Für Ärzte, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. | Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG sind das Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulage und Kinderzulage im Sinne der §§ 15 bis 19 sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß § 25. | |||||||||
2. | Die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse erfolgt durch den Dienstgeber. | |||||||||
3. | § 1, § 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 4 bis 6, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 und § 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden. |
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