufsausübung im Sonderfach berechtigt ist.

5.

Primar ist, wer gemäß Hauptstück B des NÖ KAG, LGBl. 9440, zur Führung von Abteilungen oder Instituten einer Krankenanstalt gemäß § 2 NÖ KAG, LGBl. 9940, schriftlich bestellt wurde.

6.

Ärztlicher Direktor ist, wer gemäß Hauptstück B des NÖ KAG, LGBl. 9440, zur Führung einer Krankenanstalt gemäß § 2 NÖ KAG, LGBl. 9940, schriftlich bestellt wurde.

3. Hauptstück

(entfällt)

 

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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