(1) Der Träger der Krankenanstalt darf das Beschäftigungsverhältnis insbesondere aus folgenden Gründen kündigen, soferne nicht die Entlassung (§ 46) ausgesprochen wird:
1. | gröbliche Verletzung der Dienstpflichten; | |||||||||
2. | mangelnde geistige oder körperliche Eignung; | |||||||||
3. | Handlungsunfähigkeit; | |||||||||
4. | Nichterreichen des im allgemeinen erzielbaren angemessenen Leistungserfolges trotz schriftlicher Ermahnung; | |||||||||
5. | Unterlassung der für die Erlangung des Diploms über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin bzw. des Facharztdiploms erforderlichen administrativen Handlungen (insbesondere die rechtzeitige Anmeldung zur Arztprüfung) ohne wichtigen Grund durch einen Arzt in Ausbildung trotz schriftlicher Ermahnung; | |||||||||
6. | Beeinträchtigung des Ansehens oder der Interessen des Dienstes durch gegenwärtiges oder früheres Verhalten; | |||||||||
7. | Veränderung der Organisation des Dienstes der Krankenanstalt. |
(2) Eine Kündigung nach Abs. 1 kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung bei Gericht angefochten werden.
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