(1) Dienstleistungen an Feiertagen gemäß § 12 Abs. 4 gelten nicht als Überstunden gemäß § 20 Abs. 1.
(2) Dienstleistungen gemäß Abs. 1 werden mit 0,8655 % des Monatsentgeltes pro geleisteter Arbeitsstunde abgegolten.
(3) Die für Dienstleistungen an einem Feiertag gemäß § 9 Abs. 5 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl.Nr. 144/1983, gebührende Entschädigung ist auf die für Dienstleistungen an Feiertagen gebührenden Entschädigungen gemäß Abs. 2 und die Sonn- und Feiertagszulage anzurechnen.
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