§ 3 NÖ SÄG 1992 Benachteiligungsverbot

NÖ SÄG 1992 - NÖ Spitalsärztegesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Ärzte, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141 vom 27.05.2011, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 ABl. L 107 vom 22.04.2016, S. 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 Verordnung (EU) 492/2011 und Art. 1 Richtlinie 2014/54/EU (§ 59a Z 2) gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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