§ 29 NÖ SÄG 1992 Mitarbeitervorsorge

NÖ SÄG 1992 - NÖ Spitalsärztegesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Für Ärzte, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG sind das Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulage und Kinderzulage im Sinne der §§ 15 bis 19 sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß § 25.

2.

Die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse erfolgt durch den Dienstgeber.

3.

§ 1, § 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 4 bis 6, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 und § 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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