§ 20a NÖ SÄG 1992 Entschädigung für Feiertagsarbeit

NÖ SÄG 1992 - NÖ Spitalsärztegesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Dienstleistungen an Feiertagen gemäß § 12 Abs. 4 gelten nicht als Überstunden gemäß § 20 Abs. 1.

(2) Dienstleistungen gemäß Abs. 1 werden mit 0,8655 % des Monatsentgeltes pro geleisteter Arbeitsstunde abgegolten.

(3) Die für Dienstleistungen an einem Feiertag gemäß § 9 Abs. 5 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl.Nr. 144/1983, gebührende Entschädigung ist auf die für Dienstleistungen an Feiertagen gebührenden Entschädigungen gemäß Abs. 2 und die Sonn- und Feiertagszulage anzurechnen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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