§ 43 NÖ SÄG 1992 Kündigungsfristen

NÖ SÄG 1992 - NÖ Spitalsärztegesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Frist für eine Kündigung nach § 42 beträgt:

 

 

Beschäftigungszeit

Kündigungsfrist

1.

bis sechs Monate

eine Woche

2.

länger als sechs Monate

zwei Wochen

3.

länger als ein Jahr

ein Monat

4.

länger als zwei Jahre

zwei Monate

5.

länger als fünf Jahre

drei Monate

6.

länger als zehn Jahre

vier Monate

7.

länger als fünfzehn Jahre

fünf Monate.

 

(2) Soll der Arzt eine Kassenarztstelle in Niederösterreich antreten und kündigt daher sein Dienstverhältnis, so beträgt die Kündigungsfrist höchstens einen Monat.

(3) Die Kündigungsfristen enden

1.

wenn sie nach Wochen gerechnet werden, mit dem Ablauf einer Woche,

2.

wenn sie nach Monaten gerechnet werden, mit dem Ablauf eines Kalendermonats.

(4) Durch das Land gekündigten Ärzten ist auf Antrag während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit zu gewähren. Der Anspruch auf das Entgelt bleibt voll aufrecht.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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