Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1) Für die Ansprüche bei Dienstverhinderung gelten die Bestimmungen des § 80 Abs. 1-9 NÖ LBG, LGBl. 2100, sinngemäß.
(2) Im Dienstplan ausgewiesene Überstunden oder Mehrarbeitsstunden sind abzugelten (§§ 20 Abs. 2, 20a und 21 Abs. 2).
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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