Gesamte Rechtsvorschrift GWG

Gaswirtschaftsgesetz 2011

GWG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.07.2024

1. Teil-Grundsätze

§ 1 GWG


§ 1.Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.

§ 10a GWG


Jeder Marktteilnehmer, der im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zur Veröffentlichung von Insider-Informationen verpflichtet ist, hat die zu veröffentlichenden Tatsachen zeitgleich mit der Veröffentlichung auch der E-Control mitzuteilen.

§ 2 GWG


(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.

Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/692, ABl. Nr. L 117 vom 03.05.2019 S. 1 (Erdgasbinnenmarktrichtlinie);

2.

Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/944, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 125.

(2) Zudem werden mit diesem Gesetz folgende Verordnungen durchgeführt:

1.

Verordnung (EU) 2019/942 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 22;

2.

Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 36;

3.

Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, ABl. Nr. L 280 vom 28.10.2017 S. 1;

4.

Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011 S. 1;

5.

Verordnung (EU) Nr. 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1;

6.

Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 198 vom 22.6.2020 S. 13.

§ 3 GWG


(1) Dieses Bundesgesetz hat

1.

die Erlassung von Bestimmungen für die Fernleitung, die Verteilung, den Kauf oder die Versorgung von Erdgas einschließlich des Netzzugangs sowie des Speicherzugangs;

2.

die Regelung des Systemnutzungsentgelts sowie Vorschriften über die Rechnungslegung, die innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Erdgasunternehmen;

3.

die Festlegung von sonstigen Rechten und Pflichten für Erdgasunternehmen sowie

4.

die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen

zum Gegenstand, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.

(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:

1.

jene Tätigkeiten, für deren Ausübung eine Gewinnungsberechtigung oder Speicherbewilligung nach den Vorschriften des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, erforderlich ist;

2.

Erdgasleitungsanlagen, die Bestandteil einer gewerblichen Betriebsanlage sind und sich innerhalb des Betriebsgeländes befinden, sowie

3.

die Errichtung und der Betrieb von Erdgasleitungsanlagen ab dem Ende des Hausanschlusses.

§ 4 GWG


Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

1.

die sichere Versorgung und den effizienten Einsatz von Gas sowie die nötige Infrastruktur für die sichere Gasversorgung zu gewährleisten und in der Planung von Erdgasleitungen die Grundlagen für die Dekarbonisierung, kostengünstige Versorgung und den effizienten Einsatz gasförmiger Energieträger zu schaffen;

1a.

die zur sicheren Gasversorgung der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erforderliche Infrastruktur zu schaffen;

2.

eine Marktorganisation für die Erdgaswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Erdgasbinnenmarktes gemäß der Erdgasbinnenmarktrichtlinie zu schaffen;

3.

durch die Einführung der Berechnung des Systemnutzungsentgelts und eines Kostenwälzungsverfahrens eine angemessene Aufteilung der Netzkosten auf die Netzbenutzer zu bewirken;

4.

einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Netzbetreibern auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umwelt- und Klimaschutz beziehen;

5.

die Grundlagen für eine zunehmende Nutzung des Potentials an biogenen Gasen für die österreichische Gasversorgung zu schaffen;

6.

die Einhaltung des Infrastrukturstandards gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2017/1938 zu gewährleisten;

7.

zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzübereinkommens 2015 beizutragen und Maßnahmen zur Erreichung der Klimaneutralität Österreichs bis 2040 zu setzen, die sich insbesondere auf die Planung von Erdgasleitungsanlagen beziehen;

8.

den Anteil an erneuerbaren Gasen in den österreichischen Gasnetzen kontinuierlich anzuheben;

9.

durch die bestehende Gasinfrastruktur nationale Potentiale zur Sektorkopplung und Sektorintegration zu realisieren sowie

10.

die Nutzung von erneuerbarem Gas in der österreichischen Gasversorgung stetig voranzutreiben.

§ 5 GWG


(1) Den Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:

1.

die Gleichbehandlung aller Kunden eines Netzes bei gleicher Charakteristik der Transportleistung;

2.

der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihre Erdgasleitungsanlagen (Allgemeine Anschlusspflicht);

3.

die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Erdgasversorgung und für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Erdgasinfrastruktur.

(2) Den Erdgasunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:

1.

die Erreichung der in § 4 Z 1 und 2 angeführten Ziele mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln;

2.

die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse.

(3) Erdgasunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 bis 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.

§ 6 GWG


Erdgasunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Erdgasmarktes zu agieren. Sie haben diese Grundsätze als Unternehmensziele zu verankern.

2. Teil-Rechnungslegung, innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Erdgasunternehmen

§ 7 GWG


  1. (1)Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
    1. 1.Ziffer eins„Agentur“ die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Verordnung (EU) 2019/942 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 22;
    2. 2.Ziffer 2„Ausgleichsenergie“ die Differenz zwischen Aufbringung und Abgabe einer Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;
    3. 3.Ziffer 3„Ausspeisepunkt“ ein Punkt, an dem Gas aus einem Netz eines Netzbetreibers entnommen werden kann, ausgenommen durch den Endverbraucher;
    4. 4.Ziffer 4„Bilanzgruppe“ die Zusammenfassung von Netzbenutzern zu einer virtuellen Gruppe innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung und Abgabe erfolgt;
    5. 5.Ziffer 5„Bilanzgruppenkoordinator“ den Betreiber einer Verrechnungsstelle gemäß Z 67;„Bilanzgruppenkoordinator“ den Betreiber einer Verrechnungsstelle gemäß Ziffer 67 ;,
    6. 6.Ziffer 6„Bilanzgruppenverantwortlicher“ eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, welche die Mitglieder einer Bilanzgruppe vertritt;
    7. 7.Ziffer 7„Direktleitung“ eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Erdgasleitung;
    8. 8.Ziffer 8„Drittstaaten“ Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten oder nicht Mitglied der Europäischen Union sind;
    9. 8a.Ziffer 8 a„durch Solidarität geschützter Kunde“
      1. a)Litera aHaushaltskunden, die an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind,
      2. b)Litera bgrundlegende soziale Dienste, die nicht den Bereichen Bildung und öffentliche Verwaltung angehören und die an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind und
      3. c)Litera cFernwärmeanlagen, in dem Ausmaß, in dem sie Wärme an Haushaltskunden oder grundlegende soziale Dienste liefern, die nicht den Bereichen Bildung und öffentliche Verwaltung angehören;
    10. 9.Ziffer 9„Einspeiser“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Erdgas oder biogenes Gas an einem Einspeisepunkt zum Transport übergibt;
    11. 10.Ziffer 10„Einspeisepunkt“ ein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber in dessen Netz oder Teilnetz übergeben werden kann;
    12. 11.Ziffer 11„Endverbraucher“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Erdgas für den Eigenbedarf bezieht;
    13. 12.Ziffer 12„Entnehmer“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Erdgas an einem Ausspeisepunkt übernimmt;
    14. 13.Ziffer 13„ENTSO (Gas)“ der Europäische Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber für Gas gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009;„ENTSO (Gas)“ der Europäische Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber für Gas gemäß Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009;
    15. 14.Ziffer 14„Erdgashändler“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Erdgas kauft oder verkauft, ohne innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie eingerichtet ist, eine Fernleitungs- oder Verteilerfunktion wahrzunehmen;
    16. 15.Ziffer 15„Erdgasleitungsanlage“ eine Anlage, die zum Zwecke der Fernleitung, der Verteilung von Erdgas durch Rohrleitungen oder Rohrleitungsnetze oder als Direktleitungen errichtet oder betrieben wird, sofern es sich nicht um eine vorgelagerte Rohrleitungsanlage (Z 77) handelt; zu Erdgasleitungen zählen insbesondere auch Verdichterstationen, Molchschleusen, Schieberstationen, Messstationen und Gasdruckregeleinrichtungen;„Erdgasleitungsanlage“ eine Anlage, die zum Zwecke der Fernleitung, der Verteilung von Erdgas durch Rohrleitungen oder Rohrleitungsnetze oder als Direktleitungen errichtet oder betrieben wird, sofern es sich nicht um eine vorgelagerte Rohrleitungsanlage (Ziffer 77,) handelt; zu Erdgasleitungen zählen insbesondere auch Verdichterstationen, Molchschleusen, Schieberstationen, Messstationen und Gasdruckregeleinrichtungen;
    17. 16.Ziffer 16„Erdgasunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas mindestens eine wahrnimmt und für die kommerziellen, technischen oder wartungsbezogenen Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen verantwortlich ist, mit Ausnahme der Endverbraucher; Unternehmen gemäß Z 58, § 13 und § 17 sowie Betreiber von Speicheranlagen sind Erdgasunternehmen;„Erdgasunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas mindestens eine wahrnimmt und für die kommerziellen, technischen oder wartungsbezogenen Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen verantwortlich ist, mit Ausnahme der Endverbraucher; Unternehmen gemäß Ziffer 58,, Paragraph 13 und Paragraph 17, sowie Betreiber von Speicheranlagen sind Erdgasunternehmen;
    18. 16a.Ziffer 16 a„erneuerbarer Wasserstoff“ Wasserstoff, der ausschließlich aus Energie aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt wird;
    19. 16b.Ziffer 16 b„erneuerbares Gas“ erneuerbaren Wasserstoff oder Gas aus biologischer oder thermochemischer Umwandlung, das ausschließlich aus Energie aus erneuerbaren Energieträgern hergestellt wird, oder synthetisches Gas, das auf Basis von erneuerbarem Wasserstoff hergestellt wird;
    20. 17.Ziffer 17„Fahrplan“ jene Unterlage, die angibt, welche Energiemenge pro Zeiteinheit in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) zur Endkundenversorgung oder Ein- oder Ausspeisung in das oder aus dem Verteilernetz vorgesehen ist;
    21. 18.Ziffer 18„Fernleitung“ den Transport von Erdgas durch ein hauptsächlich Hochdruckfernleitungen umfassendes Netz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und des in erster Linie im Zusammenhang mit der lokalen Erdgasverteilung benutzten Teils von Hochdruckfernleitungen, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst;
    22. 19.Ziffer 19„Fernleitungsanlage“ eine Erdgasleitungsanlage zum Zwecke der Fernleitung;
    23. 20.Ziffer 20„Fernleitungsnetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Funktion der Fernleitung wahrnimmt und verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Fernleitungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Transport von Gas zu befriedigen;
    24. 20a.Ziffer 20 a„geschützter Kunde“
      1. a)Litera aHaushaltskunden, die an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind,
      2. b)Litera bgrundlegende soziale Dienste, die nicht den Bereichen Bildung und öffentliche Verwaltung angehören und die an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind,
      3. c)Litera cFernwärmeanlagen, in dem Ausmaß, in dem sie Wärme an Haushaltskunden, grundlegende soziale Dienste oder kleine und mittlere Unternehmen liefern und keinen Wechsel auf einen anderen Brennstoff als Gas vornehmen können;
    25. 20b.Ziffer 20 b„grundlegender sozialer Dienst“ einen Dienst in den Bereichen Gesundheitsversorgung, grundlegende soziale Versorgung, Notfall, Sicherheit, Bildung oder öffentliche Verwaltung;
    26. 21.Ziffer 21„Hausanschluss“ jenen Teil des Verteilernetzes, der die Verbindung des Verteilernetzes mit den Anlagen des Kunden ermöglicht; er beginnt ab dem Netzanschlusspunkt (Z 40) des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden Verteilernetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung oder, sofern vorhanden, mit dem Hausdruckregler. Ein allfälliger Hausdruckregler in der Anlage des Endverbrauchers ist Bestandteil des Hausanschlusses;„Hausanschluss“ jenen Teil des Verteilernetzes, der die Verbindung des Verteilernetzes mit den Anlagen des Kunden ermöglicht; er beginnt ab dem Netzanschlusspunkt (Ziffer 40,) des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden Verteilernetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung oder, sofern vorhanden, mit dem Hausdruckregler. Ein allfälliger Hausdruckregler in der Anlage des Endverbrauchers ist Bestandteil des Hausanschlusses;
    27. 22.Ziffer 22„Hausdruckregler“ eine Druckregeleinrichtung im Eigentum des Netzbetreibers mit einem Druckregelbereich von einem eingangsseitigen Überdruck größer als 0,5 bar (0,05 MPa) und kleiner/gleich 6 bar (0,6 MPa) auf einen ausgangsseitigen Überdruck kleiner/gleich als 0,5 bar (0,05 MPa), sofern die Druckregeleinrichtung nicht Teil einer gewerblichen Betriebanlage ist;
    28. 22a.Ziffer 22 a„Haushaltskunde“ einen Kunden, der Erdgas für den Eigenverbrauch im Haushalt kauft;
    29. 23.Ziffer 23„horizontal integriertes Erdgasunternehmen“ ein Erdgasunternehmen, das von den Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas mindestens eine wahrnimmt und außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Erdgasbereichs ausübt;
    30. 24.Ziffer 24„Hub-Dienstleistungsunternehmen“ ein Unternehmen, das Dienstleistungen zur Unterstützung von Erdgas-Handelstransaktionen erbringt;
    31. 25.Ziffer 25„integriertes Erdgasunternehmen“ ein vertikal oder horizontal integriertes Erdgasunternehmen;
    32. 26.Ziffer 26„intelligentes Messgerät“ eine technische Einrichtung, die den tatsächlichen Zählerstand und Nutzungszeitraum zeitnah misst und die über eine fernauslesbare Datenübertragung verfügt. Diese Geräte sind für einen flächendeckenden Einbau konzipiert und unterscheiden sich daher in Art, Anbringung und Übertragung vom Lastprofilzähler;
    33. 27.Ziffer 27„kennzeichnungspflichtiges Werbematerial“ jedes an Endverbraucher gerichtete Werbematerial, das auf den Verkauf von Erdgas ausgerichtet ist. Hierunter fallen
      1. a)Litera aWerbemittel für den Produktenverkauf für Einzelkunden, wie etwa Produktenbroschüren;
      2. b)Litera bsonstige standardisierte Produkt-Printmedien, welche für den Verkauf ausgerichtet sind;
      3. c)Litera conline bezogene Produktwerbung;
    34. 28.Ziffer 28„Kleinunternehmen“ Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, die weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100 000 kWh/Jahr an Erdgas verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben;„Kleinunternehmen“ Unternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG, die weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100 000 kWh/Jahr an Erdgas verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben;
    35. 29.Ziffer 29„kommerzielle Hub-Dienstleistungen“ Dienstleistungen zur Unterstützung von Erdgas-Handelstransaktionen, wie insbesondere „Title Tracking“ (Nachvollziehen des Titeltransfers von Erdgas aus Handelsgeschäften);
    36. 30.Ziffer 30„Kontrolle“ Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch
      1. a)Litera aEigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;
      2. b)Litera bRechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;
    37. 31.Ziffer 31„Kostenwälzung“ ein kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem Verbraucherkollektiv die Kosten aller über der Anschlussnetzebene liegenden Netzebenen anteilig zuzuordnen;
    38. 32.Ziffer 32„Kunden“ Endverbraucher, Erdgashändler oder Erdgasunternehmen, die Erdgas kaufen;
    39. 33.Ziffer 33„langfristige und integrierte Planung“ die langfristige und integrierte Planung der Versorgungs- und Transportkapazitäten von Erdgasunternehmen zur Deckung der Erdgasnachfrage des Netzes, zur Diversifizierung der Versorgungsquellen und zur Sicherung der Versorgung der Kunden;
    40. 34.Ziffer 34„Lastprofil“ eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;
    41. 35.Ziffer 35„Lastprofilzähler“ eine technische Einrichtung, welche den tatsächlichen Lastgang im Stundenraster erfasst;
    42. 36.Ziffer 36„Marktgebiet“ eine Zusammenfassung von Netzen unterschiedlicher Netzbetreiber, in dem ein Netzzugangsberechtigter gebuchte Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann;
    43. 37.Ziffer 37„Marktregeln“ die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Erdgasmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;
    44. 38.Ziffer 38„Marktteilnehmer“ Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenmitglieder, Versorger, Erdgashändler, Produzenten, Netzbenutzer, Kunden, Endverbraucher, Bilanzgruppenkoordinatoren, Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreibern, Marktgebietsmanager, Verteilergebietsmanager, Speicherunternehmen sowie Betreiber von Speicheranlagen, Börseunternehmen und Hub-Dienstleistungsunternehmen;
    45. 39.Ziffer 39„Netz“ alle Fernleitungs- oder Verteilernetze, die einem Erdgasunternehmen gehören oder/und von ihm betrieben werden, einschließlich seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten eingesetzt werden (zB Regel- und Messeinrichtungen), und der Anlagen verbundener Unternehmen, die für den Zugang zur Fernleitung und Verteilung erforderlich sind;
    46. 40.Ziffer 40„Netzanschlusspunkt“ die zur Entnahme oder Einspeisung von Erdgas technisch geeignete Stelle des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden Netzes, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzbenutzers;
    47. 41.Ziffer 41„Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die in ein Netz einspeist, aus einem Netz ausspeist oder daraus versorgt wird bzw. deren Anlage an ein Netz angeschlossen ist;
    48. 42.Ziffer 42„Netzbereich“ jenen Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Systemnutzungsentgelte gelten;
    49. 43.Ziffer 43„Netzbetreiber“ jeder Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber;
    50. 44.Ziffer 44„Netzebene“ einen im Wesentlichen durch das Druckniveau bestimmten Teilbereich des Netzes;
    51. 45.Ziffer 45„Netzkopplungspunkt“ einen Punkt, an dem Netze verschiedener Netzbetreiber verbunden sind;
    52. 46.Ziffer 46„Netzzugang“ die Nutzung eines Netzes;
    53. 47.Ziffer 47„Netzzugangsberechtigte“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Netzzugang begehrt, insbesondere auch Erdgasunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
    54. 48.Ziffer 48„Netzzugangsvertrag“ die nach Maßgabe des § 27 bzw. des § 31 abgeschlossene, individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, der den Netzanschlusspunkt bzw. die Ein- und Ausspeisepunkte und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;„Netzzugangsvertrag“ die nach Maßgabe des Paragraph 27, bzw. des Paragraph 31, abgeschlossene, individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, der den Netzanschlusspunkt bzw. die Ein- und Ausspeisepunkte und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;
    55. 49.Ziffer 49„Netzzutritt“ die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Änderung der Kapazität eines bestehenden Netzanschlusses;
    56. 50.Ziffer 50„neue Infrastruktur“ neue Erdgasinfrastrukturen, das sind Verbindungsleitungen und Speicheranlagen, die bis 4. August 2003 nicht fertig gestellt worden sind;
    57. 51.Ziffer 51„Nominierung“ jene Energiemenge pro festgelegtem Zeitintervall, die an einem Ein- bzw. Ausspeisepunkt des Fernleitungsnetzes oder am Virtuellen Handelspunkt übergeben bzw. übernommen werden soll;
    58. 52.Ziffer 52„Produzent“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Erdgas gewinnt;
    59. 53.Ziffer 53„Regeln der Technik“ technische Regeln, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten und deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis allgemein als erwiesen gelten; die Einhaltung der einschlägigen Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei der Errichtung, bei der Erweiterung, bei der Änderung, beim Betrieb und bei der Instandhaltung die technischen Regeln des ÖVGW sowie die ÖNORMEN eingehalten werden;
    60. 54.Ziffer 54„Regelenergie“ jene Energie, die für den kurzfristigen Ausgleich von Druckschwankungen im Netz, die innerhalb eines bestimmten Intervalls auftreten, aufzubringen ist;
    61. 55.Ziffer 55„Sicherheit“ sowohl die Sicherheit der Versorgung mit und die Bereitstellung von Erdgas als auch die Betriebssicherheit und die technische Sicherheit;
    62. 56.Ziffer 56„sonstige Marktregeln“ jenen Teil der Marktregeln, der gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, erstellt wird und auf Grund gesetzlicher Anordnung im Wege der genehmigten Allgemeinen Bedingungen Geltung erlangt;„sonstige Marktregeln“ jenen Teil der Marktregeln, der gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, erstellt wird und auf Grund gesetzlicher Anordnung im Wege der genehmigten Allgemeinen Bedingungen Geltung erlangt;
    63. 57.Ziffer 57„Speicheranlage“ eine, einem Erdgasunternehmen gehörende und/oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Erdgas, mit Ausnahme des Teils, der für die Tätigkeiten gemäß Mineralrohstoffgesetz genutzt wird; ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschließlich Netzbetreibern bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen vorbehalten sind;
    64. 58.Ziffer 58„Speicherunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Funktion der Speicherung wahrnimmt und für den Betrieb einer Speicheranlage verantwortlich ist; hierzu genügt es, dass das Unternehmen die Speicheranlage bloß verwaltet;
    65. 59.Ziffer 59„Speicherzugangsberechtigte“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Speicherzugang begehrt, insbesondere auch Erdgasunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
    66. 60.Ziffer 60„Stand der Technik“ den auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen;
    67. 61.Ziffer 61„standardisiertes Lastprofil“ ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;
    68. 61a.Ziffer 61 a„synthetisches Gas“ Gas, das auf Basis von Wasserstoff hergestellt wird;
    69. 62.Ziffer 62„Systemnutzungsentgelt“ das für die Einspeisung von Erdgas in ein Netz oder die Ausspeisung oder Entnahme von Erdgas aus dem Netz zu entrichtende Entgelt;
    70. 63.Ziffer 63„Verbindungsleitung“ eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden, oder eine Fernleitung zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat bis zum Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder dem Küstenmeer dieses Mitgliedstaates;
    71. 64.Ziffer 64„verbundenes Erdgasunternehmen“
      1. a)Litera aein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 189a Z 8 UGB,ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Paragraph 189 a, Ziffer 8, UGB,
      2. b)Litera bein assoziiertes Unternehmen im Sinne des § 189a Z 9 UGB oderein assoziiertes Unternehmen im Sinne des Paragraph 189 a, Ziffer 9, UGB oder
      3. c)Litera czwei oder mehrere Unternehmen, deren Aktionäre ident sind;
    72. 65.Ziffer 65„Verbundnetz“ eine Anzahl von Netzen, die miteinander verbunden sind;
    73. 66.Ziffer 66„verfügbare Leitungskapazität“ die Differenz der maximalen technischen Kapazität, die von Ein- bzw. Ausspeisepunkten über Fern- oder Verteilleitungen ab- bzw. zugeleitet werden kann und der tatsächlich genutzten Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt an den Ein- und Ausspeisepunkten der jeweiligen Erdgasleitungsanlage;
    74. 67.Ziffer 67„Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie“ eine Einrichtung gemäß § 85 „Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie“ eine Einrichtung gemäß Paragraph 85, im Verteilernetz;
    75. 68.Ziffer 68„Versorger“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt;
    76. 69.Ziffer 69„Versorgung“ den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Erdgas, einschließlich verflüssigtem Erdgas, an Kunden;
    77. 70.Ziffer 70„Verteilergebiet“ der in einem Marktgebiet von Verteilernetzen abgedeckte, geografisch abgegrenzte Raum;
    78. 71.Ziffer 71„Verteilerleitungsanlagen“ Erdgasleitungsanlagen zum Zwecke der Verteilung;
    79. 72.Ziffer 72„Verteilernetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Funktion der Verteilung wahrnimmt und verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Gas zu befriedigen;
    80. 73.Ziffer 73„Verteilung“ den Transport von Erdgas über örtliche oder regionale Leitungsnetze zum Zweck der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
    81. 74.Ziffer 74„vertikal integriertes Erdgasunternehmen“ ein Erdgasunternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der ein und dieselbe(n) Person(en) berechtigt ist (sind), direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe von Unternehmen mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Verflüssigung/Wiederverdampfung (LNG) oder Speicherung und mindestens eine der Funktionen Gewinnung oder Lieferung von Erdgas wahrnimmt;
    82. 75.Ziffer 75„Verwaltung von Erdgasspeichern“ den Abschluss von Verträgen mit Dritten über das Zurverfügungstellen von Speicherraum einschließlich der Einspeicher- und Ausspeicherrate;
    83. 76.Ziffer 76„virtueller Handelspunkt“ ein virtueller Punkt in einem Marktgebiet, an dem Erdgas nach der Einspeisung und vor der Ausspeisung innerhalb des Marktgebiets gehandelt werden kann. Der virtuelle Handelspunkt ist keinem physischen Ein- oder Ausspeisepunkt zugeordnet und ermöglicht Käufern und Verkäufern von Erdgas, auch ohne Kapazitätsbuchung Erdgas zu kaufen oder zu verkaufen;
    84. 77.Ziffer 77„vorgelagertes Rohrleitungsnetz“ Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Erdgasgewinnungs- oder Speichervorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einem oder mehreren solcher Vorhaben zu einer Aufbereitungsanlage oder Übergabestation (Terminal) zu leiten; dazu zählen auch Speicherstationen;
    85. 78.Ziffer 78„Zählpunkt“ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Erdgasmenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte ist nicht zulässig.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder auf unmittelbar anwendbares Unionsrecht verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Begriffe Erdgas, Gas oder biogene Gase Bezug genommen wird, sind darunter auch erneuerbare Gase, sonstige Gase und Gasgemische, die den geltenden Regeln der Technik für Gasqualität entsprechen, zu verstehen.

3. Teil-Auskunfts- und Einsichtsrechte, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Meldepflichten

§ 8 GWG


(1) Erdgasunternehmen mit Sitz im Inland haben, ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform, Jahresabschlüsse zu erstellen, diese von einem Abschlussprüfer überprüfen zu lassen und, soweit sie hiezu nach den Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes verpflichtet sind, zu veröffentlichen. Die Prüfung der Jahresabschlüsse hat sich auch auf die Untersuchung zu beziehen, ob die Verpflichtung zur Vermeidung von missbräuchlichen Quersubventionen gemäß Abs. 2 eingehalten wird. Die Erstellung, die Prüfung sowie die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse haben nach den Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes zu erfolgen. Erdgasunternehmen, die zur Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse gesetzlich nicht verpflichtet sind, haben am Sitz des Unternehmens eine Ausfertigung des Jahresabschlusses zur Verfügung der Öffentlichkeit zu halten.

(2) Der Netzbetreiber hat Quersubventionen zu unterlassen. Zur Vermeidung von Diskriminierung, Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrungen sind Erdgasunternehmen daher verpflichtet, im Rahmen ihrer internen Buchführung

1.

jeweils eigene Konten im Rahmen von getrennten Rechnungskreisen für ihre Erdgasfernleitungs-, verteilungs- und -speicherungstätigkeiten zu führen;

2.

die Bilanzen und Ergebnisrechnungen der einzelnen Gasbereiche sowie deren Zuweisungsregeln entsprechend Abs. 3 zu veröffentlichen;

3.

konsolidierte Konten für ihre Tätigkeiten außerhalb des Erdgasbereiches zu führen und eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechung entsprechend Abs. 3 zu veröffentlichen.

Die interne Buchführung hat für jede Tätigkeit eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung zu enthalten. Weiters sind in der internen Buchhaltung - unbeschadet der unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften - jene Regeln, einschließlich der Abschreibungsregeln, anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge den gemäß Z 1 getrennt geführten Rechnungskreisen zugewiesen werden. Änderungen dieser Regeln sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Diese Änderungen müssen erwähnt und ordnungsgemäß begründet werden. Einnahmen aus dem Eigentum am Fernleitungs- bzw. Verteilernetz sind in den Konten gesondert auszuweisen.

(3) Im Anhang zum Jahresabschluss sind Geschäfte, deren Leistung, Entgelt oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil einen Wert von einer Million Euro übersteigt und die mit verbundenen Erdgasunternehmen (§ 7 Abs. 1 Z 64) getätigt worden sind, gesondert aufzuführen. Besteht der Geschäftsgegenstand aus mehreren Teilen, für die jeweils ein gesondertes Geschäft abgeschlossen wird, so muss bei der Errechnung des Schwellenwertes der Wert eines jeden Teilgeschäftes berücksichtigt werden.

§ 9 GWG


Netzbetreibern, Speicherunternehmen, Hub-Dienstleistungsunternehmen, Bilanzgruppenkoordinatoren, dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, Verteilergebietsmanagern und Marktgebietsmanagern ist es untersagt jene Personen, die ihre Anlagen nutzen oder zu nutzen beabsichtigen oder die ihre Dienstleistungen in Anspruch nehmen oder beabsichtigen in Anspruch zu nehmen oder bestimmten Kategorien dieser Personen, insbesondere zugunsten vertikal integrierter Erdgasunternehmen, diskriminierend zu behandeln.

§ 10 GWG


Erdgasunternehmen, Hub-Dienstleistungsunternehmen, Bilanzgruppenkoordinatoren, der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, Verteilergebietsmanager und Marktgebietsmanager sind verpflichtet, den Behörden, einschließlich der Regulierungsbehörde, jederzeit Einsicht in alle betriebswirtschaftlich relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle, den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind. Insbesondere haben Erdgasunternehmen, Hub-Dienstleistungsunternehmen, Bilanzgruppenkoordinatoren, der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, Verteilergebietsmanager und Marktgebietsmanager alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Behörde eine sachgerechte Beurteilung ermöglichen. Kommt das Erdgasunternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Behörde ihrer Beurteilung eine Schätzung zugrunde legen.

§ 100 GWG


(1) Hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 verordnet, dass der Speicherzugang auf Basis eines regulierten Verfahrens gewährt werden muss, bedürfen die Methoden zur Berechnung der Speichernutzungsentgelte der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Methoden sind über Aufforderung der Regulierungsbehörde abzuändern oder neu zu erstellen.

(2) Die Methoden zur Berechnung dieser Speichernutzungsentgelte beziehen sich auf

1.

die Kostenbasis, bestehend aus angemessenen Kosten für Betrieb, Instandhaltung, Ausbau, Verwaltung und Vermarktung, sowie einer Kapitalverzinsung auf Basis eines gewichteten Kapitalkostensatzes, dabei stellt die verzinsliche Kapitalbasis das betriebsnotwendige Anlagevermögen dar, wobei passivierte Bestände von Baukostenzuschüssen, sowie Feststellungen der Regulierungsbehörde hiervon abzuziehen sind.

2.

die sonstigen Festlegungen der Entgeltberechnung, welcher die vertragliche Kapazitätsauslastung zum Zeitpunkt der Berechnung zugrunde zu legen ist. Bei Neuanlagen basiert die Berechnung auf Planungsannahmen, welche von der Regulierungsbehörde zu genehmigen sind. Eine Zusammenfassung einzelner Speicheranlagen für die Berechnung der Speichernutzungsentgelte ist zulässig.

(3) Die Methoden können auch vorsehen, dass Speichernutzungsentgelte auch mittels marktorientierter Verfahren wie Auktionen festgelegt werden können. Die Methoden müssen den effizienten Gashandel und Wettbewerb erleichtern und Quersubventionen zwischen den Speichernutzern vermeiden. Gleichzeitig müssen sie Anreize für Investitionen und zur Aufrechterhaltung oder Herstellung der Interoperabilität bieten. Die Methoden sind weiters so zu gestalten, dass die notwendigen Investitionen in die Speicheranlagen so vorgenommen werden können, dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Speicheranlagen jedenfalls gewährleistet ist.

(4) Die Regulierungsbehörde hat vor der Genehmigung die Methoden einer Konsultation der Speicherzugangsberechtigten zu unterziehen. Die Genehmigung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn die Vorgaben des Abs. 2 erfüllt sind und die aus diesen Methoden resultierenden Speichernutzungsentgelte nicht mehr als 20 % über dem Durchschnitt veröffentlichter Speichernutzungsentgelte, die der Behörde gleichzeitig mit der zu genehmigenden Methode vorzulegen sind, für vergleichbare Speicherdienstleistungen für vergleichbare Speicheranlagen in der Europäischen Union liegen. Beim Vergleich der Speichernutzungsentgelte sind die den Speicherunternehmen gemäß § 73 Abs. 5 und § 74 Abs. 2 entstehenden Kosten in Abzug zu bringen. Die genehmigten Methoden sind im Internet auf der Homepage des Speicherunternehmens zu veröffentlichen.

(5) Auf Verlangen der Regulierungsbehörde ist die Einhaltung der genehmigten Methoden bei der Berechnung der Speichernutzungsentgelte nachzuweisen und durch die Vorlage sämtlicher Kalkulationsgrundlagen zu belegen. Die Regulierungsbehörde hat das Speicherunternehmen aufzufordern, die Speichernutzungsentgelte in Übereinstimmung mit den Methoden zu berechnen.

§ 101 GWG


Die Speicherunternehmen haben alle abgeschlossenen Verträge über die Bereitstellung von Speicherleistung der Regulierungsbehörde unmittelbar nach Vertragsabschluss vorzulegen und bei Bedarf zu erläutern.

§ 102 GWG


(1) Die Allgemeinen Bedingungen für den Speicherzugang dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass

1.

die Erfüllung der dem Speicherunternehmen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;

2.

die Leistungen der Speicherzugangsberechtigten mit den Leistungen des Speicherunternehmens in einem sachlichen Zusammenhang stehen;

3.

die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;

4.

sie Festlegungen über technische Anforderungen für die Ein- und Ausspeicherung enthalten;

5.

sie Regelungen über die Zuordnung der Speichernutzungsentgelte enthalten;

6.

sie klar und übersichtlich gefasst sind;

7.

sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten;

8.

sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.

(2) Die Allgemeinen Bedingungen für den Speicherzugang haben insbesondere zu enthalten:

1.

die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der für den Speicherzugang maßgeblichen Sonstigen Marktregeln;

2.

die technischen Mindestanforderungen für den Speicherzugang;

3.

Regelungen zur Messung der an das Speicherunternehmen übergebenen bzw. von diesem gelieferten Erdgasmenge;

4.

Regelungen betreffend den Ort der Übernahme bzw. Übergabe von Erdgas;

5.

jene Qualitätsanforderungen, die für die Ein- und Ausspeicherung von Erdgas gelten;

6.

die verschiedenen im Rahmen des Speicherzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen;

7.

das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Speicherzugang;

8.

die von den Speicherzugangsberechtigten zu liefernden Daten;

9.

die Modalitäten für den Speicherabruf;

10.

eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Speicherunternehmen das Begehren auf Speicherzugang zu beantworten hat;

11.

die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung;

12.

die Art und Form der Rechnungslegung und Bezahlung;

13.

die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung;

14.

die Verpflichtung von Speicherzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Speicherzugangsberechtigte seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt;

15.

Bestimmungen, nach welchen Kriterien und in welcher Weise nicht genutzte kommittierte Speicherkapazitäten Dritten gemäß § 104 Abs. 3 und 4 zugänglich gemacht werden;

16.

einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren.

(3) Bei der Erstellung der Allgemeinen Bedingungen für den verhandelten Speicherzugang hat das Speicherunternehmen die Speicherzugangsberechtigten zu konsultieren. Die Allgemeinen Bedingungen für den Speicherzugang sind den Speichernutzern über Verlangen auszufolgen und im Internet zu veröffentlichen.

(4) Hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 98 Abs. 1 festgestellt, dass der Speicherzugang zu einer Speicheranlage auf Basis eines regulierten Verfahrens gewährt werden muss, bedürfen die Allgemeinen Bedingungen sowie deren Änderungen einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Diese Genehmigung ist unter Auflagen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten. Speicherunternehmen sind verpflichtet, die Allgemeinen Bedingungen für den Speicherzugang auf Aufforderung der Regulierungsbehörde zu ändern oder neu zu erstellen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. In Abweichung zu Abs. 3 hat die Regulierungsbehörde vor der Genehmigung die Allgemeinen Bedingungen einer Konsultation der Speicherzugangsberechtigten zu unterziehen.

(5) Werden neue Allgemeine Bedingungen für den Speicherzugang genehmigt, hat das Speicherunternehmen dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Speichernutzern in geeigneter Weise bekannt zu geben.

§ 103 GWG


(1) Speicherunternehmen haben nichtdiskriminierende, transparente Kapazitätsvergabeverfahren zu veröffentlichen und anzuwenden. Das Kapazitätsvergabeverfahren muss angemessene Fristen hinsichtlich der Ankündigung der Kapazitätsvergabe sowie der Dauer des Verfahrens vorsehen. Abhängig von dem jeweiligen Kapazitätsbedarf ist jener Mechanismus zu wählen, der eine diskriminierungsfreie und transparente Kapazitätsvergabe bestmöglich gewährleistet. Übersteigt der Kapazitätsbedarf die zur Verfügung stehende Kapazität im Kapazitätsvergabeverfahren, hat die Kapazitätsvergabe mittels Auktion zu erfolgen. Speicherprodukte können dann nach dem zeitlichen Einlangen der Anbote vergeben werden, wenn es sich im Vergleich zur Gesamtkapazität um geringfügige Kapazitätsangebote handelt.

(2) Für Investitionen in neue Speicheranlagen als auch für wesentliche Investition in die Erweiterung bereits bestehender Speicheranlagen ist zur Feststellung des Kapazitätsbedarfs vor dem Kapazitätsvergabeverfahren eine Kapazitätsbedarfserhebung durchzuführen.

(3) Alle geplanten Kapazitätsvergabeverfahren sind der Regulierungsbehörde rechtzeitig anzuzeigen und zu erläutern. Die Bedingungen für Kapazitätsvergabeverfahren sind über Aufforderung der Regulierungsbehörde abzuändern oder neu zu erstellen.

(4) Hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 98 Abs. 1 Z 3 festgestellt, dass der Speicherzugang zu einer Speicheranlage auf Basis eines regulierten Verfahrens gewährt werden muss, bedarf das Kapazitätsvergabeverfahren gemäß Abs. 1 bis 3 der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Das Kapazitätsvergabeverfahren ist über Aufforderung der Regulierungsbehörde abzuändern oder neu zu erstellen.

§ 104 GWG


(1) Die Speicherunternehmen werden einen transparenten und effizienten Handel von Sekundärkapazitäten an einer übergeordneten Handelsplattform für Sekundärmarktkapazitäten ermöglichen oder bei der Errichtung einer gemeinsamen Handelsplattform kooperieren.

(2) Verträge über die Bereitstellung von Speicherleistung enthalten Maßnahmen zur Vermeidung des Hortens von Kapazität. In Fällen vertraglich bedingter Engpässe ist der Speichernutzer verpflichtet, die von ihm nicht genutzte kontrahierte Kapazität über eine Sekundärmarktplattform Dritten zu verkaufen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Der Speichernutzer ist verpflichtet, die von ihm vollständig oder teilweise systematisch nicht genutzte gebuchte Kapazität unverzüglich über eine Sekundärmarktplattform anzubieten oder dem Speicherunternehmen unter Aufrechterhaltung seiner vertraglichen Rechte und Pflichten zurückzugeben.

(4) (Verfassungsbestimmung) Kommt der Speichernutzer der Verpflichtung gemäß Abs. 3 nicht nach, entzieht das Speicherunternehmen dem Speichernutzer nach unverzüglicher schriftlicher Ankündigung unverzüglich seine gebuchten, jedoch systematisch ungenutzten Speicherkapazitäten im Umfang der systematischen Nichtnutzung jeweils bis zum nächstfolgenden 31. März. Speicherkapazitäten, die von Stromerzeugungsanlagen zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen gemäß § 23 Abs. 2 Z 5 ElWOG 2010 oder zur Bereitstellung von Regelreserve auf Stromregelreservemärkten benötigt werden, gelten nicht als systematisch ungenutzt. Das Speicherunternehmen hat die entzogenen Kapazitäten zu vermarkten und den Erlös, abzüglich einer dem Speicherunternehmen zufallenden angemessenen Bearbeitungsgebühr, mit dem Speicherentgelt des betroffenen Speichernutzers höchstens bis zum Ausmaß des vereinbarten Speicherentgelts gegenzurechnen. Die sich aus dem Speichernutzungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten verbleiben in dem Umfang beim Speichernutzer, in dem die Speicherkapazitäten vom Speicherunternehmen nicht vermarktet werden. Nähere Festlegungen dazu und zur Verpflichtung gemäß Abs. 3 kann die Regulierungsbehörde mit Verordnung treffen. Solange diese Festlegungen nicht getroffen wurden, gelten jedenfalls jene gebuchten Speicherkapazitäten als systematisch ungenutzt, die zum 1. Juli 2022 oder in den Folgejahren jeweils zum 1. Juli im Ausmaß von weniger als 10 % vom jeweiligen Speichernutzer genutzt wurde, und sind diese im Ausmaß ihrer Nichtnutzung zu entziehen

§ 104a GWG


(Verfassungsbestimmung) (1) Ein Speicherunternehmen verliert seine Rechte als Speicherunternehmen, wenn

1.

die hierfür erforderlichen Verträge mit dem Betreiber der Speicheranlage, dem Eigentümer oder dem Verfügungsberechtigten des Speichers nicht mehr aufrecht sind,

2.

der Netzanschluss oder Netzzugang an ein Marktgebiet gemäß § 12 Abs. 1 verloren geht,

3.

das Unternehmen, seine zur Vertretung nach außen berufenen Personen oder verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 VStG mindestens dreimal wegen vorsätzlicher Übertretung oder wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bestraft worden sind und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Person des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der Funktion zu befürchten ist,

4.

das Unternehmen in Zeiträumen, in denen eine Krisenstufe im Sinne des Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 ausgerufen wurde, gegen die Bestimmungen des § 97 Abs. 1, § 101, § 104 Abs. 4 oder § 170 Abs. 26 verstößt,

5.

das Unternehmen über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten seine Pflichten gemäß § 105 Abs. 1 Z 8 kontinuierlich nicht erfüllt oder

6.

die Fortführung des Betriebs behördlich untersagt wurde oder allfällige sonstige gesetzliche Voraussetzungen für die Ausübung der Rechte als Speicherunternehmen nicht mehr vorliegen.

(2) Der Verlust der Rechte als Speicherunternehmen ist, unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Entschädigungsansprüche, durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid festzustellen. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Im Fall einer Feststellung des Verlusts der Rechte eines Speicherunternehmens nimmt der Betreiber der Speicheranlage vorübergehend die Funktion des Speicherunternehmens wahr und kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen; dabei gilt für den technischen Betreiber § 9 sinngemäß. Der Betreiber der Speicheranlage hat unverzüglich alle Schritte zu setzen, um Verträge mit Unternehmen, welche in Hinkunft als Speicherunternehmen diese Speicherkapazitäten verwalten wollen, abzuschließen. § 97 Abs. 1 gilt dabei sinngemäß. Diese Verträge sind auf höchstens drei Jahre zu befristen. Das verwaltende Speicherunternehmen hat die Kapazitäten, die aus dem Verlust der Rechte als Speicherunternehmen gemäß Abs. 2 resultieren, zu vermarkten und den Erlös, abzüglich einer angemessenen Bearbeitungsgebühr, an den Betreiber der Speicheranlage abzuführen. Dieser hat das somit vereinnahmte Speicherentgelt gegenüber dem ursprünglichen Speicherunternehmen höchstens bis zum Ausmaß des mit diesem vereinbarten Entgelts gegenzurechnen. Soweit Kapazitäten nicht vermarktet werden können, bleiben die Zahlungspflichten des ursprünglichen Speicherunternehmens gegenüber dem Betreiber der Speicheranlage vollinhaltlich aufrecht. Bestehende Speicherverträge mit Speichernutzern bleiben ebenso aufrecht.

(4)      Werden einem Speicherunternehmen seine Rechte gemäß Abs. 2 zu Unrecht aberkannt, hat es das Recht, in die gemäß Abs. 3 abgeschlossenen Verträge einzutreten, wobei die Befristung auf höchstens drei Jahre gemäß Abs. 3 entfällt. In diesem Fall ist demjenigen Speicherunternehmen, welches seiner vertraglichen Rechte verlustig geht, eine angemessene Entschädigung zu gewähren.

§ 105 GWG


  1. (1)Absatz einsSpeicherunternehmen sind verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsunbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der gemäß § 10 festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln und zu verhindern, dass Informationen über ihre eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offen gelegt werden;unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der gemäß Paragraph 10, festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln und zu verhindern, dass Informationen über ihre eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offen gelegt werden;
    2. 2.Ziffer 2Netzbetreibern, deren Netze mit ihren eigenen Anlagen verbunden sind, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze und Systeme sicherzustellen und mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;
    3. 3.Ziffer 3die für die Nutzung ihrer Anlagen geltenden Allgemeinen Bedingungen sowie die Speichernutzungsentgelte einmal jährlich bzw. nach jeder Änderung zu veröffentlichen;
    4. 4.Ziffer 4numerische Informationen über die kontrahierte und verfügbare Ein- und Ausspeicherleistung sowie das kontrahierte und verfügbare Volumen auf täglicher Basis im Internet in einer nutzerfreundlichen, standardisierten Weise zu veröffentlichen;
    5. 5.Ziffer 5sofern nicht ohnehin diesbezügliche Daten vom nachgelagerten Netzbetreiber an den Verteilergebietsmanager und dem Marktgebietsmanager geliefert werden, diesen über den nachgelagerten Netzbetreiber zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Drucksituation sowie Mengendurchfluss an Übergabepunkten zu Speicheranlagen im Marktgebiet in elektronischer Form zu übermitteln;
    6. 6.Ziffer 6an der Erstellung der langfristigen und integrierten Planung und des Netzentwicklungsplans mitzuwirken;
    7. 7.Ziffer 7die von ihnen betriebenen Speicheranlagen sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben, zu erhalten und bedarfsgerecht auszubauen, wobei zu gewährleisten ist, dass die zur Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtungen erforderlichen Mittel vorhanden sind;
    8. 8.Ziffer 8für ihre Speicheranlagen den Netzanschluss und Netzzugang an das inländische Netz unter höchstmöglicher Ausnutzung der verfügbaren Kapazität zu gewährleisten und die dafür erforderlichen Verträge insbesondere mit dem Netzbetreiber abzuschließen;
    9. 9.Ziffer 9die Aufnahme ihrer Tätigkeit im Voraus der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Die Pflichten der Speicherunternehmen gemäß Art. 15, Art. 17 und Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 bleiben davon unberührt.Die Pflichten der Speicherunternehmen gemäß Artikel 15,, Artikel 17 und Artikel 19, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 bleiben davon unberührt.

§ 105a GWG


Sofern die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Übereinkommen über die gemeinsame Nutzung von Speicheranlagen im Hoheitsgebiet Österreichs mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Drittstaaten abschließen. Dabei sind insbesondere unionsrechtliche Befüllungsziele für Speicheranlagen zu berücksichtigen

§ 106 GWG


(1) Verteilernetzbetreiber müssen hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den Tätigkeitsbereichen Lieferung, Verkauf, Versorgung mit und Gewinnung von Erdgas vertikal integrierter Erdgasunternehmen sein. Diese Bestimmung begründet keine Verpflichtung, eine Trennung in Bezug auf das Eigentum des vertikal integrierten Erdgasunternehmens an Vermögenswerten des Netzes vorzunehmen.

(2) Die Unabhängigkeit der Verteilernetzbetreiber ist auf Grundlage folgender Kriterien sicherzustellen:

1.

in einem vertikal integrierten Erdgasunternehmen dürfen die für die Leitung eines Verteilernetzbetreibers verantwortlichen Personen nicht Teil betrieblicher Einrichtungen sein, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Erdgasgewinnung, Kauf oder Lieferung zuständig sind;

2.

es ist Vorsorge dafür zu treffen, dass die berufsbedingten Interessen der für die Leitung eines Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist, wobei insbesondere die Gründe für die Abberufung eines Gesellschaftsorgans des Verteilernetzbetreibers in der Gesellschaftssatzung des Verteilernetzbetreibers klar zu umschreiben sind;

3.

der Verteilernetzbetreiber hat in Bezug auf Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, tatsächliche Entscheidungsbefugnisse, die er unabhängig von dem integrierten Unternehmen ausübt. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, muss der Verteilernetzbetreiber über alle Ressourcen in personeller, technischer, materieller und finanzieller Hinsicht verfügen. Dies steht geeigneten Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, mit denen sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des vertikal integrierten Erdgasunternehmens und seine Aufsichtsrechte über die Geschäftsleitung des Verteilernetzbetreibers im Hinblick auf die Rentabilität geschützt werden. Dies ermöglicht es dem vertikal integrierten Erdgasunternehmen, den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers zu genehmigen und generelle Grenzen für die Verschuldung des Verteilernetzbetreibers festzulegen. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Leitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig. Dem Aufsichtsrat von Verteilernetzbetreibern, die zu einem vertikal integrierten Erdgasunternehmen gehören, haben mindestens zwei Mitglieder anzugehören, die vom vertikal integrierten Erdgasunternehmen unabhängig sind;

4.

der Verteilernetzbetreiber muss ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden, und gewährleistet die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Gleichbehandlungsprogramms. In dem Gleichbehandlungsprogramm muss dargelegt sein, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf dieses Ziel haben. Für die Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms benennt der Verteilernetzbetreiber eine zuständige Person oder Stelle (der Gleichbehandlungsbeauftragte). Der Gleichbehandlungsbeauftragte muss Zugang zu allen Informationen, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen, haben. Der Gleichbehandlungsbeauftragte legt der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird. Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist in Ausübung dieser Funktion völlig unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Er hat Anregungen der Leitung des Verteilernetzbetreibers entgegenzunehmen und gegebenenfalls zu begründen, warum er diese nicht unterstützt. Im Hinblick auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz ist der Gleichbehandlungsbeauftragte für die Dauer seiner Bestellung, wenn er Beschäftigter des Verteilernetzbetreibers ist, einer Sicherheitsfachkraft (§ 73 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994) gleichgestellt. Die Bestellung des Gleichbehandlungsbeauftragten lässt die Verantwortung der Leitung des Verteilernetzbetreibers für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

(3) Der Verteilernetzbetreiber muss seinen Kommunikationsaktivitäten sowie in seiner Markenpolitik dafür Sorge tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Erdgasunternehmens ausgeschlossen ist.

(4) Abs. 1 bis 3 findet nur Anwendung auf vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber, deren Netz mehr als 50 000 Hausanschlüsse ausweist.

(5) Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits Entflechtungsmaßnahmen getroffen haben, dürfen diese bereits durchgeführten Entflechtungsmaßnahmen nicht wieder rückgängig machen.

§ 107 GWG


(1) Das Speicherunternehmen, das Teil eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens ist, muss zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Fernleitung, Verteilung und Speicherung zusammenhängen.

(2) Die Unabhängigkeit des Speicherunternehmens ist auf Grundlage folgender Kriterien sicherzustellen:

1.

in einem vertikal integrierten Erdgasunternehmen dürfen die für die Tätigkeit eines Speicherunternehmens verantwortlichen Personen nicht Teil betrieblicher Einrichtungen sein, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Erdgasgewinnung und -versorgung zuständig sind;

2.

es ist Vorsorge dafür zu treffen, dass die berufsbedingten Interessen der für die Leitung eines Speicherunternehmens zuständigen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist;

3.

Speicherunternehmen haben in Bezug auf Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau der Speicheranlagen erforderlich sind, tatsächliche Entscheidungsbefugnisse, die sie unabhängig von dem vertikal integrierten Erdgasunternehmen ausüben. Dies steht geeigneten Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, mit denen sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des vertikal integrierten Erdgasunternehmens und seine Aufsichtsrechte über die Geschäftsleitung des Speicherunternehmens im Hinblick auf die Rentabilität geschützt werden. Dies ermöglicht es dem vertikal integrierten Erdgasunternehmen, den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Speicherunternehmens zu genehmigen und generelle Grenzen für die Verschuldung des Speicherunternehmens festzulegen. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Speicheranlagen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig;

4.

Speicherunternehmen müssen ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden, und gewährleisten die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Gleichbehandlungsprogramms. In dem Gleichbehandlungsprogramm muss dargelegt sein, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf dieses Ziel haben. Für die Beobachtung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms benennt das Speicherunternehmen eine zuständige Person oder Stelle (der Gleichbehandlungsbeauftragte). Der Gleichbehandlungsbeauftragte legt der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird. Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist in Ausübung dieser Funktion völlig unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Im Hinblick auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz ist der Gleichbehandlungsbeauftragte für die Dauer seiner Bestellung, wenn er Beschäftigter des Speicherunternehmens ist, einer Sicherheitsfachkraft (§ 73 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994) gleichgestellt. Die Bestellung des Gleichbehandlungsbeauftragten lässt die Verantwortung der Leitung des Speicherunternehmens für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

§ 107a GWG


  1. (1)Absatz einsSpeicherunternehmen unterliegen der Zertifizierung gemäß Art. 3a der Verordnung (EG) Nr. 715/2009. Speicherunternehmen unterliegen der Zertifizierung gemäß Artikel 3 a, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009.
  2. (2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat von Amts wegen Verfahren zur Zertifizierung der Speicherunternehmen auf österreichischem Hoheitsgebiet einzuleiten. Ebenso ist ein Verfahren in den Fällen des Art. 3a Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 einzuleiten. Bei neu errichteten Speicheranlagen zertifiziert die Regulierungsbehörde das Speicherunternehmen auf Antrag. Der Antrag ist vom Speicherunternehmen vor Inbetriebnahme der Speicheranlage zu stellen. Die erstmalige Inbetriebnahme der Speicheranlage ist zulässig, sobald die Zertifizierung gemäß Abs. 4 erteilt wurde.Die Regulierungsbehörde hat von Amts wegen Verfahren zur Zertifizierung der Speicherunternehmen auf österreichischem Hoheitsgebiet einzuleiten. Ebenso ist ein Verfahren in den Fällen des Artikel 3 a, Absatz 10, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 einzuleiten. Bei neu errichteten Speicheranlagen zertifiziert die Regulierungsbehörde das Speicherunternehmen auf Antrag. Der Antrag ist vom Speicherunternehmen vor Inbetriebnahme der Speicheranlage zu stellen. Die erstmalige Inbetriebnahme der Speicheranlage ist zulässig, sobald die Zertifizierung gemäß Absatz 4, erteilt wurde.
  3. (3)Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat gemäß Art. 3a Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 einen begründeten Entscheidungsentwurf an die Europäische Kommission zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat gemäß Artikel 3 a, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 einen begründeten Entscheidungsentwurf an die Europäische Kommission zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Nach dem Einlangen der Stellungnahme der Europäischen Kommission hat die Regulierungsbehörde mit Bescheid über die Zertifizierung zu entscheiden. Die Zertifizierung kann unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen erteilt werden, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erforderlich sind.
  5. (5)Absatz 5Lehnt die Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Art. 3a Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 eine Zertifizierung ab, hat sie mit Bescheid die erforderlichen Maßnahmen nach dieser Bestimmung zu verfügen; dies schließt auch angemessene einstweilige Maßnahmen mit ein. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.Lehnt die Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Artikel 3 a, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 eine Zertifizierung ab, hat sie mit Bescheid die erforderlichen Maßnahmen nach dieser Bestimmung zu verfügen; dies schließt auch angemessene einstweilige Maßnahmen mit ein. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
  6. (6)Absatz 6Verweigert die Regulierungsbehörde die Zertifizierung gemäß Art. 3a Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, so gebührt dem Speicherunternehmen eine angemessene Entschädigung. Soweit hierüber keine Vereinbarung zwischen dem Speicherunternehmen und demjenigen, an den diese Rechte übertragen werden, zustande kommt, ist die Entschädigung auf Antrag durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid festzusetzen. Auf die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß anzuwenden.Verweigert die Regulierungsbehörde die Zertifizierung gemäß Artikel 3 a, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, so gebührt dem Speicherunternehmen eine angemessene Entschädigung. Soweit hierüber keine Vereinbarung zwischen dem Speicherunternehmen und demjenigen, an den diese Rechte übertragen werden, zustande kommt, ist die Entschädigung auf Antrag durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid festzusetzen. Auf die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, sinngemäß anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Die Regulierungsbehörde hat in den Fällen des Art. 3a Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ein neuerliches Zertifizierungsverfahren einzuleiten.Die Regulierungsbehörde hat in den Fällen des Artikel 3 a, Absatz 10, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ein neuerliches Zertifizierungsverfahren einzuleiten.

§ 108 GWG


(1) Der Fernleitungsnetzbetreiber muss Eigentümer des Fernleitungsnetzes sein.

(2) Ein und dieselbe Person ist nicht berechtigt

1.

direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen der Gewinnung oder der Versorgung wahrnimmt, und direkt oder indirekt die Kontrolle über einen Fernleitungsnetzbetreiber auszuüben oder Rechte an einem Fernleitungsnetzbetreiber auszuüben;

2.

direkt oder indirekt die Kontrolle über einen Fernleitungsnetzbetreiber auszuüben und direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnimmt, oder Rechte an einem Unternehmen, das eine dieser Funktionen wahrnimmt, auszuüben;

3.

Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe eines Fernleitungsnetzbetreibers zu bestellen und direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnimmt, oder Rechte an einem Unternehmen, das eine dieser Funktionen wahrnimmt, auszuüben;

4.

Mitglied des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe sowohl eines Unternehmens, das eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnimmt, als auch eines Fernleitungsnetzbetreibers oder eines Eigentümers eines Fernleitungsnetzes zu sein.

(3) Die in Abs. 2 genannten Rechte schließen insbesondere Folgendes ein:

1.

die Befugnis zur Ausübung von Stimmrechten;

2.

die Befugnis, Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen;

3.

das Halten einer Mehrheitsbeteiligung.

(4) Die Verpflichtung des Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn zwei oder mehr Unternehmen, die Eigentümer von Fernleitungsnetzen sind, ein Gemeinschaftsunternehmen gründen, das in zwei oder mehr Mitgliedstaaten als Fernleitungsnetzbetreiber für die betreffenden Fernleitungsnetze tätig ist. Kein anderes Unternehmen darf Teil des Gemeinschaftsunternehmens sein, es sei denn, es wurde gemäß § 109 als unabhängiger Netzbetreiber oder gemäß § 112 als unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber zugelassen.

(5) Handelt es sich bei der in Abs. 2 genannten Person um den Mitgliedstaat oder eine andere öffentliche Stelle, so gelten zwei von einander getrennte öffentlich-rechtliche Stellen, die einerseits die Kontrolle über einen Fernleitungsnetzbetreiber und andererseits über ein Unternehmen, das eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnimmt, ausüben, nicht als ein und dieselbe Person.

(6) Abs. 2 Z 1 und 2 umfasst auch Elektrizitätsunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 11 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010.

(7) Personal und wirtschaftlich sensible Informationen, über die ein Fernleitungsnetzbetreiber verfügt, der Teil eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens war, dürfen nicht an Unternehmen weitergegeben werden, die eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnehmen. § 11 bleibt davon unberührt.

§ 109 GWG


(1) In den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens gestanden hat, besteht die Möglichkeit die eigentumsrechtliche Entflechtung nach § 108 nicht anzuwenden und stattdessen auf Vorschlag des Eigentümers des Fernleitungsnetzes einen unabhängigen Netzbetreiber zu benennen.

(2) Der unabhängige Netzbetreiber muss folgende Nachweise erbringen:

1.

er entspricht § 108 Abs. 2;

2.

er verfügt über die erforderlichen finanziellen, technischen, personellen und materiellen Ressourcen;

3.

er verpflichtet sich, einen von der Regulierungsbehörde überwachten zehnjährigen Netzentwicklungsplan umzusetzen;

4.

er muss in der Lage sein, seinen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, auch bezüglich der Zusammenarbeit der Fernleitungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene, nachzukommen.

5.

der Eigentümer des Fernleitungsnetzes muss in der Lage sein, seinen Verpflichtungen gemäß § 110 Abs. 2 nachzukommen. Zu diesem Zweck sind sämtliche Vereinbarungen, insbesondere mit dem unabhängigen Netzbetreiber, vorzulegen.

§ 110 GWG


(1) Jeder unabhängige Netzbetreiber ist verantwortlich für die Gewährung und Regelung des Zugangs Dritter, einschließlich der Erhebung von Zugangsentgelten sowie der Einnahme von Engpasserlösen, für Betrieb, Wartung und Ausbau des Fernleitungsnetzes sowie für die Gewährleistung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, im Wege einer Investitionsplanung eine angemessene Nachfrage zu befriedigen. Beim Ausbau des Fernleitungsnetzes ist der unabhängige Netzbetreiber für Planung (einschließlich Genehmigungsverfahren), Bau und Inbetriebnahme der neuen Infrastruktur verantwortlich. Hierzu handelt der unabhängige Netzbetreiber als Fernleitungsnetzbetreiber im Einklang mit den diesbezüglichen Bestimmungen. Der Fernleitungsnetzeigentümer darf weder für die Gewährung und Regelung des Zugangs Dritter noch für die Investitionsplanung verantwortlich sein.

(2) Der Eigentümer des Fernleitungsnetzes ist zu Folgendem verpflichtet:

1.

er arbeitet im erforderlichen Maße mit dem unabhängigen Netzbetreiber zusammen und unterstützt ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, indem er insbesondere alle sachdienlichen Informationen liefert;

2.

er finanziert die vom unabhängigen Netzbetreiber beschlossenen und von der Regulierungsbehörde genehmigten Investitionen oder erteilt seine Zustimmung zur Finanzierung durch eine andere interessierte Partei, einschließlich des unabhängigen Netzbetreibers. Die einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen unterliegen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Vor ihrer Genehmigung konsultiert die Regulierungsbehörde den Eigentümer des Fernleitungsnetzes sowie die anderen interessierten Parteien;

3.

er sichert die Haftungsrisiken im Zusammenhang mit den Netzvermögenswerten ab, mit Ausnahme derjenigen Haftungsrisiken, die die Aufgaben des unabhängigen Netzbetreibers betreffen;

4.

er stellt die Garantien, die zur Erleichterung der Finanzierung eines etwaigen Netzausbaus erforderlich sind, mit Ausnahme derjenigen Investitionen, bei denen er gemäß Z 2 einer Finanzierung durch eine interessierte Partei, einschließlich des unabhängigen Netzbetreibers, zugestimmt hat.

§ 111 GWG


(1) Der Fernleitungsnetzeigentümer, der Teil eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens ist, muss zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeiten sein, die nicht mit der Fernleitung oder Verteilung zusammenhängen.

(2) Die Unabhängigkeit eines Fernleitungsnetzeigentümers ist auf Grundlage folgender Kriterien sicherzustellen:

1.

in einem vertikal integrierten Erdgasunternehmen dürfen die für die Leitung des Fernleitungsnetzeigentümers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Erdgasunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Erdgasgewinnung, -verteilung und -versorgung zuständig sind;

2.

es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Fernleitungsnetzeigentümers zuständigen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist;

3.

der Fernleitungsnetzeigentümer stellt ein Gleichbehandlungsprogramm auf, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden, und gewährleistet die ausreichende Beobachtung der Einhaltung dieses Programms. In dem Gleichbehandlungsprogramm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele haben. Die für die Beobachtung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle (der Gleichbehandlungsbeauftragte) legt der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird. Im Hinblick auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz ist der Gleichbehandlungsbeauftragte für die Dauer seiner Bestellung, wenn er Beschäftigter des Fernleitungsnetzbetreibers ist, einer Sicherheitsfachkraft (§ 73 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994) gleichgestellt.

§ 112 GWG


(1) In den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens gestanden hat, besteht die Möglichkeit, die eigentumsrechtliche Entflechtung nach § 108 nicht anzuwenden und stattdessen einen unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber zu benennen.

(2) Der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber muss über alle personellen, technischen, materiellen und finanziellen Ressourcen verfügen, die zur Erfüllung seiner Pflichten und für die Geschäftstätigkeit der Fernleitung erforderlich sind. Unbeschadet der Entscheidungen des Aufsichtsorgans sind dem unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber angemessene finanzielle Ressourcen für künftige Investitionsprojekte und für den Ersatz vorhandener Vermögenswerte nach entsprechender Anforderung durch den unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber rechtzeitig vom vertikal integrierten Erdgasunternehmen bereitzustellen. Für den Geschäftsbetrieb des Fernleitungsnetzes ist insbesondere Folgendes erforderlich:

1.

der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber muss Eigentümer des Fernleitungsnetzes sowie der Vermögenswerte sein. Der Betrieb fremder vorgelagerter Rohrleitungsnetze ist zulässig.

2.

das Personal muss beim unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber angestellt sein. Der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber muss insbesondere über eine eigene Rechtsabteilung, Buchhaltung und über eigene IT-Dienste verfügen.

3.

die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Personalleasing, durch das vertikal integrierte Unternehmen für den unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber ist untersagt. Ein unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber darf für das vertikal integrierte Unternehmen Dienstleistungen, einschließlich Personalleasing, erbringen, sofern dabei nicht zwischen Nutzern diskriminiert wird, die Dienstleistungen allen Nutzern unter den gleichen Vertragsbedingungen zugänglich sind und der Wettbewerb bei der Gewinnung und Versorgung nicht eingeschränkt, verzerrt oder unterbunden wird.

(3) Tochterunternehmen des vertikal integrierten Erdgasunternehmens, die die Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnehmen, dürfen weder direkt noch indirekt Anteile am Unternehmen des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers halten. Der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber darf weder direkt noch indirekt Anteile an Tochterunternehmen des vertikal integrierten Erdgasunternehmens, die die Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnehmen, halten und darf keine Dividenden oder andere finanzielle Zuwendungen von diesen Tochterunternehmen erhalten. Die gesamte Verwaltungsstruktur und die Unternehmenssatzung des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers gewährleisten seine tatsächliche Unabhängigkeit. Das vertikal integrierte Unternehmen darf das Wettbewerbsverhalten des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers in Bezug auf dessen laufende Geschäfte und die Netzverwaltung oder in Bezug auf die notwendigen Tätigkeiten zur Aufstellung des Netzentwicklungsplans weder direkt noch indirekt beeinflussen.

(4) Der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber muss in seinem gesamten Außenauftritt und seinen Kommunikationsaktivitäten sowie in seiner Markenpolitik dafür Sorge tragen, dass eine Verwechslung mit der eigenen Identität des vertikal integrierten Erdgasunternehmens oder irgendeines Teils davon ausgeschlossen ist. Der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber darf daher nur Zeichen, Abbildungen, Namen, Buchstaben, Zahlen, Formen und Aufmachungen verwenden, die geeignet sind, die Tätigkeit oder Dienstleistung des Fernleitungsnetzbetreibers von denjenigen des vertikal integrierten Erdgasunternehmens zu unterscheiden, und die keine Verweise auf die Zugehörigkeit zum vertikal integrierten Erdgasunternehmen enthalten.

(5) Der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber unterlässt die gemeinsame Nutzung von IT-Systemen oder -ausrüstung, Büroräumlichkeiten und Zugangskontrollsystemen mit jeglichem Unternehmensteil des vertikal integrierten Erdgasunternehmens.

(6) Der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber gewährleistet, dass er in Bezug auf IT-Systeme oder -ausrüstung und Zugangskontrollsysteme nicht mit denselben Beratern und externen Auftragnehmern wie das vertikal integrierte Unternehmen zusammenarbeitet.

(7) Die Rechnungslegung von unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibern ist von anderen Wirtschaftsprüfern als denen, die die Rechnungsprüfung beim vertikal integrierten Erdgasunternehmen oder bei dessen Unternehmensteilen vornehmen, zu prüfen. Soweit zur Erteilung des Konzernbestätigungsvermerks im Rahmen der Vollkonsolidierung des vertikal integrierten Erdgasunternehmens oder sonstigen wichtigen Gründen erforderlich, kann der Wirtschaftsprüfer des vertikal integrierten Erdgasunternehmens Einsicht in Teile der Bücher des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers nehmen, sofern die Regulierungsbehörde keine Einwände aus Gründen der Wahrung der Unabhängigkeit mit Bescheid dagegen erhebt. Die wichtigen Gründe sind vorab schriftlich der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Der Wirtschaftsprüfer hat diesbezüglich die Verpflichtung, wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht dem vertikal integrierten Erdgasunternehmen mitzuteilen.

(8) Die Geschäftstätigkeit des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers beinhaltet neben den in § 62 aufgeführten Pflichten und Aufgaben mindestens die folgenden Tätigkeiten:

1.

die Vertretung des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers und die Funktion des Ansprechpartners für Dritte und für die Regulierungsbehörden;

2.

die Vertretung des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers innerhalb des ENTSO (Gas);

3.

die Gewährung und Regelung des Zugangs Dritter nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern;

4.

die Erhebung aller fernleitungsnetzbezogenen Entgelten, einschließlich Zugangsentgelten, Ausgleichsentgelten für Hilfsdienste wie zB Erwerb von Leistungen (Ausgleichskosten, Energieverbrauch für Verluste);

5.

den Betrieb, die Wartung und den Ausbau eines sicheren, effizienten und wirtschaftlichen Fernleitungsnetzes;

6.

die Investitionsplanung zur Gewährleistung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage zu decken, und der Versorgungssicherheit;

7.

die Gründung geeigneter Gemeinschaftsunternehmen, auch mit einem oder mehreren Fernleitungsnetzbetreibern, Gasbörsen und anderen relevanten Akteuren, mit dem Ziel, die Schaffung von Regionalmärkten zu fördern oder den Prozess der Liberalisierung zu erleichtern. Bei Kooperationen, die den Gashandel betreffen, ist der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes in die Kooperation entsprechend einzubeziehen.

(9) Als unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber können nur Gesellschaften in einer der in Art. 1 der Richtlinie 2009/101/EG genannten Rechtsformen benannt werden.

§ 113 GWG


(1) Unbeschadet der Entscheidungen des Aufsichtsorgans muss der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber in Bezug auf Vermögenswerte oder Ressourcen, die für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Fernleitungsnetzes erforderlich sind, wirksame Entscheidungsbefugnisse haben, die er unabhängig von dem vertikal integrierten Erdgasunternehmen ausübt und die Befugnis haben, Geld auf dem Kapitalmarkt, insbesondere durch Aufnahme von Darlehen oder Kapitalerhöhung zu beschaffen.

(2) Der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber stellt sicher, dass er jederzeit über die Mittel verfügt, die er benötigt, um das Fernleitungsnetzgeschäft ordnungsgemäß und effizient zu führen und um ein leistungsfähiges, sicheres und wirtschaftliches Fernleitungsnetz aufzubauen und aufrechtzuerhalten.

(3) Für die kommerziellen und finanziellen Beziehungen zwischen dem vertikal integrierten Erdgasunternehmen und dem unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber, einschließlich der Gewährung von Krediten durch den unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber an das vertikal integrierte Unternehmen, sind die marktüblichen Bedingungen einzuhalten. Der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber führt ausführliche Aufzeichnungen über diese kommerziellen und finanziellen Beziehungen und stellt sie der Regulierungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung. Er hat überdies der Regulierungsbehörde sämtliche kommerziellen und finanziellen Vereinbarungen mit dem vertikal integrierten Erdgasunternehmen zur Genehmigung vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat bei Vorliegen von marktüblichen und nicht diskriminierenden Bedingungen innerhalb von vier Wochen diese mit Bescheid zu genehmigen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber meldet der Regulierungsbehörde die Finanzmittel gemäß § 112 Abs. 2, die ihm für künftige Investitionsprojekte oder für den Ersatz vorhandener Vermögenswerte und Ressourcen zur Verfügung stehen.

(5) Das vertikal integrierte Unternehmen unterlässt jede Handlung, die die Erfüllung der Verpflichtungen des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers behindern oder gefährden würde, und verlangt vom unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber nicht, bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen die Zustimmung des vertikal integrierten Erdgasunternehmens einzuholen.

§ 114 GWG


(1) Personen der Unternehmensleitung müssen beruflich unabhängig sein. Es gilt dabei insbesondere Folgendes:

1.

sie dürfen bei anderen Unternehmensteilen des vertikal integrierten Erdgasunternehmens oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.

2.

sie dürfen in den letzten drei Jahren vor einer Bestellung beim vertikal integrierten Erdgasunternehmen, einem seiner Unternehmensteile oder bei anderen Mehrheitsanteilseignern als dem unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrgenommen haben noch Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.

3.

sie dürfen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber für mindestens vier Jahre bei anderen Unternehmensteilen des vertikal integrierten Erdgasunternehmens als dem unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern keine beruflichen Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.

4.

sie dürfen weder direkt noch indirekt Beteiligungen an Unternehmensteilen des vertikal integrierten Erdgasunternehmens halten noch finanzielle Zuwendungen von diesem erhalten. Ihre Vergütung darf nicht an die Tätigkeiten oder Betriebsergebnisse des vertikal integrierten Erdgasunternehmens, soweit sie nicht den unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber betreffen, gebunden sein.

(2) Der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber hat unverzüglich alle Namen und die Bedingungen in Bezug auf Funktion, Vertragslaufzeit und -beendigung sowie die Gründe für die Bestellung oder für die Vertragsbeendigung von Personen der Unternehmensleitung der Regulierungsbehörde mitzuteilen.

(3) Die Regulierungsbehörde kann in Bezug auf Personen der Unternehmensleitung Einwände mittels Bescheid von Amts wegen oder auf Antrag einer Person der Unternehmensleitung oder des Gleichbehandlungsbeauftragen innerhalb von drei Wochen erheben,

1.

wenn Zweifel an der beruflichen Unabhängigkeit im Sinne des Abs. 1 bei der Bestellung, den Beschäftigungsbedingungen einschließlich Vergütung bestehen oder

2.

wenn Zweifel an der Berechtigung einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bestehen. Unrechtmäßig ist eine vorzeitige Vertragsbeendigung dann, wenn die vorzeitige Vertragsbeendigung auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht im Einklang mit den Vorgaben betreffend die Unabhängigkeit vom vertikal integrierten Erdgasunternehmen gestanden sind. Eine Klage einer Person der Unternehmensleitung kann erst nach Zustellung des Bescheides der Regulierungsbehörde im Streitschlichtungsverfahren gemäß § 12 Abs. 4 E-ControlG oder nach Ablauf der Entscheidungsfrist der Regulierungsbehörde eingebracht werden.

(4) Abs. 1 Z 2 gilt für die Mehrheit der Personen der Unternehmensleitung des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers. Die Personen der Unternehmensleitung des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers, für die Abs. 1 Z 2 nicht gilt, dürfen in den letzten sechs Monaten vor ihrer Ernennung bei dem vertikal integrierten Erdgasunternehmen keine Führungstätigkeit oder andere einschlägige Tätigkeit ausgeübt haben.

(5) Abs. 1 Z 1 findet auf alle Beschäftigten des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers gleichermaßen Anwendung.

(6) Abs. 1 Z 1, 3, 4 sowie Abs. 3 Z 2 finden auf die der Unternehmensleitung direkt unterstellten Personen in den Bereichen Betrieb, Wartung und Entwicklung des Netzes gleichermaßen Anwendung.

§ 115 GWG


(1) Aufgabe des Aufsichtsorgans des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers ist es, Entscheidungen zu treffen, die von erheblichem Einfluss auf den Wert der Vermögenswerte der Anteilseigner beim unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber sind, insbesondere Entscheidungen im Zusammenhang mit der Genehmigung der jährlichen und der langfristigen Finanzpläne, der Höhe der Verschuldung des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers und der Höhe der an die Anteilseigner auszuzahlenden Dividenden. Entscheidungen, die Bestellung, Wiederbestellung, Beschäftigungsbedingungen einschließlich Vergütung und Vertragsbeendigung der Personen der Unternehmensleitung des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers betreffen, werden vom Aufsichtsorgan des Fernleitungsnetzbetreibers getroffen, sofern nicht andere gesetzliche Bestimmungen anderes bestimmen. Das Aufsichtsorgan hat keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die laufenden Geschäfte des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers und die Netzverwaltung und in Bezug auf die notwendigen Tätigkeiten zur Aufstellung des Netzentwicklungsplans.

(2) § 114 Abs. 1 bis 3 finden auf die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsorgans abzüglich eines Mitgliedes gleichermaßen Anwendung.

§ 116 GWG


(1) Die unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber müssen ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden. In dem Gleichbehandlungsprogramm ist festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Die Einhaltung des Programms wird von einem Gleichbehandlungsbeauftragten kontrolliert.

(2) Der Gleichbehandlungsbeauftragte wird vom Aufsichtsorgan ernannt, vorbehaltlich der Bestätigung durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid. Die Regulierungsbehörde kann der Ernennung des Gleichbehandlungsbeauftragten ihre Bestätigung nur aus Gründen mangelnder Unabhängigkeit oder mangelnder fachlicher Eignung mit Bescheid verweigern. Der Gleichbehandlungsbeauftragte kann eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft sein. § 114 Abs. 1 bis 3 findet auf den Gleichbehandlungsbeauftragten gleichermaßen Anwendung.

(3) Die Aufgaben des Gleichbehandlungsbeauftragten sind:

1.

fortlaufende Kontrolle der Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms;

2.

Erarbeitung eines Jahresberichts, in dem die Maßnahmen zur Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms dargelegt werden, und dessen Übermittlung an die Regulierungsbehörde;

3.

Berichterstattung an das Aufsichtsorgan und Abgabe von Empfehlungen zum Gleichbehandlungsprogramm und seiner Durchführung;

4.

Unterrichtung der Regulierungsbehörde über erhebliche Verstöße bei der Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms;

5.

Berichterstattung an die Regulierungsbehörde über kommerzielle und finanzielle Beziehungen zwischen dem vertikal integrierten Erdgasunternehmen und dem Fernleitungsnetzbetreiber.

(4) Der Gleichbehandlungsbeauftragte übermittelt die vorgeschlagenen Entscheidungen zum Investitionsplan oder zu Einzelinvestitionen im Netz an die Regulierungsbehörde. Dies erfolgt spätestens dann, wenn die Unternehmensleitung des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers diese Unterlagen dem Aufsichtsorgan übermittelt.

(5) Hat das vertikal integrierte Unternehmen in der Hauptversammlung oder durch ein Votum der von ihm ernannten Mitglieder des Aufsichtsorgans die Annahme eines Beschlusses verhindert, wodurch Netzinvestitionen, die nach dem Netzentwicklungsplan in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden sollten, unterbunden oder hinausgezögert werden, so meldet der Gleichbehandlungsbeauftragte dies der Regulierungsbehörde, die dann gemäß § 65 tätig wird.

(6) Die Regelungen zum Mandat und zu den Beschäftigungsbedingungen des Gleichbehandlungsbeauftragten, einschließlich der Dauer seines Mandats, bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid. Diese Regelungen müssen die Unabhängigkeit des Gleichbehandlungsbeauftragten gewährleisten und entsprechend sicherstellen, dass ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stehen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte darf während der Laufzeit seines Mandats bei Unternehmensteilen des vertikal integrierten Erdgasunternehmens oder deren Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgabenwahrnehmen oder Interessensbeziehungen zu ihnen unterhalten.

(7) Der Gleichbehandlungsbeauftragte erstattet der Regulierungsbehörde regelmäßig mündlich oder schriftlich Bericht und ist befugt, dem Aufsichtsorgan des Fernleitungsnetzbetreibers regelmäßig mündlich oder schriftlich Bericht zu erstatten.

(8) Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist berechtigt, an allen Sitzungen der Unternehmensleitung des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers sowie des Aufsichtsorgans und der Hauptversammlung bzw. Generalversammlung teilzunehmen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte nimmt an allen Sitzungen teil, in denen folgende Fragen behandelt werden:

1.

Netzzugangsbedingungen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, insbesondere Systemnutzungsentgelte, Leistungen im Zusammenhang mit dem Zugang Dritter, Kapazitätszuweisung und Engpassmanagement, Transparenz, Ausgleich und Sekundärmärkte;

2.

Projekte für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Fernleitungsnetzes, einschließlich der Investitionen in neue Transportverbindungen, in die Kapazitätsausweitung und in die Optimierung der vorhandenen Kapazität;

3.

Verkauf oder Erwerb von Energie für den Betrieb des Fernleitungsnetzes.

(9) Der Gleichbehandlungsbeauftragte kontrolliert die Einhaltung des § 11 durch den unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber.

(10) Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat Zugang zu allen einschlägigen Daten und zu den Geschäftsräumen des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers sowie zu allen Informationen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Der Gleichbehandlungsbeauftragte erhält ohne Vorankündigung Zugang zu den Geschäftsräumen des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers.

(11) Nach vorheriger bescheidmäßiger Zustimmung der Regulierungsbehörde kann das Aufsichtsorgan den Gleichbehandlungsbeauftragten abberufen. Eine Abberufung hat auch auf bescheidmäßiges Verlangen der Regulierungsbehörde aus Gründen mangelnder Unabhängigkeit oder mangelnder fachlicher Eignung zu erfolgen.

(12) Im Hinblick auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz ist der Gleichbehandlungsbeauftragte für die Dauer seiner Bestellung, wenn er Beschäftigter des Fernleitungsnetzbetreibers ist, einer Sicherheitsfachkraft (§ 73 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994) gleichgestellt.

§ 117 GWG


In den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens gestanden hat, und Regelungen bestehen, die eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen zum unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber (§ 112 bis § 116), besteht die Möglichkeit, die Entflechtungsvorschriften des § 108 nicht anzuwenden.

§ 118 GWG


(1) Die Regulierungsbehörde kann durch Bescheid den gleichzeitigen Betrieb von Netzen für elektrische Energie, Erdgas und sonstige leitungsgebundene Sparten in einem Unternehmen sowie die Ausübung anderer Tätigkeiten zulassen, wenn dadurch die Unabhängigkeit der Netzbetreiber nicht beeinträchtigt wird. Der gleichzeitige Betrieb eines Fernleitungsnetzes und eines Verteilernetzes und der Betrieb sowie die Verwaltung einer Speicheranlage ist durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen, sofern die in den § 108 bis § 117 vorgesehenen Kriterien erfüllt werden.

(2) Abs. 1 erster Satz findet nur Anwendung auf vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber, deren Netz mehr als 50 000 Hausanschlüsse ausweist.

§ 119 GWG


(1) Der Regulierungsbehörde obliegt die ständige Beobachtung der Einhaltung der Entflechtungsvorschriften (§ 106 bis § 118). Sie hat einen Fernleitungsnetzbetreiber mittels Feststellungsbescheid zu zertifizieren

1.

als eigentumsrechtlich entflochtener Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne des § 108 oder

2.

als unabhängiger Netzbetreiber im Sinne der § 109 bis § 111 oder

3.

als unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne der § 112 bis § 116 oder

4.

als Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne des § 117.

(2) Ein Zertifizierungsverfahren ist einzuleiten

1.

über Antrag eines Fernleitungsnetzbetreibers gemäß Abs. 3 Z 1;

2.

von Amts wegen, wenn

a)

ein Fernleitungsnetzbetreiber keinen Antrag auf Zertifizierung gemäß Abs. 3 Z 1 stellt oder

b)

die Regulierungsbehörde Kenntnis von einer geplanten Änderung erlangt, die eine Neubewertung der Zertifizierung erforderlich macht und zu einem Verstoß gegen die Entflechtungsvorschriften führen kann oder bereits geführt hat;

3.

über Anzeige der Europäischen Kommission.

Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 findet auf das Zertifizierungsverfahren Anwendung.

(3) Der Fernleitungsnetzbetreiber ist verpflichtet

1.

einen Antrag auf Zertifizierung zu stellen, sofern der Fernleitungsnetzbetreiber noch nicht zertifiziert ist, sowie

2.

der Regulierungsbehörde alle geplanten Änderungen, die eine Neubewertung der Zertifizierung erforderlich machen, unverzüglich anzuzeigen.

Der Fernleitungsnetzbetreiber hat seinen Eingaben an die Regulierungsbehörde sowie auf deren Ersuchen alle zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen Unterlagen beizuschließen.

(4) Die Regulierungsbehörde hat einen begründeten Entscheidungsentwurf binnen vier Monaten ab Einleitung eines Verfahrens über die Zertifizierung eines Fernleitungsnetzbetreibers bzw. ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Fernleitungsnetzbetreibers an die Europäische Kommission zu übermitteln. Lässt die Regulierungsbehörde diese Frist verstreichen, ist dies einem positiven Entscheidungsentwurf gleichzuhalten. Die Stellungnahme der Europäischen Kommission ist von der Regulierungsbehörde beim Zertifizierungsverfahren gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 so weit wie möglich zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde hat nach dem Einlangen der Stellungnahme der Europäischen Kommission binnen zwei Monaten mit Bescheid über den Antrag auf Zertifizierung zu entscheiden. Die Zertifizierung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind.

(5) In Abweichung von Abs. 4 gilt Folgendes:

1.

beim Zertifizierungsverfahren gemäß Abs. 1 Z 2 hat die Regulierungsbehörde der Entscheidung der Europäischen Kommission nachzukommen.

2.

beim Zertifizierungsverfahren gemäß Abs. 1 Z 4, prüfen die Regulierungsbehörde und die Europäische Kommission, ob die bestehenden Regelungen eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen zum unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber (§ 112 bis § 116); die Regulierungsbehörde hat der Entscheidung der Europäischen Kommission nachzukommen.

(6) Die Regulierungsbehörde hat alle im Rahmen des Verfahrens gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 mit der Europäischen Kommission gepflogenen Kontakte ausführlich zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Unternehmen, das die Ausstellung der Bescheinigung verlangt hat sowie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu Kenntnis zu bringen. Der Feststellungsbescheid ist samt Begründung von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen, wobei jedoch Stellen, die wirtschaftlich sensible Informationen enthalten, unkenntlich zu machen sind. Die Stellungnahme der Kommission ist, soweit sie nicht in der Begründung des Feststellungsbescheides wiedergegeben wird, ebenfalls zu veröffentlichen.

(7) Fernleitungsnetzbetreiber und Unternehmen, die eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnehmen, sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde und der Europäischen Kommission sämtliche für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevanten Informationen unverzüglich zu übermitteln.

(8) Die Benennung eines Fernleitungsnetzbetreibers nach erfolgter Zertifizierung gemäß Abs. 1 erfolgt durch Kundmachung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Benennung eines Fernleitungsnetzbetreibers der Europäischen Kommission mitzuteilen, sobald die Regulierungsbehörde die Zertifizierung eines Fernleitungsnetzbetreibers durch Bescheid festgestellt hat. Die Benennung eines unabhängigen Netzbetreibers gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 bedarf vorab der Zustimmung der Europäischen Kommission. Wenn die Regulierungsbehörde durch Bescheid feststellt, dass die Voraussetzungen für eine Zertifizierung aufgrund eines Verstoßes gegen die Entflechtungsvorschriften nicht mehr vorliegen, ist die Benennung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Kundmachung zu widerrufen.

(9) Die Übertragung einer oder mehrerer normalerweise dem

1.

eigentumsrechtlich entflochtenen Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne des § 108 oder

2.

unabhängigen Netzbetreiber im Sinne der § 109 bis § 113 oder

3.

unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne der § 112 bis § 116 oder

4.

dem Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne des § 117

zugewiesenen Funktionen auf eine Stelle oder Rechtspersönlichkeit im Sinne des Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ist nach Maßgabe des Unionsrechts zulässig. Stellen oder Rechtspersönlichkeiten, denen solche Funktionen übertragen werden, unterliegen der Zertifizierung nach diesem Abschnitt. Die Abs. 1 bis 7 finden auch auf die Rechtspersönlichkeit oder Stelle im Sinne des Art. 1 letzter Absatz der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 Anwendung.

§ 120 GWG


(1) Beantragt ein Fernleitungsnetzbetreiber, welcher von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittländern kontrolliert wird, eine Zertifizierung, so kommt § 119 mit nachfolgenden Abweichungen zur Anwendung.

(2) Die Regulierungsbehörde teilt unverzüglich der Europäischen Kommission und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

1.

den Antrag auf Zertifizierung eines Fernleitungsnetzbetreibers, welcher von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittländern kontrolliert wird, mit;

2.

alle Umstände mit, die dazu führen würden, dass eine oder mehrere Personen aus einem oder mehreren Drittländern die Kontrolle über einen Fernleitungsnetzbetreiber erhalten;

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat sicherzustellen, dass die Erteilung der Zertifizierung durch die Regulierungsbehörde die Sicherheit der Energieversorgung Österreichs und der Gemeinschaft nicht gefährdet. Bei der Prüfung der Frage, ob die Sicherheit der Energieversorgung Österreichs und der Gemeinschaft gefährdet ist, berücksichtigt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

1.

die Rechte und Pflichten der Gemeinschaft gegenüber diesem Drittland, die aus dem Völkerrecht – auch aus einem Abkommen mit einem oder mehreren Drittländern, dem die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört und in dem Fragen der Energieversorgungssicherheit behandelt werden – erwachsen;

2.

die Rechte und Pflichten der Republik Österreich gegenüber diesem Drittland, die aus den mit diesem geschlossenen Abkommen erwachsen, soweit sie mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen sowie

3.

andere spezielle Gegebenheiten des Einzelfalls und des betreffenden Drittlands.

(4) Nach Prüfung der Frage, ob die Sicherheit der Energieversorgung Österreichs und der Gemeinschaft gefährdet ist, teilt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie seine Bewertung der Regulierungsbehörde mit. Die Regulierungsbehörde hat die Bewertung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei ihrem Entscheidungsentwurf sowie bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.

§ 121 GWG


  1. (1)Absatz einsDie Aufnahme der Tätigkeit eines Erdgashändlers, ist im Voraus der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat eine aktuelle Liste dieser Erdgashändler zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Erdgashändler und Versorger, die Erdgas an Endverbraucher verkaufen, auf die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden, haben jedenfalls die Möglichkeit zum Abschluss von nichtunterbrechbaren Erdgaslieferungsverträgen vorzusehen.
  3. (3)Absatz 3Versorger, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsunverzüglich nach Verfügbarkeit die erforderlichen aktuellen Informationen zu ihren Standardprodukten für die Versorgung mit Erdgas unter Verwendung eindeutig nachvollziehbarer Produktbezeichnungen und Angabe des Angebotsbeginns sowie allfällige automatische Preisanpassungen und die hierfür relevanten Stichtage und
    2. 2.Ziffer 2jene Produkte für die Versorgung mit Erdgas, die jeweils von mindestens 3 % der von ihnen versorgten Endverbraucher in Anspruch genommen werden,
    der Regulierungsbehörde zu melden und die dafür erforderlichen Daten in einer von dieser vorgegebenen elektronischen Form für die Eingabe in den Tarifkalkulator (§ 22 Z 3 E-ControlG) zu übermitteln. Versorger, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, die Daten erforderlichenfalls umgehend zu aktualisieren. Im Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde sind alle Wettbewerber gleich zu behandeln und alle der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellten Konditionen transparent und nichtdiskriminierend zu veröffentlichen.der Regulierungsbehörde zu melden und die dafür erforderlichen Daten in einer von dieser vorgegebenen elektronischen Form für die Eingabe in den Tarifkalkulator (Paragraph 22, Ziffer 3, E-ControlG) zu übermitteln. Versorger, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, die Daten erforderlichenfalls umgehend zu aktualisieren. Im Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde sind alle Wettbewerber gleich zu behandeln und alle der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellten Konditionen transparent und nichtdiskriminierend zu veröffentlichen.
  4. (4)Absatz 4Erdgashändler und Versorger, mit Ausnahme jener Erdgashändler, die ausschließlich am Virtuellen Handelspunkt handeln, haben an der Erstellung der langfristigen und integrierten Planung und des Netzentwicklungsplans mitzuwirken.
  5. (5)Absatz 5Versorger, die geschützte Kunden mit Erdgas beliefern, sind verpflichtet, den Versorgungsstandard gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1938 zu gewährleisten. Die Verpflichtung ist hinsichtlich der Vorgabe gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2017/1938 durch Vorlage von Speichernutzungsverträgen sowie dem Nachweis der Befüllung der Speicher gegenüber der Regulierungsbehörde zu erfüllen. Der Nachweis kann auch durch den jeweiligen Vorlieferanten erbracht werden. Betreiber von Fernwärmeanlagen haben die zur Berechnung des vom Versorger einzuhaltenden Versorgungsstandards notwendigen Daten an diesen auf Anfrage zu übermitteln. Wärmemengen, die im Zuge der Stromerzeugung ausgekoppelt werden, sind für die Bemessung des nach diesem Absatz einzuhaltenden Versorgungsstandards zu berücksichtigen. Betreiber von Fernwärmenetzen können die Berechnungen auf Ebene des Gesamtnetzes anstellen und die benötigte Wärmemenge für den Versorgungsstandard den Fernwärmeanlagen zuteilen. Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung der Überprüfung, zu den Erhebungsmodalitäten und zur Art der erforderlichen Nachweise erlassen.Versorger, die geschützte Kunden mit Erdgas beliefern, sind verpflichtet, den Versorgungsstandard gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2017/1938 zu gewährleisten. Die Verpflichtung ist hinsichtlich der Vorgabe gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2017/1938 durch Vorlage von Speichernutzungsverträgen sowie dem Nachweis der Befüllung der Speicher gegenüber der Regulierungsbehörde zu erfüllen. Der Nachweis kann auch durch den jeweiligen Vorlieferanten erbracht werden. Betreiber von Fernwärmeanlagen haben die zur Berechnung des vom Versorger einzuhaltenden Versorgungsstandards notwendigen Daten an diesen auf Anfrage zu übermitteln. Wärmemengen, die im Zuge der Stromerzeugung ausgekoppelt werden, sind für die Bemessung des nach diesem Absatz einzuhaltenden Versorgungsstandards zu berücksichtigen. Betreiber von Fernwärmenetzen können die Berechnungen auf Ebene des Gesamtnetzes anstellen und die benötigte Wärmemenge für den Versorgungsstandard den Fernwärmeanlagen zuteilen. Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung der Überprüfung, zu den Erhebungsmodalitäten und zur Art der erforderlichen Nachweise erlassen.
  6. (5a)Absatz 5 aDarüber hinaus sind Versorger dazu verpflichtet, die Versorgung von geschützten Kunden unter der Annahme von durchschnittlichen Winterbedingungen vom 1. Oktober bis zum 1. März für einen Zeitraum von insgesamt 45 Tagen zu gewährleisten. Diese Verpflichtung reduziert sich auf einen Zeitraum von insgesamt 30 Tagen, sofern gegenüber der Regulierungsbehörde durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden kann, dass die für die Erfüllung dieser Verpflichtung vorgehaltenen Gasmengen ihren Ursprung gänzlich in Staaten haben, die nicht von einer aufrechten Maßnahme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.7.2014, S. 1, in der Fassung L 59I vom 25.2.2023, S. 6, betroffen sind. Wärmemengen, die im Zuge der Stromerzeugung ausgekoppelt werden, sind für die Bemessung des nach diesem Absatz einzuhaltenden Versorgungsstandards zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung der Überprüfung, zu den Erhebungsmodalitäten und zur Art der erforderlichen Nachweise erlassen.
  7. (6)Absatz 6Der Abschluss von Erdgaslieferungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Laufzeit und einem Umfang von mehr als 250 Millionen m3 im Jahr, bezogen auf den Normalzustand, die den Bezug von Erdgas aus dem Gebiet der Europäischen Union oder von Drittstaaten zum Gegenstand haben, sind der Regulierungsbehörde unter Angabe der Laufzeit und des vereinbarten Lieferumfangs zu melden. Die Regulierungsbehörde hat diese Erdgaslieferungsverträge zu verzeichnen.
  8. (7)Absatz 7Die Regulierungsbehörde hat einem Erdgashändler die Ausübung seiner Tätigkeit bescheidmäßig zu untersagen, wenn er wegen schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes bestraft worden und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder bezüglich eines Erdgashändlers infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Maßnahmen ergriffen wurden oder unmittelbar bevorstehen.

§ 121a GWG


  1. (1)Absatz einsVersorger mit mehr als 20.000 Zählpunkten oder einer jährlichen Abgabemenge von mehr als 300 GWh haben Konzepte zur Vorbereitung des unmittelbaren Ausfalls ihrer größten einzelnen Bezugsquelle zu erstellen und diese an die Regulierungsbehörde zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Konzepte gemäß Abs. 1 haben zu enthalten:Die Konzepte gemäß Absatz eins, haben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einseine detaillierte und leistungs- sowie mengenmäßige Darstellung aller getroffenen und geplanten Maßnahmen, die dafür erforderlich sind, dass bei unmittelbarem langfristigem Ausfall der größten einzelnen Bezugsquelle die übrigen Bezugsquellen dazu in der Lage sind, die Deckung der jeweiligen gegenüber österreichischen Endkunden eingegangenen vertraglichen Versorgungsverpflichtungen erfüllen zu können,
    2. 2.Ziffer 2eine detaillierte und mengenmäßige Darstellung aller getroffenen und geplanten Maßnahmen, die dazu dienen, den Anteil an Gasmengen mit Ursprung in Staaten, die von einer aufrechten Maßnahme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2024/745, ABl. Nr. L 745 vom 23.02.2024, S. 1, betroffen sind, zu reduzieren sowie
    3. 3.Ziffer 3eine Darstellung über die Herkunft aller Gasmengen, die nicht über virtuelle Handelspunkte bezogen wurden, wobei Gasmengen unbekannter Herkunft als solche auszuweisen sind.
  3. (3)Absatz 3Die Konzepte sind jährlich bis zum 1. Oktober für das folgende Kalenderjahr an die Regulierungsbehörde zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Versorger können ihre jeweiligen Konzepte gemäß Abs. 1, auch auszugsweise, im Internet veröffentlichen. Soweit die Konzepte veröffentlicht wurden, hat die Regulierungsbehörde diese auch auf ihrer eigenen Website zu veröffentlichen und in ihrem Bericht gemäß § 28 Abs. 3 E-ControlG darzustellen.Versorger können ihre jeweiligen Konzepte gemäß Absatz eins,, auch auszugsweise, im Internet veröffentlichen. Soweit die Konzepte veröffentlicht wurden, hat die Regulierungsbehörde diese auch auf ihrer eigenen Website zu veröffentlichen und in ihrem Bericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, E-ControlG darzustellen.
  5. (5)Absatz 5Die Pflicht zur Erstellung der Konzepte gemäß Abs. 1 entfällt, sofern ein Versorger gegenüber der Regulierungsbehörde nachweist, dassDie Pflicht zur Erstellung der Konzepte gemäß Absatz eins, entfällt, sofern ein Versorger gegenüber der Regulierungsbehörde nachweist, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Gasmengen seiner größten einzelnen Bezugsquelle ihren Ursprung in Staaten haben, die nicht von einer aufrechten Maßnahme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.7.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2024/745, ABl. Nr. L 745 vom 23.02.2024, S. 1, betroffen sind,
    2. 2.Ziffer 2es sich nicht um Gasmengen unbekannter Herkunft handelt oder
    3. 3.Ziffer 3die jährliche Liefermenge seiner größten einzelnen Bezugsquelle, bezogen auf das Gasjahr, weniger als 25 % der jeweils von ihm insgesamt im vorhergehenden Gasjahr an seine österreichischen Endkunden gelieferten Gasmengen beträgt.
  6. (6)Absatz 6Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes hat die Regulierungsbehörde bei allen in Österreich tätigen Versorgern, sofern nachvollziehbar, das Herkunftsland der Gasmengen bei bilateralen Verträgen oder die Börse, über welche Gasmengen beschafft werden, abzufragen. Versorger sind dazu verpflichtet, die hierfür notwendigen Daten und Informationen in schriftlicher Form innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Anfrage durch die Regulierungsbehörde an diese zu übermitteln.

§ 122 GWG


(1) Kunden sind berechtigt, mit Produzenten, Erdgashändlern und Erdgasunternehmen Verträge über die Lieferung von Erdgas zur Deckung des Bedarfes inländischer Endverbraucher zu schließen und hinsichtlich dieser Erdgasmengen Netzzugang zu begehren.

(2) Erdgasunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren. Erzeuger von biogenen Gasen (Bio- und Holzgas) können im Namen ihrer Kunden den Netzzugang begehren, sofern hierdurch die Interoperabilität der Netze nicht beeinträchtigt wird.

§ 123 GWG


(1) Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen können Verträge mit ihrem Versorger unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen, ohne einen gesonderten Kündigungstermin einhalten zu müssen. Versorger können Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen nur unter Einhaltung einer Frist von zumindest acht Wochen kündigen. Sind Bindungsfristen vertraglich vereinbart, so ist die ordentliche Kündigung spätestens zum Ende des ersten Vertragsjahres und in weiterer Folge für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen sowie für Versorger unter Einhaltung einer Frist von zumindest acht Wochen möglich.

(2) Die Dauer des für den Versorgerwechsel maßgeblichen Verfahrens darf, unbeschadet weiterer bestehender zivilrechtlicher Verpflichtungen, höchstens drei Wochen, gerechnet ab Kenntnisnahme des Versorgerwechsels durch den Netzbetreiber, in Anspruch nehmen. Bei der Ausgestaltung des Verfahrens ist insbesondere auf die im Zusammenhang mit einem Wechsel vom Netzbetreiber zu treffenden technischen und organisatorischen Vorkehrungen, die Vereinbarkeit der Fristen und Termine mit der Bilanzierung nach dem Bilanzgruppensystem, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie die Durchsetzung des Kundenwillens zu achten. Der Versorgerwechsel ist für den Endverbraucher mit keinen gesonderten Kosten verbunden.

(3) Endverbraucher ohne Lastprofilzähler können für die Einleitung und Durchführung des Wechsels relevante Willenserklärungen gegenüber Versorgern elektronisch über von diesen anzubietende Websites zu jeder Zeit formfrei vornehmen. Wird ein Versorger durch den Endverbraucher zur Abgabe von Willenserklärungen bevollmächtigt, so ist die Bevollmächtigung Netzbetreibern und anderen Versorgern glaubhaft zu machen. Der Netzbetreiber hat den Endverbraucher unverzüglich über die Einleitung des Wechselprozesses in Kenntnis zu setzen. Die Versorger haben benutzerfreundliche Vorkehrungen zu treffen, welche die Identifikation und Authentizität des Endverbrauchers sicherstellen. Die Regulierungsbehörde hat im Rahmen des Tarifkalkulators (§ 22 E-ControlG) durch Setzung von Hyperlinks eine Auffindung der Websites der Versorger zu ermöglichen. Die Versorger haben die hiefür erforderlichen, aktuellen Informationen der Regulierungsbehörde unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

(4) Sämtliche für die Vornahme des Wechsels, der Neuanmeldung, der Abmeldung und des Widerspruchs erforderlichen Prozesse werden elektronisch im Wege der von der Verrechnungsstelle zu betreibenden Plattform durchgeführt. Dies gilt insbesondere für die Endverbraucheridentifikation, die Bindungs- und Kündigungsabfrage sowie die Datenaktualisierung und Verbrauchsdatenübermittlung. Netzbetreiber und Versorger haben ausschließlich die für die genannten Verfahren notwendigen Daten, nämlich bei der Endverbraucheridentifikation Name, Adresse, Zählpunktbezeichnung, Lastprofiltyp, bestehender Versorger, sowie bei der Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage Kündigungsfristen, Kündigungstermine sowie Bindungsfristen über die durch die Verrechnungsstelle zu betreibende Plattform dezentral in nicht diskriminierender Weise sämtlichen bevollmächtigten Versorgern in standardisierter, elektronisch strukturierter Form auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Netzbetreiber und Versorger sind ebenfalls verpflichtet, sich an diese Plattform anzubinden. Versorger dürfen keine in diesem Absatz genannten Prozesse ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleiten.

(5) Das für die Plattform (Abs. 4) eingesetzte Datenkommunikationsverfahren (Kommunikationsprotokoll) ist nach dem Stand der Technik methodisch zu entwickeln und unabhängig zu überprüfen. Die Verrechnungsstelle hat insbesondere Vorkehrungen zu treffen, welche die Identifizierung und Authentifizierung der anfragenden neuen Netzbetreiber und Versorger sicherstellen.

(6) Die Verrechnungsstelle sowie die Netzbetreiber und Versorger haben jede über die Plattform nach Abs. 4 durchgeführte Anfrage und Auskunftserteilung betreffend Endverbraucherdaten revisionssicher zu protokollieren. Diese Protokollierung hat auf Seiten der Verrechnungsstelle die Vornahme sämtlicher über die Wechselplattform vorzunehmender Verfahrensschritte, insbesondere die Dauer der Verfahrensschritte, die Inanspruchnahme der für die Verfahrensschritte vorgesehenen Fristen für eine etwaige Vollmachtsprüfung, die Zugriffe durch authentifizierte Personen sowie die Verfügbarkeit der Schnittstellen der IT-Systeme der Versorger und Netzbetreiber mit der Plattform zu umfassen. Netzbetreiber und Versorger haben Datum und Uhrzeit der Anfrage und Auskunftserteilung, die anfragende und auskunftserteilende Stelle sowie den Zweck der Anfrage bzw. Auskunftserteilung zu erfassen. Versorger haben zusätzlich Angaben zur Identifizierung des betroffenen Endverbrauchers sowie eine eindeutige Kennung, welche eine Identifizierung der Person ermöglicht, die eine Anfrage nach Abs. 4 durchgeführt oder veranlasst hat, zu erfassen. Sämtliche Protokolldaten sind drei Jahre ab Entstehung aufzubewahren und dürfen ausschließlich zur Mithilfe bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Anfrage, zur Auskunftserteilung und zu Zwecken des Verwaltungsstrafrechts sowie des § 24 und § 26 E-Control-Gesetz verwendet werden. Die Verrechnungsstelle hat bei Verdacht missbräuchlicher Anfragen sowie davon unabhängig in regelmäßigen Abständen stichprobenartige Überprüfungen der getätigten Anfragen auf ihre Rechtmäßigkeit durchzuführen. Über die Ergebnisse dieser Prüfung hat sie alle zwei Jahre einen Bericht an die Regulierungsbehörde zu legen; diese hat den Bericht in anonymisierter Form zu veröffentlichen.

(7) Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, sämtliche für den Versorgerwechsel sowie die für die Neuanmeldung und die Abmeldung von Endverbrauchern maßgeblichen Verfahren durch Verordnung näher zu regeln. Die Regulierungsbehörde ist weiters ermächtigt, die Art und den Umfang der in Abs. 4 genannten Daten und die zur Erfüllung der genannten Zielsetzungen darüber hinausgehend erforderlichen weiteren Datenarten durch Verordnung zu regeln. Ebenso ist die Regulierungsbehörde ermächtigt, Mindestsicherheitsstandards für die Form der Datenübermittlung (Abs. 4 und 5) von Netzbetreibern und Versorgern über die durch die Verrechnungsstelle betriebene Plattform sowie Einzelheiten der erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen, insbesondere der Protokollierung, durch Verordnung näher zu regeln. Die Regulierungsbehörde ist weiters ermächtigt, bestimmte Prozesse von der gemäß Abs. 4 erster und zweiter Satz vorgesehenen verpflichtenden, im Wege der von der Verrechnungsstelle zu betreibenden Plattform erfolgenden elektronischen Durchführung auszunehmen, wenn ihr dies für eine einfachere und kosteneffizientere Abwicklung erforderlich scheint.

§ 123a GWG


  1. (1)Absatz einsVersorger haben ihre Kunden einmal jährlich in einem persönlich an sie gerichteten, gesonderten Informationsschreiben oder auf ihren Wunsch elektronisch auf die Möglichkeit eines Wechsels gemäß § 123 sowie den Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde (§ 22 Z 3 E-ControlG) hinzuweisen.Versorger haben ihre Kunden einmal jährlich in einem persönlich an sie gerichteten, gesonderten Informationsschreiben oder auf ihren Wunsch elektronisch auf die Möglichkeit eines Wechsels gemäß Paragraph 123, sowie den Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde (Paragraph 22, Ziffer 3, E-ControlG) hinzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Sind Bindungsfristen gemäß § 123 Abs. 1 3. Satz vertraglich vereinbart, haben Versorger ihre Kunden in einem persönlich an sie gerichteten, gesonderten Informationsschreiben oder auf ihren Wunsch elektronisch über das bevorstehende Ende der vertraglichen Bindung zu informieren. Die Information hat auf die Möglichkeit eines Wechsels gemäß § 123 sowie den Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde (§ 22 Z 3 E-ControlG) hinzuweisen und zumindest vier Wochen vor Ende der Bindungsfrist zu erfolgen.Sind Bindungsfristen gemäß Paragraph 123, Absatz eins, 3. Satz vertraglich vereinbart, haben Versorger ihre Kunden in einem persönlich an sie gerichteten, gesonderten Informationsschreiben oder auf ihren Wunsch elektronisch über das bevorstehende Ende der vertraglichen Bindung zu informieren. Die Information hat auf die Möglichkeit eines Wechsels gemäß Paragraph 123, sowie den Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde (Paragraph 22, Ziffer 3, E-ControlG) hinzuweisen und zumindest vier Wochen vor Ende der Bindungsfrist zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Sofern Versorger zum Zeitpunkt einer Information nach Abs. 1 oder 2 über ein Standardprodukt in der gleichen Produktkategorie verfügen, welches im Hinblick auf den Energieverbrauch des jeweiligen Kunden während des letzten Vertragsjahres aktuell im Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde günstiger als das aktuell vereinbarte Produkt ausgewiesen ist, haben sie dem jeweiligen Kunden in der Information nach Abs. 1 oder 2 einen Umstieg auf dieses Standardprodukt anzubieten.Sofern Versorger zum Zeitpunkt einer Information nach Absatz eins, oder 2 über ein Standardprodukt in der gleichen Produktkategorie verfügen, welches im Hinblick auf den Energieverbrauch des jeweiligen Kunden während des letzten Vertragsjahres aktuell im Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde günstiger als das aktuell vereinbarte Produkt ausgewiesen ist, haben sie dem jeweiligen Kunden in der Information nach Absatz eins, oder 2 einen Umstieg auf dieses Standardprodukt anzubieten.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 1 und 2 können Informationen nach diesen Absätzen auch ohne ausdrücklichen Kundenwunsch elektronisch übermittelt werden, sofern die adressierten Kunden ihrem Versorger bereits den ausdrücklichen Wunsch mitgeteilt haben, dass sie Informationen gemäß § 125 Abs. 2 oder § 126 Abs. 6 und Rechnungen gemäß § 126 Abs. 1 elektronisch übermittelt erhalten wollen.Abweichend von Absatz eins und 2 können Informationen nach diesen Absätzen auch ohne ausdrücklichen Kundenwunsch elektronisch übermittelt werden, sofern die adressierten Kunden ihrem Versorger bereits den ausdrücklichen Wunsch mitgeteilt haben, dass sie Informationen gemäß Paragraph 125, Absatz 2, oder Paragraph 126, Absatz 6 und Rechnungen gemäß Paragraph 126, Absatz eins, elektronisch übermittelt erhalten wollen.

§ 124a GWG


(1) Kündigt eine Verrechnungsstelle den Vertrag mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen oder löst das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung auf, hat der Bilanzgruppenkoordinator das Ende des Vertragsverhältnis und den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung der Regulierungsbehörde, dem Marktgebietsmanager und den Netzbetreibern mitzuteilen, in deren Netz sich betroffene Zählpunkte befinden. Das gilt sinngemäß auch für die folgenden Fälle:

1.

für eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Versorger und dem Bilanzgruppenverantwortlichen, wobei in diesem Fall der Bilanzgruppenverantwortliche die Verständigungen durchzuführen hat;

2.

für eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Bilanzgruppenverantwortlichen und dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, wobei in diesem Fall der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes die Regulierungsbehörde zu verständigen hat;

3.

für eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Bilanzgruppenverantwortlichen und dem Marktgebietsmanager, wobei in diesem Fall der Marktgebietsmanager die Regulierungsbehörde zu verständigen hat.

(2) Für jeden Netzbereich, in dem der betroffene Versorger Kunden hat, hat die Regulierungsbehörde mit Losentscheid zu bestimmen, welchem Versorger die in der Bilanzgruppe verbleibenden Zählpunkte zuzuordnen sind. Der jeweilige Netzbetreiber ist zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere hat er der Regulierungsbehörde umgehend mitzuteilen, welche Versorger im Netzbereich tätig sind. Der Losentscheid ist zwischen allen verbleibenden Versorgern vorzunehmen, die im jeweiligen Netzbereich Kunden versorgen. Sollte ein Versorger mitteilen, dass er die betroffenen Kunden nicht versorgen möchte, ist der Losentscheid zu wiederholen. Eine Ablehnung der Versorgung nur hinsichtlich eines Teiles der Kunden ist unzulässig.

(3) Die betroffenen Kunden sind vom neuen Versorger zu informieren. Die Netzbetreiber haben dem neuen Versorger die Daten, die bei einem Lieferantenwechsel zu übermitteln sind, elektronisch zu übermitteln.

(4) Bis zum Beginn der Wirksamkeit der Ersatzversorgung sind allfällige Ausgleichsenergiemengen, die sich aus der fehlenden Energieaufbringung des Versorgers ergeben, aus den beim Bilanzgruppenkoordinator erliegenden individuellen Sicherheiten zu befriedigen. Wenn diese nicht ausreichen, sind die entstehenden Aufwendungen in die Ausgleichsenergieverrechnung über ein Jahr verteilt einzupreisen.

(5) Der neue Versorger hat die zugeordneten Kunden zu angemessenen Preisen zu versorgen, wobei Haushaltskunden nicht zu höheren Preisen versorgt werden dürfen als die Kunden, die zu den Haushaltstarifen des jeweiligen Versorgers versorgt werden.

(6) Wird über einen Zählpunkt eingespeist, übernimmt der neue Versorger die eingespeiste Energie zu Marktpreisen abzüglich der aliquoten Aufwendungen für Ausgleichsenergie für die eingespeiste Energie.

(7) Die Versorgung der zugeordneten Kunden erfolgt zu den bei der Behörde angezeigten Allgemeinen Bedingungen, soweit diese Bedingungen auf die jeweilige Kundengruppe anwendbar sind. In den Allgemeinen Bedingungen enthaltene Bindungsfristen, Fristen und Termine für eine Kündigung des Vertrages gelten nicht.

(8) Der zugeordnete Kunde kann den Vertrag jedenfalls unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist kündigen. Der neue Versorger kann den Vertrag unter Einhaltung einer achtwöchigen Frist kündigen.

(9) Alle betroffenen Marktteilnehmer haben sich wechselseitig nach bestem Vermögen zu unterstützen, um die lückenlose Versorgung der betroffenen Kunden sicherzustellen.

§ 125 GWG


  1. (1)Absatz einsErdgashändler und Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit Erdgas für Kunden, deren Verbrauch nicht mit einem Lastprofilzähler gemessen wird zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der vertraglich vereinbarten Entgelte sind nur nach Maßgabe des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, zulässig. Solche Änderungen sind den Kunden schriftlich in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben oder auf deren Wunsch elektronisch mitzuteilen. In diesem Schreiben sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen nachvollziehbar wiederzugeben. Wird das Vertragsverhältnis für den Fall, dass der Kunde den Änderungen der Geschäftsbedingungen oder der Entgelte widerspricht, beendet, endet das Vertragsverhältnis mit dem nach einer Frist von drei Monaten folgenden Monatsletzten.Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der vertraglich vereinbarten Entgelte sind nur nach Maßgabe des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, zulässig. Solche Änderungen sind den Kunden schriftlich in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben oder auf deren Wunsch elektronisch mitzuteilen. In diesem Schreiben sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen nachvollziehbar wiederzugeben. Wird das Vertragsverhältnis für den Fall, dass der Kunde den Änderungen der Geschäftsbedingungen oder der Entgelte widerspricht, beendet, endet das Vertragsverhältnis mit dem nach einer Frist von drei Monaten folgenden Monatsletzten.
  3. (3)Absatz 3Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Erdgashändlers bzw. Versorgers;
    2. 2.Ziffer 2erbrachte Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung;
    3. 3.Ziffer 3Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die jeweils geltenden vertraglich vereinbarten Entgelte für den Kunden zur Verfügung gestellt werden;
    4. 4.Ziffer 4Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts;
    5. 5.Ziffer 5etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung;
    6. 6.Ziffer 6einen Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten;
    7. 7.Ziffer 7Modalitäten, zu welchen der Kunde verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist;
    8. 8.Ziffer 8den Energiepreis in Cent pro kWh, inklusive etwaiger Zuschläge und Abgaben;
    9. 9.Ziffer 9die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des § 124 erfolgt.die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des Paragraph 124, erfolgt.
  4. (4)Absatz 4Die Versorger haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird.
  5. (4a)Absatz 4 aBietet ein Versorger Lieferverträge an, welche die Preisschwankungen der Großhandelspreise widerspiegeln (Spotmarkt-Produkte oder andere Produkte mit automatischer Preisänderung), muss er Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmer nachweislich vor Abschluss des Vertrags über Chancen sowie Kosten und Risiken von diesen Produkten informieren. Der Abschluss eines solchen Liefervertrags ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Verbraucher und Kleinunternehmen zulässig. Während der Vertragslaufzeit hat der Versorger den Kunden laufend in geeigneter Weise über die Preisentwicklungen und über auftretende Risiken rechtzeitig und auf verständliche Weise zu informieren. Verträge nach dieser Bestimmung dürfen jederzeit unter Einhaltung der Fristen gemäß § 123 Abs. 1 erster und zweiter Satz gekündigt werden.Bietet ein Versorger Lieferverträge an, welche die Preisschwankungen der Großhandelspreise widerspiegeln (Spotmarkt-Produkte oder andere Produkte mit automatischer Preisänderung), muss er Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmer nachweislich vor Abschluss des Vertrags über Chancen sowie Kosten und Risiken von diesen Produkten informieren. Der Abschluss eines solchen Liefervertrags ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Verbraucher und Kleinunternehmen zulässig. Während der Vertragslaufzeit hat der Versorger den Kunden laufend in geeigneter Weise über die Preisentwicklungen und über auftretende Risiken rechtzeitig und auf verständliche Weise zu informieren. Verträge nach dieser Bestimmung dürfen jederzeit unter Einhaltung der Fristen gemäß Paragraph 123, Absatz eins, erster und zweiter Satz gekündigt werden.
  6. (5)Absatz 5Die Regulierungsbehörde kann die Anwendung der gemäß Abs. 1 angezeigten Lieferbedingungen innerhalb von zwei Monaten insoweit untersagen, als diese gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.Die Regulierungsbehörde kann die Anwendung der gemäß Absatz eins, angezeigten Lieferbedingungen innerhalb von zwei Monaten insoweit untersagen, als diese gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
  7. (6)Absatz 6Durch die Regelungen der Abs. 1 bis 5 bleiben die Bestimmungen des KSchG und des ABGB unberührt.Durch die Regelungen der Absatz eins bis 5 bleiben die Bestimmungen des KSchG und des ABGB unberührt.

§ 126b GWG


Endverbrauchern ohne Lastprofilzähler, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, ist eine detaillierte, klare und verständliche Verbrauchs- und Gaskosteninformation mit der Rechnung zu übermitteln. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber diesen Endverbrauchern die Möglichkeit einzuräumen, einmal vierteljährlich Zählerstände bekannt zu geben. Der Netzbetreiber ist im Fall der Zählerstandsbekanntgabe verpflichtet, dem Versorger unverzüglich, spätestens jedoch binnen zehn Tagen nach Übermittlung durch den Endverbraucher, die Verbrauchsdaten zu senden. Dem Endverbraucher ist innerhalb von zwei Wochen eine detaillierte, klare und verständliche Verbrauchs- und Gaskosteninformation kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln. § 126a gilt sinngemäß. Auf ausdrücklichen Wunsch des Endverbrauchers ist diese Verbrauchs- und Gaskosteninformation nicht zu übermitteln.

§ 127 GWG


(1) Netzbetreiber haben Endverbrauchern folgende Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:

1.

Name und Anschrift des Unternehmens;

2.

erbrachte Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie Zeitpunkt für den Erstanschluss;

3.

Art der angebotenen Wartungsdienste;

4.

Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Entgelte erhältlich sind;

5.

Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Rücktrittsrechte;

6.

etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung;

7.

über das Recht auf Versorgung gemäß § 124;

8.

etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Energieverbraucher;

9.

Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß § 126b;

10.

Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß § 129.

(2) Versorger haben Endverbrauchern folgende Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:

1.

Name und Anschrift des Unternehmens;

2.

Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Preise erhältlich sind;

3.

Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Rücktrittsrechte;

4.

Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß § 126b;

5.

über das Recht auf Versorgung gemäß § 124,

6.

etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich ungenauer und verspäteter Abrechnung,

7.

etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Energieverbraucher.

(3) Der Netzbetreiber ist in Fällen der Vertragsverletzung, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Nichtleistung einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, verpflichtet zumindest zweimal inklusive einer jeweils mindestens zweiwöchigen Nachfristsetzung zu mahnen. Die zweite Mahnung hat auch eine Information über die Folge einer Abschaltung des Netzzuganges nach Verstreichen der zweiwöchigen Nachfrist sowie über die damit einhergehenden voraussichtlichen Kosten einer allfälligen Abschaltung zu enthalten. Die letzte Mahnung hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen. Netzbetreiber haben bei jeder Mahnung im Sinne des ersten Satzes auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Beratungsstellen gemäß Abs. 7 hinzuweisen. Wurde der Vertrag zur Belieferung mit Erdgas (Energieliefervertrag) verletzt, so hat der Versorger dieses Mahnverfahren einzuhalten.

(4) Im Falle der Beendigung eines Energieliefervertrages aufgrund ordentlicher Kündigung, Zeitablauf oder Widerspruch gemäß § 125 Abs. 2 ist weder durch Netzbetreiber noch durch den Versorger ein Mahnverfahren gemäß Abs. 3 durchzuführen. Dies gilt auch bei missbräuchlichem Verhalten des Endverbrauchers, wie etwa Manipulation von Messeinrichtungen.

(5) Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung durch den Netzbetreiber oder Versorger gefordert, hat jeder Endverbraucher ohne Lastprofilzähler, unbeschadet der ihm gemäß § 124 eingeräumten Rechte, stattdessen – soweit dies sicherheitstechnisch möglich ist – das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepaymentfunktion.

(6) Versorger haben dem Kunden spätestens sechs Wochen nach Vollziehung des Versorgerwechsels oder nach Vertragsbeendigung die Rechnung zu legen.

(7) Versorger, die mehr als 49 Beschäftigte und einen Umsatz von über 10 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von über 10 Millionen Euro aufweisen, haben ab 1. Jänner 2015 eine Anlauf- und Beratungsstelle für ihre Kunden für Fragen zu den Themen Versorgerwechsel, Energieeffizienz, Gaskosten und Energiearmut einzurichten.

(8) Abschaltungen von Anlagen von Haushaltskunden und Kleinunternehmen in Folge von Zahlungsverzug dürfen nicht am letzten Arbeitstag vor Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden.

§ 128 GWG


(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann nach Durchführung einer Kosten/Nutzanalyse die Einführung intelligenter Messeinrichtungen festlegen. Dies hat nach Anhörung der Regulierungsbehörde und der Vertreter des Konsumentenschutzes durch Verordnung zu erfolgen. Die Netzbetreiber sind im Fall der Erlassung dieser Verordnung zu verpflichten, jene Endverbraucher, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, mit intelligenten Messgeräten auszustatten, über die Einführung, insbesondere auch über die Kostensituation, die Netzsituation, Datenschutz und Datensicherheit und Verbrauchsentwicklung bei den Endverbrauchern, Bericht zu erstatten und die Endverbraucher zeitnah über den Einbau eines intelligenten Messgeräts sowie die damit verbundenen Rahmenbedingungen zu informieren. Im Rahmen der durch die Verordnung bestimmten Vorgaben für die Installation intelligenter Messgeräte hat der Netzbetreiber den Wunsch eines Endverbrauchers, kein intelligentes Messgerät zu erhalten, zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde hat die Aufgabe, die Endverbraucher über allgemeine Aspekte der Einführung von intelligenten Messgeräten zu informieren und über die Einführung von intelligenten Messgeräten, insbesondere auch über die Kostensituation, die Netzsituation, Datenschutz und Datensicherheit, soweit bekannt, den Stand der Entwicklungen auf europäischer Ebene und über die Verbrauchsentwicklung bei den Endverbrauchern, jährlich einen Bericht zu erstatten.

(2) Die Regulierungsbehörde hat jene Anforderungen durch Verordnung zu bestimmen, denen diese intelligenten Messgeräte zu entsprechen haben und gemäß § 79 bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Entgeltbestimmung in Ansatz zu bringen. Die Verordnung hat zumindest jene Mindestfunktionalitäten vorzuschreiben, die intelligente Messgeräte enthalten müssen, um die in Abs. 3 bis Abs. 5 sowie in § 129 und § 129a festgelegten Aufgaben zu erfüllen. Die intelligenten Messgeräte sind jedenfalls dahingehend auszustatten, dass eine Messung und Erfassung von Zählerständen in einem Intervall von einer Stunde möglich ist, die Speicherung der Werte für 60 Kalendertage im intelligenten Messgerät erfolgen kann und eine Fernauslesung der im Gerät gespeicherten Messdaten über eine Kommunikationsschnittstelle möglich ist. Die Regulierungsbehörde kann in der Verordnung Ausnahmen zu den Anforderungen festlegen, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist. Die Regulierungsbehörde hat die Vertreter des Konsumentenschutzes sowie die Datenschutzbehörde und den Datenschutzrat weitestmöglich einzubinden. Der Betrieb von intelligenten Messgeräten sowie ihre Kommunikation, auch zu externen Geräten ist nach anerkanntem Stand der Technik abzusichern, um Unberechtigten den Zugriff über den aktuellen Zählerstand hinaus nicht zu ermöglichen. Der Betrieb von intelligenten Messgeräten hat den maß- und eichgesetzlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie dem anerkannten Stand der Technik zu entsprechen.

(3) Die Sichtanzeige am intelligenten Messgerät ist standardmäßig so zu konfigurieren, dass nur der aktuelle Zählerstand abgelesen werden kann. Zu Zwecken der Überprüfung von darüber hinausgehenden, im Messgerät gespeicherten verrechnungsrelevanten Werten ist auf Kundenwunsch die Anzeige von intelligenten Messgeräten, welche die Messung und Speicherung von Zählerständen im Gerät in einem Intervall von 24 Stunden und 60 Minuten ermöglichen, dahingehend freizugeben, dass eine Überprüfung dieser Werte anhand der Anzeige des intelligenten Messgeräts selbst ermöglicht wird. Diese Freigabe hat kostenlos und ohne unverhältnismäßigen Zusatzaufwand für den Endverbraucher zu erfolgen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Endverbrauchers ist die Sichtanzeige zeitnah und kostenlos wieder in ihren ursprünglichen Konfigurationsstand zurückzusetzen.

(4) Es sind insbesondere im Falle von Wechsel oder Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Netzbetreiber die Anzeige der historischen Messwerte der vorhergehenden Vertragsverhältnisse, sofern vorhanden, dahingehend abzusichern, dass eine Ablesung anhand der Anzeige des intelligenten Messgerätes durch Nichtberechtigte verhindert wird. Diese Sperrung ist unverzüglich und kostenlos aufzuheben, sobald keine Messwerte des vorhergehenden Vertragsverhältnisses mehr im intelligenten Messgerät selbst zur Verfügung stehen. Davon unabhängig sind jedoch die aus gesetzlichen Vorschriften und aus dem gegenwärtigen Vertragsverhältnis entstehenden Verpflichtungen des Netzbetreibers zur Bereitstellung der Verbrauchsdaten gemäß § 129 Abs. 1 und Abs. 2 und der Übermittlung an den Versorger gemäß § 129a Abs. 2.

(5) Die Verpflichtung des Netzbetreibers zur Absicherung der im intelligenten Messgerät gespeicherten Messwerte gegen einen Zugriff Nichtberechtigter im Sinne des Abs. 2 gilt sinngemäß auch für alle weiteren vorhandenen Schnittstellen des Gerätes.

(6) Sofern es die Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit im Zusammenhang mit dem Betrieb von intelligenten Messsystemen erfordert, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die relevanten internationalen Vorschriften sowie die technische und wirtschaftlich vertretbare Umsetzbarkeit nähere Bestimmungen zum Stand der Technik festlegen, denen ein Netzbetreiber zu entsprechen hat. Dabei sind insbesondere die jährlichen Berichte der Regulierungsbehörde nach Abs. 1 sowie internationale Sicherheitsstandards zu berücksichtigen.

§ 129a GWG


(1) Eine Auslesung samt Verwendung von Stundenwerten der Endverbraucher durch den Netzbetreiber ist nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Endverbrauchers oder zur Erfüllung von Pflichten aus einem vom Kunden gewählten, auf Stundenwerten basierenden Liefervertrag zulässig. Davon abgesehen dürfen Netzbetreiber diese Daten in begründeten lokalen Einzelfällen auch ohne Zustimmung des Endverbrauchers aus dem intelligenten Messgerät auslesen, soweit dies für den Zwecke der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes unabdingbar ist. Die bezüglichen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Erfüllung des Zwecks nicht mehr benötigt werden. Netzbetreiber haben der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die Anlassfälle für derartige Datenauslesungen zu legen. Weiters dürfen Stundenwerte auf Anordnung der Regulierungsbehörde zum Zweck der Erdgasstatistik gemäß § 147, insbesondere zu dem Zweck, Entwicklungen der tageszeitlichen Schwankungen (Tagesganglinien) der Abnahme aus dem öffentlichen Netz auszuwerten, und zum Zweck der Energielenkung gemäß Energielenkungsgesetz 2012 sowie zum Zweck der Überwachung nach § 131 aus dem intelligenten Messgerät ausgelesen werden, sofern sie unmittelbar nach deren Auslesung mit Daten von anderen Endverbrauchern weitestmöglich aggregiert werden und anonymisiert und nur in dieser anonymisierten Form verwendet werden. Daten dürfen aus einem intelligenten Messgerät für Zwecke der Statistik nur dann ausgelesen werden, wenn bei Netzbetreibern die hierfür erforderlichen statistischen Daten nicht vorhanden sind. Der Endverbraucher ist im Falle einer Auslesung der Stundenwerte ohne Einwilligung zeitnah darüber zu informieren.

(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, am Beginn des darauffolgenden Kalendermonats unverzüglich, spätestens jedoch zum Fünften dieses Monats alle täglich erhobenen Verbrauchswerte jener Endverbraucher, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, an die jeweiligen Versorger zu den in § 126a genannten Zwecken sowie zu Zwecken der Verrechnung zu übermitteln; Stundenwerte dürfen nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Endverbrauchers oder zur Erfüllung vertraglicher Pflichten an den Versorger übermittelt werden. Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Anforderungen an die standardisierte Übermittlung dieser Daten sowie deren Format vom Netzbetreiber an den Versorger oder an vom Endverbraucher bevollmächtigte Dritte festlegen.

(3) Im Rahmen des Abschlusses eines Vertrages, der die Auslesung und Verwendung von Stundenwerten erfordert, oder im Rahmen der Zustimmung des Endverbrauchers zur Auslesung und Verwendung von Stundenwerten unter Angabe deren Zwecks ist durch einen ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Zulässigkeit der Datenverwendung und unter Angabe des Zweckes in den Allgemeinen Bedingungen und im Vertragsformblatt der Netzbetreiber und Versorger eine transparente Information der Endverbraucher zu gewährleisten.

(4) Erfolgt die Installation eines intelligenten Messgerätes gemäß § 128 Abs. 1 bei einem Endverbraucher mit aufrechtem Vertragsverhältnis, dessen Weiterführung aufgrund einer bestehenden tageszeitabhängigen Verrechnung zwingend die Auslesung von Verbrauchswerten, die über einen täglichen Verbrauchswert hinausgehen, erfordern würde, so ist der Endverbraucher über diesen Umstand nachweislich, transparent und verständlich zu informieren. Weiters ist der Endverbraucher über die Möglichkeit des Umstiegs auf eine Verrechnung, die nur die Auslesung von täglichen Verbrauchswerten erfordert, nachweislich, transparent und verständlich zu informieren. Für die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu den ursprünglichen Bedingungen bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des Endverbrauchers.

(5) Eine Verwendung von mittels intelligenten Messgeräten gemessenen Verbrauchsdaten für andere als die in Abs. 1 bis Abs. 4 sowie § 123, § 126, § 126a, und § 129 genannten Zwecke, für verwaltungsrechtliche, verwaltungsgerichtliche oder zivilgerichtliche Verfahren, die sich nicht unmittelbar auf Zwecke dieses Gesetzes beziehen, ist unzulässig.

§ 129b GWG


(1) Für die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und der Entwertung der Herkunftsnachweise wird die Regulierungsbehörde als zuständige Stelle benannt. Die Regulierungsbehörde hat für die Zwecke dieser Bestimmung eine automationsunterstützte Datenbank (Herkunftsnachweisdatenbank) einzurichten.

(2) An das öffentliche Netz angeschlossene Anlagen zur Produktion und Erzeugung von Gasen sind vom Anlagenbetreiber, einem Anlagenbevollmächtigten oder von einem vom Anlagenbetreiber beauftragten Dritten bis zur Inbetriebnahme der Anlage in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 zu registrieren. Bei bestehenden Anlagen ist die Registrierung binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzunehmen. Bei der Registrierung sind folgende Mindestangaben erforderlich:

1.

Anlagenbetreiber und Anlagenbezeichnung;

2.

Standort der Anlage;

3.

die Art und Engpassleistung der Anlage;

4.

die Zählpunktnummer;

5.

Bezeichnung des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist;

6.

die Menge der erzeugten Energie;

7.

die eingesetzten Energieträger;

8.

Art und Umfang von Investitionsbeihilfen;

9.

Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;

10.

Datum der Inbetriebnahme der Anlage;

11.

Datum der Außerbetriebnahme der Anlage.

Die Angaben sind durch den abgeschlossenen Netzzugangsvertrag sowie weitere geeignete Nachweise zu belegen. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern; hierzu zählen insbesondere Anlagenaudits und Anlagenbescheide. Eine indirekte Übermittlung von Daten und Informationen durch die Datenbank des Bilanzgruppenkoordinators oder durch sonstige vom Anlagenbetreiber beauftragte Dritte ist zulässig.

(3) Der Netzbetreiber hat Anlagenbetreiber beim Netzzutritt über deren Registrierungspflicht in der Herkunftsnachweisdatenbank zu informieren. Fehlende oder mangelhafte Eintragungen sind vom Netzbetreiber an die Regulierungsbehörde zu melden.

(4) Der Bilanzgruppenkoordinator hat auf Verlangen des Anlagenbetreibers durch monatliche Einmeldung der in das öffentliche Netz eingespeisten Gasmengen in der Herkunftsnachweisdatenbank die Ausstellung von Herkunftsnachweisen durch die Regulierungsbehörde anzufordern.

(5) Bei Anlagen, die Gas auf Basis von Strom erzeugen, sind durch den Anlagenbetreiber Herkunftsnachweise und Umweltauswirkungen der Stromerzeugung auf die Gaserzeugung zu übertragen. Dazu sind die der Stromerzeugung zugrundeliegenden Herkunftsnachweise und Umweltauswirkungen reduziert um die bei der Gaserzeugung entstehenden Umwandlungsverluste anzuführen und im Strom-Nachweissystem als Energieeinsatz für die Gaskennzeichnung zu klassifizieren. Die Umwandlungsverluste sind in der Stromkennzeichnung als Endverbrauch zu berücksichtigen.

(6) Für jede Einheit erzeugtes Gas darf nur ein Herkunftsnachweis ausgestellt werden. Ein Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh, wobei eine Ausweisung geringerer Mengen sowie Untergliederung bis zur dritten Nachkommastelle zulässig ist.

(7) Herkunftsnachweise gelten zwölf Monate ab der Erzeugung der betreffenden Energieeinheit. Ein Herkunftsnachweis ist nach seiner Verwendung zu entwerten. Herkunftsnachweise, die nicht entwertet wurden, werden spätestens 18 Monate nach der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit mit dem Status „verfallen“ versehen.

(8) Der Herkunftsnachweis hat folgende Angaben zu umfassen:

1.

die Menge der erzeugten Energie;

2.

die Art und die Engpassleistung der Anlage;

3.

den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;

4.

die eingesetzten Energieträger;

5.

Art von Investitionsbeihilfen;

6.

Art etwaiger weiterer Förderungen;

7.

Datum der Inbetriebnahme der Anlage;

8.

Ausstellungsdatum, ausstellendes Land und eindeutige Kennnummer;

9.

etwaiges Grüngassiegel.

(9) Die Anlagenbetreiber haften für die Richtigkeit ihrer Angaben über die eingesetzten Energieträger.

(10) Anlagenbetreiber, Gashändler und Versorger, die gasförmige Energie einem anderen Gashändler veräußern, sind über Verlangen des Käufers verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) nachweislich diesem Käufer zu überlassen.

§ 129c GWG


(1) Herkunftsnachweise über Gas aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des § 129b Abs. 8 entsprechen. Die Regulierungsbehörde kann darüber hinaus ergänzende Anforderungen definieren.

(2) Herkunftsnachweise aus Anlagen mit Standort in einem Drittstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn die Europäische Union mit diesem Drittland ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von in der Union ausgestellten Herkunftsnachweisen und in diesem Drittland eingerichteten kompatiblen Herkunftsnachweissystemen geschlossen hat, und Energie direkt ein- oder ausgeführt wird.

(3) Im Zweifelsfall hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß Abs. 1 und 2 vorliegen.

(4) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung Staaten benennen, in denen Herkunftsnachweise über Gas die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllen.

(5) Betreffend der Anerkennbarkeit von Herkunftsnachweisen für die Zwecke der Gaskennzeichnung können Bedingungen in der Verordnung gemäß § 130 Abs. 8 festgelegt werden.

§ 130 GWG


(1) Versorger, die in Österreich Endverbraucher mit Gas beliefern, sind verpflichtet, auf der oder als Anhang zu ihrer Gasrechnung (Jahresabrechnung) für Endverbraucher den Versorgermix auszuweisen, der die gesamte Gasaufbringung des Versorgers für Endverbraucher berücksichtigt. Diese Verpflichtung besteht auch hinsichtlich des an Endverbraucher gerichteten kennzeichnungspflichtigen Werbematerials sowie der Internetseite. Die Ausweisung hat auf Basis der gesamten im vorangegangenen Kalenderjahr vom Versorger an den Endverbraucher verkauften Gasmengen zu erfolgen.

(2) Der Versorgermix umfasst auch die Darstellung der zugrundeliegenden Umweltauswirkungen auf der Gasrechnung, kennzeichnungspflichtigem Werbematerial sowie der Internetseite. Nähere Regelungen dazu können in der Gaskennzeichnungsverordnung gemäß Abs. 8 getroffen werden.

(3) Die Anteile an verschiedenen (Primär-)Gasträgern sind als einheitlicher Versorgermix auszuweisen, der die gesamte Gasaufbringung des Versorgers an Endverbraucher berücksichtigt und eine prozentmäßige Aufschlüsselung in erneuerbare Gase sowie Erdgas und sonstige Gase vorsieht. Der Anteil erneuerbarer Gase am Versorgermix ist mittels Herkunftsnachweisen zu belegen, die in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde zu entwerten sind. Jener Anteil am Endverbrauch, der nicht mit Herkunftsnachweisen belegt werden kann, ist als Erdgas zu kennzeichnen.

(4) Sofern ein Versorger im Rahmen des Verkaufs an Endverbraucher eine ergänzende Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem Energiemix vornimmt, gelten für diese Produkte Abs. 1 und 2.

(5) Die Kennzeichnung hat deutlich lesbar zu erfolgen. Andere Vermerke und Hinweise auf der Gasrechnung dürfen nicht geeignet sein, zur Verwechslung mit der Kennzeichnung zu führen.

(6) Zur Dokumentation des Technologieeinsatzes ist eine Bestätigung von einer nach dem Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, zugelassenen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle an die Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Dokumentation muss von einem Wirtschaftsprüfer, einem geeigneten Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieur, oder einem geeigneten, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen geprüft sein. Das Ergebnis ist in übersichtlicher Form und vom Prüforgan bestätigt in einem Anhang zum Geschäftsbericht des Versorgers zu veröffentlichen. Das Ergebnis der Dokumentation, die spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres erstellt sein muss, ist auf die Dauer von drei Jahren zur Einsicht durch Endverbraucher am Sitz des Versorgers bereitzuhalten.

(7) Versorger haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können. Bei unrichtigen Angaben ist der betroffene Versorger mit Bescheid aufzufordern, die Angaben bzw. Kennzeichnung richtig zu stellen.

(8) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gaskennzeichnung sowie die Ausgestaltung der Herkunftsnachweise erlassen. Dabei sind insbesondere der Umfang der gemäß §§ 129b und 130 bestehenden Verpflichtungen sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der Herkunftsnachweise zu den verschiedenen erneuerbaren Gasen und der Gaskennzeichnung gemäß diesen Rechtsvorschriften näher zu bestimmen.

(9) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal jährlich einen Bericht mit den Ergebnissen der Gaskennzeichnungsüberprüfung sowie statistischen Auswertungen.

§ 131 GWG


(1) Im Rahmen ihrer den Erdgasmarkt betreffenden Überwachungsfunktion hat die Regulierungsbehörde jeweils die Aufgabe,

1.

die Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes sowie die kommerzielle Qualität der Netzdienstleistungen;

2.

den Grad der Transparenz am Erdgasmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Großhandelspreise,

3.

den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endkundenebene einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder –beschränkungen;

4.

etwaige restriktive Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die leistungsgemessene große gewerbliche Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schließen, oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken;

5.

die Dauer und Qualität der von Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschluss-, Wartungs- und sonstigen Reparaturdienste;

6.

die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Marktgebietsmanager, Verteilergebietsmanager, Verrechnungsstellen, Versorgungsunternehmen und Kunden sowie anderer Marktteilnehmer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2009;

7.

die Bedingungen für den Zugang zu Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen Hilfsdiensten im Sinne des Art. 33 der Richtlinie 2009/73/EG;

8.

die Investitionspläne der Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber;

9.

die Durchführung von Lenkungsmaßnahmen im Sinne des § 20a Energielenkungsgesetz 1982,

laufend zu beobachten.

(2) Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgaben Erhebungsmasse, -einheiten und -merkmale, Merkmalsausprägung, Datenformat, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung sowie Bestimmung des auskunftspflichtigen Personenkreises durch Verordnung näher zu regeln. Die Verordnung hat hierbei jedenfalls die Erhebung folgender Daten zu bestimmen:

1.

von Netzbetreibern: Zahl der Neuanschlüsse inklusive jeweils hierfür benötigte Zeit; durchgeführte Wartungs- und Reparaturdienste inklusive jeweils hierfür eingehobener Gebühren und benötigter Zeit; Anzahl der geplanten Versorgungsunterbrechungen inklusive Anzahl der davon betroffenen Endverbraucher und Dauer der geplanten Versorgungsunterbrechungen getrennt nach Netzebenen; Anzahl der ungeplanten Versorgungsunterbrechungen inklusive Ursache, Anzahl der davon betroffenen Endverbraucher und Dauer der ungeplanten Versorgungsunterbrechungen, getrennt nach Netzebenen sowie nach Eigen- oder Fremdverschulden; bzw. Anzahl der Netzzutritts- und Netzzugangsanträge sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer;

2.

von Fernleitungsnetzbetreibern: Anzahl der Unterbrechungen je Übergabepunkt; Berechnungsmethode der Kapazität, die auf unterbrechbarer Basis Dritten angeboten wird;

3.

von Verteilernetzbetreibern: Gesamtzahl der Endverbraucher; Zahl der Versorgerwechsel nach Netzebenen und Versorger sowie gewechselte Mengen (kWh); Abschaltraten unter gesonderter Ausweisung von Abschaltungen bei Aussetzung bzw. Vertragsauflösung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten bzw.; Zahl der Neuan- und Abmeldungen; Anzahl der eingesetzten Vorauszahlungszähler Anzahl der eingeleiteten Wechsel, die dem Netzbetreiber bekannt gemacht wurden, inklusive Anzahl der nicht erfolgreich abgeschlossenen Wechsel; Zahl der Endabrechnungen und Anteil der Rechnungen, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt wurden; Anzahl der Kundenbeschwerden und –anfragen samt Gegenstand (zB Rechnung und Rechnungshöhe oder Zähler, Ablesung und Verbrauchsermittlung) sowie die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Beschwerden;

4.

von Versorgern: verrechnete Energiepreise in Cent/kWh je definierter Kundengruppe Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Kundengruppen; Anzahl der eingegangenen Beschwerden samt Beschwerdegründen; Anzahl der versorgten Endverbraucher samt Abgabemenge je definierter Kundengruppe;

5.

von Einspeisern: durchschnittliche Importpreise in Cent/kWh ohne Steuern und Abgaben und Importmengen, jeweils getrennt nach den vertraglichen Übergabepunkten; durchschnittliche Einkaufspreise in Cent/kWh und Mengen von inländischen Produzenten;

6.

vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes: aggregierte Transaktionsdaten (OTC-Volumina und Marktkonzentrationsdaten jeweils getrennt nach Kauf und Verkauf);

7.

vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes: aggregierte Handelsvolumina der Waren- und Terminbörsen, auf denen mit Erdgas gehandelt wird (Transaktionsdaten und Marktkonzentrationsdaten jeweils getrennt nach Kauf und Verkauf);

8.

von Bilanzgruppenkoordinatoren: Mengen der physikalischen und bilanziellen Ausgleichsenergie nach Ausgleichsenergieanbieter bzw. Bilanzgruppe; Ausgleichsenergie-Angebote und Ausgleichsenergie-Abrufe nach Ausgleichsenergieanbieter; Clearingpreis; Anbieter- und Nachfragestruktur;

9.

von den Marktgebietsmanagern und Verteilergebietsmanagern: Netzauslastung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715/2009; Netzpufferung (Linepack); Ein- und Ausspeisepunkte des Marktgebiets; gewogener Mittelwert des Brennwerts des gesamten in ein Marktgebiet eingespeisten Gases (mit Ausnahme der Speicher) durch den Marktgebietsmanager;

10.

von Speicherunternehmen: Informationen über Ein- und Ausspeicherleistung und Arbeitsgasvolumen (insbesondere ob fest kontrahiert, unterbrechbar kontrahiert, genutzt, vertraglich nicht gebunden); auf Basis von Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 verkaufte Day Ahead-Speicherkapazität, getrennt nach unterbrechbarer und fester Kapazität.

(3) Erdgashändler sind verpflichtet, durch die Regulierungsbehörde mit Verordnung näher zu regelnde Transaktionsdaten über Transaktionen mit anderen Erdgashändlern und Fernleitungsnetzbetreibern für eine Dauer von fünf Jahren aufzubewahren und der Regulierungsbehörde, der Bundeswettbewerbsbehörde sowie der Europäischen Kommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Bedarf jederzeit in einer von der Regulierungsbehörde vorgegebenen Form zur Verfügung zu stellen. Die Verordnung hat hierbei jedenfalls die Aufbewahrung und Übermittlung folgender Daten zu bestimmen: Merkmale und Produktspezifikationen für jede finanzielle und physische Transaktion, insbesondere Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion, Vertragsdauer, Erdgasbörse oder anderer Handelsplatz an dem die Transaktion getätigt wurde, erstmaliger Lieferzeitpunkt, Identität von Käufer und Verkäufer, Transaktionsmenge und –preis, bzw. Preisanpassungsklausel sowie Speicherkosten und Ausgleichsenergiekosten (als Teil des Energiepreises).

(4) Weigert sich ein Meldepflichtiger, Daten gemäß Abs. 2 und 3 zu melden, kann die Regulierungsbehörde die Meldung der Daten mit Bescheid anordnen.

(5) Die Regulierungsbehörde kann zur Evaluierung der Angaben der Netzbetreiber zur Dienstleistungs- und Versorgungsqualität unabhängige Erhebungen der Kundenzufriedenheit durchführen oder veranlassen. Die Netzbetreiber sind zur Kooperation und zur Unterstützung dieser Erhebungen verpflichtet.

(6) Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, Datenaustauschabkommen mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten abzuschließen und hierdurch gewonnene Daten zu Zwecken der in Abs. 1 genannten Aufgaben zu verwenden. Die Regulierungsbehörde ist betreffend die übermittelten Daten an den gleichen Grad der Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde.

§ 132 GWG


(1) In Streitigkeiten

1.

zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges,

2.

zwischen Speicherzugangsberechtigten und Speicherunternehmen über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Speicherzuganges sowie

3.

zwischen Versorgern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Übertragung von Einspeisekapazitäten

entscheidet – sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes (§ 38 Kartellgesetz 2005, BGBl. I Nr. 61/2005) vorliegt – die Regulierungsbehörde.

(2) In allen übrigen Streitigkeiten

1.

zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen,

2.

zwischen Speicherzugangsberechtigten und Speicherunternehmen über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen,

3.

zwischen Kunden und dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes,

4.

zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber gemäß § 109 und dem Eigentümer des Fernleitungsnetzes gemäß § 111,

5.

zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber gemäß § 112 sowie

6.

über die Abrechnung von Ausgleichsenergie

entscheiden die Gerichte. Eine Klage eines Netzzugangsberechtigten in Streitigkeiten gemäß Z 1 bzw. Speicherzugangsberechtigten in Streitigkeiten gemäß Z 2 sowie eine Klage in Streitigkeiten gemäß Z 3 bis 6 kann erst nach Zustellung des Bescheides der Regulierungsbehörde im Streitschlichtungsverfahren innerhalb der in § 12 Abs. 4 E-ControlG vorgesehenen Frist eingebracht werden. Falls ein Verfahren gemäß Z 1 bzw. Z 2 bei der Regulierungsbehörde anhängig ist, kann bis zu dessen Abschluss in gleicher Sache kein Gerichtsverfahren anhängig gemacht werden.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 kann eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzuganges bzw. Speicherzugangs gründen, erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde eingebracht werden; bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde zu unterbrechen.

§ 133 GWG


Zur Sicherstellung der den Netzbetreibern auferlegten Verpflichtungen sind bei der Errichtung, der Herstellung und beim Betrieb von Erdgasleitungsanlagen die Regeln der Technik (§ 7 Abs. 1 Z 53) einzuhalten.

§ 133a GWG


Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung einen Maximalwert für den technisch zulässigen Anteil an Wasserstoff in den Erdgasleitungsanlagen festlegen.

§ 134 GWG


(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften bestehenden Genehmigungs- oder Bewilligungspflichten bedarf die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Erdgasleitungsanlagen einer gasrechtlichen Genehmigung durch die Behörde gemäß § 148 Abs. 2.

(2) Von der Genehmigungspflicht sind Erdgasleitungsanlagen mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck bis einschließlich 0,6 MPa ausgenommen, sofern beim Inhaber der Leitungsanlage

1.

Lage- und Ausführungspläne, technische Beschreibungen der Leitungsanlage sowie Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht, dass die Leitungsanlage entsprechend den einschlägigen Regeln der Technik errichtet und betrieben wird, und in denen die maßgebenden Regeln der Technik beschrieben und ihre Einhaltung belegt wird oder

2.

die kompletten Zertifizierungsunterlagen nach ÖVGW PV 200 „Qualitätsanforderungen für Gasnetzbetreiber, Anforderungen von Prüfungen für die Zertifizierung von Gasnetzbetreibern“, erhältlich in der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach bzw. nach anderen geeigneten Zertifizierungsverfahren (zB ÖNORM EN ISO 9001 „Qualitätssicherungssysteme - Anforderungen (ISO 9001:2000)“), alle erhältlich beim Österreichischen Institut für Normenwesen, 1020 Wien, Heinestraße 38, sowie

3.

ein Sicherheitskonzept gemäß § 58 Abs. 1 Z 3, § 62 Abs. 1 Z 9 und § 150 Abs. 2 Z 12 sowie der Haftpflichtversicherungsnachweis gemäß § 51

zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde gemäß § 148 Abs. 2 aufliegen und keine Zwangsrechte gemäß § 145 in Anspruch genommen werden. Erdgasleitungsanlagen mit einem Druckbereich über 0,1 MPa sind drei Monate vor der geplanten Errichtung der Behörde gemäß § 148 Abs. 2 unter Anschluss der in § 150 Abs. 2 Z 1, 5, 12 und 13 angeführten Unterlagen anzuzeigen. Die Behörde gemäß § 148 Abs. 2 hat die Ausführung über Antrag eines Netzbetreibers binnen drei Monaten zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 137 Abs. 3 vorliegen. § 138 Abs. 1 Z 4 gilt sinngemäß. Sind der Anzeige die Unterlagen gemäß § 150 Abs. 2 Z 1, 5, 12 und 13 nicht beigeschlossen und werden diese auch nicht nach Aufforderung gemäß § 13 AVG der Behörde gemäß § 148 Abs. 2 vorgelegt, ist die Anzeige innerhalb einer Frist von drei Monaten zurückzuweisen.

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, jene im Abs. 2 bestimmten Voraussetzungen, unter denen Erdgasleitungsanlagen von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, durch Verordnung abzuändern oder zu ergänzen, wenn nach für verbindlich erklärten Regeln der Technik keine nachteiligen Auswirkungen auf die gemäß § 135 geschützten rechtlichen Interessen zu erwarten ist.

(4) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung weitere Erdgasleitungsanlagen von der Genehmigungspflicht ausnehmen, wenn auf Grund ihrer Beschaffenheit zu erwarten ist, dass die gemäß § 135 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind. In dieser Verordnung können auch technische Regelwerke für die Beschaffenheit der von der Genehmigungspflicht ausgenommenen Erdgasleitungsanlagen für verbindlich erklärt werden.

§ 135 GWG


(1) Erdgasleitungsanlagen sind so zu errichten, zu erweitern, zu ändern und zu betreiben, dass

1.

das Leben oder die Gesundheit

a)

des Inhabers der Erdgasleitungsanlage,

b)

der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen und

c)

der Nachbarn nicht gefährdet wird;

2.

dingliche Rechte von Nachbarn nicht gefährdet werden;

3.

Nachbarn durch Lärm, Geruch oder in anderer Weise nicht unzumutbar belästigt werden;

4.

die sicherheitstechnischen Vorschriften eingehalten werden;

5.

die einschlägigen Regeln der Technik eingehalten werden sowie

6.

die Abwärme bei der Verdichtung von Erdgas im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß einem Nutzungskonzept zugeführt wirdsowie

7.

das Ziel der langfristigen Klimaneutralität bis 2040 unterstützt wird.

(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

§ 136 GWG


(1) Die Behörde gemäß § 148 Abs. 2 kann über Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anordnen, wenn ein Antrag auf vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grundstücke oder auf Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage vorliegt und zu befürchten ist, dass durch diese Erdgasleitungsanlage öffentliche Interessen nach § 137 Abs. 5 wesentlich beeinträchtigt werden. Die Behörde gemäß § 148 Abs. 2 hat über diesen Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden.

(2) Im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, welche die durch die geplante Erdgasleitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (§ 137 Abs. 5) vertreten, zu hören.

(3) Nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens ist mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen die geplante Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.

§ 137 GWG


(1) Erdgasleitungsanlagen dürfen unbeschadet der Bestimmung des § 134 Abs. 3 nur mit Genehmigung der Behörde gemäß § 148 Abs. 2 errichtet, erweitert, geändert und betrieben werden.

(2) Die Genehmigung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von bestimmten und geeigneten Auflagen, zu erteilen,

1.

wenn nach dem Stand der Technik (§ 7 Abs. 1 Z 60) sowie der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 135 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 135 Abs. 1 Z 3 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden;

2.

wenn die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und der Betrieb der Anlage unter Einhaltung der geltenden sicherheitstechnischen Rechtsvorschriften und einschlägigen Regeln der Technik erfolgt und

3.

wenn der Abschluss einer Haftpflichtversicherung und das Bestehen eines Sicherheitskonzeptes in ausreichendem Ausmaß nachgewiesen wird.

(3) Die Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage ist zu versagen, wenn die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der Anlage mit den Zielen des § 4 unvereinbar ist oder einen Netzbetreiber daran hindern würde, die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß § 5 zu erfüllen und diese Versagungsgründe nicht durch die Vorschreibung von Auflagen beseitigt werden können. Die Regulierungsbehörde hat über Antrag eines Netzbetreibers das Vorliegen zumindest eines dieser Versagungsgründe innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen des Antrags bescheidmäßig festzustellen. Der antragstellende Netzbetreiber hat das Vorliegen dieser Versagungsgründe nachzuweisen. Bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde hat die Behörde gemäß § 148 Abs. 2 das Genehmigungsverfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen.

(4) Eine Versagung gemäß Abs. 3 ist unzulässig, wenn die Erdgasleitungsanlage ausschließlich zur Versorgung eines einzigen Endverbrauchers errichtet und betrieben wird.

(5) Durch Auflagen ist eine Abstimmung mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, des Wasserrechtes, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Bodenkultur, des öffentlichen Verkehrs sowie der Landesverteidigung herbeizuführen. Zur Wahrung dieser Interessen sind die dazu berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören.

(6) Die Behörde gemäß § 148 Abs. 2 kann bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Genehmigung zur Errichtung erteilen und sich die Erteilung der Betriebsgenehmigung vorbehalten.

(7) Ergibt sich nach der Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage, dass die gemäß § 135 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu wahrenden Interessen trotz Einhaltung der in der gasrechtlichen Genehmigung oder in einer allfälligen Betriebsgenehmigung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde gemäß § 148 Abs. 2 die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Dies gilt auch für Anlagen, die von der Genehmigungspflicht gemäß § 134 Abs. 2 ausgenommen sind, sinngemäß. Die Behörde gemäß § 148 Abs. 2 hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten zu berücksichtigen.

(8) Ergibt sich nach der Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage, dass die gemäß § 135 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu wahrenden Interessen auch ohne Einhaltung von Teilen der in der gasrechtlichen Genehmigung oder in einer allfälligen Betriebsgenehmigung vorgeschriebenen Auflagen hinreichend geschützt sind, so kann die Behörde gemäß § 148 Abs. 2 auf Antrag die nach den Regeln der Technik zur Erreichung dieses Schutzes nicht erforderlichen Auflagen aufheben und gegebenenfalls andere Auflagen vorschreiben.

(9) Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers einer Erdgasleitungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung zur Errichtung der Erdgasleitungsanlage und der Betriebsgenehmigung nicht berührt.

§ 138 GWG


(1) Im Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen haben Parteistellung:

1.

der Genehmigungswerber;

2.

alle Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihrem darunter befindlichen Boden oder darüber befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Gasleitungsanlagen dauernd oder vorübergehend in Anspruch genommen werden, sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten - ausgenommen Hypothekargläubiger - und die Bergbauberechtigten;

3.

die Nachbarn (Abs. 2), soweit ihre nach § 135 Abs. 1 Z 1 bis 3 geschützten Interessen berührt werden;

4.

Netzbetreiber, die einen Antrag auf Versagung der Genehmigung gemäß § 137 Abs. 3 gestellt haben;

5.

das örtlich zuständige Arbeitsinspektorat, soweit das Verfahren Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes berührt.

(2) Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung, den Bestand oder den Betrieb einer Erdgasleitungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Erdgasleitungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

(3) Als Nachbarn sind auch die im Abs. 2 erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen.

§ 139 GWG


(1) Der Anlageninhaber hat die Fertigstellung der Erdgasleitungsanlage oder ihrer wesentlichen Teile der Behörde gemäß § 148 Abs. 2 anzuzeigen. Hat sich die Behörde gemäß § 148 Abs. 2 anlässlich der Errichtungsgenehmigung eine Betriebsgenehmigung nicht vorbehalten, ist der Anlageninhaber nach der Anzeige über die Fertigstellung berechtigt, mit dem regelmäßigen Betrieb zu beginnen.

(2) Wurde die Inbetriebnahme der Erdgasleitungsanlage einer Betriebsgenehmigung gemäß § 137 Abs. 6 vorbehalten, ist nach der Fertigstellungsanzeige die Aufnahme des regelmäßigen Betriebes zu genehmigen, sofern die Auflagen der Errichtungsgenehmigung erfüllt wurden.

(3) Der Anlageninhaber hat die dauernde Auflassung einer genehmigten Erdgasleitungsanlage der Behörde gemäß § 148 Abs. 2 anzuzeigen.

§ 140 GWG


(1) Der Inhaber einer Erdgasleitungsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie den für die Anlage geltenden Vorschriften, dem Genehmigungsbescheid oder anderen nach diesem Bundesgesetz ergangenen Bescheiden entspricht. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in einem anderen nach diesem Bundesgesetz ergangenen Bescheid oder andere für die Anlage geltenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen zehn Jahre.

(2) Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen gemäß Abs. 1 sind vom Inhaber der Erdgasleitungsanlagen Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, heranzuziehen; wiederkehrende Prüfungen dürfen auch vom Inhaber der Erdgasleitungsanlage, sofern er geeignet und fachkundig ist, und von sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.

(3) Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke sind, sofern im Genehmigungsbescheid oder in einem anderen Bescheid nichts anderes bestimmt ist, vom Inhaber der Anlage bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung der Anlage aufzubewahren und über Verlangen der Behörde vorzulegen.

(4) Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Inhaber der Anlage unverzüglich eine Zweitschrift oder Ablichtung dieser Prüfbescheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der Behörde gemäß § 148 Abs. 2 zu übermitteln.

§ 141 GWG


(1) Eine gemäß § 137 erteilte Genehmigung erlischt, wenn

1.

mit der Errichtung nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Genehmigung begonnen wird oder

2.

die Fertigstellungsanzeige (§ 139 Abs. 1) nicht innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Errichtungsgenehmigung erfolgt.

(2) Die Betriebsgenehmigung erlischt, wenn

1.

der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines Jahres ab Fertigstellungsanzeige, in den Fällen, in denen die Inbetriebnahme der Erdgasleitungsanlage der Erteilung einer Betriebsgenehmigung gemäß § 137 Abs. 6 vorbehalten worden ist, ab Rechtskraft derselben, aufgenommen wird oder

2.

der Genehmigungsinhaber anzeigt, dass die Erdgasleitungsanlage dauernd außer Betrieb genommen wird, oder

3.

der Betrieb der Erdgasleitungsanlage nach Feststellung der Behörde gemäß § 148 Abs. 2 unbegründet durch mehr als drei Jahre unterbrochen wurde.

(3) Die Fristen nach Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 können von der Behörde gemäß § 148 Abs. 2 auf insgesamt höchstens sieben Jahre verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern und darum vor Fristablauf angesucht wird.

(4) Nach Erlöschen der Errichtungs- oder Betriebsgenehmigung hat der letzte Anlageninhaber die Erdgasleitungsanlage über nachweisliche Aufforderung des Grundstückseigentümers umgehend abzutragen und den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen, es sei denn, dass dies durch privatrechtliche Vereinbarungen über das Belassen der Erdgasleitungsanlage ausgeschlossen wurde. Hiebei ist mit möglichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzugehen.

(5) Im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Unterbrechung des Betriebes sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Gefährdungen der in § 135 angeführten Schutzgüter zu vermeiden.

§ 142 GWG


(1) Wird eine genehmigungspflichtige Erdgasleitungsanlage ohne Genehmigung errichtet, erweitert oder wesentlich geändert oder eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde, ohne Betriebsgenehmigung betrieben, so hat die Behörde gemäß § 148 Abs. 2 mit Bescheid die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie die Einstellung der Bauarbeiten, die Einstellung des Betriebes, die Beseitigung der nicht genehmigten Anlage oder Anlagenteile, anzuordnen. Dabei ist auf eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Beseitigung von Anlagen oder Anlagenteilen darf jedoch nicht verfügt werden, wenn zwischenzeitig die Erteilung der erforderlichen Genehmigung beantragt wurde und der Antrag nicht zurückgewiesen oder abgewiesen wurde.

§ 143 GWG


(1) Um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Erdgasleitungsanlage verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte oder nicht genehmigungspflichtige Erdgasleitungsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, hat die Behörde gemäß § 148 Abs. 2 entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Stilllegung der Erdgasleitungsanlage, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige, die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde gemäß § 148 Abs. 2 Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Inhabers der Erdgasleitungsanlage, des Betriebsleiters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Personen nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Dieser Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist und seit dem Anschlag an der Amtstafel durch die Behörde gemäß § 148 Abs. 2 zwei Wochen verstrichen sind. Diese Bescheide sind sofort vollstreckbar. Sie treten mit Ablauf eines Jahres - vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet - außer Kraft, sofern keine kürzere Frist im Bescheid festgesetzt wurde. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von der Maßnahme betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 bestimmend waren, von dem Unternehmen eingehalten werden, das die Erdgasleitungsanlage betreiben will, so hat die Behörde gemäß § 148 Abs. 2 auf Antrag dieses Unternehmens die mit Bescheid gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.

§ 144 GWG


(1) Zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung, die Erweiterung oder Änderung einer Erdgasleitungsanlage hat die Behörde gemäß § 148 Abs. 2 auf Antrag die vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grundstücke zu genehmigen.

(2) Im Antrag sind die Art und Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten anzugeben. Weiters ist dem Antrag eine Übersichtskarte in geeignetem Maßstab beizuschließen, in welcher das von den Vorarbeiten berührte Gebiet ersichtlich zu machen ist.

(3) Ein Rechtsanspruch auf eine Entscheidung besteht nur dann, wenn der Beginn der Vorarbeiten innerhalb eines Jahres, gerechnet ab Antragstellung, in Aussicht genommen ist.

(4) In der Genehmigung ist dem Antragsteller das Recht einzuräumen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die zur Vorbereitung des Bauentwurfes der Erdgasleitungsanlage erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Den Grundeigentümern und dinglich Berechtigten kommt keine Parteistellung zu.

(5) Bei der Durchführung der Vorarbeiten hat der Berechtigte mit möglichster Schonung bestehender Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu nehmen, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch der betroffenen Grundstücke nach Möglichkeit nicht behindert wird.

(6) Die Genehmigung ist zu befristen. Die Frist ist unter Bedachtnahme auf die Art und den Umfang sowie die geländemäßigen Voraussetzungen der Vorarbeiten festzusetzen. Sie ist auf höchstens drei Jahre, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, mit dem die Vorarbeiten genehmigt wurden, zu verlängern, soweit die Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert.

(7) Den Gemeinden, in welchen die Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, hat die Behörde gemäß § 148 Abs. 2 eine Ausfertigung der Genehmigung und eine Übersichtskarte gemäß Abs. 2 zuzustellen, die unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sind. Die Kundmachungsfrist beträgt drei Wochen. Mit den Vorarbeiten darf erst nach Ablauf der Kundmachungsfrist begonnen werden.

(8) Der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der betroffenen Liegenschaften sowie allfällige Bergbauberechtigte mindestens vier Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(9) Der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten - ausgenommen Hypothekargläubiger - und allfällige Bergbauberechtigte für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Genehmigung bestehenden Rechte angemessen zu entschädigen. Soweit hierüber keine Vereinbarung zustande kommt, ist die Entschädigung auf Antrag durch die Behörde gemäß § 148 Abs. 2 festzusetzen. Für das Entschädigungsverfahren gilt § 151 sinngemäß.

§ 145 GWG


(1) Eine Enteignung durch die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten ist zulässig, wenn dies für die Errichtung der Fern- oder Verteilerleitung erforderlich und im öffentlichen Interesse gelegen ist. Das öffentliche Interesse ist den betroffenen Grundstückseigentümern zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu begründen. Ein öffentliches Interesse liegt jedenfalls dann vor, wenn die Erdgasleitungsanlage in der langfristigen und integrierten Planung bzw. im Netzentwicklungsplan vorgesehen ist. Diesfalls ist das öffentliche Interesse von der Regulierungsbehörde im Bescheid festzustellen. Bei Erdgasleitungsanlagen, die nicht Gegenstand der langfristigen und integrierten Planung bzw. des Netzentwicklungsplans sind, liegt ein öffentliches Interesse jedenfalls dann vor, wenn die Errichtung dieser Anlage zur Erreichung der Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der in § 4, § 22 und § 63 umschriebenen Ziele, erforderlich ist. Für Erdgasleitungsanlagen mit einem Druckbereich bis einschließlich 0,6 MPa können private Grundstücke nur enteignet werden, wenn öffentliches Gut in dem betreffenden Gebiet nicht zur Verfügung steht oder die Benützung öffentlichen Gutes dem Erdgasunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Enteignung umfasst:

1.

die Einräumung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen;

2.

die Abtretung von Eigentum an Grundstücken;

3.

die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.

(3) Von der im Abs. 2 Z 2 angeführten Maßnahme darf nur in jenen Fällen Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen im Abs. 2 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.

(4) Über die Zulässigkeit, den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie nach Maßgabe des § 151 über die Höhe der Enteignungsentschädigung entscheidet die Behörde, die für die Genehmigung der Anlage gemäß § 148 zuständig ist.

(5) Für Erdgasleitungsanlagen, die gemäß § 134 Abs. 2 von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, ist zuständige Behörde im Sinne von Abs. 1 der Landeshauptmann.

§ 146 GWG


(1) Röhrenspeicher und Kugelspeicher bedürfen einer Genehmigung nach diesem Bundesgesetz. Die Bestimmungen des § 133 finden auf diese Speicheranlagen sinngemäß Anwendung.

(2) Der Betreiber eines Röhrenspeichers oder Kugelspeichers, der in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fällt und die Mengenschwellen der Anlage 5 Teil 1 Z 14 GewO 1994 überschreitet, hat alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen. Die §§ 84a bis 84f, § 84g Abs. 2, § 84h, § 84k sowie § 84l Abs. 2, 4, 5 und 7 GewO 1994 finden auf diese Anlagen sinngemäß Anwendung. In diesem Zusammenhang sind weiters die Vorgaben der Anlage 4 einzuhalten.

§ 147 GWG


(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, auf Grundlage eines Vorschlags der Regulierungsbehörde statistische Erhebungen einschließlich Preiserhebungen und Erhebungen sonstiger Marktdaten, insbesondere Wechselzahlen und Neukundenzahlen nach Kundengruppen und sonstige statistische Arbeiten über gasförmige Energieträger jeder Art, insbesondere auch über biogene Gase, die in ursprünglicher oder umgewandelter Form durch Verbrennen für Zwecke der Energiegewinnung verwendet werden können, anzuordnen und durchzuführen.

(2) Die Anordnung der statistischen Erhebungen hat durch Verordnung zu erfolgen. Die Verordnung hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:

1.

die Erhebungsmasse;

2.

statistische Einheiten;

3.

die Art der statistischen Erhebung;

4.

Erhebungsmerkmale;

5.

Merkmalsausprägung;

6.

Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;

7.

die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;

8.

ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 zu beachten sind.

(3) Weigert sich ein Meldepflichtiger, Daten zu melden, kann die Regulierungsbehörde die Meldepflicht mit Bescheid feststellen und die Meldung der Daten mit Bescheid anordnen.

(4) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.

(5) Die Durchführung der Erhebungen und sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen beschafften Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.

(6) Die von der Regulierungsbehörde erhobenen statistischen Daten sind zu veröffentlichen.

§ 148 GWG


  1. (1)Absatz einsSofern im Einzelfall bzw. in den nachstehenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Regulierungsbehörde gemäß § 2 E-ControlG.Sofern im Einzelfall bzw. in den nachstehenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 2, E-ControlG.
  2. (2)Absatz 2Unbeschadet der Regelungen in Abs. 1 und 3 sind als Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes in erster Instanz zuständig:Unbeschadet der Regelungen in Absatz eins und 3 sind als Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes in erster Instanz zuständig:
    1. 1.Ziffer einsdie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für
      1. a)Litera adie Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung von Fernleitungsanlagen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 19 sowie von Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 1;die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung von Fernleitungsanlagen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 19, sowie von Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 1;
      2. b)Litera bdie Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung von die Bundesländergrenzen überschreitenden Erdgasleitungsanlagen;
    2. 2.Ziffer 2der Landeshauptmann
      1. a)Litera afür die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung aller sonstigen Erdgasleitungsanlagen;
      2. b)Litera bfür die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung von Speicheranlagen gemäß § 146;für die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung von Speicheranlagen gemäß Paragraph 146 ;,
      3. c)Litera czur Feststellung über das Bestehen einer Anschlusspflicht gemäß § 59 Abs. 3.zur Feststellung über das Bestehen einer Anschlusspflicht gemäß Paragraph 59, Absatz 3,
  3. (3)Absatz 3Verwaltungsstrafen gemäß § 159 bis § 162 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Die Regulierungsbehörde hat in diesen Verfahren Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Einhaltung von der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu erheben. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat in Verfahren gemäß § 159 Abs. 1 Z 18 Parteistellung.Verwaltungsstrafen gemäß Paragraph 159 bis Paragraph 162, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Die Regulierungsbehörde hat in diesen Verfahren Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Einhaltung von der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu erheben. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat in Verfahren gemäß Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 18, Parteistellung.
  4. (4)Absatz 4Die Regulierungsbehörde kann Verpflichtete, die Pflichten nach diesem Bundesgesetz verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass auch ohne Straferkenntnis ein rechtskonformes Verhalten erfolgen wird. Dabei hat sie auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Verpflichtete sind nicht zu bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Regulierungsbehörde gesetzten Frist herstellen.
  6. (6)Absatz 6Geldbußen gemäß dem § 164 sind vom Kartellgericht zu verhängen.Geldbußen gemäß dem Paragraph 164, sind vom Kartellgericht zu verhängen.
  7. (7)Absatz 7In Verwaltungssachen, die die Genehmigung für die Errichtung, die Änderung oder die Erweiterung von Erdgasleitungsanlagen gemäß Abs. 2 Z 1 zum Gegenstand haben oder die Zulässigkeit, den Inhalt sowie den Gegenstand einer Enteignung für deren Errichtung zum Gegenstand haben, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einzelfall die örtlich zuständigen Landeshauptmänner zur Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, ganz oder zum Teil ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Landeshauptmänner treten für den betreffenden Fall vollständig an die Stelle der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.In Verwaltungssachen, die die Genehmigung für die Errichtung, die Änderung oder die Erweiterung von Erdgasleitungsanlagen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, zum Gegenstand haben oder die Zulässigkeit, den Inhalt sowie den Gegenstand einer Enteignung für deren Errichtung zum Gegenstand haben, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einzelfall die örtlich zuständigen Landeshauptmänner zur Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, ganz oder zum Teil ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Landeshauptmänner treten für den betreffenden Fall vollständig an die Stelle der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

§ 149 GWG


(1) Der Antrag auf Einleitung eines Vorprüfungsverfahrens hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens hat der Genehmigungswerber der Behörde folgende Unterlagen vorzulegen:

1.

einen Bericht über die technische Konzeption der geplanten Erdgasleitungsanlage;

2.

einen Übersichtsplan mit der vorläufig beabsichtigten Trasse und den offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen.

§ 150 GWG


(1) Die Erteilung der gasrechtlichen Genehmigung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

1.

ein Übersichtsplan;

2.

ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erdgasleitungsanlage, insbesondere über Auslegungsdruck und Betriebsdruck;

3.

ein Trassenplan im Maßstab 1:2 000, aus welchem der Verlauf der Erdgasleitungsanlage und die betroffenen Grundstücke mit ihren Grundstücksnummern sowie die Breite des vorgesehenen Arbeitsstreifens und der Schutzzone ersichtlich sind;

4.

ein Plan über alle zur Erdgasleitungsanlage zählenden Anlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 15;

5.

ein Verzeichnis der von der Erdgasleitungsanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnen, Versorgungsleitungen und dergleichen, mit Namen und Anschrift der Eigentümer;

6.

die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften der Eigentümer der Grundstücke, auf welchen die Erdgasleitungsanlage errichtet werden soll, einschließlich der dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger und der Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke, die in den Arbeitsstreifen und die Schutzzone der Erdgasleitungsanlage fallen; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 - WEG 2002, BGBl. Nr. 70/2002, sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen Verwalters (§ 20 WEG 2002);

7.

ein Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan, aus welchem die Widmung der von der Leitungsanlage betroffenen und der an die Anlage unmittelbar angrenzenden Grundstücke ersichtlich ist;

8.

ein Verzeichnis allfälliger Bergbaugebiete, in denen die Erdgasleitungsanlage, der Arbeitsstreifen und die Schutzzone liegt oder zu liegen kommt, samt Namen und Anschrift der Bergbauberechtigten;

9.

eine Begründung für die Wahl der Leitungstrasse unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse;

10.

eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 135 Abs. 1 Z 1, 2 und 3;

11.

eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder Belästigungen des Vorhabens beseitigt, verringert oder ausgeglichen werden sollen;

12.

ein Sicherheitskonzept, das insbesondere auch die in Aussicht genommenen Sicherheitsberichte mit Gefahrenanalyse sowie eine Notfallsplanung umfasst;

13.

eine Bestätigung des Haftpflichtversicherers gemäß § 51 Abs. 1.

(3) Die Behörde hat von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführter Unterlagen abzusehen, wenn diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind.

(4) Die Behörde hat die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner nach Abs. 2 oder 3 erforderlichen Unterlagen zu verlangen, wenn dies zur Beurteilung durch sonstige öffentliche Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige notwendig ist.

§ 151 GWG


(1) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Erdgasleitungsanlage oder auf Genehmigung der Erweiterung oder Änderung einer genehmigten Erdgasleitungsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung sowie die Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung sind den Nachbarn und den Netzbetreibern durch Anschlag in der Gemeinde bekannt zu machen. Die Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke gemäß § 150 Abs. 2 Z 6 und die in § 138 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen sind persönlich zu laden. Wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer sind, sind die im zweiten Satz angeführten Angaben dem Verwalter nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich, etwa durch Anschlag im Haus, bekannt zu geben.

(2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses (§ 40 AVG) gegeben, so ist den Nachbarn die Teilnahme an der Besichtigung der Erdgasleitungsanlage nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren.

(3) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Erdgasleitungsanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung aufzunehmen. Im Übrigen ist der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(4) Soweit die Interessen der Netzbetreiber durch die Errichtung und den Betrieb einer Erdgasleitungsanlage berührt werden, sind sie zu hören.

(5) Jene Gemeinde, in deren Gebiet eine Erdgasleitungsanlage errichtet und betrieben werden soll, ist im Verfahren zur Erteilung der gasrechtlichen Genehmigung zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 135 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.

(6) Bedürfen genehmigungspflichtige Vorhaben einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften, so haben die zuständigen Behörden abgestimmt vorzugehen und nach Möglichkeit die Verfahren gleichzeitig durchzuführen.

§ 152 GWG


(1) Ist eine Erdgasleitungsanlage, die nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtig ist, auch nach dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG K) genehmigungspflichtig oder sind in einer nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Erdgasleitungsanlage Anlagenteile enthalten, die nach dem EG K genehmigungspflichtig sind, entfällt eine gesonderte Genehmigung nach dem EG K, es sind jedoch dessen materiell-rechtliche Genehmigungsregelungen bei der Genehmigung der Erdgasleitungsanlage anzuwenden.

(2) Für Anlagen oder Anlagenteile von Erdgasleitungsanlagen, die eine Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr aufweisen, findet zusätzlich zu Abs. 1 auch § 7 Abs. 2 und 3 EG K Anwendung.

(3) Der Bescheid für Erdgasleitungsanlagen gemäß Abs. 2 hat den Erfordernissen von § 8 Abs. 3 EG K zu entsprechen. Die Entscheidung über deren Genehmigung ist unter Anwendung der Bestimmungen des § 8 Abs. 4 EG K zu veröffentlichen.

§ 153 GWG


(1) Die Erdgasleitungsanlage ist mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 135 erfüllt sind.

(2) Die Behörde kann zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem, dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der in § 135 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 umschriebenen Interessen bestehen.

(3) Bei Erweiterungen oder genehmigungspflichtigen Änderungen hat die Genehmigung auch die bereits genehmigte Erdgasleitungsanlage so weit zu umfassen, als es wegen der Erweiterung oder Änderung zur Wahrung der in § 135 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

(4) Die im Zuge eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens getroffenen und mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Zusammenhang stehenden Übereinkommen sind von der Behörde im Bescheid zu beurkunden. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes vorgenommenen Beurkundungen und erlassenen Bescheide sind Urkunden im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. d des Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39/1955. Hängt nach einem solchen Bescheid die Erwerbung oder die Belastung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes von dem Eintritt bestimmter Voraussetzungen ab, so hat die Behörde auf Antrag auszusprechen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Der Ausspruch ist für das Gericht bindend.

§ 153a GWG


(1) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

(2) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erwachsen, wie beispielsweise Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind vom Projektwerber/von der Projektwerberin zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber/der Projektwerberin durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.

§ 154 GWG


Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Der Enteignungsgegner kann im Zuge des Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß § 145 Abs. 2 in Anspruch zu nehmenden unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung, welche vom Enteignungswerber zu bezahlen ist, verlangen, wenn diese durch die Belastung die zweckmäßige Benutzbarkeit verlieren. Verliert ein Grundstück durch die Enteignung eines Teiles desselben für den Eigentümer die zweckmäßige Benutzbarkeit, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.

2.

Über die Zulässigkeit, den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung entscheidet die Behörde nach Anhörung der für den Enteignungsgegenstand zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung.

3.

Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen.

4.

Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides (Z 3) die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Landesgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid tritt hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart.

5.

Ein rechtskräftiger Enteignungsbescheid ist erst vollstreckbar, sobald der im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder der im Enteignungsbescheid festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag (Z 3) gerichtlich hinterlegt oder an den Enteigneten ausbezahlt ist.

6.

Auf Antrag des Enteigneten kann an Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese dem Enteignungswerber unter Abwägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet die Behörde in einem gesonderten Bescheid gemäß Z 3.

7.

Die Einleitung eines Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, ist durch die Behörde dem zuständigen Grundbuchsgericht bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Enteignungsverfahrens anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass der Enteignungsbescheid gegen jedermann rechtswirksam wird, zu dessen Gunsten im Range nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird. Auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides, mit dem das Enteignungsverfahren ganz oder hinsichtlich der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder hinsichtlich des verbücherten Rechtes eingestellt wurde, ist die Anmerkung jedoch zu löschen. Die Behörde hat das Grundbuchsgericht von der Einstellung des Enteignungsverfahrens zu verständigen.

8.

Vom Erlöschen der gasrechtlichen Genehmigung einer Erdgasleitungsanlage ist der Eigentümer des belasteten Grundstückes durch die Behörde, die über den Gegenstand der Enteignung entscheidet, zu verständigen. Er kann die ausdrückliche Aufhebung der für diese Anlage im Wege der Enteignung eingeräumten Dienstbarkeiten bei der Behörde beantragen. Die Behörde hat über seinen Antrag die für die Erdgasleitungsanlage im Enteignungswege eingeräumten Dienstbarkeiten unter Festlegung einer der geleisteten Entschädigung angemessenen Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben. Für die Festlegung der Rückvergütung gilt Z 3 und 4 sinngemäß.

9.

Hat zufolge eines Enteignungsbescheides die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück für Zwecke einer Erdgasleitungsanlage stattgefunden, so hat die Behörde auf Grund eines innerhalb eines Jahres ab Abtragung der Erdgasleitungsanlage gestellten Antrages des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung auszusprechen. Für die Feststellung dieser Entschädigung gilt Z 3 und 4.

§ 155 GWG


Erdgasunternehmen mit dem Sitz im Ausland, die inländische Endverbraucher versorgen, sind verpflichtet, gegenüber der Behörde einen Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 9 Zustellgesetz zu bestellen.

§ 156 GWG


(1) Die für die Durchführung von Verfahren zuständigen Behörden sind berechtigt, durch ihre Organe von den gemäß Abs. 2 Auskunftspflichtigen Auskunft über alles zu verlangen, was für die Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen.

(2) Zur Auskunft sind alle Unternehmen und die Vereinigungen und Verbände von Unternehmen verpflichtet. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.

(3) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.

(4) Wer an einem Verfahren auf Grund der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bestimmungen gemäß § 69 Abs. 3 oder als Behördenvertreter, Sachverständiger oder Mitglied des Regulierungsbeirats oder des Energiebeirats teilnimmt, darf Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten.

§ 157 GWG


Entfallen in den Preisen von Sachgütern oder Leistungen enthaltene Steuern, Abgaben oder Zollbeträge ganz oder teilweise, so sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen.

§ 158 GWG


(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde gemäß § 10 oder § 121 Abs. 6 zur Kenntnis gelangt sind, dürfen gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie die Regulierungsbehörde sind ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, zu übermitteln an

1.

die Beteiligten an diesem Verfahren;

2.

Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;

3.

die Mitglieder des Regulierungs- bzw. Energiebeirates;

4.

ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG);

5.

die für die Durchführung des gasrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige Behörde, soweit diese Daten im Rahmen dieses Verfahrens benötigt werden.

(3) Die Behörden sind ermächtigt, den Organen der Europäischen Union verarbeitete Daten zu übermitteln, soweit für die Übermittlung dieser Daten auf Grund des Vertrags über die Europäische Union oder auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union eine derartige Verpflichtung besteht.

§ 159 GWG


  1. (1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand gemäß §§ 164 ff bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, werSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand gemäß Paragraphen 164, ff bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsden in § 106 Abs. 2 Z 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 4, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    2. 2.Ziffer 2den in § 107 Abs. 2 Z 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommtden in Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer 4, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt
    3. 3.Ziffer 3den in § 111 Abs. 2 Z 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    4. 4.Ziffer 4den in § 116 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 116, Absatz eins, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    5. 5.Ziffer 5bewirkt, dass die in § 123 Abs. 2 vorgesehene Wechselfrist nicht eingehalten wird;bewirkt, dass die in Paragraph 123, Absatz 2, vorgesehene Wechselfrist nicht eingehalten wird;
    6. 6.Ziffer 6entgegen § 123 Abs. 4 letzter Satz einen Prozess ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleitet;entgegen Paragraph 123, Absatz 4, letzter Satz einen Prozess ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleitet;
    7. 7.Ziffer 7seinen Verpflichtungen gemäß § 123 Abs. 5 bis Abs. 7 nicht entspricht;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 123, Absatz 5 bis Absatz 7, nicht entspricht;
    8. 7a.Ziffer 7 aseinen Verpflichtungen gemäß § 123a nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 123 a, nicht nachkommt;
    9. 8.Ziffer 8entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht effektiv oder nicht rechtzeitig bekannt gibt;entgegen Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht effektiv oder nicht rechtzeitig bekannt gibt;
    10. 9.Ziffer 9entgegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich übermittelt;entgegen Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich übermittelt;
    11. 10.Ziffer 10entgegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 die zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe einer Information nicht sicherstellt;entgegen Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 die zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe einer Information nicht sicherstellt;
    12. 11.Ziffer 11entgegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;entgegen Artikel 8, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
    13. 12.Ziffer 12entgegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;entgegen Artikel 8, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 8, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;
    14. 13.Ziffer 13sich entgegen Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht oder nicht rechtzeitig bei der Regulierungsbehörde registrieren lässt;sich entgegen Artikel 9, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht oder nicht rechtzeitig bei der Regulierungsbehörde registrieren lässt;
    15. 14.Ziffer 14sich entgegen Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt;sich entgegen Artikel 9, Absatz eins, Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt;
    16. 15.Ziffer 15entgegen Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Änderung hinsichtlich der für die Registrierung erforderlichen Informationen nicht unverzüglich mitteilt;entgegen Artikel 9, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Änderung hinsichtlich der für die Registrierung erforderlichen Informationen nicht unverzüglich mitteilt;
    17. 16.Ziffer 16entgegen Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig die Regulierungsbehörde informiert;entgegen Artikel 15, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig die Regulierungsbehörde informiert;
    18. 17.Ziffer 17auf die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Information verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 handelt;auf die in Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Information verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera e, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 handelt;
    19. 18.Ziffer 18entgegen Art. 14 Abs. 6 und Abs. 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 die Informationen zu den Gaslieferverträgen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mitteilt.entgegen Artikel 14, Absatz 6 und Absatz 7, der Verordnung (EU) 2017/1938 die Informationen zu den Gaslieferverträgen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mitteilt.
  2. (2)Absatz 2Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsden in § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 9 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 8, Absatz eins,, 2 oder 3 oder Paragraph 9, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    2. 2.Ziffer 2seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß Paragraph 10, nicht nachkommt;
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 11, § 69 Abs. 3, § 123, § 129, § 129a oder § 156 Abs. 4 Daten widerrechtlich offenbart;entgegen Paragraph 11,, Paragraph 69, Absatz 3,, Paragraph 123,, Paragraph 129,, Paragraph 129 a, oder Paragraph 156, Absatz 4, Daten widerrechtlich offenbart;
    4. 4.Ziffer 4seinen Pflichten als Marktgebietsmanager gemäß § 14 bis § 16, § 19 oder § 63 nicht nachkommt;seinen Pflichten als Marktgebietsmanager gemäß Paragraph 14 bis Paragraph 16,, Paragraph 19, oder Paragraph 63, nicht nachkommt;
    5. 5.Ziffer 5seinen Pflichten als Verteilergebietsmanager gemäß § 18 bis § 23, § 25 oder § 26 nicht nachkommt;seinen Pflichten als Verteilergebietsmanager gemäß Paragraph 18 bis Paragraph 23,, Paragraph 25, oder Paragraph 26, nicht nachkommt;
    6. 6.Ziffer 6seinen Pflichten als Netzbetreiber gemäß § 23, § 28 und § 29, § 43, § 47, § 60 Abs. 5 oder § 67 nicht nachkommt;seinen Pflichten als Netzbetreiber gemäß Paragraph 23,, Paragraph 28 und Paragraph 29,, Paragraph 43,, Paragraph 47,, Paragraph 60, Absatz 5, oder Paragraph 67, nicht nachkommt;
    7. 7.Ziffer 7seiner Verpflichtung zur Bestellung eines technischen Betriebsleiters gemäß § 45 Abs. 1 oder Abs. 6 bzw. eines Geschäftsführers gemäß § 44 Abs. 1 Z 4 lit. b in Verbindung mit § 46 Abs. 1 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur Bestellung eines technischen Betriebsleiters gemäß Paragraph 45, Absatz eins, oder Absatz 6, bzw. eines Geschäftsführers gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, nicht nachkommt;
    8. 8.Ziffer 8seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß § 45 Abs. 5 oder 6, § 46 Abs. 2, § 51 Abs. 1 oder § 139 Abs. 1 oder 3 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß Paragraph 45, Absatz 5, oder 6, Paragraph 46, Absatz 2,, Paragraph 51, Absatz eins, oder Paragraph 139, Absatz eins, oder 3 nicht nachkommt;
    9. 9.Ziffer 9seiner allgemeinen Anschlusspflicht gemäß § 59 nicht nachkommt;seiner allgemeinen Anschlusspflicht gemäß Paragraph 59, nicht nachkommt;
    10. 10.Ziffer 10seinen Aufgaben als Bilanzgruppenkoordinator gemäß § 87 nicht nachkommt;seinen Aufgaben als Bilanzgruppenkoordinator gemäß Paragraph 87, nicht nachkommt;
    11. 11.Ziffer 11den in § 90 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 90, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    12. 12.Ziffer 12seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenverantwortlicher gemäß § 91 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenverantwortlicher gemäß Paragraph 91, nicht nachkommt;
    13. 13.Ziffer 13seinen Pflichten als Speicherunternehmen oder Speichernutzer gemäß § 97 oder § 99 bis § 105 oder § 170 Abs. 25 bis 29 nicht nachkommt;seinen Pflichten als Speicherunternehmen oder Speichernutzer gemäß Paragraph 97, oder Paragraph 99 bis Paragraph 105, oder Paragraph 170, Absatz 25 bis 29 nicht nachkommt;
    14. 14.Ziffer 14den für Verteilernetzbetreiber in § 106 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 106 Abs. 2 Z 4, nicht nachkommt;den für Verteilernetzbetreiber in Paragraph 106, festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 4,, nicht nachkommt;
    15. 15.Ziffer 15den für Speicherunternehmen in § 107 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 107 Abs. 2 Z 4, nicht nachkommt;den für Speicherunternehmen in Paragraph 107, festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer 4,, nicht nachkommt;
    16. 16.Ziffer 16seiner Verpflichtung als Erdgashändler oder Versorger gemäß §§ 121, 121a oder § 125 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung als Erdgashändler oder Versorger gemäß Paragraphen 121,, 121a oder Paragraph 125, nicht nachkommt;
    17. 17.Ziffer 17seiner Verpflichtung zur Datenübermittlung gemäß § 123 Abs. 4 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur Datenübermittlung gemäß Paragraph 123, Absatz 4, nicht nachkommt;
    18. 18.Ziffer 18seiner Verpflichtung gemäß § 124 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 124, nicht nachkommt;
    19. 19.Ziffer 19seinen Verpflichtungen gemäß § 126 bis § 126b nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 126 bis Paragraph 126 b, nicht nachkommt;
    20. 20.Ziffer 20den aufgrund einer Verordnung gemäß § 126a, § 126b, § 128 oder § 129a festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;den aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 126 a,, Paragraph 126 b,, Paragraph 128, oder Paragraph 129 a, festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
    21. 21.Ziffer 21seinen Verpflichtungen gemäß § 127 oder § 128 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 127, oder Paragraph 128, nicht nachkommt;
    22. 22.Ziffer 22seinen Verpflichtungen gemäß § 129 nicht entspricht;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 129, nicht entspricht;
    23. 23.Ziffer 23seinen Verpflichtungen gemäß § 129a nicht entspricht;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 129 a, nicht entspricht;
    24. 23a.Ziffer 23 aseinen Verpflichtungen gemäß § 130 nicht entspricht;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 130, nicht entspricht;
    25. 24.Ziffer 24seiner Verpflichtung gemäß § 133 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 133, nicht nachkommt;
    26. 25.Ziffer 25seiner Verpflichtung aus der gemäß § 131 Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;seiner Verpflichtung aus der gemäß Paragraph 131, Absatz 2 und 3 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;
    27. 26.Ziffer 26den auf Grund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 30 oder § 41 statuierten Bestimmungen nicht entspricht;den auf Grund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 30, oder Paragraph 41, statuierten Bestimmungen nicht entspricht;
    28. 27.Ziffer 27den auf Grund einer Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 134 Abs. 3 bestimmten Voraussetzungen nicht entspricht;den auf Grund einer Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 134, Absatz 3, bestimmten Voraussetzungen nicht entspricht;
    29. 28.Ziffer 28seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenkoordinator zur Einreichung Allgemeiner Bedingungen gemäß § 88 Abs. 1 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenkoordinator zur Einreichung Allgemeiner Bedingungen gemäß Paragraph 88, Absatz eins, nicht nachkommt;
    30. 29.Ziffer 29seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 140 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß Paragraph 140, nicht nachkommt;
    31. 30.Ziffer 30seinen Verpflichtungen gemäß § 141 Abs. 4 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 141, Absatz 4, nicht nachkommt;
    32. 31.Ziffer 31den auf Grund einer Verordnung gemäß § 147 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;den auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 147, Absatz 2, angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;
    33. 32.Ziffer 32seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß § 156 nicht nachkommtseiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß Paragraph 156, nicht nachkommt
    34. 33.Ziffer 33den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden sowie den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;
    35. 34.Ziffer 34den auf Grund des § 12 und des § 24 Abs. 2 E-ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht.den auf Grund des Paragraph 12 und des Paragraph 24, Absatz 2, E-ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 108/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,)

  3. (4)Absatz 4Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen Art. 5 in Verbindung mit Art. 2 Z 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Marktmanipulation oder den Versuch einer Marktmanipulation vornimmt;entgegen Artikel 5, in Verbindung mit Artikel 2, Ziffer 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Marktmanipulation oder den Versuch einer Marktmanipulation vornimmt;
    2. 2.Ziffer 2auf die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Informationen verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 handelt.auf die in Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Informationen verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera e, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 handelt.
  4. (5)Absatz 5Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsseinen Verpflichtungen zur Mitteilung von Insider-Informationen gemäß § 10a nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen zur Mitteilung von Insider-Informationen gemäß Paragraph 10 a, nicht nachkommt;
    2. 2.Ziffer 2den auf Grund einer Verordnung gemäß § 25a Abs. 2 E-ControlG angeordneten Datenübermittlungen nicht nachkommt;den auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, E-ControlG angeordneten Datenübermittlungen nicht nachkommt;
    3. 3.Ziffer 3seinen Informations- und Kooperationsverpflichtungen gemäß § 25a Abs. 3 E-ControlG nicht nachkommt;seinen Informations- und Kooperationsverpflichtungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, E-ControlG nicht nachkommt;
    4. 4.Ziffer 4nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde seiner Verpflichtung zur Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß § 129b nicht nachkommt;nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde seiner Verpflichtung zur Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß Paragraph 129 b, nicht nachkommt;
    5. 5.Ziffer 5der Verpflichtung zur Anforderung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß § 129b nicht nachkommt.der Verpflichtung zur Anforderung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß Paragraph 129 b, nicht nachkommt.
  5. (6)Absatz 6Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 146 Abs. 2 erster Satz nicht alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten oder deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 146, Absatz 2, erster Satz nicht alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten oder deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.
  6. (7)Absatz 7Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 146 Abs. 2 zweiter Satz iVm § 84d Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 4 GewO der Behörde nicht fristgerecht Mitteilung macht;entgegen Paragraph 146, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 84 d, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3, oder Absatz 4, GewO der Behörde nicht fristgerecht Mitteilung macht;
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 146 Abs. 2 zweiter Satz iVm § 84d Abs. 5 GewO Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert;entgegen Paragraph 146, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 84 d, Absatz 5, GewO Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert;
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 146 Abs. 2 zweiter Satz iVm § 84e Abs. 1 und Abs. 2 GewO ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle oder eine Änderung des Konzeptes zur Verhütung schwerer Unfälle nicht ausarbeitet, verwirklicht und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereithält.entgegen Paragraph 146, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 84 e, Absatz eins und Absatz 2, GewO ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle oder eine Änderung des Konzeptes zur Verhütung schwerer Unfälle nicht ausarbeitet, verwirklicht und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereithält.

§ 160 GWG


Wer dem § 157 zuwiderhandelt oder wer zwar die Preise dem § 157 entsprechend herabsetzt, die Auswirkung der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen aber dadurch umgeht, dass er, ohne dass dies durch entsprechende Kostenerhöhungen verursacht ist, die Senkung der genannten Eingangsabgaben durch eine Preiserhöhung ganz oder teilweise unwirksam macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

§ 161 GWG


Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer

§ 162 GWG


(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Netzdienstleistung einen höheren Preis als den von der Regulierungsbehörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Regulierungsbehörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(2) Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.

§ 163 GWG


(1) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß § 159 bis § 162 beträgt ein Jahr.

(2) Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist als verfallen zu erklären.

§ 164 GWG


(1) Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vorausgegangen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über einen Fernleitungsnetzbetreiber, ein Speicherunternehmen, den Betreiber des Virtuellen Handelspunktes oder ein Unternehmen das Teil eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens ist, zu verhängen, der bzw. das vorsätzlich oder grob fahrlässig

1.

den in § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 9 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

2.

entgegen § 11, § 69 Abs. 3, § 123, § 129, § 129a oder § 156 Abs. 4 Daten widerrechtlich offenbart;

3.

seinen Pflichten gemäß § 32, § 34 bis § 37, § 43, § 47, § 62 bis § 65 oder § 67 nicht nachkommt;

4.

den für eigentumsrechtlich entflochtene Fernleitungsnetzbetreiber in § 108 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

5.

den für unabhängige Netzbetreiber und Fernleitungsnetzeigentümer in § 109 bis § 111 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 111 Abs. 2 Z 3, nicht nachkommt;

6.

den für unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber und Fernleitungsnetzeigentümer in § 112 bis § 116 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 116 Abs. 1, nicht nachkommt;

7.

den in § 117 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

8.

den im Feststellungsbescheid nach § 119 oder § 120 festgelegten Auflagen nicht nachkommt;

9.

den in § 119 Abs. 2 oder § 119 Abs. 6 festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt;

10.

seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß § 156 nicht nachkommt;

11.

den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sowie der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 oder der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Leitlinien oder Netzkodizes nicht entspricht;

12.

Entscheidungen, die auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 oder der darauf basierenden Leitlinien oder Netzkodizes beruhen, nicht nachkommt;

13.

Bestimmungen der auf Grund der Richtlinie 2009/73/EG erlassenen Leitlinien nicht entspricht;

14.

Entscheidungen, die auf Leitlinien beruhen, die auf Grund der Richtlinie 2009/73/EG erlassen wurden, nicht entspricht.

(2) Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des im vorausgegangen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatz über Netzbetreiber, Speicherunternehmen und den Betreibers des Virtuellen Handelspunktes zu verhängen, wenn er bzw. es

1.

den Gleichbehandlungsbeauftragten an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert;

2.

den Anschluss unter Berufung auf mögliche künftige Einschränkung der verfügbaren Netzkapazitäten ablehnt und diese Ablehnung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht;

3.

seinen ihm durch die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 auferlegten Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen oder seinen Berichtspflichten nicht entspricht;

4.

den auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ergangenen Entscheidungen der Regulierungsbehörde nicht entspricht;

5.

seine Verpflichtungen auf Grund der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 enthaltenen Leitlinien nicht erfüllt.

(3) Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 Parteistellung.

§ 165 GWG


(1) Nicht nur der Netzbetreiber, das Speicherunternehmen oder der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes begeht die Geldbußentatbestände des § 164 Abs. 1 und 2, sondern auch jedes Unternehmen, das den Betreiber oder das Unternehmen zur Ausführung bestimmt oder sonst zur Ausführung beiträgt.

(2) Hinsichtlich der Rechtsnachfolge gilt § 10 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005, sinngemäß.

§ 166 GWG


(1) Handelt es sich um einen Netzbetreiber, ein Speicherunternehmen oder den Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, der bzw. das Bestandteil eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens ist, ist die Geldbuße vom Jahresumsatz des vertikal integrierten Erdgasunternehmens zu berechnen.

(2) Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die Mitwirkung an der Aufklärung der Rechtsverletzung Bedacht zu nehmen.

§ 167 GWG


Eine Geldbuße darf nur verhängt werden, wenn der Antrag binnen fünf Jahren ab Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wurde.

§ 168a GWG


(1) Personen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a bis lit. d der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, das sind

1.

Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens,

2.

Personen mit Beteiligung am Kapital eines Unternehmens,

3.

Personen, die im Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu Informationen haben und

4.

Personen, die sich diese Informationen auf kriminelle Weise beschafft haben,

die Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Bezug auf Gas betreffende Energiegroßhandelsprodukte im Sinne des Art. 2 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 mit dem Vorsatz ausnützen, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem sie

a.

diese Informationen im Wege des Erwerbs oder der Veräußerung derartiger Energiegroßhandelsprodukte, auf die sich die Information bezieht, für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt nutzen,

b.

diese Informationen an Dritte weitergeben, soweit dies nicht im normalen Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben geschieht, oder

c.

auf der Grundlage von Insider-Informationen anderen Personen empfehlen oder andere Personen dazu verleiten, derartige Energiegroßhandelsprodukte, auf die sich die Information bezieht, zu erwerben oder zu veräußern,

sind vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, zu bestrafen.

(2) Wer als Insider gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 eine Insider-Information im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Bezug auf Gas betreffende Energiegroßhandelsprodukte im Sinne des Art. 2 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 auf die in Abs. 1 bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, verwendet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Die Tat ist nach Abs. 1 und 2 nicht strafbar, wenn

1.

ein Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 Erdgas kauft, um den sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten, oder

2.

die jeweils in Art. 3 Abs. 4 lit. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 genannten Marktteilnehmer in der dort beschriebenen Weise tätig werden.

(4) Die Zuständigkeit zur Durchführung des Hauptverfahrens wegen Missbrauchs einer Insider-Information obliegt dem Landesgericht für Strafsachen Wien. Dies gilt auch für das Verfahren wegen einer Tat, die zugleich den Tatbestand des Missbrauchs einer Insider-Information und den einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllt.

§ 169 GWG


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - GWG), BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 479/2009, außer Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt, soweit Absatz 2, nichts anderes bestimmt, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - GWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2009,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 120 tritt mit 3. März 2013 in Kraft.Paragraph 120, tritt mit 3. März 2013 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2011 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.Paragraph 49, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2011, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2011 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.
  4. (4)Absatz 4§ 2, § 10a, § 159 Abs. 1 Z 8 bis Z 17, § 159 Abs. 4 und 5 und § 168a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013 treten mit dem, der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 69 Abs. 3, § 71 Abs. 4 und § 148 Abs. 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 2,, Paragraph 10 a,, Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 8 bis Ziffer 17,, Paragraph 159, Absatz 4 und 5 und Paragraph 168 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013, treten mit dem, der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Paragraph 69, Absatz 3,, Paragraph 71, Absatz 4 und Paragraph 148, Absatz 3,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.Paragraph 49, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.
  6. (6)Absatz 6Das Inhaltsverzeichnis, § 30 Abs. 3, die §§ 85 und 86 samt Überschrift, § 112 Abs. 4 letzter Satz, § 159 Abs. 2, § 164 Abs. 1 sowie § 170a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten § 114 Abs. 1 Z 2 letzter Satz, § 115 Abs. 2 zweiter Satz und § 159 Abs. 3 außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 30, Absatz 3,, die Paragraphen 85 und 86 samt Überschrift, Paragraph 112, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 159, Absatz 2,, Paragraph 164, Absatz eins, sowie Paragraph 170 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz, Paragraph 115, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 159, Absatz 3, außer Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 147 Abs. 1, 3 und 6 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.Paragraph 147, Absatz eins,, 3 und 6 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 49 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 245/2021 tritt mit 1. April 2022 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. März 2022 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit 1. April 2022 an die geänderten Bestimmungen anzupassen.Paragraph 49, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 245 aus 2021, tritt mit 1. April 2022 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. März 2022 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit 1. April 2022 an die geänderten Bestimmungen anzupassen.
  9. (9)Absatz 9(Verfassungsbestimmung) § 1, die §§ 18a bis 18d sowie § 171 Z 1a bis 1d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. §§ 18a bis 18d sowie § 171 Z 1a bis 1d sind bis zum 1. April 2026 im Sinne des § 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 zu evaluieren und treten mit Ablauf des 1. April 2027 außer Kraft. Die Bundesregierung kann eine davon abweichende Evaluierung und ein davon abweichendes Außerkrafttreten mit Verordnung festlegen. Festlegungen über die weitere Verwendung der strategischen Gasreserve hat die Bundesregierung mit Verordnung zu treffen. Die Verordnungen über eine abweichende Evaluierung, über ein abweichendes Außerkrafttreten und über die Festlegung der weiteren Verwendung der strategischen Gasreserve bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates; dabei gilt Art. 55 Abs. 5 Bundes-Verfassungsgesetz sinngemäß. Für den Fall einer Veräußerung sind die Erlöse daraus dem Bund umgehend zu erstatten.(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins,, die Paragraphen 18 a bis 18d sowie Paragraph 171, Ziffer eins a bis 1d in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraphen 18 a bis 18d sowie Paragraph 171, Ziffer eins a bis 1d sind bis zum 1. April 2026 im Sinne des Paragraph 18, Bundeshaushaltsgesetz 2013 zu evaluieren und treten mit Ablauf des 1. April 2027 außer Kraft. Die Bundesregierung kann eine davon abweichende Evaluierung und ein davon abweichendes Außerkrafttreten mit Verordnung festlegen. Festlegungen über die weitere Verwendung der strategischen Gasreserve hat die Bundesregierung mit Verordnung zu treffen. Die Verordnungen über eine abweichende Evaluierung, über ein abweichendes Außerkrafttreten und über die Festlegung der weiteren Verwendung der strategischen Gasreserve bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates; dabei gilt Artikel 55, Absatz 5, Bundes-Verfassungsgesetz sinngemäß. Für den Fall einer Veräußerung sind die Erlöse daraus dem Bund umgehend zu erstatten.
  10. (10)Absatz 10(Verfassungsbestimmung) § 87 Abs. 1 Z 4, § 87 Abs. 6 und 7 sowie § 88 Abs. 2 Z 8 treten mit Ablauf des 31. Mai 2025 außer Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 87, Absatz 6 und 7 sowie Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 8, treten mit Ablauf des 31. Mai 2025 außer Kraft.
  11. (11)Absatz 11(Verfassungsbestimmung) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2022 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1 samt Überschrift, § 7 Abs. 1 Z 16 und 38, § 9, § 12 Abs. 7, § 18 Abs. 1 Z 22, § 18a Abs. 1, § 87 Abs. 6, § 102 Abs. 2 Z 15, § 104 Abs. 3 und 4, § 104a samt Überschrift in der Fassung der Z 12 des genannten Bundesgesetzes, § 105 Abs. 1 Z 7 und 8, § 105a samt Überschrift, § 159 Abs. 2 Z 13 sowie § 170 Abs. 25 bis 29 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 104 Abs. 3 und 4 sowie § 104a sind auch auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen ereignet haben.(Verfassungsbestimmung) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2022, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, samt Überschrift, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 16 und 38, Paragraph 9,, Paragraph 12, Absatz 7,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 22,, Paragraph 18 a, Absatz eins,, Paragraph 87, Absatz 6,, Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 15,, Paragraph 104, Absatz 3 und 4, Paragraph 104 a, samt Überschrift in der Fassung der Ziffer 12, des genannten Bundesgesetzes, Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer 7 und 8, Paragraph 105 a, samt Überschrift, Paragraph 159, Absatz 2, Ziffer 13, sowie Paragraph 170, Absatz 25 bis 29 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 104, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 104 a, sind auch auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen ereignet haben.
  12. (12)Absatz 12(Verfassungsbestimmung) § 104a Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Z 13 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2022 tritt mit 1. Juni 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten § 102 Abs. 2 Z 15 sowie § 104 Abs. 3 und 4 außer Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 104 a, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung der Ziffer 13, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2022, tritt mit 1. Juni 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 15, sowie Paragraph 104, Absatz 3 und 4 außer Kraft.
  13. (13)Absatz 13(Verfassungsbestimmung) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 107a sowie die §§ 7, 105, 107a samt Überschrift, 121, 161 und 170 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2023 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 107 a, sowie die Paragraphen 7,, 105, 107a samt Überschrift, 121, 161 und 170 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2023, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.
  14. (14)Absatz 14Die §§ 123a und 126 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2023 treten mit 1. Februar 2024 in Kraft. § 121 Abs. 5a tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft und tritt mit Ablauf des 30. September 2026 außer Kraft. Die §§ 121 Abs. 3, 125 Abs. 4a, 126 Abs. 7, 148 und 159 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2023 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.Die Paragraphen 123 a und 126 Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2023, treten mit 1. Februar 2024 in Kraft. Paragraph 121, Absatz 5 a, tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft und tritt mit Ablauf des 30. September 2026 außer Kraft. Die Paragraphen 121, Absatz 3,, 125 Absatz 4 a,, 126 Absatz 7,, 148 und 159 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2023, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.
  15. (15)Absatz 15§ 121a und § 159 Abs. 2 Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2024 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. §121a tritt mit 31. Dezember 2027 außer Kraft.Paragraph 121 a und Paragraph 159, Absatz 2, Ziffer 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2024, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. §121a tritt mit 31. Dezember 2027 außer Kraft.

§ 170a GWG


(1) Konzessionen der Bilanzgruppenkoordinatoren gemäß § 85 GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, erlöschen mit der Übernahme der Aufgaben durch das gemäß § 85 ernannte Unternehmen. Die Bilanzgruppenkoordinatoren sind frühestens mit Ablauf des 30. September 2021 und spätestens mit Ablauf des 30. September 2023 gemäß § 85 GWG 2011, BGBl. I Nr. 108/2017, zu ernennen.

(2) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 147 Abs. 1 gilt die Gasstatistikverordnung 2017, BGBl. II Nr. 417/2016.

§ 170 GWG


  1. (1)Absatz einsDie im Zusammenhang mit der Entflechtung durchzuführenden Umstrukturierungen durch Umgründungen jeder Art erfolgen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; dies gilt insbesondere für Einbringungen. Die Umgründungsvorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben und Gebühren befreit, die mit der Gründung oder einer Vermögensübertragung verbunden sind. Diese Befreiungen gelten auch für anlässlich der Umstrukturierung begründete Rechtsverhältnisse, insbesondere Bestandsverträge, Dienstbarkeiten, sowie Darlehens- und Kreditverträge. Die Umgründungsvorgänge gelten als nicht steuerbare Umsätze im Sinne des UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der geltenden Fassung; der Übernehmer tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Übertragenden ein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, in der geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass das Umgründungssteuergesetz auch dann anzuwenden ist, wenn kein Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes vorliegt.Die im Zusammenhang mit der Entflechtung durchzuführenden Umstrukturierungen durch Umgründungen jeder Art erfolgen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; dies gilt insbesondere für Einbringungen. Die Umgründungsvorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben und Gebühren befreit, die mit der Gründung oder einer Vermögensübertragung verbunden sind. Diese Befreiungen gelten auch für anlässlich der Umstrukturierung begründete Rechtsverhältnisse, insbesondere Bestandsverträge, Dienstbarkeiten, sowie Darlehens- und Kreditverträge. Die Umgründungsvorgänge gelten als nicht steuerbare Umsätze im Sinne des UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der geltenden Fassung; der Übernehmer tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Übertragenden ein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, in der geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass das Umgründungssteuergesetz auch dann anzuwenden ist, wenn kein Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Fernleitungsnetzbetreiber haben den Bestimmungen des § 108 bis § 119 bis zum 3. März 2012 nachzukommen.Fernleitungsnetzbetreiber haben den Bestimmungen des Paragraph 108 bis Paragraph 119 bis zum 3. März 2012 nachzukommen.
  3. (3)Absatz 3Netzbenutzer, die bisher keiner Bilanzgruppe angehört haben, sind verpflichtet sich bis spätestens 10. September 2012 einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu gründen.
  4. (4)Absatz 4Die auf Grund des GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Geltung. Die aufgrund von Rechtsvorschriften dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben im Fall der Novelle dieses Bundesgesetzes weiterhin in Geltung.Die auf Grund des GWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Geltung. Die aufgrund von Rechtsvorschriften dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben im Fall der Novelle dieses Bundesgesetzes weiterhin in Geltung.
  5. (5)Absatz 5Systemnutzungsentgelte gemäß §§ 69 ff können frühestens mit Wirksamkeit 1. Jänner 2013 in Kraft gesetzt werden. Ermittlungsverfahren gemäß §§ 69 ff können ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet werden. Die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten vor dem 1. Jänner 2013 erfolgt gemäß § 12f, § 23 bis § 23b, § 23d und § 31h Abs. 5 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2009, durch die Regulierungskommission nach Befassung des Regulierungsbeirats gemäß § 19 E-ControlG. § 70 Abs. 2 erster Satz ist in diesen Verfahren anzuwenden. Die Bestimmung von Entgelten für grenzüberschreitende Transporte vor dem 1. Jänner 2013 erfolgt gemäß § 31h Abs. 1 bis Abs. 4 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2009, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Energie-Control Kommission die Regulierungsbehörde tritt.Systemnutzungsentgelte gemäß Paragraphen 69, ff können frühestens mit Wirksamkeit 1. Jänner 2013 in Kraft gesetzt werden. Ermittlungsverfahren gemäß Paragraphen 69, ff können ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet werden. Die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten vor dem 1. Jänner 2013 erfolgt gemäß Paragraph 12 f,, Paragraph 23 bis Paragraph 23 b,, Paragraph 23 d und Paragraph 31 h, Absatz 5, GWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2009,, durch die Regulierungskommission nach Befassung des Regulierungsbeirats gemäß Paragraph 19, E-ControlG. Paragraph 70, Absatz 2, erster Satz ist in diesen Verfahren anzuwenden. Die Bestimmung von Entgelten für grenzüberschreitende Transporte vor dem 1. Jänner 2013 erfolgt gemäß Paragraph 31 h, Absatz eins bis Absatz 4, GWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2009,, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Energie-Control Kommission die Regulierungsbehörde tritt.
  6. (6)Absatz 6Privatrechtliche Vereinbarungen, die den Transport von Erdgas regeln, bleiben durch die Regelungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe unberührt, dass
    1. 1.Ziffer einsan die Stelle der gebuchten Transportkapazität getrennte Kapazitätsbuchungen an den Ein- und Ausspeisepunkten in derselben Höhe treten;
    2. 2.Ziffer 2der Netzbenutzer, sobald Tarife gemäß § 82 veröffentlicht wurden, die entsprechenden Ein- und Ausspeiseentgelte zu entrichten hat; undder Netzbenutzer, sobald Tarife gemäß Paragraph 82, veröffentlicht wurden, die entsprechenden Ein- und Ausspeiseentgelte zu entrichten hat; und
    3. 3.Ziffer 3der Fernleitungsnetzbetreiber dem Netzbenutzer die Möglichkeit des Handels am Virtuellen Handelspunkt einzuräumen hat, und zwar grundsätzlich auf garantierter Basis; falls dies technisch nicht möglich ist, auf unterbrechbarer Basis.
    Die Umstellung gemäß Z 1 bis 3 findet in Bezug auf Verträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von der OMV Gas GmbH zugunsten der AGGM Austrian Gas Grid Management AG gehalten werden, zum 1. Oktober 2012 statt. Zu diesem Zeitpunkt tritt der Verteilergebietsmanager in alle Rechte und Pflichten der OMV Gas GmbH im Zusammenhang mit den Ausspeisekapazitäten an den Netzkopplungspunkten der Fernleitungen mit dem Verteilernetz ein. Die Umstellung gemäß Z 1 bis 3 findet weiters in Bezug auf Verträge betreffend grenzüberschreitende Transporte ebenfalls zum 1.Oktober 2012 statt. Auf Antrag des Fernleitungsnetzbetreibers kann diese Frist durch Bescheid der Regulierungsbehörde verlängert werden, wenn andernfalls negative Auswirkungen auf die Gesamtfinanzierung des Fernleitungsnetzbetriebs und somit auf die Versorgungssicherheit zu erwarten sind. Die Anwendbarkeit von § 38 richtet sich nach dem Zeitpunkt der Umstellung. Die diesbezüglichen Änderungen bestehender Verträge über den Netzzugang im Fernleitungsnetz berechtigen nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung dieser Verträge.Die Umstellung gemäß Ziffer eins bis 3 findet in Bezug auf Verträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von der OMV Gas GmbH zugunsten der AGGM Austrian Gas Grid Management AG gehalten werden, zum 1. Oktober 2012 statt. Zu diesem Zeitpunkt tritt der Verteilergebietsmanager in alle Rechte und Pflichten der OMV Gas GmbH im Zusammenhang mit den Ausspeisekapazitäten an den Netzkopplungspunkten der Fernleitungen mit dem Verteilernetz ein. Die Umstellung gemäß Ziffer eins bis 3 findet weiters in Bezug auf Verträge betreffend grenzüberschreitende Transporte ebenfalls zum 1.Oktober 2012 statt. Auf Antrag des Fernleitungsnetzbetreibers kann diese Frist durch Bescheid der Regulierungsbehörde verlängert werden, wenn andernfalls negative Auswirkungen auf die Gesamtfinanzierung des Fernleitungsnetzbetriebs und somit auf die Versorgungssicherheit zu erwarten sind. Die Anwendbarkeit von Paragraph 38, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Umstellung. Die diesbezüglichen Änderungen bestehender Verträge über den Netzzugang im Fernleitungsnetz berechtigen nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung dieser Verträge.
  7. (7)Absatz 7Die von der OMV Gas GmbH für die Endkundenversorgung gebuchten Einspeisekapazitäten an der Marktgebietsgrenze, sind im Wege der Bilanzgruppenverantwortlichen den Versorgern, denen diese Kapazitäten zugewiesen ist, mit Wirkung 1. Jänner 2013 im selbem Ausmaß zu übertragen. Dabei ist darauf zu achten, dass sämtliche Versorger ihre vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang weiterhin erfüllen können.
  8. (8)Absatz 8Konzessionen der Bilanzgruppenkoordinatoren auf Basis der §§ 33 ff GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, gehen in Konzessionen gemäß § 85 für das betreffende Verteilernetzgebiet über.Konzessionen der Bilanzgruppenkoordinatoren auf Basis der Paragraphen 33, ff GWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, gehen in Konzessionen gemäß Paragraph 85, für das betreffende Verteilernetzgebiet über.
  9. (9)Absatz 9Speicherunternehmen sind berechtigt, die Kosten für Systemnutzungsentgelte gemäß § 73 Abs. 5 und § 74 Abs. 2 an die Speichernutzer weiter zu verrechnen. Produzenten sind berechtigt, die Mehrkosten für Systemnutzungsentgelte gemäß § 73 Abs. 6 und § 74 Abs. 3 an ihre Kunden weiter zu verrechnen. Die diesbezüglichen Änderungen bestehender Verträge berechtigen nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung dieser Verträge.Speicherunternehmen sind berechtigt, die Kosten für Systemnutzungsentgelte gemäß Paragraph 73, Absatz 5 und Paragraph 74, Absatz 2, an die Speichernutzer weiter zu verrechnen. Produzenten sind berechtigt, die Mehrkosten für Systemnutzungsentgelte gemäß Paragraph 73, Absatz 6 und Paragraph 74, Absatz 3, an ihre Kunden weiter zu verrechnen. Die diesbezüglichen Änderungen bestehender Verträge berechtigen nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung dieser Verträge.
  10. (10)Absatz 10Versorger sind berechtigt, die durch sie getragenen Netznutzungsentgelte für die Einspeisung in das Marktgebiet gemäß § 74 sowie die ihnen weiterverrechneten Kosten gemäß Abs. 9 an ihre Kunden ohne Änderungskündigung weiterzuverrechnen. Dem entgegen stehende vertragliche Vereinbarungen sind ungültig.Versorger sind berechtigt, die durch sie getragenen Netznutzungsentgelte für die Einspeisung in das Marktgebiet gemäß Paragraph 74, sowie die ihnen weiterverrechneten Kosten gemäß Absatz 9, an ihre Kunden ohne Änderungskündigung weiterzuverrechnen. Dem entgegen stehende vertragliche Vereinbarungen sind ungültig.
  11. (11)Absatz 11Marktgebietsmanager, Verteilergebietsmanager, Bilanzgruppenkoordinatoren, Netzbetreiber Bilanzgruppenverantwortliche, der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes und Speicherunternehmen haben jene rechtlichen, organisatorischen und technischen Vorkehrungen, die erforderlich sind, um allen Netzbenutzern Netzzugang nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren, so zeitgerecht zu treffen, dass dies spätestens am 1. Jänner 2013 möglich ist.
  12. (12)Absatz 12Der koordinierte Netzentwicklungsplan gemäß § 63 ist erstmals zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Genehmigung einzureichen.Der koordinierte Netzentwicklungsplan gemäß Paragraph 63, ist erstmals zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Genehmigung einzureichen.
  13. (13)Absatz 13Netzbetreiber, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Inhaber einer Genehmigung gemäß § 13 bzw. § 76 Abs. 1 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, sind, bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber keiner neuen Genehmigung gemäß § 43. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Netzbetreiber, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Inhaber einer Genehmigung gemäß Paragraph 13, bzw. Paragraph 76, Absatz eins, GWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, sind, bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber keiner neuen Genehmigung gemäß Paragraph 43, Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  14. (14)Absatz 14Bestehende Genehmigungen und Bewilligungen für die Errichtung oder den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen gemäß § 76 Abs. 3 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000 gelten als Genehmigungen nach diesem Bundesgesetzes. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf diese Erdgasleitungsanlagen anzuwenden, soweit sie diesem Bundesgesetz unterliegen.Bestehende Genehmigungen und Bewilligungen für die Errichtung oder den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen gemäß Paragraph 76, Absatz 3, GWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, gelten als Genehmigungen nach diesem Bundesgesetzes. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf diese Erdgasleitungsanlagen anzuwenden, soweit sie diesem Bundesgesetz unterliegen.
  15. (15)Absatz 15Auf Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der zum Zeitpunkt der Begehung der Tat anwendbaren Fassung Anwendung.Auf Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des GWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der zum Zeitpunkt der Begehung der Tat anwendbaren Fassung Anwendung.
  16. (16)Absatz 16Für Verteilernetzbetreiber, deren Netz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens gestanden hat, und die zu einem späteren Zeitpunkt die Eigenschaften des § 7 Abs. 1 Z 20 erfüllen, besteht die Möglichkeit, die eigentumsrechtliche Entflechtung nach § 108 nicht und stattdessen die §§ 109 ff, §§ 112 ff bzw. § 117 anzuwenden. § 119 gilt sinngemäß. Die Frist des § 114 Abs. 1 Z 2 kommt bei Unternehmen, die zu einem späteren Zeitpunkt die Eigenschaften des § 7 Abs. 1 Z 20 erfüllen, nur für Bestellungen von Personen der Unternehmensleitung zur Anwendung, die nach der Zertifizierung des Fernleitungsnetzbetreibers erfolgen.Für Verteilernetzbetreiber, deren Netz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens gestanden hat, und die zu einem späteren Zeitpunkt die Eigenschaften des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20, erfüllen, besteht die Möglichkeit, die eigentumsrechtliche Entflechtung nach Paragraph 108, nicht und stattdessen die Paragraphen 109, ff, Paragraphen 112, ff bzw. Paragraph 117, anzuwenden. Paragraph 119, gilt sinngemäß. Die Frist des Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer 2, kommt bei Unternehmen, die zu einem späteren Zeitpunkt die Eigenschaften des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20, erfüllen, nur für Bestellungen von Personen der Unternehmensleitung zur Anwendung, die nach der Zertifizierung des Fernleitungsnetzbetreibers erfolgen.
  17. (17)Absatz 17Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf der Basis von genehmigten langfristigen und integrierten Planungen zwischen Netzbetreibern und Regelzonenführer vereinbarten Netzausbauverträge bzw. die zwischen Netzbetreibern und Kunden oder Regelzonenführer und Kunden vereinbarten Kapazitätserweiterungsverträge behalten bis zu ihrer Erfüllung volle Wirksamkeit. Änderungen durch dieses Gesetz berechtigen nicht zum Rücktritt und/oder zur Auflösung der jeweiligen Verträge. Für den Fall, dass die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß § 23 Abs. 5 Gebrauch macht und in bestehende Netzausbauverträge eingegriffen wird, sind die auf Basis dieser bestehenden Verträge anfallenden Kosten durch die Systemnutzungsentgelte zu decken.Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf der Basis von genehmigten langfristigen und integrierten Planungen zwischen Netzbetreibern und Regelzonenführer vereinbarten Netzausbauverträge bzw. die zwischen Netzbetreibern und Kunden oder Regelzonenführer und Kunden vereinbarten Kapazitätserweiterungsverträge behalten bis zu ihrer Erfüllung volle Wirksamkeit. Änderungen durch dieses Gesetz berechtigen nicht zum Rücktritt und/oder zur Auflösung der jeweiligen Verträge. Für den Fall, dass die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Gebrauch macht und in bestehende Netzausbauverträge eingegriffen wird, sind die auf Basis dieser bestehenden Verträge anfallenden Kosten durch die Systemnutzungsentgelte zu decken.
  18. (18)Absatz 18Solange keine Benennung des Verteilergebietsmanagers gemäß § 17 Abs. 1 erfolgt ist, ist die Funktion des Verteilergebietsmanagers jeweils von jenem Unternehmen wahrzunehmen, das bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für die dem jeweiligen Marktgebiet entsprechende Regelzone als Regelzonenführer benannt war.Solange keine Benennung des Verteilergebietsmanagers gemäß Paragraph 17, Absatz eins, erfolgt ist, ist die Funktion des Verteilergebietsmanagers jeweils von jenem Unternehmen wahrzunehmen, das bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für die dem jeweiligen Marktgebiet entsprechende Regelzone als Regelzonenführer benannt war.
  19. (19)Absatz 19Solange keine Benennung des Marktgebietsmanagers gemäß § 13 Abs. 1 erfolgt ist, ist die Funktion des Marktgebietsmanagers von der OMV Gas GmbH wahrzunehmen.Solange keine Benennung des Marktgebietsmanagers gemäß Paragraph 13, Absatz eins, erfolgt ist, ist die Funktion des Marktgebietsmanagers von der OMV Gas GmbH wahrzunehmen.
  20. (20)Absatz 20Lehrlinge eines Fernleitungsunternehmens, die ihre Ausbildung in einer vom vertikal integrierten Unternehmen geführten Lehrwerkstätte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben, sind berechtigt, ihre Ausbildung in dieser Lehrwerkstätte zu beenden.
  21. (21)Absatz 21Inhaber von Transportrechten gemäß § 6 Z 20 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2009, gelten sinngemäß als Fernleitungsnetzbetreiber gemäß § 7 Abs. 1 Z 20 und unterliegen den für Fernleitungsnetzbetreibern vorgesehen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Inhaber von Transportrechten gemäß Paragraph 6, Ziffer 20, GWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2009,, gelten sinngemäß als Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20 und unterliegen den für Fernleitungsnetzbetreibern vorgesehen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  22. (22)Absatz 22Verteilergebietsmanager können die beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Rechtsform beibehalten. Verteilergebietsmanager, die bereits beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes § 20 Abs. 2 erfüllen, dürfen keine andere Rechtsform wählen.Verteilergebietsmanager können die beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Rechtsform beibehalten. Verteilergebietsmanager, die bereits beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Paragraph 20, Absatz 2, erfüllen, dürfen keine andere Rechtsform wählen.
  23. (23)Absatz 23Speicheranlagen im Sinne des § 146, deren Errichtung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtskräftig genehmigt oder bewilligt worden sind, gelten als im Sinne dieses Bundesgesetzes genehmigt. Die Bestimmungen des § 146 finden auf diese Speicheranlagen Anwendung.Speicheranlagen im Sinne des Paragraph 146,, deren Errichtung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtskräftig genehmigt oder bewilligt worden sind, gelten als im Sinne dieses Bundesgesetzes genehmigt. Die Bestimmungen des Paragraph 146, finden auf diese Speicheranlagen Anwendung.
  24. (24)Absatz 24Kommerzielle Hub-Dienstleistungen und die damit verbundenen Handelsgeschäfte aufgrund zum 1.1.2013 bestehender Verträge sind auf den Virtuellen Handelspunkt als Erfüllungsort im entsprechenden Marktgebiet zu übertragen und beim Betreiber des Virtuellen Handelspunktes entsprechend zu nominieren.
  25. (25)Absatz 25(Verfassungsbestimmung) § 102 Abs. 2 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2022 gilt auch für bestehende Speichernutzungsverträge. Die hierdurch bedingten Änderungen bestehender Verträge berechtigen nicht zur Kündigung, teilweisen Kündigung oder Anpassung dieser Verträge durch Speichernutzer. Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2022, gilt auch für bestehende Speichernutzungsverträge. Die hierdurch bedingten Änderungen bestehender Verträge berechtigen nicht zur Kündigung, teilweisen Kündigung oder Anpassung dieser Verträge durch Speichernutzer.
  26. (26)Absatz 26(Verfassungsbestimmung) Speicherunternehmen haben spätestens binnen eines Monats ab physischer Herstellung des Anschlusses gemäß Abs. 27 in einem für die Verwaltung ihrer Speicherkapazität notwendigen Ausmaß ihrer Speicherkapazität einen Antrag auf Netzzugang und Netzzutritt am Anschlusspunkt auf der Netzebene 1 zu stellen und die erforderlichen Verträge binnen angemessener Frist abzuschließen. Die hieraus entstehenden Aufwendungen können anteilig in angemessenem Ausmaß auch in bestehende Verträge mit Speichernutzern eingepreist werden und berechtigen diese nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung der Verträge. Speicherunternehmen haben spätestens binnen eines Monats ab physischer Herstellung des Anschlusses gemäß Absatz 27, in einem für die Verwaltung ihrer Speicherkapazität notwendigen Ausmaß ihrer Speicherkapazität einen Antrag auf Netzzugang und Netzzutritt am Anschlusspunkt auf der Netzebene 1 zu stellen und die erforderlichen Verträge binnen angemessener Frist abzuschließen. Die hieraus entstehenden Aufwendungen können anteilig in angemessenem Ausmaß auch in bestehende Verträge mit Speichernutzern eingepreist werden und berechtigen diese nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung der Verträge.
  27. (27)Absatz 27(Verfassungsbestimmung) Betreiber von Speicheranlagen, deren Speicheranlage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2022 nicht bereits gemäß § 105 Abs. 1 Z 8 an das inländische Netz angebunden war, haben binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes alle baulichen Maßnahmen für einen Netzanschluss am technisch geeigneten Anschlusspunkt auf der Netzebene 1, im technisch größtmöglichen Ausmaß zu treffen und die erforderlichen Verträge, insbesondere mit dem Netzbetreiber, binnen angemessener Frist abzuschließen. Die aus dieser Verpflichtung entstehenden Aufwendungen können anteilig in angemessenem Ausmaß auch in bestehende Verträge mit Speicherunternehmen eingepreist werden und berechtigen diese nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung der Verträge. Betreiber von Speicheranlagen, deren Speicheranlage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2022, nicht bereits gemäß Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer 8, an das inländische Netz angebunden war, haben binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes alle baulichen Maßnahmen für einen Netzanschluss am technisch geeigneten Anschlusspunkt auf der Netzebene 1, im technisch größtmöglichen Ausmaß zu treffen und die erforderlichen Verträge, insbesondere mit dem Netzbetreiber, binnen angemessener Frist abzuschließen. Die aus dieser Verpflichtung entstehenden Aufwendungen können anteilig in angemessenem Ausmaß auch in bestehende Verträge mit Speicherunternehmen eingepreist werden und berechtigen diese nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung der Verträge.
  28. (28)Absatz 28(Verfassungsbestimmung) Bis zur Herstellung eines physischen Anschlusses gemäß Abs. 26 hat derjenige Netzbetreiber, an dessen Netz der Anschluss erfolgen soll, wenn technisch möglich einen provisorischen Anschluss unverzüglich selbst herzustellen und die hierfür erforderlichen Betriebsmittel vorläufig bereitzustellen. Die aus dieser Verpflichtung entstehenden Aufwendungen sind dem Betreiber der Speicheranlage gemäß Abs. 27 in Rechnung zu stellen. Bis zur Herstellung eines physischen Anschlusses gemäß Absatz 26, hat derjenige Netzbetreiber, an dessen Netz der Anschluss erfolgen soll, wenn technisch möglich einen provisorischen Anschluss unverzüglich selbst herzustellen und die hierfür erforderlichen Betriebsmittel vorläufig bereitzustellen. Die aus dieser Verpflichtung entstehenden Aufwendungen sind dem Betreiber der Speicheranlage gemäß Absatz 27, in Rechnung zu stellen.
  29. (29)Absatz 29(Verfassungsbestimmung) Bis zur Bestimmung eines neuen Speicherunternehmens gemäß § 104a Abs. 3 hat der jeweilige Betreiber der Speicheranlage die Rechte und Pflichten eines Speicherunternehmens auszuüben. § 97 bis § 105 gelten sinngemäß. Bis zur Bestimmung eines neuen Speicherunternehmens gemäß Paragraph 104 a, Absatz 3, hat der jeweilige Betreiber der Speicheranlage die Rechte und Pflichten eines Speicherunternehmens auszuüben. Paragraph 97 bis Paragraph 105, gelten sinngemäß.
  30. (30)Absatz 30Bei der Gewährleistung des Versorgungsstandards gemäß § 121 Abs. 5 ist die Ausweitung der geschützten Kunden auf Fernwärmeanlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a lit. c erst ab dem 1. Oktober 2023 zu berücksichtigen. Bis zum 30. September 2023 gilt für diese Zwecke die Begriffsbestimmung des § 7 Abs. 1 Z 20a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2022.Bei der Gewährleistung des Versorgungsstandards gemäß Paragraph 121, Absatz 5, ist die Ausweitung der geschützten Kunden auf Fernwärmeanlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20 a, Litera c, erst ab dem 1. Oktober 2023 zu berücksichtigen. Bis zum 30. September 2023 gilt für diese Zwecke die Begriffsbestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2022,.

§ 171 GWG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich § 8 und § 48 bis § 51 die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;

1a.

hinsichtlich § 18a Abs. 2 und § 169 Abs. 9 die Bundesregierung;

1b.

hinsichtlich § 18a Abs. 3 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesminister für Finanzen;

1c.

hinsichtlich § 18b Abs. 1 und 2 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Finanzen;

1d.

hinsichtlich § 18b Abs. 6 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

2.

hinsichtlich § 132 und § 164 bis § 168 die Bundesministerin für Justiz;

3.

hinsichtlich des § 170 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen;

4.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

§ 168 GWG


(1) Wer entgegen § 11, § 69 Abs. 3, § 123 Abs. 4, § 129 oder § 156 Abs. 4 Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist von Amts wegen oder auf Antrag auszuschließen, wenn das im Interesse der Verfahrensbeteiligten oder am Verfahren nicht beteiligter Personen geboten ist.

§ 129 GWG


(1) Netzbetreiber haben dafür zu sorgen, dass spätestens sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Installation eines intelligenten Messgeräts beim jeweiligen Endverbraucher einmal täglich ein Zählerstand übermittelt wird. Verfügen diese intelligenten Messgeräte über eine integrierte Speichermöglichkeit, so haben sie zusätzlich sämtliche Stundenwerte zu erfassen und zur Verfügbarkeit für den Kunden für 60 Kalendertage im intelligenten Messgerät zu Zwecken der Verrechnung, Kundeninformation (§ 126a), Energieeffizienz, der Energiestatistik und der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes zu speichern. Jedes installierte intelligente Messgerät ist dabei einer Netzbenutzerkategorie gemäß § 27 Abs. 3 zuzuordnen.

(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, jenen Endverbrauchern, deren Verbrauch über ein intelligentes Messgerät gemessen wird, jedenfalls die täglichen Verbrauchswerte sowie, auf ausdrücklichen Wunsch je nach vertraglicher Vereinbarung oder Zustimmung, Stundenwerte spätestens zwölf Stunden nach deren Auslesung aus dem Messgerät jedenfalls über ein kundenfreundliches Web-Portal kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Auslesung dieser Verbrauchswerte aus dem Messgerät hat dabei zumindest einmal täglich zu erfolgen. Dazu haben die Netzbetreiber Vorkehrungen für eine sichere Identifizierung und Authentifizierung der Endverbraucher auf dem Web-Portal sowie für eine verschlüsselte Übermittlung der Daten nach dem Stand der Technik zu treffen. Endverbrauchern, die über keinen Internetzugang verfügen oder die nur auf unzumutbare Weise Zugang zum Internet haben, ist nach Möglichkeit ein vergleichbarer Informationsstand zu ermöglichen.

(3) Die Endverbraucher sind im Falle der Inanspruchnahme der Informationsmöglichkeiten über den Weg des Web-Portal gemäß Abs. 2 durch einen ausdrücklichen Hinweis transparent zu informieren, dass die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit die Fernauslesung ihrer Verbrauchsdaten aus dem intelligenten Messgerät zur Voraussetzung hat und die Datenbereitstellung im Web-Portal jeweils nach Ablauf von 36 Monaten ab Verfügbarkeit sowie im Falle der Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Netzbetreiber endet. Dieser ausdrückliche Hinweis hat zumindest in den Allgemeinen Bedingungen von Netzbetreibern sowie gleichlautend unmittelbar bei der Registrierung im Web-Portal zu erfolgen.

(4) Endverbrauchern ist die Möglichkeit einzuräumen, ihr Nutzerkonto im Web-Portal gemäß Abs. 2 kostenfrei jederzeit wieder vollständig entweder selbständig oder durch den Netzbetreiber ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand für den Endverbraucher zu löschen. Diesfalls hat für Zwecke der Bereitstellung im Web-Portal die weitere Auslesung und Verarbeitung von Verbrauchsdaten aus dem intelligenten Messgerät des betroffenen Endverbrauchers zu unterbleiben. Darüber hinaus ist den Endverbrauchern auch die Möglichkeit einzuräumen, im Web-Portal Verbrauchswerte zumindest monatsweise nach Kenntnisnahme zu löschen, wobei Gelegenheit zur lokalen Sicherung im Hinblick auf die Rechnungsprüfung zu bieten ist.

(5) Endverbraucher sind über ihre Rechte gemäß Abs. 1 bis Abs. 5 auf Zugang zu ihren Verbrauchsdaten durch den Netzbetreiber transparent und verständlich zu informieren.

(6) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Anforderungen an den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchsinformation im Web-Portal gemäß Abs. 2 feststellen. Erforderlichenfalls kann die Regulierungsbehörde den Detaillierungsgrad der Daten, die von der Schnittstelle gemäß Abs. 5 bereitgestellt werden, festlegen. Sie hat dabei die Verständlichkeit sowie die Eignung der Information zur Bewirkung von Effizienzsteigerungen zu berücksichtigen. Weiters kann die Regulierungsbehörde Anforderungen an die standardisierte Übermittlung der Daten sowie deren Format vom Netzbetreiber an den Endverbraucher oder an vom Endverbraucher bevollmächtigte Dritte festlegen, wobei ein Direktzugriff Dritter auf das Web-Portal jedenfalls unzulässig ist.

§ 126a GWG


(1) Endverbrauchern, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, ist vom Versorger monatlich innerhalb von einer Woche nach Übermittlung der durch ein intelligentes Messgerät erfassten Messwerte gemäß § 129 Abs. 1 eine aufgrund der gemessenen Tageswerte oder, soweit sie verrechnungsrelevant sind, der Stundenwerte erstellte, klare und verständliche Verbrauchs- und Gaskosteninformation über die Gesamtkosten kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln. Auf ausdrücklichen Wunsch des Endverbrauchers ist diese Verbrauchs- und Gaskosteninformation nicht zu übermitteln. Dem Endverbraucher ist die Wahlmöglichkeit einzuräumen, die Verbrauchs- und Gaskosteninformation auf Verlangen wahlweise auch kostenlos in Papierform zu erhalten.

(2) Im Fall einer gesonderten Rechnungslegung durch den Netzbetreiber gilt Abs. 1 für diesen sinngemäß.

(3) Endverbraucher sind über ihre Rechte auf Zugang zu ihren Verbrauchsdaten nach Abs. 1 transparent, verständlich und kostenlos zu informieren.

(4) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Mindestanforderungen an den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchs- und Gaskosteninformation gemäß Abs. 1 und Abs. 2 festlegen. Sie hat dabei die Verständlichkeit sowie die Eignung der Information zur Bewirkung von Effizienzsteigerungen zu berücksichtigen.

§ 126 GWG


  1. (1)Absatz einsAn Endverbraucher gerichtetes Informations- und Werbematerial sowie Rechnungen sind transparent und konsumentenfreundlich zu gestalten. Soweit über das Systemnutzungsentgelt und den Preis für Erdgas (Energiepreis) gemeinsam informiert, diese gemeinsam beworben oder der Abschluss eines gemeinsamen Vertrages angeboten wird oder ein solcher abgerechnet werden soll, sind die Komponenten des Systemnutzungsentgelts, die Zuschläge für Steuern und Abgaben sowie der Energiepreis in transparenter Weise getrennt auszuweisen. Die Angabe des Energiepreises hat jedenfalls in Cent/kWh sowie unter Anführung eines allfälligen Grundpreises zu erfolgen. Eine elektronische Übermittlung der Rechnungen ist über Kundenwunsch zulässig, das Recht des Kunden auf Rechnungslegung in Papierform darf jedoch vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Für die Rechnungslegung in Papierform dürfen dem Kunden keinerlei Mehrkosten verrechnet werden.
  2. (2)Absatz 2Endverbrauchern ist auf Anfrage eine unterjährige Abrechnung zu gewähren.
  3. (3)Absatz 3Auf Rechnungen über die Systemnutzung sind Steuern, Abgaben und Zuschläge auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften gesondert auszuweisen. Die einzelnen Komponenten des Systemnutzungsentgelts sind einmal jährlich gesondert auszuweisen. Darüber hinaus sind insbesondere folgende Informationen anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsDie Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netzebenen gemäß § 84;Die Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netzebenen gemäß Paragraph 84 ;,
    2. 2.Ziffer 2bei leistungsgemessenen Kunden die vertraglich vereinbarte Höchstleistung in Kilowattstunden pro Stunde (kWh/h);
    3. 3.Ziffer 3die Zählpunktsbezeichnungen;
    4. 4.Ziffer 4die Zählerstände, die für die Abrechnung herangezogen wurden;
    5. 5.Ziffer 5Informationen über die Art der Zählerstandsermittlung; es ist dabei anzugeben, ob eine Zählerablesung durch den Netzbetreiber, eine Selbstablesung durch den Kunden, eine Fernablesung oder eine rechnerische Ermittlung von Zählerständen vorgenommen wurde;
    6. 6.Ziffer 6die transportierte Energiemenge im Abrechnungszeitraum je Tarifzeit, bei leistungsgemessenen Kunden darüber hinaus die zur Abrechnung herangezogene Leistung sowie jeweils ein Vergleich zum Vorjahreszeitraum;
    7. 7.Ziffer 7der Verrechnungsbrennwert kWh/m³. der bei der Verrechnung zur Ermittlung der Energiemenge herangezogen wird sowie der Umrechnungsfaktor, unter dessen Anwendung die Gasmenge im Betriebszustand in die Energiemenge umgerechnet wird;
    8. 8.Ziffer 8die Möglichkeit der Selbstablesung durch den Kunden;
    9. 9.Ziffer 9telefonische Kontaktdaten für Störfälle;
    10. 10.Ziffer 10Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß § 26 Energie-ControlG.Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Paragraph 26, Energie-ControlG.
  4. (4)Absatz 4Versorger sind verpflichtet, ihrer Rechnungslegung den von der Regulierungsbehörde in der Verordnung gemäß § 72 Abs. 3 festgelegten Verrechnungsbrennwert zugrunde zu legen, ausgenommen es erfolgt eine Brennwertmessung vor Ort.Versorger sind verpflichtet, ihrer Rechnungslegung den von der Regulierungsbehörde in der Verordnung gemäß Paragraph 72, Absatz 3, festgelegten Verrechnungsbrennwert zugrunde zu legen, ausgenommen es erfolgt eine Brennwertmessung vor Ort.
  5. (5)Absatz 5Netzbetreiber und Versorger haben Verbrauchs- und Abrechnungsdaten für eine Dauer von drei Jahren ab Verfügbarkeit für Zwecke der nachträglichen Kontrolle der Richtigkeit, Rechtmäßigkeit und für Auskünfte gegenüber berechtigten Endverbrauchern aufzubewahren und unentgeltlich an ihn und nur bei ausdrücklicher Anweisung durch den Endverbraucher an einen genannten Dritten zu übermitteln. Dies gilt unbeschadet der Befugnisse der Regulierungsbehörde nach § 131, sofern diese Daten unmittelbar nach deren Auslesung mit Daten von anderen Endverbrauchern weitestmöglich aggregiert und anschließend anonymisiert werden und nur in dieser anonymisierten Form verwendet werden.Netzbetreiber und Versorger haben Verbrauchs- und Abrechnungsdaten für eine Dauer von drei Jahren ab Verfügbarkeit für Zwecke der nachträglichen Kontrolle der Richtigkeit, Rechtmäßigkeit und für Auskünfte gegenüber berechtigten Endverbrauchern aufzubewahren und unentgeltlich an ihn und nur bei ausdrücklicher Anweisung durch den Endverbraucher an einen genannten Dritten zu übermitteln. Dies gilt unbeschadet der Befugnisse der Regulierungsbehörde nach Paragraph 131,, sofern diese Daten unmittelbar nach deren Auslesung mit Daten von anderen Endverbrauchern weitestmöglich aggregiert und anschließend anonymisiert werden und nur in dieser anonymisierten Form verwendet werden.
  6. (6)Absatz 6Teilbeträge sowohl für die Netznutzung als auch für die Energielieferung sind auf sachliche und angemessene Weise auf Basis des Letztjahresverbrauches zu berechnen und auf Verlangen von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sowie Endverbrauchern mit einem Jahresverbrauch von bis zu 100.000 kWh zumindest halbjährlich an den aktuellen Verbrauch und das aktuell vertraglich vereinbarte Entgelt anzupassen. Bei der Berechnung der Teilbeträge für die Energielieferung sind einmalige und wiederkehrende Rabatte, die auf den Energiepreis wirken, zu berücksichtigen. Liegt kein Jahresverbrauch vor, so sind die Teilbeträge auf Basis des zu erwartenden Gasverbrauchs, aufgrund der Schätzung des Verbrauchs vergleichbarer Kunden, zu berechnen. Die der Teilbetragsberechnung zugrundliegende Menge in kWh ist dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitzuteilen.Teilbeträge sowohl für die Netznutzung als auch für die Energielieferung sind auf sachliche und angemessene Weise auf Basis des Letztjahresverbrauches zu berechnen und auf Verlangen von Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sowie Endverbrauchern mit einem Jahresverbrauch von bis zu 100.000 kWh zumindest halbjährlich an den aktuellen Verbrauch und das aktuell vertraglich vereinbarte Entgelt anzupassen. Bei der Berechnung der Teilbeträge für die Energielieferung sind einmalige und wiederkehrende Rabatte, die auf den Energiepreis wirken, zu berücksichtigen. Liegt kein Jahresverbrauch vor, so sind die Teilbeträge auf Basis des zu erwartenden Gasverbrauchs, aufgrund der Schätzung des Verbrauchs vergleichbarer Kunden, zu berechnen. Die der Teilbetragsberechnung zugrundliegende Menge in kWh ist dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitzuteilen.
  7. (7)Absatz 7Sind intelligente Messgeräte installiert, haben Endverbraucher zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung.
  8. (8)Absatz 8Die Regulierungsbehörde kann bei begründetem Verdacht auf intransparentes Marktverhalten in Bezug auf Mehrfachtarifzeiten in Verbindung mit intelligenten Messgeräten mit Verordnung Vorgaben zur Transparenz dieser Tarife für Versorger vorschreiben. Außerdem kann die Regulierungsbehörde vorgeben, dass Versorger jedenfalls einen zeitunabhängigen Tarif anbieten müssen.
  9. (9)Absatz 9Lieferanten haben auf der Rechnung über die Möglichkeit eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß § 26 Energie-ControlG zu informieren.Lieferanten haben auf der Rechnung über die Möglichkeit eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß Paragraph 26, Energie-ControlG zu informieren.

§ 124 GWG


(1) Erdgashändler und sonstige Versorger, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Grundversorgung von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit Erdgas zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung). Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Zumutbarkeit einer Grundversorgung und über die Gestaltung der Tarife für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen für die Grundversorgung durch Verordnung festzulegen.

(2) Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl ihrer Kunden, welche Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen darf nicht höher sein als jener Tarif, welcher gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Dem Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt.

(3) Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt.

(4) Bei Berufung von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Abs. 3 gilt sinngemäß. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges, sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. Der Netzbetreiber kann die Prepaymentzahlung ausschließlich aus sicherheitstechnischen Gründen ablehnen. § 127 Abs. 3 gilt im Falle des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung zur Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler.

(5) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Versorger und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.

§ 11 GWG


Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen sowie von Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und der in ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte ergeben, zur Offenlegung von Informationen haben Netzbetreiber, Speicherunternehmen, Hub-Dienstleistungsunternehmen, Bilanzgruppenkoordinatoren, der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, Verteilergebietsmanager und Marktgebietsmanager wirtschaftlich sensible Informationen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln. Sie haben zu verhindern, dass Informationen über ihre Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise, insbesondere zugunsten vertikal integrierter Erdgasunternehmen, offengelegt werden.

4. Teil-Betrieb von Netzen

1. Hauptstück-Regelzonen

§ 12 GWG


(1) Das österreichische Leitungsnetz besteht aus folgenden Marktgebieten, in denen jeweils ein Marktgebietsmanager und ein Verteilergebietsmanager und ein Bilanzgruppenkoordinator nach Maßgabe dieses Gesetzes mit der Erfüllung von Systemdienstleistungen beauftragt sind:

1.

Marktgebiet Ost;

2.

Marktgebiet Tirol;

3.

Marktgebiet Vorarlberg.

(2) Das Marktgebiet Ost umfasst die in den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Wien gelegenen Netze.

(3) Das Marktgebiet Tirol umfasst die im Land Tirol gelegenen Netze.

(4) Das Marktgebiet Vorarlberg umfasst die im Land Vorarlberg gelegenen Netze.

(5) Netze verschiedener Marktgebiete, die miteinander verbunden sind, können durch Verordnung der Regulierungsbehörde zu einem Marktgebiet zusammengefasst werden, in dem ein Marktgebietsmanager, ein Verteilergebietsmanager und ein Bilanzgruppenkoordinator nach Maßgabe dieses Gesetzes mit der Erfüllung von Systemdienstleistungen beauftragt sind.

(6) Netze oder Teile von Netzen können, soweit dies der Erfüllung des europäischen Binnenmarkts dienlich ist, mit angrenzenden Netzbetreibern anderer Mitgliedstaaten ein Marktgebiet bilden. Zur Umsetzung des europäischen Gasbinnenmarkts sind Netze oder Teile von Netzen in einem Marktgebiet, welches ausschließlich aus einem angrenzenden Mitgliedstaat versorgt wird und für das es im betreffenden Marktgebiet keinen eigenständigen Ausgleichsenergiemarkt gibt, mit dem angrenzenden Netzbetreiber dieses Mitgliedstaates so operativ abzustimmen, dass eine Teil- oder Vollversorgung aus dem angrenzenden Marktgebiet des Mitgliedstaates möglich wird. Die Bildung eines gemeinsamen Marktgebiets mit Netzbetreibern anderer Mitgliedstaaten bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde.

(7) Speicheranlagen auf dem Hoheitsgebiet Österreichs sind an das jeweilige Marktgebiet anzuschließen.

2. Hauptstück-Ausübungsvoraussetzungen für Netzbetreiber

§ 13 GWG


(1) Die Fernleitungsnetzbetreiber eines Marktgebietes benennen einen Marktgebietsmanager, der die Aufgaben gemäß § 14 wahrnimmt. Die Benennung des Marktgebietsmanagers bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. In Marktgebieten ohne Fernleitungen ist kein Marktgebietsmanager zu benennen. Die angemessenen Kosten des Marktgebietsmanagers sind von den Fernleitungsnetzbetreibern zu tragen und als Kosten der Fernleitungsnetzbetreiber zu berücksichtigen.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass der benannte Marktgebietsmanager in der Lage ist, die Aufgaben gemäß § 14 effizient zu erfüllen und er die Voraussetzungen des § 15 erfüllt.

(3) Wenn bis zum 3. März 2012 kein Marktgebietsmanager gemäß Abs. 1 benannt wurde, hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen ein geeignetes Unternehmen unter Berücksichtigung der in Abs. 2 bestimmten Ausübungsvoraussetzungen auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Marktgebietsmanagers vorläufig zu übernehmen. Die Behörde hat diesen Bescheid aufzuheben, sobald gemäß Abs. 1 ein geeigneter Marktgebietsmanager benannt wird.

§ 14 GWG


(1) Den Marktgebietsmanagern sind folgende Aufgaben übertragen:

1.

die Sicherstellung der Errichtung und des nichtdiskriminierenden Zugangs zum Virtuellen Handelspunkt, die Benennung des Betreiber des Virtuellen Handelspunktes gemäß § 68 und die Kooperation mit diesem;

2.

die Verwaltung der im Marktgebiet tätigen Bilanzgruppen; dies umfasst insbesondere die Information der Marktteilnehmer hinsichtlich Bilanzgruppensystem und Ausgleichsregeln, die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen in Abstimmung mit dem Bilanzgruppenkoordinator sowie die Organisation des Abschlusses der erforderlichen Verträge gemäß § 91 Abs. 2 Z 1 im Namen und auf Rechnung der betroffenen Vertragspartner entsprechend den Marktregeln;

3.

die Koordination der Netzsteuerung und des Einsatzes von Netzpufferung (Linepack) sowie der Abruf der physikalischen Ausgleichsenergie im Zusammenwirken mit dem Verteilergebietsmanager im Marktgebiet vorrangig über den Virtuellen Handelspunkt unter Berücksichtigung des effizienten Einsatzes der Regelenergie mit dem Ziel der Minimierung des Abrufs von physikalischer Ausgleichsenergie;

4.

die Erstellung eines einheitlichen Berechnungsschemas zur Ermittlung und Ausweisung der Kapazitäten für die Ein- und Ausspeisepunkte des Fernleitungsnetzes des Marktgebiets nach § 34 und § 35; das Berechnungsmodell bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Änderungen sind auf Verlangen der Regulierungsbehörde vorzunehmen;

5.

die Organisation der Errichtung und des Betriebes der Online-Plattform für das Angebot von Kapazitäten gemäß § 39 und für die Veröffentlichung von Informationen betreffend das Marktgebiet gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2009;

6.

die Erstellung einer auf unterschiedlichen Lastflussszenarien basierenden gemeinsamen Prognose für den Bedarf an Kapazitäten und die Belastung der Fernleitungsnetze des Marktgebiets für die nächsten zehn Jahre unter Mitwirkung der Fernleitungsnetzbetreiber und des Verteilergebietsmanagers;

7.

die Erstellung des koordinierten Netzentwicklungsplans;

8.

die Koordination von Maßnahmen zur Überwindung von physischen Engpässen im Zusammenwirken mit dem Verteilergebietsmanager sowie mit den Netzbetreibern und Speicherunternehmen im Marktgebiet;

9.

Verträge über den Datenaustausch mit dem Verteilergebietsmanager, den Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen, dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;

10.

die Einreichung seiner Allgemeinen Bedingungen zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde gemäß § 16;

11.

die Koordination der Instandhaltung der Fernleitungs- und Verteilernetze im Zusammenwirken mit dem Verteilergebietsmanager gemäß § 18 Abs. 1 Z 28 derart, dass Auswirkungen auf die Netzbenutzer möglichst gering gehalten werden;

12.

die Ermittlung und Veröffentlichung der Brennwerte für das Marktgebiet auf Basis der von den Netzbetreibern ermittelten Daten;

13.

die Koordination der Nominierungsabwicklung für das Fernleitungsnetz inklusive dem Nominierungsaustausch mit dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes;

14.

die Organisation der Abrechnung der Ausgleichsenergie im Fernleitungsnetz im Zusammenwirken mit dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes und den Fernleitungsnetzbetreibern.

(2) Dem Marktgebietsmanager sind vom Verteilergebietsmanager, von den Netzbetreibern und Bilanzgruppenverantwortlichen, Versorgern und Betreibern von Speicher- und Produktionsanlagen sowie vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes alle Informationen zu erteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten der Marktgebietsmanager erforderlich sind. Insbesondere sind dem Marktgebietsmanager von den Netzbetreibern auch Informationen über die Kapazitätsauslastung zu erteilen. Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben dem Marktgebietsmanager innerhalb einer vom Marktgebietsmanager zu bestimmenden, angemessenen Frist die Fahrpläne bzw. Nominierungen einer Bilanzgruppe im Vorhinein bekannt zu geben.

(3) Bei Streitigkeiten zwischen einer der in Abs. 1 und 2 angeführten Parteien mit dem Marktgebietsmanager über die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 erforderlichen Maßnahmen und Informationen entscheidet die Regulierungsbehörde über Antrag mit Bescheid, welche Maßnahmen und Informationen zu treffen bzw. zu erteilen sind.

§ 15 GWG


Der Marktgebietsmanager muss zumindest hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von allen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Ausübung der Tätigkeiten gemäß § 14 oder eines Fernleitungsnetzbetreibers gemäß § 7 Abs. 1 Z 20 zusammenhängen. § 108 bis § 120 gelten sinngemäß.

§ 16 GWG


(1) Die Allgemeinen Bedingungen des Marktgebietsmanagers regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Marktgebietsmanagers und den Bilanzgruppenverantwortlichen. Die Allgemeinen Bedingungen des Marktgebietsmanagers sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Diese Genehmigung ist unter Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten. Marktgebietsmanager sind verpflichtet, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist, die Allgemeinen Bedingungen auf Aufforderung der Regulierungsbehörde zu ändern oder neu zu erstellen.

(2) Die Allgemeinen Bedingungen des Marktgebietsmanagers müssen nichtdiskriminierend sein und dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und die Versorgungssicherheit nicht gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass

1.

die Erfüllung der dem Marktgebietsmanager, dem Verteilergebietsmanager, den Bilanzgruppenverantwortlichen, dem Bilanzgruppenkoordinator und den Netzbetreibern obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;

2.

sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.

(3) Die Allgemeinen Bedingungen des Marktgebietsmanagers haben insbesondere zu enthalten:

1.

die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;

2.

die Abwicklung des Nominierungsmanagements durch den Marktgebietsmanager;

3.

das Verfahren betreffend die Verwaltung von Kapazitäten von Kunden durch die Bilanzgruppenverantwortlichen;

4.

Bestimmungen gemäß § 27 Abs. 2 über die Freigabe nicht genutzter kommittierter Netzkapazitäten;

5.

die Festlegung der zwischen den Vertragspartnern auszutauschenden Daten.

3. Hauptstück-Rechte und Pflichten

1. Abschnitt-Allgemeine Rechte und Pflichten
1. Unterabschnitt-Netzzugang für inländische Kunden

§ 17 GWG


(1) Das Verteilergebiet umfasst die Verteilerleitungsanlagen der Netzebenen 1 bis 3 im jeweiligen Marktgebiet.

(2) Verteilergebietsmanager sind für das

1.

Marktgebiet Ost: das von den Betreibern der Leitungen der Anlage 1 benannte Erdgasunternehmen;

2.

Marktgebiet Tirol: das von der TIGAS-Erdgas Tirol GmbH benannte Erdgasunternehmen;

3.

Marktgebiet Vorarlberg: das von der VEG Vorarlberger Erdgas GmbH benannte Erdgasunternehmen.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Unternehmen haben die Verteilergebietsmanager gegenüber der Regulierungsbehörde zu benennen. Die Benennung des Verteilergebietsmanagers bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass der benannte Verteilergebietsmanager in der Lage ist, die Pflichten gemäß § 18 effizient zu erfüllen und er die Voraussetzungen des § 20 erfüllt.

(4) Wenn bis 3. März 2012 kein Verteilergebietsmanager gemäß Abs. 2 benannt wurde, hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen ein geeignetes Unternehmen auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Verteilergebietsmanagers vorläufig zu übernehmen. Die Behörde hat diesen Bescheid aufzuheben, sobald gemäß Abs. 2 ein geeigneter Verteilergebietsmanager benannt wird.

§ 18 GWG


(1) Den Verteilergebietsmanagern sind folgende Aufgaben übertragen:

1.

die Buchung von Kapazitäten an den Ausspeisepunkten der Fernleitungsnetze zu den Verteilernetzen im Marktgebiet, die den prognostizierten Kapazitätsbedürfnissen im Marktgebiet entsprechen;

2.

die Verwaltung der Kapazitäten gemäß Z 1, der Kapazitäten an den Einspeisepunkten in das Fernleitungsnetz aus dem Verteilernetz und die Kapazitäten in den Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 1 gemäß Anlage 1;

3.

die Nominierungsabwicklung an den Ausspeisepunkten der Fernleitungsnetze zu den Verteilernetzen entsprechend den Marktregeln;

4.

die Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie im Verteilernetz nach transparenten und objektiven Kriterien; die Abgrenzungsmethode bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde;

5.

die Erstellung eines einheitlichen Berechnungsschemas in Abstimmung mit dem Marktgebietsmanager zur Ermittlung und Ausweisung der Kapazitäten für jene Ein- und Ausspeisepunkte des Marktgebietes, die nicht gleichzeitig Ein- und Ausspeisepunkte in das Fernleitungsnetz sind; das Berechnungsmodell bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Änderungen sind auf Verlangen der Regulierungsbehörde vorzunehmen;

6.

die Beantwortung von Anträgen auf Netzzugang zum Verteilernetz und die Zuteilung von Kapazitäten nach § 27 Abs. 2 zu koordinieren und entsprechende Verträge abzuschließen und die Nutzung der Kapazitäten festzustellen;

7.

mit den Netzbetreibern Verträge abzuschließen, durch die den Netzzugangsberechtigten im erforderlichen Ausmaß ein Recht auf Zugang zu den vorgelagerten Erdgasleitungen (§ 27 Abs. 1) bis zum Virtuellen Handelspunkt gemäß § 31 Abs. 3 eingeräumt wird;

8.

der Abruf der physikalischen Ausgleichsenergie im Verteilergebiet vorrangig über den Virtuellen Handelspunkt unter Berücksichtigung des effizienten Einsatzes der Regelenergie mit dem Ziel der Minimierung des Abrufs von physikalischer Ausgleichsenergie;

9.

Bereitstellung der Systemdienstleistung (Leistungs- und Druckregelung bzw. Druckhaltung) durch Vornahme des technisch-physikalischen Ausgleichs oder Abschluss entsprechender Verträge mit Dritten;

10.

Steuerung der Verteilerleitungsanlagen gemäß Anlage 1 durch Vorgaben an die Verteilernetzbetreiber;

11.

Erstellung einer langfristigen und integrierten Planung mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2040;

12.

Im Rahmen der langfristigen und integrierten Planung die Berichterstattung an die Regulierungsbehörde über das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage, die erwartete Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot, in der Planung und im Bau befindliche zusätzliche Kapazitäten sowie über Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger. Die im Rahmen der langfristigen und integrierten Planung ermittelten Daten können für Zwecke der Energielenkung sowie für die Erstellung des Monitoringberichts (§ 28 Abs. 3 E-ControlG) verwendet werden;

12a.

in Kooperation mit den Netzbetreibern sowie dem Regelzonenführer gemäß § 7 Abs. 1 Z 60 ElWOG 2010 die Ermittlung und Veröffentlichung von potentiellen Einspeisepunkten bzw. Eignungszonen für erneuerbare Gase in den Marktgebieten unter Berücksichtigung des regionalen Aufbringungs- und Absatzpotentials und sonstiger Standortfaktoren;

13.

Erstellung von Summenlastprognosen zur frühzeitigen Erkennung von Ungleichgewichten;

14.

Überwachung von Zustandsgrößen an Schnittstellen der ihm zur Steuerung übertragenen Leitungsanlagen;

15.

die Kenntnis der Netzauslastung in den ihm zur Steuerung übertragenen Leitungsanlagen zu jedem Zeitpunkt, insbesondere bezüglich Flüssen und Druck;

16.

die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen;

17.

durch die Koordinierung der Transportleistungen eine optimale Ausnutzung der Kapazitäten der ihm zur Steuerung übertragenen Leitungsanlagen zu gewährleisten;

18.

die Weiterleitung der Beantwortung von Netzzugangsbegehren an den Verteilernetzbetreiber gemäß § 27 Abs. 1 binnen einer Frist von fünf Tagen;

19.

Veröffentlichung der Netzauslastung der ihm zur Steuerung übertragenen Leitungsanlagen;

20.

Engpassmanagement, wobei Transporte für Zwecke der Endkundenversorgung Vorrang gegenüber anderen Transporten haben;

21.

die Einreichung seiner Allgemeinen Bedingungen zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde gemäß § 26;

22.

Ein- und Verkauf von Ausgleichsenergie gemäß Z 8 zum Marktpreis vorrangig am Virtuellen Handelspunkt im Namen und auf Rechnung des Bilanzgruppenkoordinators, soweit deren Abruf für den Verteilergebietsmanager entsprechend den dort geltenden Nominierungsfristen abschätzbar ist; ein darüber hinausgehender Ausgleichsenergiebedarf ist gemäß § 87 Abs. 3 und 6 über den Bilanzgruppenkoordinator entsprechend den Marktregeln zu beschaffen;

23.

Veranlassung von Maßnahmen zur Überwindung von physischen Engpässen in den ihm zur Steuerung übertragenen Leitungsanlagen im Zusammenwirken mit den Netzbetreibern und Speicherunternehmen;

24.

den Netzbetreibern und dem Bilanzgruppenkoordinator die zur Durchführung der Verrechnung der Ausgleichsenergie im Verteilernetz erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Daten zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;

25.

Verträge über den Datenaustausch mit den Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;

26.

die Fahrplanabwicklung;

27.

die Koordination der Instandhaltung der Verteilerleitungsanlagen gemäß Anlage 1, dass Auswirkungen auf Netzbenutzer möglichst gering gehalten werden, sowie

28.

die operative Abwicklung von Solidaritätsmaßnahmen gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 durch die Beschaffung von Angeboten physikalischer Ausgleichsenergie und den Transport der Gasmengen vom bzw. zum jeweiligen Übergabepunkt auf Rechnung des Bilanzgruppenkoordinators, dies unter Berücksichtigung des zwischen Österreich und dem benachbarten Mitgliedstaat abgeschlossenen Solidaritätsabkommens.

(2) Dem Verteilergebietsmanager sind vom Marktgebietsmanager, vom Bilanzgruppenkoordinator, von den Netzbetreibern und Bilanzgruppenverantwortlichen, Versorgern und Betreibern von Speicher- und Produktionsanlagen alle Informationen zu erteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten der Verteilergebietsmanager erforderlich sind. Insbesondere sind dem Verteilergebietsmanager von den Netzbetreibern auch Informationen über die Kapazitätsauslastung zu erteilen.

(3) Bei Streitigkeiten zwischen einer der in Abs. 1 und 2 angeführten Parteien mit dem Verteilergebietsmanager über die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 erforderlichen Maßnahmen und Informationen entscheidet die Regulierungsbehörde über Antrag mit Bescheid, welche Maßnahmen und Informationen zu treffen bzw. zu erteilen sind.

§ 18a GWG


(1) Der Verteilergebietsmanager wird zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit in den Marktgebieten gemäß § 12 Abs. 1 im Wege der Beleihung mit der Vorhaltung einer strategischen Gasreserve betraut. Die Vorhaltung erfolgt in Speicheranlagen, die für eine Ausspeisung in die Marktgebiete genutzt werden können. Die Vorhaltung für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg kann auch in Speicheranlagen erfolgen, die an benachbarte Marktgebiete angeschlossen sind.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Höhe der strategischen Gasreserve bemisst sich nach der jeweils im Jänner an Netzbenutzer abgegebenen Gasmenge und ist bis zum 1. März für das folgende Gasjahr von der Regulierungsbehörde zu ermitteln und zu veröffentlichen. Die Bundesregierung kann die Höhe der strategischen Gasreserve mit Verordnung anpassen; dabei sind allfällige EU-weite Zielvorgaben für Speicherfüllstände und aktuelle Marktbedingungen zu berücksichtigen. Für den Fall einer Reduktion der Höhe der strategischen Gasreserve sind in die Verordnung auch Verfügungen über die darüber hinausgehenden bereits in Speicheranlagen vorgehaltenen Gasmengen aufzunehmen. Die Verordnung kann nähere Vorgaben zu den Modalitäten der Beschaffung und der Freigabe der strategischen Gasreserve, etwa die zu kontrahierende Mindestausspeicherrate aus den Speicheranlagen, enthalten. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates; dabei gilt Art. 55 Abs. 5 Bundes-Verfassungsgesetz sinngemäß.

(3) Der Verteilergebietsmanager hat dem Nationalrat, der Regulierungsbehörde, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie dem Bundesminister für Finanzen jährlich spätestens bis zum 30. April einen Bericht über die Beschaffung und Verwendung der strategischen Gasreserve vorzulegen und zu veröffentlichen. Der Bericht hat insbesondere eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Ausschreibungsverfahren gemäß § 18b Abs. 1 zu enthalten.

(4) Der Verteilergebietsmanager hat zum Zweck der ausschließlichen Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den §§ 18a bis 18c eine hundertprozentige Tochtergesellschaft als Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen. Alle Rechte und Pflichten des Verteilergebietsmanagers im Zusammenhang mit der strategischen Gasreserve treffen ausschließlich diese Tochtergesellschaft. Diese hat ihre Aufgaben unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auszuüben. Die Geschäftsanteile an der Tochtergesellschaft dürfen nicht veräußert werden.

(5) Die an dem Verteilergebietsmanager beteiligten Aktionäre und der Gesellschafter der gemäß Abs. 4 gegründeten Gesellschaft können weder direkt noch indirekt für Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft in Anspruch genommen werden, es sei denn, dass die Aktionäre oder der Gesellschafter die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft auf unredliche Weise allein oder im Zusammenwirken herbeigeführt haben. Demgemäß gebührt den Aktionären des Verteilergebietsmanagers oder dem Gesellschafter der gemäß Abs. 4 gegründeten Gesellschaft aus Anlass einer allfälligen Liquidation weder ein Gewinn aus den mit der Vorhaltung der strategischen Gasreserve in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, noch haben sie einen allfälligen Verlust daraus zu tragen.

§ 18b GWG


(1) Der Verteilergebietsmanager hat die strategische Gasreserve im Rahmen eines marktbasierten, transparenten, nichtdiskriminierenden und öffentlichen Ausschreibungsverfahrens zu beschaffen; er ist auch Eigentümer der strategischen Gasreserve. Die strategische Gasreserve kann in mehreren Tranchen beschafft werden. Sie hat erstmals zum 1. November 2022 oder im Falle von Umständen, die nicht im Einflussbereich des Verteilergebietsmanagers liegen, zum ehestmöglichen Zeitpunkt danach in vollem Ausmaß zur Verfügung zu stehen. Die Ausschreibungsbedingungen sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen im Vorhinein anzuzeigen.

(2) Nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens gemäß Abs. 1 hat der Verteilergebietsmanager die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und den Bundesminister für Finanzen unverzüglich über das Ergebnis des Verfahrens zu informieren.

(3) Reduktionen der strategischen Gasreserve durch Freigaben gemäß § 18c sind so auszugleichen, dass die strategische Gasreserve jeweils zum 1. Oktober eines Jahres in vollem Ausmaß zur Verfügung steht. Die benötigten Gasmengen sind über die Gasbörse am virtuellen Handelspunkt oder im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens gemäß Abs. 1 zu beschaffen.

(4) Die mit der Erfüllung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben gemäß § 18a bis 18c verbundenen Kosten werden aus Bundesmitteln gedeckt. Die dafür benötigten Mittel werden vom Bund im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung gestellt. Davon umfasst sind alle notwendigen und angemessenen Kosten für die Beschaffung der strategischen Gasreserve einschließlich Finanzierungskosten, Kosten für Speichernutzung, Systemnutzungsentgelte, operativem Aufwand, allfälliger Bewertungsgewinne und -verluste, Kosten im Zusammenhang mit § 18a Abs. 4 sowie allfälliger Verbindlichkeiten aus Gebühren, Abgaben und Steuern. Allfällige Erlöse und Verluste aus der Überlassung von Gasmengen an Marktteilnehmer, einer Reduktion oder Erhöhung der strategischen Gasreserve sowie aus einer allfälligen Liquidation der strategischen Gasreserve sind dabei zu berücksichtigen. Dem Verteilergebietsmanager entsteht aus der Tätigkeit im Rahmen der Beleihung weder ein Gewinn noch ein Verlust.

(5) Der Bund stellt dem Verteilergebietsmanager die benötigten Mittel bedarfsgerecht unter Beachtung der Sicherstellung der nötigen Liquidität zur Verfügung.

(6) Der Verteilergebietsmanager hat gegenüber dem Bund jährlich bis zum 31. Jänner die Kosten gemäß Abs. 4 zu belegen. Die Angemessenheit der Kosten ist von einem von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bestellten Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Unter- oder Überzahlungen sind spätestens bis zum 31. März des jeweiligen Jahres auszugleichen oder auf bestehende Forderungen anzurechnen.

(7) Die strategische Gasreserve ist dauerhaft mit dem Anschaffungswert zu bilanzieren. § 67 der Insolvenzordnung ist auf die gemäß § 18a Abs. 4 gegründete Tochtergesellschaft nicht anzuwenden.

§ 18c GWG


(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die strategische Gasreserve im Rahmen einer Verordnung gemäß den §§ 5 und 26 des Energielenkungsgesetzes 2012 freigeben. Die Freigabe ist zu beenden, sobald die dafür maßgeblichen Umstände nicht mehr vorliegen.

(2) Soweit Marktteilnehmern Gasmengen aus der strategischen Gasreserve überlassen werden, erteilt der Verteilergebietsmanager dem Bilanzgruppenkoordinator die Anordnung, diese gemäß § 87 Abs. 4 zu verwenden. Dazu hat der Verteilergebietsmanager eine Gebühr festzusetzen und zu verrechnen, die sich nach dem höheren der beiden folgenden Preise zuzüglich eines angemessenen Anteils an den sonstigen Kosten gemäß § 18b Abs. 4 bemisst:

1.

der jeweilige Anschaffungswert der zugewiesenen Gasmengen, wobei die Gasmengen mit dem höchsten Anschaffungswert zuerst heranzuziehen sind;

2.

für das Marktgebiet Ost der Börsereferenzpreis (CEGHIX) des jeweiligen Gastags und für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg der von der Erdgasbörse am virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes veröffentlichte mengengewichtete Preisindex des jeweiligen Gastags für Spotmarktprodukte.

§ 18d GWG


(1) Für die von Vorständen, Geschäftsführern oder Dienstnehmern des Verteilergebietsmanagers in Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen der Beleihung gemäß §§ 18a bis 18c wem immer in Vollziehung der Gesetze zugefügte Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Der Vorstand, der Geschäftsführer oder Dienstnehmer haftet dem Geschädigten nicht.

(2) Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er von den Vorständen, Geschäftsführern oder Dienstnehmern des Verteilergebietsmanagers Rückersatz nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes begehren.

(3) Unbeschadet des Abs. 2 hat der Verteilergebietsmanager dem Bund jene Leistungen, welche dieser in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 erbracht hat, in vollem Umfang zu ersetzen.

(4) Soweit der Verteilergebietsmanager Leistungen an den Bund erbracht hat, geht der Anspruch des Bundes gegen die Vorstände, Geschäftsführer oder Dienstnehmer der Gesellschaft auf Rückersatz gemäß Abs. 2 auf die entsprechende Gesellschaft über.

§ 19 GWG


(1) Der Verteilergebietsmanager und der Marktgebietsmanager haben einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und abzustimmen, mit dem Ziel, das Gesamtnetz eines Marktgebietes als Gesamtheit in einheitlicher und zusammenhängender Weise zu nutzen. Dies betrifft insbesondere die Erstellung einheitlicher Methoden zur Ermittlung und Ausweisung der Kapazitäten, Vorgaben für Netzkopplungsverträge, die Erstellung des koordinierten Netzentwicklungsplans sowie der langfristigen und integrierten Planung, die Beschaffung und die Steuerung des Einsatzes von Regelenergie, die Erarbeitung eines Maßnahmenplans gemäß § 25 sowie die Veröffentlichung von Informationen betreffend das Marktgebiet. Der Kooperationsvertrag ist der Regulierungsbehörde auf deren Verlangen vorzulegen und es ist auf Anmerkungen bzw. Einwendungen der Regulierungsbehörde Bedacht zu nehmen.

(2) Die Funktionen des Verteilergebietsmanagers und des Marktgebietsmanagers können zusammengelegt werden, sofern die Eigentümer zustimmen. Dieses Unternehmen ist dann in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft einzurichten.

§ 20 GWG


(1) Der Verteilergebietsmanager muss zumindest hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von allen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Ausübung der Tätigkeiten gemäß § 18 oder der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Planung, Steuerung und Kapazitäts- und Netzzugangsverwaltung von Erdgasleitungs- oder Speicheranlagen, zusammenhängen.

(2) Der Verteilergebietsmanager ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft einzurichten.

§ 21 GWG


Die Kapazitäten der Verteilerleitungsanlagen gemäß Anlage 1 sowie die an den Ausspeisepunkten der Fernleitungsnetze zu den Verteilernetzen im Marktgebiet gebuchten Kapazitäten werden vom Verteilergebietsmanager in Zusammenarbeit mit den Netzbetreibern verwaltet. Das Eigentum an den Leitungsanlagen sowie der Betrieb der Leitungsanlagen bleiben unberührt. Die Netzbetreiber haben auf Anweisung des Verteilergebietsmanagers die für den Netzzugang erforderlichen Daten bereitzustellen.

§ 22 GWG


(1) Ziel der langfristigen und integrierten Planung ist es,

1.

die Ziele gemäß § 4, insbesondere das Ziel der Klimaneutralität bis 2040, unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen mit anderen Energieträgern, Infrastrukturen und Verbrauchssektoren zu unterstützen;

1a.

die Verteilerleitungsanlagen gemäß Anlage 1 hinsichtlich

a)

der Deckung der Nachfrage an Transportkapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien,

b)

der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Transportkapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur),

c)

sowie der Kapazitätsanforderungen an den Ein- und Ausspeisepunkten zum Fernleitungsnetz sowie zu Speicheranlagen

zu planen;

2.

die Kohärenz mit dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan sowie dem koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß §§ 63 ff herzustellen;

3.

den Infrastrukturstandard gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2017/1938 im Marktgebiet zu erfüllen;

4.

die Transparenz und Nachvollziehbarkeit in Bezug auf geplante und bereits beschlossene Netzerweiterungen und Netzertüchtigungen, inklusive des Zeitplanes der Investitionsprojekte, für den Markt zu erhöhen;

5.

die Einspeisung und Versorgung mit erneuerbaren Gasen zu ermöglichen.

(2) Der Verteilergebietsmanager hat die Aufgabe, mindestens alle zwei Jahre eine langfristige und integrierte Planung mit Projekten für die Verteilerleitungsanlagen gemäß Anlage 1 zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und der Ziele gemäß Abs. 1 zu erstellen. Der Planungszeitraum wird vom Verteilergebietsmanager festgelegt, wobei dies transparent und nichtdiskriminierend unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden Daten zu erfolgen hat. Der Mindestplanungszeitraum beträgt zehn Jahre.

(3) Bei der Erstellung der langfristigen und integrierten Planung sind zu berücksichtigen:

1.

die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten,

1a.

der integrierte Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG,

2.

angemessene Annahmen über die Entwicklung der Gewinnung, der Versorgung, des Verbrauchs, des Speicherbedarfs und des grenzüberschreitenden Gasaustauschs unter Berücksichtigung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1999, der Investitionspläne für regionale und gemeinschaftsweite Netze, des koordinierten Netzentwicklungsplans, der Investitionspläne für Speicheranlagen, des Netzentwicklungsplans gemäß § 37 ElWOG 2010 und der Ergebnisse der Lastflusssimulationen gemäß § 34 Abs. 2,

3.

die derzeitige Situation und Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage sowie

4.

die Zielsetzungen gemäß Abs. 1.

(4) In der Begründung des Antrages auf Genehmigung der langfristigen und integrierten Planung hat der Verteilergebietsmanager, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und auf Aufforderung der Behörde die Dokumentation der Entscheidung vorzulegen.

(5) Alle Marktteilnehmer, der Regelzonenführer gemäß § 7 Abs. 1 Z 60 ElWOG 2010 und Verteilernetzbetreiber gemäß § 7 Abs. 1 Z 76 ElWOG 2010 haben dem Verteilergebietsmanager auf dessen schriftliches Verlangen die für die Erstellung der langfristigen und integrierten Planung erforderlichen Daten, insbesondere zur Beurteilung von bestehenden oder potentiellen Kapazitätsengpässen innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen. Der Verteilergebietsmanager kann unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für die langfristige und integrierte Planung zweckmäßig sind. Diese Daten sind auch bei der Beurteilung von Netzzugangsanträgen und Anträgen auf Kapazitätserweiterung vom Verteilergebietsmanager zu berücksichtigen.

(5a) Vor Einbringung des Antrags auf Genehmigung der langfristigen und integrierten Planung hat der Verteilergebietsmanager alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren. Die Konsultation ist gemeinsam mit der Konsultation des koordinierten Netzentwicklungsplans gemäß § 63 Abs. 2 durchzuführen. Das Ergebnis der Konsultation ist zu veröffentlichen.

(6) Die langfristige und integrierte Planung ist bei der Regulierungsbehörde zur Genehmigung einzureichen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die in der langfristigen und integrierten Planung dargestellten Projekte geeignet erscheinen, die in Abs. 1 genannten Ziele zu unterstützen und nicht zu gefährden und die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG, dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan, dem koordinierten Netzentwicklungsplan sowie dem Netzentwicklungsplan gemäß § 37 ElWOG 2010 gegeben ist. Die Genehmigung ist unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich ist.

(7) Der Verteilergebietsmanager ist verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichte langfristige und integrierte Planung auf Aufforderung der Regulierungsbehörde zu ändern oder neu zu erstellen. Anträge auf Änderung der zuletzt genehmigten langfristigen und integrierten Planung sind jederzeit zulässig, sofern Erdgasleitungsanlagen, die zusätzlich errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, oder sonstige wesentliche Änderungen der Planungsgrundlagen eine neue Gesamtbeurteilung im Rahmen der langfristigen und integrierten Planung erforderlich machen.

(8) Im Falle von Kapazitätsengpässen an den Ausspeisepunkten der Fernleitungsnetze zu den Verteilernetzen ist eine mögliche Erweiterung dieser Kapazitäten in der langfristigen und integrierten Planung zu berücksichtigen.

(9) Die mit der Umsetzung von Maßnahmen, welche in einer genehmigten langfristigen und integrierten Planung angeführt waren, verbundenen anteiligen, tatsächlich angefallenen Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 5. Teils anzuerkennen.

2. Unterabschnitt-Systemnutzungsentgelt

§ 23 GWG


(1) Die Regulierungsbehörde überwacht und evaluiert die Durchführung der langfristigen und integrierten Planung und kann vom Verteilergebietsmanager die Änderung der langfristigen und integrierten Planung verlangen, soweit dies zur Erreichung der Ziele der langfristigen und integrierten Planung gemäß § 22 Abs. 1 erforderlich ist.

(2) Hat ein Netzbetreiber aus anderen als zwingenden, von ihm nicht zu beeinflussenden Gründen eine Investition, die nach der genehmigten langfristigen und integrierten Planung durchgeführt werden musste, nicht durchgeführt, so ist die Regulierungsbehörde - sofern die Investition unter Zugrundelegung der jüngsten langfristigen und integrierten Planung noch relevant ist - verpflichtet, mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der betreffenden Investition zu gewährleisten:

1.

die Regulierungsbehörde fordert den Netzbetreiber zur Durchführung der betreffenden Investition auf oder

2.

die Regulierungsbehörde leitet ein Ausschreibungsverfahren zur Durchführung der betreffenden Investition ein, das allen Investoren offen steht, wobei die Regulierungsbehörde einen Dritten beauftragen kann, das Ausschreibungsverfahren durchzuführen, oder

3.

die Regulierungsbehörde verpflichtet den Netzbetreiber, einer Kapitalerhöhung im Hinblick auf die Finanzierung der notwendigen Investitionen zuzustimmen und unabhängigen Investoren eine Kapitalbeteiligung zu ermöglichen.

(3) Leitet die Regulierungsbehörde ein Ausschreibungsverfahren gemäß Abs. 2 Z 2 ein, kann sie den Netzbetreiber dazu verpflichten, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu akzeptieren:

1.

Finanzierung durch Dritte,

2.

Errichtung durch Dritte,

3.

Errichtung der betreffenden neuen Anlagen durch diesen selbst,

4.

Betrieb der betreffenden neuen Anlagen durch diesen selbst.

(4) Der Netzbetreiber stellt den Investoren alle erforderlichen Unterlagen für die Durchführung der Investition zur Verfügung, stellt den Anschluss der neuen Anlagen an das Netz her und unternimmt alles, um die Durchführung des Investitionsprojekts zu erleichtern. Die einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.

(5) Macht die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 Gebrauch, so werden die Kosten der Investitionen durch die jeweiligen Systemnutzungsentgelte gedeckt.

2. Abschnitt-Verteilernetzbetreiber

§ 24 GWG


(1) Für die mit der Erfüllung der Aufgaben eines Verteilergebietsmanagers erbrachten Leistungen hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen die Kosten einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages durch Bescheid festzulegen. Die mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze sind kostenorientiert zu bestimmen. Dabei sind dem Verteilergebietsmanager auch angemessene Kosten abzugelten, die sich aus dem Erfordernis ergeben, Lastschwankungen durch eine Leistungs- und Druckregelung oder Druckhaltung (Bereitstellung von Regelleistung) auszugleichen. Die mit der Erbringung von nicht von § 18 erfassten Tätigkeiten verbundenen Kosten sind bei der Bestimmung der Kosten in Abzug zu bringen.

(2) In der Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 70 ist auf Basis der gemäß Abs. 1 festgestellten Kosten ein Entgelt zu bestimmen, welches von einem in der Verordnung zu bestimmenden Verteilernetzbetreiber des jeweiligen Netzbereiches zu entrichten ist. Der vom jeweiligen Netzbereich zu tragende Anteil am Entgelt für den Verteilergebietsmanager bestimmt sich daher einerseits nach der an Endverbraucher abgegebenen Arbeit (kWh) im jeweiligen Netzbereich, wobei beim Verteilergebietsmanager resultierende Kosten gemäß § 74 für die Buchung der Ausspeisepunkte des Fernleitungsnetzes ins Verteilernetz hiervon ausgenommen sind. Die Kosten des Verteilergebietsmanagers für die Buchung der Ausspeisepunkte aus dem Fernleitungsnetz ins Verteilernetz gemäß § 74 andererseits sind pro Verteilernetzbetreiber auf Basis der Entgeltermittlung und Kostenwälzung gemäß § 83 Abs. 3 bzw. vom jeweiligen Verteilernetzbetreiber am jeweiligen Ausspeisepunkt des Fernleitungsnetzes dem Verteilergebietsmanager zu ersetzen.

§ 25 GWG


Sofern der Verteilergebietsmanager kurzfristig die Notwendigkeit für Maßnahmen zur Beseitigung von saisonalen Kapazitätsengpässen erkennt, hat er dem Marktgebietsmanager, den betroffenen Netzbetreibern, Bilanzgruppenverantwortlichen, Versorgern, Bilanzgruppenkoordinatoren, Speicherunternehmen bzw. Betreibern von Produktionsanlagen von der Notwendigkeit für Maßnahmen zur Beseitigung von saisonalen Kapazitätsengpässen zu berichten und gemeinsam mit diesen Unternehmen einen entsprechenden Maßnahmenplan zu erarbeiten. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Maßnahmen, welche die Produktion oder die Speicherung betreffen und dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen. Die betroffenen Unternehmen sind zur Mitwirkung nach Kräften verpflichtet. Der Verteilergebietsmanager hat den Maßnahmenplan unverzüglich der Regulierungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

§ 26 GWG


(1) Die Allgemeinen Bedingungen des Verteilergebietsmanagers regeln einerseits das Rechtsverhältnis zwischen dem Verteilergebietsmanager und den Bilanzgruppenverantwortlichen (AB VGM-BGV) und andererseits zwischen dem Verteilergebietsmanager und den Netzbetreibern (AB VGM-Netz). Die Allgemeinen Bedingungen des Verteilergebietsmanagers sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Diese Genehmigung ist unter Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten. Verteilergebietsmanager sind verpflichtet, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist, die Allgemeinen Bedingungen auf Aufforderung der Regulierungsbehörde zu ändern oder neu zu erstellen.

(2) Die Allgemeinen Bedingungen des Verteilergebietsmanager dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und die Versorgungssicherheit nicht gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass

1.

die Erfüllung der dem Marktgebietsmanager, dem Verteilergebietsmanager, den Bilanzgruppenverantwortlichen und den Netzbetreibern obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;

2.

sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.

(3) Die AB VGM-BGV haben insbesondere zu enthalten:

1.

die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;

2.

die Abwicklung des Nominierungs- und Fahrplanmanagements durch den Verteilergebietsmanager;

3.

das Verfahren betreffend die Verwaltung von Kapazitäten von Kunden durch die Bilanzgruppenverantwortlichen;

4.

das Ausgleichsenergiemanagement durch den Verteilergebietsmanager im Verteilergebiet;

5.

die Festlegung der zwischen den Vertragspartnern auszutauschenden Daten;

6.

das Verfahren und die Modalitäten für den Netzzugang im Verteilernetz (§ 27) bzw. den Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe (§ 123);

7.

Bestimmungen gemäß § 27 Abs. 2 über die Freigabe nicht genutzter kommittierter Netzkapazitäten.

(4) Die AB VGM-Netz haben insbesondere zu enthalten:

1.

die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;

2.

das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;

3.

die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;

4.

das Allokationsverfahren betreffend die Zuordnung von Netzkapazitäten;

5.

die Festlegung der zwischen den Vertragspartnern auszutauschenden Daten, insbesondere Netzdaten sowie Informationen betreffend Versorgerwechsel;

6.

die Verpflichtung der Verteilernetzbetreiber zur Feststellung der Gasbeschaffenheit an den Einspeisepunkten;

7.

die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung;

8.

das von den Verteilernetzbetreibern gemäß § 24 zu leistende Entgelt;

9.

Vorschriften betreffend Zahlung und Rechnungslegung;

10.

Bestimmungen gemäß § 27 Abs. 2 über die Freigabe nicht genutzter kommittierter Netzkapazitäten.

§ 27 GWG


(1) Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Kunden-, Produktions-, Speicher- bzw. Erdgasleitungsanlage, für die Netzzugang begehrt wird, angeschlossen ist, ist verpflichtet, dem Netzzugangsberechtigten Netzzugang zu den Allgemeinen Bedingungen und dem mit Verordnung festgelegten Systemnutzungsentgelt zu gewähren. Insoweit sich das Netzzugangsbegehren auch auf die, dem jeweiligen Verteilernetz vorgelagerten Erdgasleitungen bezieht, hat der Netzbetreiber das Netzzugangsbegehren dem Verteilergebietsmanager unverzüglich zur weiteren Veranlassung zu übermitteln. Die betroffenen Erdgasunternehmen haben zu diesem Zweck zivilrechtliche Verträge zu Gunsten des Netzzugangsberechtigten abzuschließen. Die für den Kunden bisher im Leitungsnetz verwendete Leitungskapazität bis zum Virtuellen Handelspunkt steht dem Kunden auch im Falle eines Versorgerwechsels und bei der Versorgung durch mehrere Versorger zur Verfügung. Bei der Versorgung durch mehrere Versorger ist jener Teil der bisher für den Kunden im Leitungsnetz verwendeten Kapazität, die vom hinzukommenden Versorger für die Teilversorgung des Kunden benötigt wird, vom bisherigen Versorger zur Verfügung zu stellen. Die Abrechnung der Ausgleichsenergie des durch mehrere Versorger versorgten Kunden ist in jener Bilanzgruppe abzuwickeln, der der Zählpunkt des jeweiligen Kunden zugeordnet ist.

(2) Die Bilanzgruppen haben die ihnen aufgrund von Netzzugangsanträgen bzw. Anträgen auf Kapazitätserweiterung bzw. Versorgerwechseln vom Verteilergebietsmanager an der Summe der Ausspeisepunkte der Fernleitungsnetze zu den Verteilernetzen im Marktgebiet zu ihren Gunsten zugeordneten Kapazitäten an ihre tatsächlichen Kapazitätsbedürfnisse anzupassen und im Engpassfall im Rahmen der zugeordneten Kapazitäten notwendige Mindesteinspeisungen über Abruf des Verteilergebietsmanagers vorzunehmen, sofern sie nicht durch höhere Gewalt oder sonstige nicht vorhersehbare oder beeinflussbare Ereignisse, wie etwa Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten in vorgelagerten Netzen gehindert sind, dieser Verpflichtung nachzukommen. Nicht genutzte kommittierte Transportkapazitäten müssen Dritten zugänglich gemacht werden. Werden die Leitungskapazitäten nicht oder nicht rechtzeitig angemeldet, besteht ein Anspruch auf Netzzugang nur nach Maßgabe der freien Leitungskapazitäten.

(3) Jeder Zählpunkt ist durch den Netzbetreiber einer Netzbenutzerkategorie zuzuordnen. Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Netzbenutzerkategorien, jeweils getrennt nach Einspeisern und Entnehmern sowie den Zeitrahmen für diese Zuordnung festzulegen.

§ 28 GWG


(1) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Diese Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen auf Aufforderung der Regulierungsbehörde zu ändern. Die Regulierungsbehörde kann auch verlangen, dass die Frist innerhalb derer auf Verlangen eines Kunden dessen Zählpunktsbezeichnung ihm oder einem Bevollmächtigten in einem gängigen Datenformat in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen ist oder ein Versorgerwechsel durchzuführen ist, in die Allgemeinen Bedingungen aufgenommen wird. Die genehmigten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen sind im Internet zu veröffentlichen.

(2) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass

1.

die Erfüllung der dem Verteilernetzbetreiber obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;

2.

die Leistungen der Netzbenutzer mit den Leistungen des Verteilernetzbetreibers in einem sachlichen Zusammenhang stehen;

3.

die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;

4.

sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das Netz des Netzbetreibers oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten;

5.

sie objektive Kriterien für die Übernahme von Erdgas aus einem anderen Netzbereich sowie die Nutzung von Verbindungsleitungen festlegen;

6.

sie Regelungen über die Zuordnung der Kostentragung enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren;

7.

sie klar und übersichtlich gefasst sind;

8.

sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten;

9.

sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.

(3) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen haben insbesondere zu enthalten:

1.

die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;

2.

die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;

3.

jene Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas und biogenen Gasen gelten;

4.

die möglichen Einspeisepunkte für Erdgas und biogene Gase;

5.

das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;

6.

das Verfahren und die Modalitäten für den Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe (§ 123);

7.

die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;

8.

die Verpflichtung der Netzbenutzer, die Inanspruchnahme von ihnen gebuchter Kapazität unter Einhaltung der in den Marktregeln definierten Fristen per Fahrplan anzumelden;

9.

eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der der Verteilernetzbetreiber das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat; im Wechselprozess wird diese Frist in der Verordnung gemäß § 123 Abs. 5 festgelegt;

10.

die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung;

11.

die Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses;

12.

etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität und einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren;

13.

Art und Form der Rechnungslegung;

14.

die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung;

15.

die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt;

16.

Modalitäten, zu welchen der Kunde verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehnmal jährlich jedenfalls anzubieten ist;

17.

den Zeitraum, innerhalb dessen Kundenanfragen jedenfalls zu beantworten sind.

In den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik (Regeln der Technik) in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.

(4) Die Netzbetreiber haben die Kunden vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Die Netzbetreiber haben Netzbenutzern transparente Informationen über geltende Preise und Tarife zu gewähren. Die im Anhang I der Richtlinie 2009/73/EG festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kunden sind einzuhalten. Die Allgemeinen Netzbedingungen sind den Kunden über Verlangen auszufolgen.

§ 29 GWG


Werden neue Allgemeine Netzbedingungen genehmigt, hat der Netzbetreiber dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzern in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben bekannt zu geben und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden. In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen und die Kriterien, die bei der Änderung nach diesem Bundesgesetz einzuhalten sind, nachvollziehbar wiederzugeben. Nach Ablauf von drei Monaten ab der Mitteilung gelten die Änderungen ab dem folgenden Monatsersten als vereinbart.

§ 30 GWG


(1) Die Regulierungsbehörde hat über die in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben und Pflichten der Netzbetreiber hinaus Standards für Netzbetreiber bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der gegenüber den Netzbenutzern und anderen Marktteilnehmern erbrachten Dienstleistungen und Kennzahlen zur Überwachung der Einhaltung der Standards mit Verordnung festzulegen. Es sind etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der Standards für Netzbetreiber in der Verordnung festzulegen, wenn die Einhaltung der festgelegten Standards ansonsten nicht vollständig gewährleistet ist. Der Verordnungserlassung hat ein allgemeines Begutachtungsverfahren voranzugehen, bei dem insbesondere den betroffenen Netzbetreibern Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist.

(2) Diese Standards können insbesondere umfassen:

1.

die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzbetriebes einschließlich Dauer und Häufigkeit der Versorgungsunterbrechungen;

2.

Fristen für die Herstellung von Anschlüssen an das Netz und die Vornahmen von Reparaturen bzw. die Ankündigung von Versorgungsunterbrechungen;

3.

Fristen zur Beantwortung von Anfragen zur Erbringung der Netzdienstleistung;

4.

Beschwerdemanagement.

(3) Auf die in der Verordnung festzulegenden Standards für Netzbetreiber ist in deren Allgemeinen Bedingungen zu verweisen, insoweit sie die Rechte und Pflichten des Netzbetreibers gegenüber den Netzzugangsberechtigten betreffen.

(4) Die Netzbetreiber haben die in der Verordnung festgelegten Kennzahlen jährlich der Regulierungsbehörde zu übermitteln und zu veröffentlichen.

3. Abschnitt-Fernleitungsunternehmen
1. Unterabschnitt-Benennung von Fernleitungen, Rechte und Pflichten von Fernleitungsunternehmen

§ 31 GWG


(1) Der Fernleitungsnetzbetreiber, dessen Netz für die Ein- bzw. für die Ausspeisung in das bzw. aus dem Marktgebiet genutzt werden soll, ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der Regelung gemäß Abs. 4 dem Netzzugangsberechtigten Netzzugang zu den Allgemeinen Bedingungen und dem mit Verordnung festgelegten Systemnutzungsentgelt zu gewähren.

(2) Der Zugang zu Fernleitungsnetzen erfolgt grundsätzlich durch Buchung von frei zuordenbaren und handelbaren Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten in das bzw. aus dem Fernleitungsnetz und durch die Einbringung der gebuchten Kapazitäten in eine Bilanzgruppe.

(3) Kapazitätsrechte an Einspeisepunkten berechtigen zur Einspeisung von Gasmengen in das Fernleitungsnetz und zum Transport der Gasmengen zum Virtuellen Handelspunkt des Marktgebiets. Kapazitätsrechte an Ausspeisepunkten berechtigen zum Transport vom Virtuellen Handelspunkt zum Ausspeisepunkt und zur Ausspeisung dieser Gasmengen aus dem Fernleitungsnetz. Der Handel ist ausschließlich am Virtuellen Handelspunkt durchzuführen und unterliegt den allgemeinen Bedingungen des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes. Sie sind insbesondere so zu gestalten, dass die Erfüllung der dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes obliegenden Aufgaben gewährleistet ist. Für die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes sowie für jede Änderung ist die Regulierungsbehörde zuständig. Die Genehmigung ist unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes hat auf Verlangen der Regulierungsbehörde, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist, Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen. An den Ausspeisepunkten des Fernleitungsnetzes in das Verteilernetz im Marktgebiet schließen die Fernleitungsnetzbetreiber ausschließlich mit dem Verteilergebietsmanager Kapazitätsverträge ab. Bilanzgruppen, die auch im Verteilernetz registriert sind, sind zur Ausspeisung von Gasmengen zu Verteilernetzen im Marktgebiet im Ausmaß der vom Verteilergebietsmanager der Bilanzgruppe jeweils zugeordneten Kapazität und zum Transport dieser Gasmengen vom Virtuellen Handelspunkt zum Ausspeisepunkt in das Verteilernetz berechtigt.

(4) Der Anschluss von neuen Industriekundenanlagen an ein Fernleitungsnetz kann erfolgen, wenn der Verteilernetzbetreiber, in dessen Verteilergebiet die anzuschließende Anlage liegt, den Netzanschluss gemäß § 33 Abs. 1 verweigert hat. Dies ist vom Industriekunden dem Fernleitungsnetzbetreiber nachzuweisen.

(5) Jeder Zählpunkt ist durch den Netzbetreiber einer Netzbenutzerkategorie zuzuordnen. Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Netzbenutzerkategorien, jeweils getrennt nach Einspeisern und Entnehmern, und den Zeitrahmen für diese Zuordnung festzulegen.

4. Abschnitt-Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie

§ 32 GWG


(1) Für die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu Fernleitungsnetzen sowie für jede Änderung ist die Regulierungsbehörde zuständig. Die Genehmigung ist unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Fernleitungsnetzbetreiber haben, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist, auf Verlangen der Regulierungsbehörde Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen. Die genehmigten Allgemeinen Bedingungen sind in deutscher und englischer Sprache im Internet zu veröffentlichen.

(2) Die Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu Fernleitungsnetzen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass

1.

die Erfüllung der dem Fernleitungsnetzbetreiber obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;

2.

die Leistungen der Netzbenutzer mit den Leistungen des Fernleitungsnetzbetreiber in einem sachlichen Zusammenhang stehen;

3.

die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;

4.

sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das Netz des Fernleitungsnetzbetreiber oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten;

5.

sie Regelungen über die Zuordnung der Kostentragung enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren;

6.

sie klar und übersichtlich gefasst sind;

7.

sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten und

8.

sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.

(3) Die Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu Fernleitungsnetzen haben insbesondere zu enthalten:

1.

die Rechte und Pflichten der Vertragspartner;

2.

die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;

3.

jene Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas gelten;

4.

die möglichen Einspeise- und Ausspeisepunkte für Erdgas;

5.

die verschiedenen von den Fernleitungsnetzbetreiber im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen und angebotenen Qualitätsstufen;

6.

das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;

7.

wirksame Bestimmungen, nach welchen Kriterien und in welcher Weise nicht genutzte kommittierte Netzkapazitäten Dritten zugänglich gemacht werden müssen;

8.

die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;

9.

die Verpflichtung der Netzbenutzer, die Inanspruchnahme von ihnen gebuchter Kapazität unter Einhaltung der in den Marktregeln definierten Fristen zu nominieren;

10.

eine Frist von höchstens zehn Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Fernleitungsnetzbetreiber auch in Zusammenwirken mit anderen Fernleitungsnetzbetreiber das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat;

11.

die Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses;

12.

etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität sowie einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren;

13.

die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung;

14.

die Art und Form der Rechnungslegung;

15.

die Entgeltregelung für die Buchung von Kapazitäten und

16.

die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung.

In den Allgemeinen Bedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik (Regeln der Technik) in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.

§ 33 GWG


(1) Der Netzzugang kann aus nachstehenden Gründen verweigert werden:

1.

außergewöhnliche Netzzustände (Störfälle);

2.

mangelnde Netzkapazitäten oder mangelnder Netzverbund;

3.

wenn der Netzzugang einen Netzbetreiber daran hindern würde, die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß § 5 zu erfüllen;

4.

wenn der Netzzugang für einen Kunden abgelehnt wird, der in dem Staat, in dem der Versorger oder ein diesen beherrschendes Unternehmen seinen Sitz hat, mangels Rechtsanspruch keinen Netzzugang hätte und dies von der Regulierungsbehörde festgestellt wird;

5.

wenn die technischen Spezifikationen nicht auf zumutbare Art und Weise miteinander in Übereinstimmung gebracht werden können.

Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage angeschlossen ist bzw. für dessen Ein- oder Ausspeisepunkt Netzzugang begehrt wurde, hat die Verweigerung des Netzzugangs gegenüber dem Netzzugangsberechtigten schriftlich zu begründen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Veranlassung eines dritten Erdgasunternehmens, ist in der Begründung auch jenes Erdgasunternehmen zu benennen, über dessen Veranlassung die Netzzugangsverweigerung erfolgt.

(2) Im Falle der Verweigerung des Netzzugangs gemäß Abs. 1 Z 2 für Transporte im Verteilernetz hat der Netzzugangsberechtigte die Möglichkeit, einen Antrag auf Kapazitätserweiterung zu stellen. Der diesem Antrag zugrunde liegende Kapazitätsbedarf ist bei der Erstellung der langfristigen und integrierten Planung vom Verteilergebietsmanager zu berücksichtigen. Dem Antrag ist unter Einhaltung nachstehender Grundsätze stattzugeben:

1.

die langfristige und integrierte Planung, die die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen zur Befriedigung des dem Antrag auf Kapazitätserweiterung zugrunde liegenden Kapazitätsbedarfs enthält, wurde durch die Regulierungsbehörde genehmigt;

2.

allenfalls erforderliche Verträge der betroffenen Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber wurden mit dem Verteilergebietsmanager hinsichtlich der Umsetzung der in der langfristigen und integrierten Planung vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen;

3.

die Stattgebung des Antrages auf Kapazitätserweiterung kann unter allfälligen Bedingungen erfolgen.

(3) Bei Netzzugangsverweigerung über Verschulden eines dritten Erdgasunternehmens ist dem Verteilergebietsmanager der Rückersatz des dem Netzzugangsberechtigten gewährten Schadenersatzes gemäß § 1313 ABGB vorbehalten. Mit einem Erdgasunternehmen verbundene Erdgasunternehmen (§ 7 Abs. 1 Z 64) haften zu ungeteilter Hand.

(4) Die Regulierungsbehörde hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzugangs in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzugangs verletzt worden zu sein, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzugangs zutreffen. Antragsgegner sind

1.

in jenen Fällen, in denen der Zugang zum Netz, an das die Kundenanlage angeschlossen ist bzw. für dessen Ein- oder Ausspeisepunkt Netzzugang begehrt wird, verweigert wird, der Betreiber dieses Netzes;

2.

in allen übrigen Fällen, für die Netzzugang für eine Kundenanlage begehrt wurde, der Verteilergebietsmanager, in dessen Verteilergebiet die Kundenanlage liegt, sowie der Netzbetreiber, über dessen Veranlassung die Netzzugangsverweigerung erfolgt ist.

Die Frist, innerhalb der die Regulierungsbehörde zu entscheiden hat, beträgt in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 ein Monat ab Einlangen des Antrags.

(5) Der Antragsgegner hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände gemäß Abs. 1 nachzuweisen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Veranlassung eines dritten Erdgasunternehmens, kann dieser Nachweis auch von diesem Erdgasunternehmen erbracht werden. Die Regulierungsbehörde hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber (Erdgasunternehmen) hinzuwirken.

(6) Wird festgestellt, dass der Netzzugang zu Unrecht verweigert worden ist, so haftet dem betroffenen Netzzugangsberechtigten das Erdgasunternehmen, welches den Netzzugang zu Unrecht verweigert hat, für den durch die Netzzugangsverweigerung nachweislich entstandenen Schaden. Die Regulierungsbehörde hat im Falle der Beteiligung mehrerer Erdgasunternehmen in ihrer Entscheidung festzustellen, welches Erdgasunternehmen den Netzzugang zu Unrecht verweigert hat.

4. Hauptstück-Haftpflicht

§ 34 GWG


(1) Der Marktgebietsmanager ermittelt unter Mitwirkung der Fernleitungsnetzbetreiber sowie des Verteilergebietsmanagers eine auf unterschiedlichen Lastflussszenarien basierende gemeinsame Prognose für den Bedarf an Kapazitäten und die Belastung der Netze des Marktgebiets für die nächsten zehn Jahre. Die Prognose ist alle zwei Jahre zu aktualisieren und mit ENTSO (Gas) und den Netzzugangsberechtigten zu konsultieren.

(2) Fernleitungsnetzbetreiber, die über Netzkopplungspunkte verbundene Netze betreiben, sowie der Verteilergebietsmanager für die ihm zur Steuerung übertragenen Verteilerleitungsanlagen gemäß Anlage 1 haben bei der Berechnung und Ausweisung von technischen Kapazitäten mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, in möglichst hohem Umfang aufeinander abgestimmte Kapazitäten in den miteinander verbundenen Netzen ausweisen zu können. Die erforderlichen Berechnungen der Kapazitäten erfolgen auf Basis von Lastflusssimulationen nach dem Stand der Technik mit dem Ziel, den in der gemeinsamen Prognose nach Abs. 1 ermittelten Bedarf möglichst weitgehend zu decken. Die Berechnungen umfassen zumindest die Fernleitungsnetze des Marktgebietes sowie die Verteilerleitungsanlagen gemäß Anlage 1 und berücksichtigen die angrenzenden Netze in geeigneter Weise.

§ 35 GWG


(1) Führt die Ermittlung der Kapazitäten nach § 34 Abs. 2 zu dem Ergebnis, dass Kapazitäten dauerhaft nicht in einem Maß angeboten werden können, das der Nachfrage nach Kapazität und der Prognose nach § 34 Abs. 1 entspricht, hat der Marktgebietsmanager die Anwendung geeigneter Maßnahmen zu koordinieren, die die Ermittlung eines entsprechend erhöhten Kapazitätsangebotes ermöglichen. Netznutzungsentgelte für Transporte im Verteilernetz gemäß dem ersten Satz sind von der Regulierungsbehörde gemäß § 70 zu bestimmen und vom Verteilergebietsmanager einzuheben. Die Fernleitungsnetzbetreiber sind verpflichtet mit dem Marktgebietsmanager diesbezüglich zusammenzuarbeiten und die geeigneten Maßnahmen umzusetzen. Die Maßnahmen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Führt die Anwendung der Maßnahmen gemäß Abs. 1 nicht zur Deckung der Kapazitätsnachfrage und liegen dauerhaft oder häufig hohe tatsächliche Lastflüsse vor und sind in Zukunft keine niedrigeren Lastflüsse zu erwarten, haben die Fernleitungsnetzbetreiber den bedarfsgerechten Ausbau des Netzes zu prüfen und bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend, wenn die Prognose gemäß § 34 Abs. 1 dauerhaft oder häufig hohe tatsächliche Lastflüsse erwarten lässt.

§ 36 GWG


(1) Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten feste und unterbrechbare Kapazitäten an. Fernleitungsnetzbetreiber haben die Kapazitäten in einer Weise anzubieten, die es ermöglicht, die angebotenen Kapazitäten ohne Festlegung eines Transportpfades und ohne sonstige zusätzliche Voraussetzungen zu buchen und zu nutzen. Netzbenutzern ist zu ermöglichen, an buchbaren Punkten unabhängig voneinander, in unterschiedlicher Höhe und zeitlich voneinander abweichend Kapazitäten zu buchen.

(2) Die nach den § 34 und § 35 ermittelten Kapazitäten sind den Netzbenutzern mindestens auf Jahres-, Monats- und Tagesbasis für alle buchbaren Punkte anzubieten. Der Anteil der Kapazität, der den jeweiligen Verträgen unterschiedlicher Laufzeit zugewiesen wird, bestimmt sich nach der Nachfrage.

§ 37 GWG


(1) Unterbrechbare Kapazitäten unterscheiden sich von festen Kapazitäten nur durch die Unterbrechbarkeit selbst und das gemäß §§ 72 ff zu bemessende Entgelt.

(2) Unterbrechbare Kapazitäten sind in einer Weise anzubieten, dass sie den Teil der Kapazität der Netze nutzbar machen, der von den Inhabern fester Kapazitäten nicht genutzt wird oder nicht im Voraus sicher berechenbar ist.

(3) Ursächlich für die Unterbrechung darf nur die absehbare Undurchführbarkeit der insgesamt unterbrechbar nominierten Transporte unter Ausschöpfung aller auch kurzfristigen koordinierten Möglichkeiten der Netzbetreiber sein. Eine Unterbrechung soll so rechtzeitig vor Eintritt der Unterbrechung angekündigt werden, dass der Netzbenutzer Ausgleichsmaßnahmen ergreifen kann.

5. Hauptstück-Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Erdgasunternehmens

§ 38 GWG


Netzbenutzer können erworbene Rechte aus Kapazitätsverträgen ohne Zustimmung des Fernleitungsnetzbetreibers ganz oder teilweise an registrierte Netzbenutzer veräußern oder registrierten Netzbenutzern zur Nutzung überlassen. Netzbenutzer dürfen erworbene Kapazitätsrechte auf der gemeinsamen Online-Plattform gemäß § 39 oder nach Konsultation des Marktes in Kooperation mit dem Marktgebietsmanager über Börsehandel im Sekundärmarkt handeln.

6. Hauptstück-Speicherunternehmen

§ 39 GWG


(1) Die Zuweisung von Kapazitäten ist über eine elektronische Online-Plattform je Marktgebiet abzuwickeln. Die Plattform ist nutzerfreundlich zu gestalten und hat insbesondere Verfahren zur anonymen Abwicklung des Kapazitätshandels zu ermöglichen. Die elektronische Online-Plattform ist zumindest in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Veröffentlichung von Informationen betreffend das Marktgebiet gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 für maßgebliche Punkte im Fernleitungsnetz hat über die elektronische Online-Plattform zu erfolgen. Die maßgeblichen Punkte sind von den Fernleitungsnetzbetreibern festzulegen und von der Regulierungsbehörde zu genehmigen.

(3) Die Veröffentlichung von Informationen betreffend das Verteilergebiet, insbesondere die Veröffentlichung der Information gemäß § 18 Abs. 1 Z 19, hat über die elektronische Online-Plattform zu erfolgen.

(4) Der Marktgebietsmanager bietet über die elektronische Online-Plattform einen Bilanzgruppenvertrag über die Einrichtung von Bilanzgruppen entsprechend § 91 Abs. 2 Z 1 an.

5. Teil-Netzbenutzer

1. Hauptstück-Erdgashändler und Versorger

§ 40 GWG


(1) Bei einem Versorgerwechsel kann der neue Versorger vom bisherigen Versorger die Übertragung der für die Versorgung dieses Kunden bisher tatsächlich genutzten Einspeisekapazitäten in das Marktgebiet verlangen, wenn die Versorgung des Kunden entsprechend der eingegangenen Lieferverpflichtung ansonsten nicht möglich ist. Dies ist gegenüber dem bisherigen Versorger zu begründen.

(2) Abs. 1 gilt auch bei der Versorgung eines Zählpunktes durch mehrere Versorger für die anteiligen Kapazitäten.

(3) Die Regulierungsbehörde hat über Antrag des neuen Versorgers festzustellen, ob die Übertragung der Einspeisekapazitäten vom bisherigen Versorger berechtigt verweigert wurde. Die vom bisherigen Versorger eingegangenen Verpflichtungen, die einer Übertragung entgegenstehen, sind hierbei zu berücksichtigen. Die Frist, innerhalb der die Regulierungsbehörde zu entscheiden hat, beträgt ein Monat ab Einlangen des Antrags.

2. Hauptstück-Netzzugangsberechtigte

§ 41 GWG


(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs sowie einheitlicher Regeln für alle betroffenen Marktteilnehmer und der Ziele dieses Gesetzes kann die Regulierungsbehörde, unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs sowie der Ausgewogenheit der Interessen der Marktteilnehmer für jedes Marktgebiet getrennt Festlegungen unter Berücksichtigung der gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 angenommenen Netzkodizes und Leitlinien gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 durch Verordnungen treffen. Sie hat vor dem Verordnungsverfahren eine öffentliche Konsultation zu den beabsichtigten Festlegungen gemäß Abs. 2 durchzuführen.

(2) Die Regulierungsbehörde kann nach Maßgabe des Abs. 1 Festlegungen treffen

1.

zum Inhalt und zur Durchführung der gemeinsamen Prognose der Fernleitungsnetzbetreiber für den Bedarf an Kapazitäten und die Belastung der österreichischen Fernleitungsnetze für die nächsten zehn Jahre und der Kapazitätsermittlung gemäß § 34;

2.

zu Maßnahmen zur Erhöhung der ausweisbaren Kapazität gemäß § 35, dabei kann auch die Möglichkeit der Vereinbarung von Zuordnungsauflagen begrenzt oder aufgehoben werden, wenn diese einer wettbewerblichen Entwicklung des Marktes entgegenstehen;

3.

zu den Verfahren zur Ausschreibung von physikalischer Ausgleichsenergie und Ermittlung des Preises gemäß § 87, sowie zur Festlegung von Mindestangebotsgrößen, sowie die für die Berechnung und Zuweisung der Ausgleichsenergie von den Marktteilnehmern, Verteilernetzbetreibern und Bilanzgruppenverantwortlichen bereitzustellenden Daten;

4.

zur Ausgestaltung und Anwendung von Standardlastprofilen und zur Anpassung der Grenzen für die Anwendung von Standardlastprofilen;

5.

zur diskriminierungsfreien Errichtung und zum diskriminierungsfreien Betrieb der Online-Plattform gemäß § 39 und zu den Verfahren des Angebots von Kapazitäten auf dieser Plattform;

6.

zu den Voraussetzungen und der Anwendung des Anspruches zur Übertragung von Kapazität gemäß § 40;

(3) Die Regulierungsbehörde kann Festlegungen treffen, sofern für die unten genannten Sachverhalte keine Regelungen durch Leitlinien des ENTSO (Gas) erfolgen oder die Fernleitungsunternehmen diese Leitlinien entsprechend ihrer zeitlichen Vorgabe nicht oder unterschiedlich umsetzen:

1.

zum Angebot von Kapazitäten gemäß § 36; dabei können insbesondere das Kapazitätsangebot weiter ausdifferenziert werden und Festlegungen zum Anteil der verfügbaren Kapazität, der den jeweiligen Angeboten von Verträgen unterschiedlicher Laufzeit zugewiesen wird und zu abweichenden Laufzeiten getroffen werden;

2.

zu unterbrechbaren Kapazitäten gemäß § 37; dabei kann insbesondere festgelegt werden, nach welchen Verfahren erforderliche Unterbrechungen auf die Nominierungen auf Basis unterbrechbarer Kapazitäten aufgeteilt werden;

3.

zu den Zeitpunkten für die Kapazitätszuweisung der Kapazitäten unterschiedlicher Laufzeiten gemäß § 36 Abs. 2;

4.

zu den Zeitpunkten der Nominierung;

5.

zur Renominierung; dabei kann insbesondere ein Entgelt vorgesehen, eine abweichende Frist zwischen Renominierung und Erfüllung festgelegt und die Möglichkeit zur Renominierung eingeschränkt oder aufgehoben werden;

6.

zu den Inhalten der Netzkopplungsverträge und der Netzzugangsverträge;

7.

zu den Nachweisen und Sicherheitsleistungen, an die die Registrierung eines Netzbenutzers geknüpft werden kann;

8.

zu den Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen im Fernleitungsnetz unter vorrangiger Inanspruchnahme des Virtuellen Handelspunktes.

(4) Die Regulierungsbehörde kann Festlegungen treffen zu den Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen im Marktgebiet, und zwar insbesondere zur Dauer der Ausgleichsperiode, Nominierungs- und Fahrplanabwicklung, Datenaustausch zwischen den Marktteilnehmern und der Definition des Gastags. Dabei ist abhängig von dem Ergebnis eines entsprechenden Konsultationsprozesses, in dem sämtliche betroffenen Marktteilnehmer einzubeziehen sind, auf eine Harmonisierung der Ausgleichsregeln in Fernleitungs- und Verteilernetz innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des Netzkodex gemäß Art. 8 Abs. 6 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 hinzuwirken.

3. Hauptstück-Bilanzgruppen

§ 42 GWG


(1) Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag mit Bescheid aussprechen, dass die Bestimmungen des § 27, des § 31, der § 69 bis § 84, der § 97 bis § 104 und des § 108 auf eine große neue Infrastruktur im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 50 (Verbindungsleitung und Speicheranlagen) oder Teile davon für einen bestimmten Zeitraum keine Anwendung finden. Der Antrag hat jedenfalls nachstehende Unterlagen zu enthalten:

1.

Die langfristigen ökonomischen Auswirkungen und die Konsequenzen für die Umweltziele gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) 2020/852;

1a.

das Ausmaß der Einschränkung des Rechtes auf Netz- bzw. Speicherzugang sowie dessen voraussichtliche Dauer und die an Stelle der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen tretenden Regeln;

2.

den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden sowie das allenfalls nach Kundenkategorien differenzierte Ausmaß der Einschränkung ihrer Rechte gemäß § 27, § 31, § 69 bis § 84, § 97 bis § 104 und § 108;

3.

geeignete Beweismittel, mit denen das Vorliegen folgender Voraussetzungen glaubhaft gemacht wird:

a)

durch die Investition in die betroffene Verbindungsleitung oder Speicheranlage werden der Wettbewerb bei der Gasversorgung und die Versorgungssicherheit verbessert;

b)

das mit der Investition verbundene Risiko ist so hoch, dass die Investition in die Verbindungsleitung oder Speicheranlage ohne Ausnahme gemäß Abs. 1 nicht getätigt werden würde;

c)

die Infrastruktur steht im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft, die zumindest der Rechtsform nach von den Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die Infrastruktur geschaffen wird;

d)

von den Nutzern dieser Infrastruktur werden Systemnutzungsentgelte oder Speicherentgelte eingehoben;

e)

die Ausnahme gemäß Abs. 1 wirkt sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb oder das effektive Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes oder das effiziente Funktionieren der in § 27, § 31, § 69 bis § 84, § 97 bis § 104 und § 108 dargelegten Bestimmungen für die an die Verbindungsleitung oder Speicheranlage angeschlossenen Verteiler- und Fernleitungen und Speicheranlagen oder auf die Erdgasversorgungssicherheit der Union aus;

f)

im Zusammenhang mit der großen neuen Infrastruktur stehende langfristige Verträge stehen mit den Wettbewerbsregeln in Einklang sowie

4.

geeignete Beweismittel, mit denen die Übereinstimmung mit den Zielvorgaben gemäß § 4 glaubhaft gemacht wird.

(2) Abs. 1 gilt auch für jede Kapazitätsaufstockung bei vorhandenen Verbindungsleitungen oder Speicheranlagen und für Änderungen dieser Anlagen, die die Erschließung neuer Gasversorgungsquellen ermöglichen.

(3) Der Ausspruch einer Ausnahme gemäß Abs. 1 kann sich auf eine neue Verbindungsleitung oder Speicheranlage, eine erheblich vergrößerte vorhandene Verbindungsleitung oder Speicheranlage oder die Änderung einer vorhandenen Verbindungsleitung oder Speicheranlage in ihrer Gesamtheit oder auf Teile davon erstrecken.

(4) Der Antrag ist auf Aufforderung der Regulierungsbehörde abzuändern, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften und Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist.

(5) Die Regulierungsbehörde kann einen Bescheid gemäß Abs. 1 unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften und Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist. Von § 108 kann die Regulierungsbehörde nur vorübergehende und teilweise Ausnahmen unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen gewähren.

(6) Bei der Entscheidung gemäß Abs. 1 hat die Regulierungsbehörde insbesondere die Laufzeit von im Zusammenhang mit der großen neuen Infrastruktur stehenden langfristigen Verträgen, die neu zu schaffende Kapazität oder die Änderung der vorhandenen Kapazität und die zeitliche Grenze des Projekts sowie den nichtdiskriminierenden Zugang zu dieser neuen Infrastruktur zu berücksichtigen.

(7) Bei Ausspruch einer Ausnahme gemäß Abs. 1 können Regeln und Mechanismen für das Kapazitätsmanagement und die Kapazitätszuweisung festgelegt werden, wobei folgende Mindestkriterien einzuhalten sind:

1.

in der Ausschreibung ist die zur Vergabe stehende technische Gesamtkapazität, die Anzahl und Größe der Anteile (Lots) sowie das Zuteilungsverfahren im Falle eines Nachfrageüberschusses bekannt zu geben;

2.

es sind sowohl fixe als auch unterbrechbare Transport- und Speicherrechte auf Jahres- und Monatsbasis anzubieten;

3.

Potenziellen Kunden der neuen Infrastruktur muss durch ein transparentes, faires und nicht diskriminierendes Verfahren die Möglichkeit gegeben werden, Interesse an der Kontrahierung von Kapazitäten für die neue Infrastruktur bekunden zu können, bevor eine Ausnahmeentscheidung durch die Regulierungsbehörde getroffen wurde;

4.

die Ausschreibung ist jedenfalls im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Kosten des Antragstellers zu veröffentlichen;

5.

das Vergabeverfahren hat in fairer und nicht diskriminierender Weise zu erfolgen;

6.

für den Fall, dass Lots gemäß der Ausschreibung nicht abgesetzt werden, ist die Vergabe der Kapazitäten in marktkonformer Weise zu wiederholen.

(7a) Vor Ausspruch der Ausnahme hat die Regulierungsbehörde die Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, deren Märkte wahrscheinlich von der neuen Infrastruktur betroffen sein werden, und die zuständigen Behörden von Drittstaaten, in denen die neue Infrastruktur beginnt oder endet, sofern die neue Infrastruktur unter der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates mit dem Netz der Europäischen Union gekoppelt ist, zu konsultieren.

(7b) Die Regulierungsbehörde hat den gemäß Abs. 7a konsultierten Behörden Gelegenheit zu geben, sich binnen angemessener, drei Monate nicht übersteigender Frist zu äußern.

(8) Bescheide gemäß Abs. 1 sind von der Regulierungsbehörde im Internet zu veröffentlichen.

(9) Im Fall einer Verbindungsleitung oder einer an das Netz eines Mitgliedstaates angebundenen Speicheranlage sind vor Ausspruch der Ausnahme die zuständigen Regulierungsbehörden in den anderen betroffenen Mitgliedstaaten anzuhören. Die Regulierungsbehörde hat die Agentur innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die letzte Regulierungsbehörde einen Antrag gemäß Abs. 1 erhalten hat, über eine Einigung der Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden zu informieren.

(9a) Bei Fernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat kann die Regulierungsbehörde, wenn der erste Kopplungspunkt im Hoheitsgebiet Österreichs liegt, vor Ausspruch der Ausnahme die zuständige Behörde des betroffenen Drittstaates konsultieren. Abs. 7b ist sinngemäß anzuwenden.

(10) Die Agentur ist für Ausnahmeentscheidungen zuständig und ihr werden die Aufgaben dieser Bestimmung übertragen, wenn

1.

ein gemeinsames Ersuchen der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden vorliegt, oder

2.

die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die letzte dieser Regulierungsbehörden den Antrag auf eine Ausnahme erhalten hat, keine Einigung im Sinne des Abs. 9 erzielen konnten. Die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden können in einem gemeinsamen Ersuchen beantragen, diese Frist um bis zu drei Monate zu verlängern.

Vor der Entscheidung der Agentur erfolgt eine Anhörung der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden und der Antragsteller.

(11) Die Regulierungsbehörde hat, sofern die Agentur gemäß Abs. 10 nicht zuständig ist, der Europäischen Kommission unverzüglich eine Kopie des Antrages zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde übermittelt der Europäischen Kommission einen begründeten Entscheidungsentwurf mit allen für die Entscheidung bedeutsamen Informationen, der insbesondere Folgendes enthalten muss:

1.

eine ausführliche Begründung der gewährten Ausnahme, einschließlich finanzieller Informationen, die die Notwendigkeit der Ausnahme rechtfertigen;

2.

eine Untersuchung bezüglich der Auswirkungen der Gewährung der Ausnahme auf den Wettbewerb und das effektive Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts;

3.

eine Begründung der Geltungsdauer der Ausnahme sowie des Anteils an der Gesamtkapazität der Erdgasinfrastruktur, für den die Ausnahme gewährt wird;

4.

bei Ausnahmen im Zusammenhang mit einer Verbindungsleitung das Ergebnis der Konsultation der betroffenen Regulierungsbehörden;

5.

einen Hinweis auf den Beitrag der Infrastruktur zur Diversifizierung der Gasversorgung.

(12) Verlangt die Europäische Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Mitteilung eine Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung, hat die Regulierungsbehörde dem Beschluss der Europäischen Kommission innerhalb eines Monats nachzukommen und die Europäische Kommission davon in Kenntnis zu setzen. Die Zweimonatsfrist verlängert sich um weitere zwei Monate, wenn die Europäische Kommission zusätzliche Informationen anfordert.

(13) Die Ausnahmeentscheidung wird zwei Jahre nach Rechtskraft des Bescheides unwirksam, wenn mit dem Bau der Infrastruktur noch nicht begonnen wurde. Die Ausnahmeentscheidung wird fünf Jahre nach Rechtskraft des Bescheides unwirksam, wenn die Infrastruktur nicht in Betrieb genommen wurde, es sei denn, die Europäische Kommission entscheidet, dass die Verzögerung auf Umstände zurückzuführen ist, auf die der Antragsteller keinen Einfluss hat.

(14) Die gemäß der Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG, ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2003 S. 57, gewährten Ausnahmen gelten bis zu dem im jeweiligen Bescheid über die Gewährung der Ausnahme festgelegten Datum.

6. Teil-Erdgasleitungsanlagen

1. Abschnitt-Beschaffenheit von Erdgasleitungsanlagen

§ 43 GWG


Die Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsnetzbetreibers oder eines Verteilernetzbetreibers bedarf einer Genehmigung der Regulierungsbehörde nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen.

2. Abschnitt-Errichtung und Auflassung von Erdgasleitungsanlagen

§ 44 GWG


(1) Die Genehmigung ist zu erteilen,

1.

wenn zu erwarten ist, dass der Genehmigungswerber in der Lage ist, den ihm

a)

gemäß § 5 auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sowie

b)

nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auferlegten Verpflichtungen

zu entsprechen und in der Lage ist, die Funktion des Transports von Erdgas durch ein Netz sowie die Verantwortung für Betrieb, Wartung und erforderlichenfalls Ausbau des Netzes wahrzunehmen.

2.

wenn der Genehmigungswerber den Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei einem in Österreich oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat zum Betrieb dieses Versicherungszweiges berechtigten Versicherers nachweist, bei der die Versicherungssumme pro Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden zumindest den Betrag von 20 Millionen Euro beträgt, wobei die Versicherungssumme auf den Betrag von 40 Millionen Euro pro Jahr beschränkt werden kann;

3.

sofern es sich um eine natürliche Person handelt, diese

a)

eigenberechtigt ist und das 24. Lebensjahr vollendet hat,

b)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehöriger eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaates ist,

c)

ihren Hauptwohnsitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat und

d)

von der Ausübung der Genehmigung nicht ausgeschlossen ist;

4.

sofern es sich um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, diese

a)

ihren Sitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat und

b)

für die Ausübung einen Geschäftsführer bestellt hat.

5.

sofern es sich um einen Fernleitungsnetzbetreiber handelt, wenn die Zertifizierung gemäß § 119 vorliegt.

(2) Die Ausschließungsgründe gemäß § 13 GewO 1994 finden sinngemäß Anwendung.

(3) Geht die Eigenberechtigung verloren, so kann die Genehmigung durch einen, vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer weiter ausgeübt werden.

(4) Die Behörde hat über Antrag von den Erfordernissen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a bis c Nachsicht zu gewähren, wenn der Betrieb des Verteilernetzes für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Gas im öffentlichen Interesse gelegen ist.

(5) Das Erfordernis des Abs. 1 Z 3 lit. b entfällt, wenn ein Geschäftsführer bestellt ist.

§ 45 GWG


(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, vor Aufnahme des Betriebes eines Netzes eine natürliche Person als Betriebsleiter für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes der Netze zu bestellen. Die Bestellung mehrerer Betriebsleiter ist zulässig, wenn die Bereiche, für die die Betriebsleiter jeweils verantwortlich sind, abgegrenzt sind.

(2) Der Betriebsleiter muss den Voraussetzungen nach § 44 Abs. 1 Z 3 entsprechen und fachlich befähigt sein, den Betrieb einer Erdgasleitungsanlage zu leiten und zu überwachen. § 44 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(3) Die fachliche Befähigung ist durch Zeugnisse über ein erfolgreich zurückgelegtes, einschlägiges Hochschulstudium und eine mindestens dreijährige einschlägige Praxis in einem Unternehmen, welches Güter in Rohrleitungen befördert, nachzuweisen. Dieser Nachweis wird auch durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung an einer höheren technischen gewerblichen Lehranstalt oder den Abschluss eines Studiums an einer einschlägigen Fachhochschule sowie eine mindestens sechsjährige einschlägige Praxis in einem Unternehmen, welches Güter in Rohrleitungen befördert, erbracht.

(4) Vom Erfordernis des Abs. 3 kann die Behörde über Antrag des Netzbetreibers Nachsicht erteilen, wenn

1.

nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, dass der vorgesehene Betriebsleiter die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, oder

2.

eine hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden kann.

(5) Die Bestellung des Betriebsleiters ist vom Netzbetreiber innerhalb einer Frist von zwei Monaten der Behörde anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind Nachweise gemäß Abs. 2 und 3 vorzulegen.

(6) Scheidet der Betriebsleiter aus dem Unternehmen des Netzbetreibers aus oder wird seine Bestellung widerrufen, so darf der Betrieb des Netzes bis zur Bestellung eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zweier Monate weiter ausgeübt werden. Das Ausscheiden des Betriebsleiters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung seiner Bestellung ist der Behörde vom Netzbetreiber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 46 GWG


(1) Der Netzbetreiber kann für die Ausübung seiner Tätigkeit einen Geschäftsführer bestellen, der der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich ist. Der Netzbetreiber bleibt jedoch insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen des Geschäftsführers wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers ist der Behörde innerhalb einer Frist von zwei Monaten vom Netzbetreiber unter Vorlage entsprechender Nachweise anzuzeigen. Der zu bestellende Geschäftsführer hat nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen:

1.

die Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 1 Z 3;

2.

eine selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis und

3.

bei einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft außerdem

a)

dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ angehört oder

b)

ein Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist, oder

4.

bei einer eingetragenen Personengesellschaft persönlich haftender Gesellschafter ist, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist.

§ 44 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(3) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer eingetragenen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 4 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer gemäß Abs. 1 dieser Personengesellschaft eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden juristischen Person angehört oder sie ein Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist.

(4) Ist eine eingetragenen Personengesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 4 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer gemäß Abs. 1 eine natürliche Person bestellt wird, die ein persönlich haftender Gesellschafter der betreffenden Mitgliedgesellschaft ist und die innerhalb dieser Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 4 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat. Dieser Mitgliedgesellschaft muss innerhalb der eingetragenen Personengesellschaft die im Abs. 2 Z 4 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung zukommen.

(5) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer eingetragenen Personengesellschaft und ist diese eingetragene Personengesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 4 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer gemäß Abs. 1 der zuletzt genannten Personengesellschaft eine Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung befugten Organ der juristischen Person angehört, wenn weiters die juristische Person innerhalb der Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 4 vorgeschriebene Stellung hat und wenn schließlich dieser Mitgliedgesellschaft innerhalb ihrer Mitgliedgesellschaft ebenfalls die im Abs. 2 Z 4 vorgeschriebene Stellung zukommt.

(6) Besteht eine Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers und scheidet der Geschäftsführer aus, so ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Bestellung eines neuen Geschäftsführers der Behörde anzuzeigen.

§ 47 GWG


Mit der Erteilung der Genehmigung gemäß § 43 ist ein Netzbetreiber verpflichtet, die von ihm betriebenen Netze in vollem Umfang zu betreiben. Betriebsunterbrechungen, Betriebseinschränkungen und die Einstellung des Betriebes sind dem Marktgebietsmanager, dem Verteilergebietsmanager, der Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung und der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Im Falle der beabsichtigten Einstellung des Betriebes eines Netzes ist dies auch der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Regulierungsbehörde drei Monate vor der in Aussicht genommenen Einstellung nach Maßgabe des jeweiligen Sachverhaltes vorab anzuzeigen und im Internet zu veröffentlichen.

§ 48 GWG


(1) Netzbetreiber haften für den Ersatz der durch einen schädigenden Vorgang beim Betrieb ihrer Anlagen verursachten Schäden insoweit, als dadurch ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.

(2) Der § 5 Abs. 2, die § 6 bis § 8, § 10 bis § 14, § 15 Abs. 2, die § 17 bis § 20 und § 23 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959, gelten sinngemäß.

§ 49 GWG


(1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden Vorgangs in folgender Weise begrenzt:

1.

hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 2 130 000 Euro oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 140 000 Euro für den einzelnen Verletzten; diese Begrenzung gilt nicht für Heilungs- und Beerdigungskosten;

2.

hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von 8 760 000 Euro, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind; sind Schäden an Liegenschaften darunter, so erhöht sich dieser Betrag auf 18 250 000 Euro, wobei der Mehrbetrag von 9 490 000 Euro nur für den Ersatz dieser Schäden verwendet werden darf.

(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Abs. 1 Z 2 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.

(3) Unberührt bleiben Vorschriften, nach welchen Netzbetreiber für den verursachten Schaden in einem weiteren Umfang, als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haften oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist.

§ 50 GWG


Netzbetreiber haften insoweit nicht, als

1.

der Verletzte oder Getötete zur Zeit des schädigenden Vorganges beim Betrieb der Anlage tätig gewesen ist,

2.

die beschädigte Sache zur Zeit des schädigenden Vorganges in der Anlage, von der der Vorgang ausgegangen ist, befördert oder zur Beförderung in dieser Anlage übernommen worden ist oder

3.

der schädigende Vorgang durch Krieg, ein kriegerisches Unternehmen, Bürgerkrieg, Aufruhr, Aufstand oder Terroranschlag verursacht worden ist.

§ 51 GWG


(1) Genehmigungswerber gemäß § 43 haben ihrem Antrag eine schriftliche Erklärung eines Versicherungsunternehmens anzuschließen, in dem der Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 bestätigt wird und in dem sich das Versicherungsunternehmen verpflichtet, jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

(2) Bei Einlangen einer Anzeige über einen Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, hat die Behörde, sofern der Netzbetreiber nicht innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist den Bestand einer entsprechenden Haftpflichtversicherung nachweist, die Genehmigung gemäß § 53 zu entziehen.

§ 52 GWG


Die Genehmigung gemäß § 43 endet:

1.

durch Entziehung der Genehmigung gemäß § 53;

2.

durch Zurücklegung der Genehmigung;

3.

durch den Tod des Inhabers der Genehmigung, wenn dieser eine natürliche Person ist;

4.

durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft sofern sich aus § 54 nichts anderes ergibt;

5.

durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Rechtsträgers oder die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;

6.

durch Untersagung des Betriebes gemäß § 57;

7.

wenn auf ein Unternehmen nicht mehr die in § 7 Abs. 1 Z 20 oder Z 72 umschriebenen Merkmale zutreffen.

§ 53 GWG


Die Regulierungsbehörde hat die Genehmigung gemäß § 43 zu entziehen, wenn

1.

die für die Erteilung der Genehmigung bestimmten Voraussetzungen (§ 44) nicht mehr vorliegen;

2.

ein Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber seiner Verpflichtung, den Bestand einer Haftpflichtversicherung gemäß § 51 nachzuweisen, nicht nachkommt;

3.

der Inhaber der Genehmigung oder der Geschäftsführer infolge schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.

§ 54 GWG


(1) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen) gehen die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Genehmigungen auf den Rechtsnachfolger nach Maßgabe der in den Abs. 2 und 3 festgelegten Bestimmungen sowie die für den Betrieb erforderlichen Rechte über. Die bloße Umgründung stellt keinen Endigungstatbestand dar, insbesondere rechtfertigt sie keine Entziehung.

(2) Die Berechtigung zur weiteren Ausübung der Genehmigung im Sinne des Abs. 1 entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Rechtsnachfolger die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 44 erfüllt. Der Rechtsnachfolger hat der Behörde den Übergang unter Anschluss eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen.

(3) Die Berechtigung des Rechtsnachfolgers endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Falle des § 44 Abs. 1 Z 4 lit. b kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde.

§ 55 GWG


Die Ausübungsberechtigung (Genehmigung gemäß § 43) einer eingetragenen Personengesellschaft endigt, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; die Genehmigung einer eingetragenen Personengesellschaft endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.

§ 56 GWG


Die Zurücklegung der Genehmigung wird mit dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, sofern nicht der Inhaber der Genehmigung die Zurücklegung für einen späteren Zeitpunkt anzeigt. Eine bedingte Zurücklegung ist unzulässig. Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich.

3. Abschnitt-Enteignung

§ 57 GWG


(1) Kommt ein Netzbetreiber seinen ihm nach diesem Bundesgesetz auferlegten Pflichten nicht nach, hat ihm die Regulierungsbehörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde - außer es handelt sich beim säumigen Unternehmen um einen Fernleitungsnetzbetreiber - einen anderen Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben dieses Unternehmens ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung).

1.

Sind die hindernden Umstände derart, dass eine gänzliche Erfüllung der dem Unternehmen auferlegten gesetzlichen Pflichten nicht zu erwarten ist oder

2.

kommt das Unternehmen dem Auftrag der Regulierungsbehörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach,

so ist dem Unternehmen der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und ein anderer Netzbetreiber zur dauernden Übernahme des Netzbetriebes zu verpflichten.

(3) Der gemäß Abs. 2 verpflichtete Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.

(4) Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Netzbetreiber hat die Regulierungsbehörde auf dessen Antrag den Gebrauch der Anlagen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.

(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Regulierungsbehörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Netz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.

(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

§ 58 GWG


(1) Verteilernetzbetreibern sind folgende Aufgaben und Pflichten übertragen,

1.

die von ihnen betriebenen Anlagen nach den Regeln der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben, zu erhalten, für die nachhaltige Nutzung optimal zu dimensionieren bzw. auszubauen sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen;

2.

die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen;

3.

die Anlagen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Umweltschutzes zu betreiben, zu erhalten und auszubauen, Sicherheitsberichte mit systematischer Gefahrenanalyse sowie Pläne für Maßnahmen zur Störfallvermeidung, zur Begrenzung oder Beseitigung von Störfällen (Maßnahmenplanung) zu erstellen sowie die Behörden und die betroffene Öffentlichkeit bei schweren Störfällen und Unfällen zu informieren;

4.

dem Betreiber von Leitungs- oder Speicheranlagen, die mit ihren eigenen Anlagen verbunden sind, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze und Systeme sicherzustellen und mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;

5.

unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der gemäß § 10 festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln;

6.

sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zu Gunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten;

7.

Netzzugangsberechtigten den Zugang zu ihren Anlagen zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den von der Regulierungsbehörde bestimmten Systemnutzungsentgelten diskriminierungsfrei zu gewähren;

8.

mit dem Verteilergebietsmanager Verträge abzuschließen, durch die den Netzzugangsberechtigten ein unmittelbares Recht auf Zugang zu den vorgelagerten Erdgasleitungen (§ 27 Abs. 1) eingeräumt wird;

9.

die Anweisungen des Verteilergebietsmanagers bei der Inanspruchnahme von Netzen zur Erfüllung der Ansprüche der Netzzugangsberechtigten auf Netzzugang insbesondere zur Abwicklung der Fahrpläne zu befolgen;

10.

Erzeugern von biogenen Gasen, die den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen, an ihr Erdgasnetz zum Zwecke der Kundenversorgung anzuschließen;

11.

Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, dem Marktgebietsmanager, dem Verteilergebietsmanager, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;

12.

eine besondere Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste und des Eigenverbrauchs, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat, einzurichten;

13.

ihre Allgemeinen Verteilernetzbedingungen innerhalb des Marktgebiets abzustimmen und zur Genehmigung durch die Regulierungsbehörde einzureichen;

14.

gemäß den Marktregeln Informationen betreffend Versorgerwechsel zu übermitteln, um sicherzustellen, dass der Marktgebietsmanager bzw. der Verteilergebietsmanager seine Verpflichtungen erfüllen kann;

15.

an der Erstellung der langfristigen und integrierten Planung und des Netzentwicklungsplanes mitzuwirken und Projekte der genehmigten langfristigen und integrierten Planung, die von ihnen betriebene Anlagen betreffen, umzusetzen;

16.

die in der Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 30 festgelegten Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung der gegenüber den Netzbenutzern und anderen Marktteilnehmern erbrachten Dienstleistungen einzuhalten;

17.

die zur Überprüfung der Einhaltung der in der Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 30 festgelegten Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung erforderlichen Daten an die Regulierungsbehörde zu übermitteln sowie die diesbezüglichen Überprüfungsergebnisse zu veröffentlichen;

18.

dem Verteilergebietsmanager zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Drucksituation sowie den Mengendurchfluss an wesentlichen Ein- und Ausspeisepunkten des Verteilernetzes in elektronischer Form zu übermitteln;

19.

eine Haftpflichtversicherung bei einem in Österreich oder einem anderen EU- Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat zum Betrieb dieses Versicherungszweiges berechtigten Versicherer abzuschließen, bei der die Versicherungssumme pro Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden zumindest den Betrag von 20 Millionen Euro beträgt, wobei die Versicherungssumme auf den Betrag von 40 Millionen Euro pro Jahr beschränkt werden kann und dies gegenüber der Regulierungsbehörde nachzuweisen.

(2) Verteilernetzbetreiber, die eine oder mehrere Verteilerleitungsanlagen gemäß Anlage 1 betreiben, sind für diese Anlagen über Abs. 1 hinaus verpflichtet,

1.

die Leitungsanlagen nach den Vorgaben des Verteilergebietsmanagers nach den Regeln der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben, zu erhalten und auszubauen sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen;

2.

die bedarfsgerechten Kapazitätserweiterungen gemäß der genehmigten langfristigen und integrierten Planung des Verteilergebietsmanagers selbst vorzunehmen. Kommt der Verteilernetzbetreiber dieser Verpflichtung nicht nach, kommt das in § 23 vorgesehene Verfahren zur Anwendung;

3.

die Steuerung der von ihnen betriebenen Leitungsanlagen nach den Vorgaben des Verteilergebietsmanagers vorzunehmen;

4.

Messungen an der Netzgebietsgrenze, inklusive Datenaustausch mit dem Verteilergebietsmanager, vorzunehmen;

5.

die Kenntnis der Netzauslastung zu jedem Zeitpunkt, insbesondere bezüglich Flüssen und Druck und die Mitteilung an den Verteilergebietsmanager zu gewährleisten;

6.

nach den Vorgaben des Verteilergebietsmanagers, eine vertragliche Höchstleistung je Flussrichtung und pro Netzkopplungspunkt festzulegen.

(3) Die Bilanzgruppe gemäß Abs. 1 Z 12 kann gemeinsam mit anderen Verteilernetzbetreibern eingerichtet werden.

7. Teil-Statistik

§ 59 GWG


(1) Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, zu den Allgemeinen Netzbedingungen innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebiets mit Endverbrauchern privatrechtliche Verträge über den Anschluss an das Erdgasverteilernetz sowie die Netznutzung abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht). Die Anlage des Netzbenutzers ist grundsätzlich mit dem System des Verteilernetzbetreibers am technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzbenutzers zu verbinden. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes sind jedoch die technischen Zweckmäßigkeiten, insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten, die Versorgungsqualität und die wirtschaftlichen Interessen aller Netzbenutzer im Hinblick auf die Verteilung von Netzkosten auf alle Netzbenutzer sowie die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzbenutzers angemessen zu berücksichtigen sowie die gesetzlichen Anforderungen an den Verteilernetzbetreiber hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu beachten.

(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht, soweit der Anschluss dem Betreiber des Verteilernetzes unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Kunden im Einzelfall wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

(3) Kann über das Bestehen einer Anschlusspflicht zwischen einem Netzbetreiber und einem Endverbraucher keine Einigung erzielt werden, entscheidet über Antrag eines der Beteiligten der Landeshauptmann.

8. Teil-Behörden und Verfahren
1. Abschnitt-Behörden

§ 60 GWG


(1) Verteilernetzbetreiber sind unbeschadet der folgenden Bestimmungen zur Messung der Bezüge und Lastprofile der Netzbenutzer sowie zur Prüfung deren Plausibilität verpflichtet.

(2) Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnung Verteilernetzbetreiber zu verpflichten, für Netzbenutzer, deren Anlagen an ein Verteilernetz angeschlossen sind, dessen Betriebsdruck ein bestimmtes Ausmaß unterschreitet und deren Jahresverbrauch und Zählergröße ein bestimmtes Ausmaß unterschreiten, standardisierte Lastprofile zu erstellen und den einzelnen Netzbenutzern zuzuordnen. Die Bestimmung des jeweiligen Ausmaßes hat sich an der wirtschaftlichen Vertretbarkeit des Messaufwandes zu orientieren.

(3) In dieser Verordnung sind im Interesse einer einheitlichen und vergleichbaren Vorgangsweise auch Form der Erstellung, Anzahl und Anpassung der standardisierten Lastprofile festzulegen. Dabei ist auf einfache Handhabbarkeit sowie Nachvollziehbarkeit des Vorganges Bedacht zu nehmen. Die Verteilernetzbetreiber dürfen in begründeten Einzelfällen hievon nur abgehen, sofern dies aus geografischen, klimatischen oder technischen Gegebenheiten erforderlich ist. In jedem Fall sind Lastprofile zwischen Verteilernetzbetreiber auf einander abzustimmen, sodass bei gleichen Bedingungen gleiche Lastprofile Verwendung finden.

(4) Die standardisierten Lastprofile sind dem Bilanzgruppenkoordinator zur Verwaltung (§ 87) zu übermitteln. Der Verteilernetzbetreiber kann die angezeigten Lastprofile verwenden, solange die Regulierungsbehörde deren Verwendung nicht mit Bescheid untersagt.

(5) Kommt der Verteilernetzbetreiber seiner Verpflichtung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht zeitgerecht nach, ist es von der Regulierungsbehörde mit Bescheid zu verhalten, innerhalb angemessener, von der Behörde zu bestimmender Frist auf seine Kosten die unterlassene Zuordnung nachzuholen.

§ 61 GWG


Die Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, die Endverbraucher, deren Kundenanlage an ihr Netz angeschlossen ist, über energiesparende Maßnahmen im Allgemeinen und über die Möglichkeiten zur Einsparung und effizienten Nutzung von Gas im Besonderen zu beraten.

2. Abschnitt-Verfahren
1. Unterabschnitt-Allgemeines

§ 62 GWG


(1) Fernleitungsnetzbetreibern sind folgende Aufgaben und Pflichten übertragen:

1.

die Fernleitungsanlagen nach den Regeln der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben, zu erhalten und bedarfsgerecht auszubauen sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen;

2.

dem Betreiber von Leitungs- oder Speicheranlagen, die mit ihren eigenen Anlagen verbunden sind, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze sicherzustellen und mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;

3.

unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der gemäß § 10 festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln;

4.

sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten;

5.

Steuerung der von ihnen betriebenen Fernleitungsanlagen unter Beachtung der Koordinationsfunktion des Marktgebietsmanagers;

6.

die Instandhaltung der Fernleitungsanlagen, dass Auswirkungen auf die Netzbenutzer möglichst gering gehalten werden unter Beachtung der Koordinationsfunktion des Marktgebietsmanagers;

7.

Messungen an der Netzgebietsgrenze inklusive Datenaustausch mit dem Markt- bzw. dem Verteilergebietsmanager;

8.

die Kenntnis der Netzauslastung zu jedem Zeitpunkt, insbesondere bezüglich Flüssen und Druck und Mitteilung an den Marktgebietsmanager;

9.

das Netz unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Umweltschutzes zu betreiben, Sicherheitsberichte mit systematischer Gefahrenanalyse sowie Pläne für Maßnahmen zur Störfallvermeidung, zur Begrenzung oder Beseitigung von Störfällen (Maßnahmenplanung) zu erstellen sowie die Behörden und die betroffene Öffentlichkeit bei schweren Störfällen und Unfällen zu informieren;

10.

Netzzugangsbegehren umgehend zu behandeln und Netzzugangsberechtigten Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den von der Regulierungsbehörde bestimmten Systemnutzungsentgelten diskriminierungsfrei zu gewähren;

11.

die Mitwirkung bei der Erstellung einer gemeinsamen Prognose durch den Marktgebietsmanager für den Bedarf an Kapazitäten und die Belastung der Netze des Marktgebiets für die nächsten zehn Jahre;

12.

mit dem Verteilergebietsmanager Verträge an den Ausspeisepunkten zu den Verteilernetzen im Marktgebiet abzuschließen, durch die den Netzzugangsberechtigten (des Verteilernetzes) ein Recht auf Zugang zum virtuellen Handelspunkt gemäß § 31 Abs. 3 eingeräumt wird;

13.

eine Haftpflichtversicherung bei einem in Österreich oder einem anderen EU- Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat zum Betrieb dieses Versicherungszweiges berechtigten Versicherer abzuschließen, bei der die Versicherungssumme pro Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden zumindest den Betrag von 20 Millionen Euro beträgt, wobei die Versicherungssumme auf den Betrag von 40 Millionen Euro pro Jahr beschränkt werden kann, und dies gegenüber der Regulierungsbehörde nachzuweisen;

14.

Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, dem Marktgebietsmanager, dem Verteilergebietsmanager, den Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;

15.

an der Erstellung einer langfristigen und integrierten Planung gemeinsam mit dem Verteilergebietsmanager mitzuwirken;

16.

die in der Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 30 festgelegten Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung einzuhalten;

17.

die zur Überprüfung der Einhaltung der in der Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 30 festgelegten Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung erforderlichen Daten an die Regulierungsbehörde zu übermitteln sowie die diesbezüglichen Überprüfungsergebnisse zu veröffentlichen;

18.

dem Marktgebietsmanager Daten über die jeweils aktuelle Ein- und Ausspeisekapazität an den Ein- und Ausspeisepunkten des Marktgebiets in elektronischer Form zu übermitteln;

19.

bedarfsgerechte Kapazitätserweiterungen gemäß dem genehmigten Netzentwicklungsplan vorzunehmen;

20.

jährlich einen Netzentwicklungsplan zu erstellen bzw. an der Erstellung des koordinierten Netzentwicklungsplans mitzuwirken und zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde einzureichen

21.

eine besondere Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste und des Eigenverbrauchs, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat, einzurichten. Diese Bilanzgruppe kann gemeinsam mit anderen Netzbetreibern eingerichtet werden;

22.

mit der Agentur sowie der Regulierungsbehörde zusammen zu arbeiten, um die Kompatibilität der regional geltenden Regulierungsrahmen und damit die Schaffung eines Wettbewerbsbinnenmarkts für Erdgas zu gewährleisten;

23.

für Zwecke der Kapazitätsvergabe, des Engpassmanagements und der Überprüfung der Netzsicherheit auf regionaler Ebene über ein oder mehrere integrierte Systeme zu verfügen, die sich auf zwei oder mehrere Mitgliedstaaten erstrecken;

24.

regional und überregional die Berechnungen von grenzüberschreitenden Kapazitäten und deren Vergabe gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 zu koordinieren;

25.

Maßnahmen, die der Markttransparenz dienen, grenzüberschreitend abzustimmen;

26.

in Zusammenarbeit mit anderen Fernleitungsnetzbetreibern eine regionale Bewertung bzw. Prognose der Versorgungssicherheit vorzunehmen;

27.

in Zusammenarbeit mit anderen Fernleitungsnetzbetreibern unter Austausch der erforderlichen Daten eine regionale Netzentwicklungsplanung durchzuführen;

28.

ihre Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu Fernleitungsnetzen innerhalb des Marktgebiets abzustimmen und zur Genehmigung durch die Regulierungsbehörde einzureichen;

29.

mit dem Marktgebietsmanager Verträge über die Zusammenarbeit abzuschließen, die ihm die Erfüllung seiner Aufgaben ermöglichen;

30.

die Regeln über die Abrechnung der Ausgleichsenergie im Fernleitungsnetz entsprechend umzusetzen;

31.

die Abgleichung der zur Ein- bzw. Ausspeisung von Netzbenutzern nominierten Energiemengen mit der korrespondierenden Nominierung von Netzbenutzern bei vor- und nachgelagerten Fernleitungsnetzbetreibern.

(2) Wirkt ein Fernleitungsnetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens ist, an einem zur Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit geschaffenen gemeinsamen Unternehmen mit, hat dieses gemeinsame Unternehmen ein Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen und es durchzuführen. Darin sind die Maßnahmen aufgeführt, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ausgeschlossen werden. In diesem Gleichbehandlungsprogramm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung diskriminierenden und wettbewerbswidrigen Verhaltens haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Agentur. Die Einhaltung des Programms wird durch die Gleichbehandlungsbeauftragten des Fernleitungsnetzbetreibers kontrolliert.

§ 63 GWG


(1) Der Marktgebietsmanager hat die Aufgabe, in Koordination mit den Fernleitungsnetzbetreibern und unter Berücksichtigung der langfristigen und integrierten Planung des Verteilergebietsmanagers nach Konsultation aller einschlägigen Interessenträger mindestens alle zwei Jahre einen koordinierten Netzentwicklungsplan zu erstellen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage sowie das Ziel der Klimaneutralität bis 2040 stützt. Der Mindestplanungszeitraum beträgt zehn Jahre.

(2) Die Fernleitungsnetzbetreiber in einem Marktgebiet legen der Regulierungsbehörde den koordinierten Netzentwicklungsplan gemeinsam zur Genehmigung vor. Der Marktgebietsmanager hat im Genehmigungsverfahren Parteistellung. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Marktgebietsmanager den Netzentwicklungsplan mit allen relevanten Marktteilnehmern zu konsultieren. Die Konsultation ist gemeinsam mit der Konsultation der langfristigen und integrierten Planung gemäß § 22 Abs. 5a durchzuführen. Das Ergebnis der Konsultation ist zu veröffentlichen.

(3) Zweck des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,

1.

den Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wichtigen Infrastrukturen in den nächsten zehn Jahren errichtet oder ausgebaut werden müssen;

2.

alle bereits beschlossenen Investitionen aufzulisten und die neuen Investitionen zu bestimmen, die in den nächsten zehn Jahren durchgeführt werden müssen, und

3.

einen Zeitplan für alle Investitionsprojekte vorzugeben.

(4) Ziel des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,

1.

der Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien,

2.

der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur),

3.

der Deckung der Transporterfordernisse,

4.

der Pflicht zur Erfüllung des Infrastrukturstandards gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2017/1938 im Marktgebiet sowie

5.

der Integration des Energiesektors unter Bedachtnahme auf die Hochwertigkeit gasförmiger Energieträger und durch die Verknüpfung verschiedener Energieträger und Sektoren

nachzukommen.

(5) Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans sind angemessene Annahmen über die Entwicklung der Gewinnung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Gasaustauschs mit anderen Ländern unter Berücksichtigung des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß § 94 EAG, der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und für gemeinschaftsweite Netze gemäß Art. 8 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, der langfristigen und integrierten Planung, der Investitionspläne für Speicheranlagen und LNG-Wiederverdampfungsanlagen, des Netzentwicklungsplans gemäß § 37 ElWOG 2010 und der Ergebnisse der Lastflusssimulationen gemäß § 34 Abs. 2 zugrunde zu legen. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Kapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.

(6) Bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans sind insbesondere die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, das Ziel der Klimaneutralität bis 2040, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG, dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan und der langfristigen und integrierten Planung zu berücksichtigen.

(7) Alle Marktteilnehmer haben dem Marktgebietsmanager bzw. dem Fernleitungsnetzbetreiber auf dessen schriftliches Verlangen die für die Erstellung des Netzentwicklungsplans erforderlichen Daten, insbesondere Grundlagendaten, Messwerte und technische, ökonomische sowie sonstige Projektunterlagen zu geplanten Leitungsanlagen und Speicheranlagen, die errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen, sofern diese Auswirkungen auf die Leitungskapazitäten des Fernleitungsnetzes haben. Der Marktgebietsmanager bzw. der Fernleitungsnetzbetreiber kann unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für den Netzentwicklungsplan zweckmäßig sind.

(8) In der Begründung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, sind die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und auf Aufforderung der Behörde die Dokumentation der Entscheidung vorzulegen.

§ 64 GWG


(1) Die Regulierungsbehörde genehmigt den Netzentwicklungsplan durch Bescheid. Voraussetzung für die Genehmigung ist der Nachweis der technischen Notwendigkeit, Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit der Investitionen durch die Fernleitungsnetzbetreiber sowie die Berücksichtigung der Zielsetzungen des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1999. Die Genehmigung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind.

(2) Die Regulierungsbehörde hat vor Bescheiderlassung Konsultationen zum Netzentwicklungsplan mit den Interessenvertretungen der Netzbenutzer durchzuführen. Sie hat das Ergebnis der Konsultationen zu veröffentlichen und insbesondere auf etwaigen Investitionsbedarf zu verweisen.

(3) Die Regulierungsbehörde hat insbesondere zu prüfen, ob der Netzentwicklungsplan den gesamten im Zuge der Konsultationen ermittelten Investitionsbedarf erfasst und ob die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG, dem Netzentwicklungsplan gemäß § 37 ElWOG 2010 und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan gemäß Art. 8 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 gewahrt ist und die dargestellten Maßnahmen geeignet erscheinen, die in § 63 Abs. 3 bis Abs. 6 genannten Bestimmungen zu erfüllen. Bestehen Zweifel an der Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG, dem Netzentwicklungsplan gemäß § 37 ElWOG 2010 und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan, so hat die Regulierungsbehörde die Agentur zu konsultieren.

(4) Die mit der Umsetzung von Maßnahmen, welche im Netzentwicklungsplan vorgesehen sind verbundenen angemessenen Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 5. Teils anzuerkennen.

(5) Die Regulierungsbehörde kann vom Fernleitungsnetzbetreiber sowie die Berücksichtigung der Zielsetzungen des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1999 zu jedem Zeitpunkt die Änderung seines bereits vorgelegten und noch nicht genehmigten Netzentwicklungsplans verlangen. Anträge auf Änderung des zuletzt genehmigten Netzentwicklungsplans sind zulässig, sofern wesentliche Änderungen der Planungsgrundlagen eine neue Beurteilung notwendig machen.

§ 65 GWG


(1) Die Regulierungsbehörde überwacht und evaluiert die Durchführung des Netzentwicklungsplans und kann von den Fernleitungsnetzbetreibern die Änderung des Netzentwicklungsplans verlangen.

(2) Hat der Fernleitungsnetzbetreiber aus anderen als zwingenden, von ihm nicht zu beeinflussenden Gründen eine Investition, die nach dem Netzentwicklungsplan in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden musste, nicht durchgeführt, so ist die Regulierungsbehörde - sofern die Investition unter Zugrundelegung des jüngsten Netzentwicklungsplans noch relevant ist - verpflichtet, mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der betreffenden Investition zu gewährleisten:

1.

die Regulierungsbehörde fordert den Fernleitungsnetzbetreiber zur Durchführung der betreffenden Investition auf;

2.

die Regulierungsbehörde leitet ein Ausschreibungsverfahren zur Durchführung der betreffenden Investition ein, das allen Investoren offen steht, wobei die Regulierungsbehörde einen Dritten beauftragen kann, das Ausschreibungsverfahren durchzuführen;

3.

die Regulierungsbehörde verpflichtet den Fernleitungsnetzbetreiber, einer Kapitalerhöhung im Hinblick auf die Finanzierung der notwendigen Investitionen zuzustimmen und unabhängigen Investoren eine Kapitalbeteiligung zu ermöglichen.

(3) Leitet die Regulierungsbehörde ein Ausschreibungsverfahren gemäß Abs. 2 Z 2 ein, kann sie den Fernleitungsnetzbetreiber dazu verpflichten, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu akzeptieren:

1.

Finanzierung durch Dritte,

2.

Errichtung durch Dritte,

3.

Errichtung der betreffenden neuen Anlagen durch den Fernleitungsnetzbetreiber selbst,

4.

Betrieb der betreffenden neuen Anlagen durch Fernleitungsnetzbetreiber selbst.

(4) Der Fernleitungsnetzbetreiber stellt den Investoren alle erforderlichen Unterlagen für die Durchführung der Investition zur Verfügung, stellt den Anschluss der neuen Anlagen an das Fernleitungsnetz her und unternimmt alles, um die Durchführung des Investitionsprojekts zu erleichtern. Die einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.

(5) Macht die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 Gebrauch, so werden die angemessenen Kosten der Investitionen gemäß § 82 berücksichtigt.

2. Unterabschnitt-Vorprüfungsverfahren und Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen

§ 66 GWG


Über Genehmigungsanträge von Vorschlägen und Ausnahmeanträge der Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2017/1938 entscheidet die Regulierungsbehörde. Die Genehmigung kann auch nur für einen bestimmten Zeitraum sowie unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden, soweit dies zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich ist.

§ 66a GWG


Erdgasunternehmen haben technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen mit Bezug zu Drittstaaten der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

§ 66b GWG


(1) Sofern die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie ein Übereinkommen über den Betrieb von Fernleitungen mit Drittstaaten abschließen.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission fünf Monate vor der Aufnahme von Verhandlungen mit einem Drittstaat über den Betrieb einer Fernleitung oder eines vorgelagerten Rohrnetzes eine Mitteilung zu übermitteln.

(3) Die Mitteilung hat insbesondere Informationen zu enthalten, die eine Beurteilung nach Art. 49b Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/692 erlauben. Die Verhandlungen mit dem Drittstaat sind erst nach der Genehmigung durch die Europäische Kommission aufzunehmen.

(4) Im Verlauf der Verhandlung ist die Europäische Kommission über die Fortschritte und Ergebnisse der Verhandlungen zur Änderung, Erweiterung, Anpassung, Verlängerung oder zum Abschluss eines Übereinkommens zu informieren.

(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission das Übereinkommen vor der Unterzeichnung zu übermitteln. Das Übereinkommen ist erst nach der Genehmigung durch die Europäische Kommission zu unterzeichnen.

(6) Das Inkrafttreten sowie künftige Änderungen des Übereinkommens sind der Europäischen Kommission anzuzeigen.

§ 67 GWG


(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, miteinander einheitliche Netzkopplungsverträge für sämtliche ihre Leitungsanlagen verbindende Netzkopplungspunkte abzuschließen. Die Netzkopplungsverträge an den Netzkopplungspunkten sind unter Einbeziehung und nach den Vorgaben des Marktgebietsmanagers einerseits und des Verteilergebietsmanagers andererseits abzuschließen. Netzkopplungsverträge mit Betreibern ausländischer Netze sowie mit Betreibern von Speicher- und Produktionsanlagen sind in entsprechender Weise anzustreben. Soweit diese Vereinbarungen mit ausländischen Netzen bzw. Betreibern von Speicher- und Produktionsanlagen Auswirkungen auf die Steuerung des Verteilernetzes haben, ist der Abschluss wiederum entsprechend den Vorgaben des Verteilergebietsmanagers anzustreben.

(2) Netzkopplungsverträge regeln unter Wahrung der Ziele dieses Gesetzes die technischen Bedingungen der Verbindungen der Netze. Netzkopplungsverträge müssen mindestens Angaben zu den folgenden Gegenständen enthalten:

1.

technische Angaben zum Betrieb des Netzkopplungspunktes und der am Netzkopplungspunkt verbundenen Netze, insbesondere Druck und Gasbeschaffenheit;

2.

Benennung der notwendigen Daten und Informationen zur technischen Steuerung der Netzkopplungspunkte;

3.

Verfahren des Daten- und Informationsaustauschs;

4.

Verfahren der Behandlung von auftretenden Abweichungen insbesondere bei Stationsstillstandszeiten, Messungenauigkeiten und bei Differenzen zwischen nominierten und allokierten Gasmengen;

5.

Verfahren und Bedingungen der wechselseitigen Bereitstellung von Netzpufferung (Linepack) gemäß Abs. 3.

Die Netzkopplungsverträge sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde ist befugt, mit Bescheid die Änderung von Netzkopplungsverträgen zu verlangen, wenn diese nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.

(3) Jeder Fernleitungsnetzbetreiber hat für die angrenzenden Fernleitungsnetzbetreiber und die nachgelagerten Verteilernetzbetreiber an den Netzkopplungspunkten Bilanzkonten einzurichten, die zum wechselseitigen Abruf von Netzpufferung (Linepack) genutzt werden können. Die Bilanzkonten sind so groß wie technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll zu vereinbaren. Die Limite der Bilanzkonten eines Netzkopplungspunktes können für unterschiedliche Netze unterschiedlich groß sein.

(4) Soweit an einem Netzkopplungspunkt Fahrpläne oder Nominierungen abzugeben sind, sind die Verträge so zu gestalten, dass die Netzbenutzer im Regelfall von einer exakten Umsetzung derselben ausgehen können.

§ 68 GWG


(1) Der Virtuelle Handelspunkt ist ein dem Marktgebiet zugeordneter virtueller Punkt, an dem Erdgas von Marktteilnehmern, auch ohne Netzzugangsberechtigung für das betreffende Marktgebiet, gehandelt werden kann. Der Zugang zum Virtuellen Handelspunkt erfolgt auf der Basis der operativen Regelungen des Marktgebietsmanagers und der Fernleitungsunternehmen gemäß den Marktregeln. Der Virtuelle Handelspunkt ist keinem physischen Ein- oder Ausspeisepunkt zugeordnet und ermöglicht Käufern und Verkäufern, auch ohne Kapazitätsbuchung Erdgas zu kaufen oder zu verkaufen.

(2) Der Marktgebietsmanager benennt den Betreiber des Virtuellen Handelspunktes gegenüber der Regulierungsbehörde.

(3) Der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes hat hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig, insbesondere vom vertikal integrierten Erdgasunternehmen, zu sein. Weiters gilt Folgendes:

1.

er ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft zu führen und mit einem Grundkapital von mindestens 2 Millionen Euro auszustatten;

2.

Personen der Unternehmensleitung dürfen bei anderen Unternehmensteilen des vertikal integrierten Erdgasunternehmens oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten;

3.

der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes hat unverzüglich alle Namen und die Bedingungen in Bezug auf Funktion, Vertragslaufzeit und -beendigung sowie die Gründe für die Bestellung oder für die Vertragsbeendigung von Personen der Unternehmensleitung der Regulierungsbehörde mitzuteilen.

(4) Dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes sind zum Zwecke der Konzentration des Gashandels am Virtuellen Handelspunkt, folgende Aufgaben übertragen:

1.

der selbständige Betrieb des Virtuellen Handelspunktes in Kooperation mit dem Marktgebietsmanager;

2.

die Bereitstellung kommerzieller Hub-Dienstleistungen, insbesondere „Title Tracking“ zum Nachweis des Eigentumsübergangs von Erdgas am Virtuellen Handelspunkt;

3.

die elektronische Protokollierung und die Abrechnung der Energiemengen aus Handelsgeschäften am Virtuellen Handelspunkt;

4.

die Abwicklung von Handelsnominierungen im Dauerbetrieb (168 Stunden pro Woche) im Zusammenhang mit Marktteilnehmern am Virtuellen Handelspunkt;

5.

die Bereitstellung einer elektronischen „Back-up/Back-down“-Plattform zur bestmöglichen Aufrechterhaltung der Abwicklung von Handelsgeschäften im Falle von Unter- bzw. Überlieferungen in den Virtuellen Handelspunkt;

6.

die Bereitstellung einer überregionalen Anbindung an benachbarte Marktgebiete in Kooperation mit benachbarten Netzbetreibern;

7.

die Kooperation mit Börsen und Abwicklungsstellen für Börsegeschäfte, hinsichtlich der Abwicklung von Börsenominierungen im Auftrag der Abwicklungsstelle für Börsegeschäfte (Clearinghouse) in Bezug auf den Virtuellen Handelspunkt;

8.

die Bereitstellung einer überregionalen Balancing Plattform in Kooperation mit den betroffenen Netzbetreibern entsprechend der europarechtlichen Vorgaben.

(5) Darüber hinaus ist der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes berechtigt, sämtliche sonstige Aufgaben und Funktionen, die für den Betrieb des Virtuellen Handelspunktes im Sinne dieses Gesetzes notwendig und nützlich sind, anzubieten, sofern dadurch die in Abs. 4 genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt werden.

(6) Der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes ist verpflichtet, aktiv Konsultierungsprozesse mit Marktteilnehmern und der Regulierungsbehörde durchzuführen Die Regulierungsbehörde ist überdies berechtigt, die Implementierung von Dienstleistungen, die im Zuge dieses Konsultierungsprozesses von den Marktteilnehmern gewünscht werden, vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes einzufordern. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass diese Dienstleistungen in Übereinstimmung mit internationalen Standards entsprechend EASEE Gas, der Agency for the Cooperation of Energy Regulators (ACER), der European Network of Transmission System Operators for Gas (ENTSOG) sowie European Federation of Energy Traders (EFET) sind und aus wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen durchgeführt werden können.

(7) Der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes hat folgende Pflichten und Bedingungen zu erfüllen:

1.

Dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes ist es untersagt, jene Personen, die seine Dienstleistungen in Anspruch nehmen oder beabsichtigen in Anspruch zu nehmen, insbesondere zugunsten vertikal integrierter Erdgasunternehmen, diskriminierend zu behandeln.

2.

Zur sachgerechten Beurteilung des gesetzeskonformen Betriebs des Virtuellen Handelspunktes ist der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes verpflichtet, den Betrieb zu dokumentieren und auf begründetes Verlangen der Regulierungsbehörde, Einsicht in diese Dokumentation zu gewähren.

3.

Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen hat der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes wirtschaftlich sensible Informationen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, von denen er bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt, vertraulich zu behandeln.

4.

Der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes hat insbesondere Sorge zu tragen, dass bilaterale Preisdaten streng vertraulich behandelt werden, sofern dies nicht sonstige gesetzliche Verpflichtungen verletzt. Besondere Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten gegenüber seinen Gesellschaftern.

5.

Die Gesellschafter des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes unterlassen jede Handlung, die die Erfüllung der Verpflichtungen des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes behindern oder gefährden würde. Alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes und Kontraktoren bzw. Dienstleistern müssen mit entsprechenden Vertraulichkeitsverpflichtungen abgesichert sein.

6.

Darüber hinaus stellt der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes durch geeignete Compliance-Maßnahmen sicher, dass die Vertraulichkeit auch in Bezug auf seine Funktionen bei Börsegeschäften und außerbörslichen Geschäften gewahrt ist.

7.

Für den Betreiber des Virtuellen Handelspunktes tätige und für den OTC Handel verantwortliche Personen dürfen zur gleichen Zeit nicht für den Börsebetrieb verantwortlich sein. Der vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes eingerichtete Vertraulichkeitsbereich des „Middle Office“ hat für alle OTC-Tätigkeiten und physischen Hub-Dienstleistungen zu gelten, wohingegen der Vertraulichkeitsbereich „Market Operations“ die gesetzlichen Anforderungen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gasbörse sicherstellen muss. Ein vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes zu bestellender Compliance Officer, überwacht die Einhaltung dieser Vorschriften. Ein von diesem Compliance Officer jährlich zu verfassender Bericht, ist der Regulierungsbehörde zu übermitteln.

8.

Zur Zwecke der Transparenz veröffentlicht der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes regelmäßig allgemeine Marktinformationen in anonymisierter und aggregierter Form, im Internet. Des Weiteren stellt der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, potentiell marktbeeinflussende Informationen, sofern er davon Kenntnis erlangt, nicht diskriminierend und ohne ungebührliche Verzögerung in geeigneter Form zur Verfügung.

9.

Die § 9 bis § 11 gelten auch für den Betreiber des Virtuellen Handelspunktes.

§ 69 GWG


(1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat die vom Fernleitungsnetzbetreiber gemäß § 82 eingereichten Methoden auf Antrag des Fernleitungsnetzbetreibers oder von Amts wegen periodisch mit Bescheid zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu befristen.

(3) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 und 2 wegen Verletzung der in § 73 bis § 82 geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Art. 133 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

3. Unterabschnitt-Verfahren bei der Durchführung von Enteignungen

§ 70 GWG


(1) Die Systemnutzungsentgelte im Verteilernetz werden unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung gemäß § 83 auf Basis der gemäß §§ 79 ff festgestellten Kosten und des Mengengerüsts mit Verordnung der Regulierungsbehörde bestimmt. Die auf Basis der Methode gemäß § 82 ermittelten Systemnutzungsentgelte im Fernleitungsnetz werden von der Regulierungsbehörde mit Verordnung in Kraft gesetzt.

(2) Erforderlichenfalls werden in der Verordnung Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern eines Netzbereiches bzw. Marktgebiets bestimmt. Die Art der Ermittlung von Ausgleichszahlungen zwischen Fernleitungsnetzbetreibern ist Bestandteil der Methoden gemäß § 82.

(3) Der Verordnungserlassung hat ein Stellungnahmeverfahren voranzugehen, das insbesondere den betroffenen Netzbetreibern, Netzbenutzern und den in § 69 Abs. 3 genannten Interessenvertretungen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist sicherstellt.

(4) Nach Abschluss des Stellungnahmeverfahrens sind über Verlangen sämtliche Unterlagen dem Regulierungsbeirat vorzulegen. Der Vorsitzende kann zur Beratung im Regulierungsbeirat auch Sachverständige beiziehen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anhörung durch den Regulierungsbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.

(5) Die Regulierungsbehörde und Netzbetreiber haben dem Regulierungsbeirat sämtliche für die Beurteilung des Verordnungsentwurfes notwendigen Unterlagen zu übermitteln sowie Auskünfte zu geben.

9. Teil-Strafbestimmungen

§ 71 GWG


(1) Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten und den der Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung zu Grunde liegenden Erlösen sind bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten zu erlassenden Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnungen auszugleichen.

(2) Maßgebliche außergewöhnliche Erlöse oder Aufwendungen können über das Regulierungskonto über einen angemessenen Zeitraum verteilt werden.

(3) Wurde ein Kostenbescheid aufgehoben, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Ersatzbescheid bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen.

(4) Wurde ein Kostenbescheid abgeändert, ist eine abweichende Kostenfeststellung bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen.

(5) Wird eine Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung oder eine aufgrund der § 23bis § 23c des Gaswirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, erlassene Verordnung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben oder hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, und ergeben sich daraus Minder- oder Mehrerlöse, sind diese bei der Feststellung der Kostenbasis über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.

(6) Die Ansprüche und Verpflichtungen, die vom Regulierungskonto erfasst werden, sind im Rahmen des Jahresabschlusses zu aktivieren oder zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.

(7) Abs. 3 bis Abs. 5 gelten sinngemäß für Bescheide gemäß § 82.

§ 72 GWG


(1) Zur Erbringung aller Leistungen, die von den Netzbetreibern in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, haben die Netzbenutzer ein Systemnutzungsentgelt zu entrichten. Das Systemnutzungsentgelt hat dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer, der Erleichterung eines effizienten Gashandels und Wettbewerbs, der Kostenorientierung und weitestgehenden Verursachungsgerechtigkeit zu entsprechen und zu gewährleisten, dass Erdgas effizient genutzt wird und das Volumen verteilter oder transportierter Energie nicht unnötig erhöht wird. Das Systemnutzungsentgelt im Verteilernetz besteht aus den in Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Bestandteilen. Eine über die im Abs. 2 Z 1 bis 5 angeführten Entgelte hinausgehende Verrechnung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Netzbetrieb ist, unbeschadet gesonderter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, unzulässig. Das Systemnutzungsentgelt im Fernleitungsnetz besteht aus den in Abs. 2 Z 1 bis 3 bezeichneten Bestandteilen. Die Einhebung von Entgelten im Rahmen von marktorientierten Kapazitätsvergabeverfahren ist zulässig.

(2) Das Systemnutzungsentgelt bestimmt sich aus dem

1.

Netznutzungsentgelt;

2.

Netzzutrittsentgelt;

3.

Netzbereitstellungsentgelt;

4.

Entgelt für Messleistungen sowie

5.

Entgelt für sonstige Leistungen.

Die in den Z 1, 3, 4 und 5 angeführten Entgelte für das Verteilernetz sind durch Verordnung der Regulierungsbehörde zu bestimmen, wobei die Entgelte gemäß Z 1, 3 und 5 als Festpreise zu bestimmen sind. Das Entgelt gemäß Z 4 ist als Höchstpreis zu bestimmen. Das Entgelt gemäß Z 1 bis 3 für das Fernleitungsnetz ist für die betroffenen Ein- und Ausspeisepunkte nach einer von der Regulierungsbehörde zu genehmigenden Methode gemäß § 82 auf Vorschlag der Fernleitungsnetzbetreiber zu ermitteln und durch Verordnung laut § 70 festzulegen. Die Entgelte sind in Euro bzw. Cent pro Verrechnungseinheit anzugeben.

(3) Die Regulierungsbehörde hat jedenfalls Systemnutzungsentgelte für Netzbenutzer des Verteilernetzes durch Verordnung zu bestimmen, die einerseits auf die relevanten Ein- und Ausspeisepunkte und andererseits auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen sind, an der die Anlage angeschlossen ist. Die relevanten Ein- und Ausspeisepunkte des Verteilernetzes werden in der Verordnung festgelegt. Vorgaben hinsichtlich der Netzebenenzuordnung der Anlagen sowie der Verrechnungsmodalitäten sind in dieser Verordnung festzulegen.

§ 73 GWG


(1) Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten insbesondere für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems einschließlich der Kosten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen einschließlich der Eichung und Datenauslesung an Ein- und Ausspeisepunkten, mit Ausnahme von Kundenanlagen, verbunden sind, sowie die anteiligen Kosten für den Verteilergebietsmanager gemäß § 24 abgegolten. Die Regulierungsbehörde kann Netznutzungsentgelte unter Berücksichtigung einheitlicher Entgeltstrukturen zeitvariabel und/oder lastvariabel gestalten. Entgelte für garantierte und unterbrechbare Kapazitätsbuchungen können vorgesehen werden und haben die Wahrscheinlichkeit von Unterbrechungen angemessen widerzuspiegeln. Der leistungsbezogene Anteil des Netznutzungsentgeltes kann auf einen Zeitraum eines Jahres bezogen und als Pauschale bestimmt werden. Ist der Abrechnungszeitraum kürzer oder länger als ein Jahr, dann ist der für den leistungsbezogenen Netznutzungstarif verordnete Pauschalbetrag tageweise zu aliquotieren. Die Bestimmung von Mindestleistungen und Entgelten für Leistungsüberschreitungen ist zulässig. Für eine kürzere Inanspruchnahme als ein Jahr sowie bei gänzlicher oder teilweiser nicht durchgehender Inanspruchnahme des Netzsystems können abweichende Netznutzungsentgelte verordnet werden.

(2) Das Netznutzungsentgelt im Verteilernetz ist von Endverbrauchern pro Zählpunkt der jeweiligen Netzebene und von Netzbetreibern innerhalb von Netzbereichen pro Netzkopplungspunkt zu entrichten. Das Netznutzungsentgelt der Netzebene 1 darf jenes der Netzebene 2 nicht unterschreiten. Es ist arbeits- und leistungsbezogen festzulegen und regelmäßig in Rechnung zu stellen. Zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts ist entweder das arithmetische Mittel der in der Abrechnungsperiode täglich oder monatlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung oder die vertragliche Höchstleistung heranzuziehen.

(3) Das Netznutzungsentgelt im Verteilernetz an den Netzkopplungspunkten zwischen den Netzbereichen gemäß § 84 Abs. 2 Z 3 ist bezogen auf die Arbeit und/oder die vertraglich vereinbarte Höchstleistung von den Netzbetreibern pro Netzkopplungspunkt und/oder mittels Kostenwälzung gemäß § 83 Abs. 3 pro Netzbereich zu entrichten.

(4) Das Netznutzungsentgelt im Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze ist bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung pro Ein- und Ausspeisepunkt von Einspeisern und Entnehmern zu entrichten.

(5) Das Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz in Speicheranlagen ist bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung einheitlich pro Ausspeisepunkt von den Speicherunternehmen, die Erdgasspeicher verwalten, zu entrichten.

(6) Das Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. Erzeugung von biogenen Gasen ist bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung pro Einspeisepunkt vom Produzenten bzw. vom Erzeuger von biogenen Gasen zu entrichten.

(7) Ist für die Abrechnung eine rechnerische Ermittlung des Verbrauchs notwendig, so ist diese bei Zählpunkten ohne Lastprofilzähler vom Netzbetreiber ausschließlich anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar durchzuführen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.

(8) Für das zum Zweck der Vermischung mit Wasserstoff entnommene und danach wieder eingespeiste Gas ist kein Netznutzungsentgelt zu entrichten.

§ 74 GWG


(1) Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten insbesondere für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems einschließlich der Kosten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen einschließlich der Eichung und Datenauslesung verbunden sind, sowie die anteiligen Kosten für den Marktgebietsmanager abgegolten. Das Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz wird bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung pro Ein- und Ausspeisepunkt in das Fernleitungsnetz des Marktgebietes, sowie pro Ausspeisepunkt aus dem Fernleitungsnetz ins Verteilergebiet getrennt voneinander festgelegt und ist von den Einspeisern bzw. Entnehmern bzw. für die Ausspeisepunkte in das Verteilernetz vom Verteilergebietsmanager zu entrichten. Es sind jedenfalls Entgelte für garantierte und unterbrechbare Kapazitätsbuchungen vorzusehen. Kapazitäten mit beschränkter Zuordenbarkeit sowie Lastflusszusagen sind bei der Entgeltfestsetzung entsprechend zu berücksichtigen. Entgelte für Verträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Tag dürfen die Summe der Entgelte für tägliche Verträge innerhalb der Laufzeit nicht erheblich unterschreiten. Die Bestimmung von Minimalleistungen und Entgelten für Leistungsüberschreitungen ist zulässig.

(2) Das Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen ist bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung pro Ausspeisepunkt von den Speicherunternehmen, die Erdgasspeicher verwalten, zu entrichten.

(3) Das Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz aus Produktion bzw. Erzeugung von biogenen Gasen ist bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung pro Einspeisepunkt vom Produzenten bzw. vom Erzeuger von biogenen Gasen zu entrichten.

10. Teil-Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 75 GWG


(1) Durch das Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber alle angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind. Das Netzzutrittsentgelt ist einmalig zu entrichten und dem Netzbenutzer auf transparente und nachvollziehbare Weise darzulegen. Sofern die Kosten für den Netzanschluss vom Netzbenutzer selbst getragen werden, ist die Höhe des Netzzutrittsentgelts entsprechend zu vermindern.

(2) Das Netzzutrittsentgelt ist aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei der Netzbetreiber eine Pauschalierung für vergleichbare Netzbenutzer einer Netzebene vorsehen kann.

(3) Beim Netzanschluss von bestehenden Biogasanlagen zur Erzeugung und Aufbereitung von erneuerbarem Gas entsprechend den Anforderungen der anwendbaren Regeln der Technik gemäß § 7 Abs. 1 Z 53 GWG 2011 sind bis zu einem Netzanschlussquotienten von 60 lfm/m³CH4-eq/h vereinbarter jährlich ins Gasnetz einzuspeisender Energiemenge die Kosten für folgende Komponenten vom Netzbetreiber zu tragen:

1.

der Netzzutritt für die Einspeisung von erneuerbaren Gasen,

2.

die Mengenmessung,

3.

die Qualitätsprüfung,

4.

eine allfällige Odorierung,

5.

für die kontinuierliche Einspeisung notwendige Verdichterstationen oder Leitungen.

Diese Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 5. Teils dieses Bundesgesetzes anzuerkennen. Für eine Gruppe mehrerer Anlagen, die um einen gemeinsamen Anschlussverbund ansuchen, kann ein gemeinsamer Anschlussquotient gelten. Die ab einer Netzanschlusslänge von über 10 km anfallenden Kosten für den zusätzlichen Leitungsbau sind vom Einspeiser zu entrichten. Diese Grenze gilt nicht für Gruppen mehrerer Anlagen, die um einen gemeinsamen Anschlussverbund ansuchen.

(4) Beim Netzanschluss von neu zu errichtenden Anlagen zur Erzeugung und Aufbereitung von erneuerbarem Gas entsprechend den Anforderungen der anwendbaren Regeln der Technik gemäß § 7 Abs. 1 Z 53 GWG 2011 sind bis zu einem Netzanschlussquotienten von 60 lfm/m³CH4-eq/h vereinbarter jährlich ins Gasnetz einzuspeisender Energiemenge die Kosten für folgende Komponenten vom Netzbetreiber zu tragen:

1.

der Netzzutritt für die Einspeisung von erneuerbaren Gasen,

2.

die Mengenmessung,

3.

die Qualitätsprüfung,

4.

eine allfällige Odorierung,

5.

für die kontinuierliche Einspeisung notwendige Verdichterstationen oder Leitungen.

Diese Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 5. Teils dieses Bundesgesetzes anzuerkennen. Für eine Gruppe mehrerer Anlagen, die um einen gemeinsamen Anschlussverbund ansuchen, kann ein gemeinsamer Anschlussquotient gelten. Die ab einer Netzanschlusslänge von über 3 km anfallenden Kosten für den zusätzlichen Leitungsbau sind vom Einspeiser zu entrichten. Diese Grenze gilt nicht für Gruppen mehrerer Anlagen, die um einen gemeinsamen Anschlussverbund ansuchen.

§ 76 GWG


(1) Das Netzbereitstellungsentgelt wird Netzbenutzern bei der Herstellung des Netzanschlusses oder bei einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung als leistungsbezogener Pauschalbetrag für den bereits erfolgten sowie notwendigen Ausbau des Netzes zur Ermöglichung des Anschlusses verrechnet. Es bemisst sich nach dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung. Es ist anlässlich des Abschlusses des Netzzugangsvertrages bzw. bei einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung einmalig in Rechnung zu stellen.

(2) Geleistete Netzbereitstellungsentgelte sind auf Verlangen des Netzbenutzers innerhalb von 15 Jahren ab dem Zeitpunkt der Bezahlung nach einer mindestens drei Jahre ununterbrochen dauernden Verringerung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung oder drei Jahre nach Stilllegung des Netzanschlusses des Netzbenutzers anteilig im Ausmaß der Verringerung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung rückzuerstatten. Die Rückerstattung des für die Mindestleistung verrechneten Netzbereitstellungsentgelts ist nicht möglich.

(3) Wird für zum 31. Dezember 2008 bestehende Kundenanlagen die vertraglich vereinbarte Höchstleistung reduziert, ist für eine spätere Erhöhung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung auf das ursprüngliche Ausmaß kein Netzbereitstellungsentgelt zu leisten.

(4) Die Berechnung des Netzbereitstellungsentgelts hat sich an den durchschnittlichen Ausbaukosten für neue und für die Erweiterung von bestehenden Netzen zu orientieren.

(5) Die tatsächlich vereinnahmten Netzbereitstellungsentgelte sind über einen angemessenen Zeitraum, bezogen auf die jeweiligen Netzebenen aufzulösen, sodass sie sich kostenmindernd auf das Netznutzungsentgelt auswirken.

(6) Das Netzbereitstellungsentgelt für das Fernleitungsnetz wird in den Methoden gemäß § 82 gesondert festgelegt. Die Abs. 2 bis 5 finden ausschließlich auf das Verteilernetz Anwendung.

§ 77 GWG


(1) Durch das vom Netzbenutzer zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden dem Netzbetreiber jene direkt zuordenbaren Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen einschließlich der Eichung und der Datenauslesung verbunden sind. Messleistungen in Zusammenhang mit Ein- und Ausspeisungen in oder von Speicheranlagen bzw. Einspeisungen aus Produktionsanlagen sind in den Netznutzungsentgelten gemäß § 73 Abs. 5 bzw. 6 enthalten.

(2) Die festgesetzten Entgelte für Messleistungen sind Höchstpreise und gelten für die jeweils eingesetzte Art der Messung. Das Entgelt für Messleistungen ist regelmäßig sowie grundsätzlich aufwandsorientiert zu verrechnen. Soweit Messeinrichtungen von den Netzbenutzern selbst beigestellt werden, ist es entsprechend zu vermindern.

(3) Das Entgelt für Messleistungen ist auf einen Zeitraum von einem Monat zu beziehen und ist im Zuge von nicht monatlich erfolgenden Abrechnungen tageweise zu aliquotieren.

(4) Eine Ab- bzw. Auslesung der Zähleinrichtung hat – mit Ausnahme von Lastprofilzählern, die vom Netzbetreiber jedenfalls zumindest monatlich ausgelesen werden, sowie intelligenten Messgeräten, die gemäß § 129 Abs. 1 ausgelesen werden, – zumindest einmal jährlich zu erfolgen. Dabei hat mindestens alle drei Jahre eine Ab- bzw. Auslesung durch den Netzbetreiber selbst zu erfolgen. Werden die Ablesung und die Übermittlung der Messdaten durch den Netzbenutzer erledigt, so ist der Netzbetreiber zur Durchführung einer Plausibilitätskontrolle der übermittelten Daten verpflichtet. Eine rechnerische Ermittlung der Messwerte ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen der Netzbenutzer von der ihm angebotenen Möglichkeit zur Selbstablesung und Übermittlung der Daten an den Netzbetreiber keinen Gebrauch gemacht hat und ein Ableseversuch durch den Netzbetreiber, aus einem Grund, der dem Verantwortungsbereich des Netzbenutzer zuzuordnen ist, erfolglos blieb.

§ 78 GWG


Die Netzbetreiber sind berechtigt Netzbenutzern für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß § 72 Abs. 2 Z 1 bis 4 abgegolten sind, und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht werden, ein gesondertes Entgelt zu verrechnen. Die Entgelte für sonstige Leistungen sind von der Regulierungsbehörde durch Verordnung in angemessener Höhe festzulegen, wobei über die in § 72 Abs. 1 festgelegten Grundsätze hinausgehend auf die soziale Verträglichkeit Bedacht zu nehmen ist. Entgelte für sonstige Leistungen sind insbesondere für Mahnspesen sowie vom Netzbenutzer veranlasste Änderungen der Messeinrichtung, festzulegen. Das für die Abschaltung gemäß § 127 Abs. 3 und Wiederherstellung des Netzzuganges zu entrichtende Entgelt darf insgesamt 30 Euro nicht übersteigen.

§ 78a GWG


(1) Die Regulierungsbehörde kann für bestimmte Forschungs- und Demonstrationsprojekte, die die Voraussetzungen der nachstehenden Absätze erfüllen, mit Bescheid Systemnutzungsentgelte festlegen, die von den Bestimmungen des 5. Teils oder einer Verordnung gemäß den §§ 70 und 72 abweichen (Ausnahmebescheid).

(2) Forschungs- und Demonstrationsprojekte im Sinne dieser Bestimmung sind Projekte, die mindestens zwei der folgenden Ziele verfolgen

1.

Systemintegration von erneuerbaren Energietechnologien sowie von Speicher- und Energieeffizienztechnologien, etwa durch den Einsatz neuer und innovativer Geschäftsmodelle;

2.

Substitution von fossilen Energieträgern durch erneuerbare Energieträger und deren technisch-wirtschaftlich optimierte Netzeinspeisung;

3.

Digitalisierung des Energiesystems und intelligente Nutzung von Energie;

4.

Stärkung der gesellschaftlichen Akzeptanz der Energiewende und der hiefür notwendigen Transformationsprozesse;

5.

Verbesserung der Umwandlung oder Speicherung von Energie sowie Umsetzung von Sektorkopplung und Sektorintegration durch Realisierung der dafür erforderlichen Konversionsanlagen und -prozesse;

6.

Anhebung von markt- oder netzseitigen Flexibilitätspotenzialen;

7.

Steigerung der Effizienz oder Sicherheit des Netzbetriebs oder der Versorgung mit Energie, insbesondere durch Erbringung von Flexibilitätsdienstleistungen bzw. netzdienlichen Verhaltens- und Betriebsweisen;

8.

Vereinfachung bzw. Reduktion des gesamthaften Netzausbaubedarfs durch alternative Konzepte der Nutzung bestehender Netzinfrastruktur.

(3) Anträge auf Erteilung einer Ausnahme nach Abs. 1 können nur Forschungs- und Demonstrationsprojekte stellen, die über eine Förderungsentscheidung gemäß § 16 Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, BGBl. Nr. 434/1982, oder über eine Förderungsentscheidung im Rahmen eines äquivalenten Förderprogramms verfügen

(4) Die Äquivalenz eines Förderprogramms liegt vor, wenn das betreffende Förderprogramm in seiner Zielsetzung zumindest zwei der unter Abs. 2 genannten Ziele adressiert und denselben Standards und Anforderungen unterliegt, wie dies im Rahmen des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes und der darauf basierenden Förderrichtlinien für nationale Programme festgelegt ist. Dies gilt insbesondere für Anforderungen hinsichtlich

1.

Innovationsgehalt, Eignung der Projektbeteiligten und Qualität des Vorhabens,

2.

Transparenz (inklusive Informationsübermittlung) und Monitoring sowie

3.

Bewertungsverfahren.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nach Abs. 1 muss zumindest folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

1.

Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Projektwerbers bzw. Projektwerber-Konsortiums; bei Personengesellschaften und juristischen Personen zusätzlich den Sitz und die Firmenbuchnummer sowie den Namen einer vertretungsbefugten natürlichen Person;

2.

Beschreibung des Projekts im Hinblick auf den Beitrag zur Zielerreichung nach Abs. 2;

3.

Beschreibung der am Projekt beteiligten Erzeugungs- und/oder Verbrauchsanlagen unter Angabe der jeweiligen Zählpunktnummern;

4.

Art und Umfang der beantragten Ausnahme nach Abs. 1;

5.

Nachweis über die erfolgte Förderungsentscheidung gemäß § 16 des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes oder über die erfolgte Förderungsentscheidung im Rahmen eines äquivalenten Förderprogramms samt der hiefür erforderlichen Unterlagen.

Die Regulierungsbehörde hat spätestens binnen drei Monaten nach Einlangen eines vollständigen und formgültigen Antrags einen Ausnahmebescheid nach Abs. 1 zu erlassen.

(6) Die Regulierungsbehörde kann einen Ausnahmebescheid nach Abs. 1 unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erlassen, sofern dies zur Erfüllung der Ziele nach dieser Bestimmung erforderlich ist. Der Ausnahmebescheid ist den Netzbetreibern zu Kenntnis zu bringen, in deren Konzessionsgebiet das von der Ausnahme erfasste Forschungs- oder Demonstrationsprojekt durchgeführt wird.

(7) Die Regulierungsbehörde kann von den in Abs. 1 genannten Bestimmungen hinsichtlich der Entgeltstruktur, der Bemessungsgrundlage oder des abrechnungsrelevanten Zeitraums abweichen oder auch eine betragsmäßige Reduktion bis hin zu einer vollständigen Befreiung von Systemnutzungsentgelten vorsehen. Dabei hat die Regulierungsbehörde die Förderungsentscheidung gemäß Abs. 3 und den Antrag gemäß Abs. 5 entsprechend zu berücksichtigen. Eine Ausnahme nach Abs. 1 gilt nur für die am Projekt beteiligten Netzbenutzer im Rahmen der Durchführung des Projekts und wird für höchstens drei Jahre sowie ausschließlich für jene Zeiträume gewährt, in denen die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 gegeben sind.

(8) Ausnahmen gemäß Abs. 1 werden unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 1, als de-inimis-Förderungen gewährt.

§ 79 GWG


(1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den historischen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Die Kosten des Verteilernetzbetreibers für das Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz gemäß § 74 sind als Kosten der Netzebene 1 zu berücksichtigen.

(2) Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen, der strukturellen Entwicklung der Versorgungsaufgabe und des Marktanteils im jeweiligen Netzgebiet orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können.

(3) Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) kann durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Zum Ende einer Regulierungsperiode können die unternehmensindividuellen Effizienzfortschritte einer Evaluierung unterzogen werden. Nach einer Regulierungsperiode kann neuerlich ein Effizienzvergleich oder ein alternatives dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Regulierungssystem zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte umgesetzt werden.

(4) Beeinflusst das vertikal integrierte Erdgasunternehmen die Kosten des Netzbetreibers durch Verrechnungen, muss der Netzbetreiber diese Kosten ausreichend belegen. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat das vertikal integrierte Erdgasunternehmen die Kalkulationsgrundlage für die Verrechnungen vorzulegen.

(5) Zur Abdeckung der netzbetreiberspezifischen Teuerungsrate ist ein Netzbetreiberpreisindex zu berücksichtigen. Dieser setzt sich aus veröffentlichten Teilindices zusammen, die die durchschnittliche Kostenstruktur der Netzbetreiber repräsentieren.

(6) Zielvorgaben gemäß Abs. 2 sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Abs. 5 wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:

1.

für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland sowie für den Verteilergebietsmanager;

2.

für Landesabgaben zur Nutzung öffentlichen Grundes (Gebrauchsabgabe);

3.

zur Deckung von Netzverlusten auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;

4.

aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Erdgasmarktes mit 1. Oktober 2002 bestanden haben. Die näheren Kostenarten sind spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Verordnung der Regulierungskommission festzulegen.

(7) Die Kosten für die Bestimmung der Netznutzungsentgelte gemäß § 73 sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren.

(8) Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.

§ 80 GWG


(1) Finanzierungskosten haben die angemessenen Kosten für die Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital zu umfassen, wobei die Verhältnisse des Kapitalmarktes und die Kosten für Ertragsteuern zu berücksichtigen sind. Geförderte Finanzierungen sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Die Finanzierungskosten sind durch Multiplikation des angemessenen Finanzierungskostensatzes mit der zu verzinsenden Kapitalbasis zu ermitteln. Hierbei ist der verzinsliche Rückstellungsbestand unter Berücksichtigung der Finanzierungstangente, welche im Personalaufwand verbucht ist, kostenmindernd anzusetzen.

(3) Der Finanzierungskostensatz ist aus einem gewichteten durchschnittlichen Kapitalkostensatz unter Zugrundelegung einer Normkapitalstruktur sowie der Ertragsteuer zu bestimmen. Die Normkapitalstruktur hat sowohl generelle branchenübergreifende als auch signifikante unternehmensindividuelle Faktoren zu berücksichtigen, welche den Eigenkapitalanteil um mehr als 10 % unterschreiten. Eine marktgerechte Risikoprämie für das Eigen- und Fremdkapital, die Rahmenbedingungen des Kapitalmarktes sowie ein risikoloser Zinssatz sind zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des risikolosen Zinssatzes kann ein mehrjähriger Durchschnitt herangezogen werden.

(4) Die verzinsliche Kapitalbasis ist durch die der Kostenfestlegung zugrunde liegende Bilanz im Sinne des § 8 für die Verteilungstätigkeit zu bestimmen. Sie ergibt sich aus dem für den Netzbetrieb nötigen Sachanlagevermögen und dem immateriellen Vermögen abzüglich passivierter Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelte (Baukostenzuschüsse) und etwaiger Firmenwerte. Im Falle von Zusammenschlüssen von Netzbetreibern kann eine erhöhte Kapitalbasis anerkannt werden, sofern aus diesem Zusammenschluss erzielte Synergieeffekte unmittelbar zu einer Reduktion der Gesamtkosten führen.

§ 81 GWG


(1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Mengen sind auf Basis der Abgabe- und Einspeisemengen in kWh, des arithmetischen Mittels der im Betrachtungszeitraum monatlich ermittelten bzw. gemessenen höchsten stündlichen Leistungen in kWh/h und der Anzahl der Zählpunkte des zuletzt verfügbaren Geschäftsjahres pro Netzebene zu ermitteln. Aktuelle oder erwartete erhebliche Effekte bei der Mengenentwicklung sowie strukturelle Entwicklungen mit Auswirkungen auf den Erdgasmarkt, können sowohl bei der Mengen- als auch bei der Leistungskomponente sowie bei der Anzahl der Zählpunkte berücksichtigt werden.

(2) Die der Kostenwälzung zugrunde liegenden Leistungswerte je Netzebene ermitteln sich aus der höchsten stündlichen Leistung, aus der Summe der Verrechnungsleistungen oder aus der Summe der vertraglich vereinbarten Höchstleistungen.

§ 82 GWG


(1) Die Ermittlung der Tarife des Fernleitungsnetzbetreibers erfolgt auf Basis einer von der Regulierungsbehörde mit Bescheid zu genehmigenden Methode, die den Anforderungen des Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 zu entsprechen hat. Die der Berechnung der Tarife zugrundeliegenden Kosten und Mengengerüste sind in den Bescheid aufzunehmen. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Fernleitungsnetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können. Die Behandlung von Erlösen aus marktorientierten Kapazitätsvergabeverfahren sind bei der Erstellung der Methode zu berücksichtigen. § 80 ist sinngemäß anzuwenden. Die Methode ist über Aufforderung der Regulierungsbehörde abzuändern oder neu zu erstellen. Die aus der genehmigten Methode resultierenden Tarife sind durch Verordnung der Regulierungsbehörde festzulegen und im Internet zu veröffentlichen.

(2) Das Mengengerüst ist auf Basis der vertraglich kommittierten Kapazitäten zu ermitteln und der maximalen technischen Kapazität gegenüberzustellen.

(3) Die durch Anwendung der Methode durch den Fernleitungsnetzbetreiber ermittelte Höhe der Kosten ist der Regulierungsbehörde nachzuweisen und durch die Vorlage sämtlicher Kalkulationsgrundlagen zu belegen. Das Mengengerüst ist nachzuweisen und durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen. Die Höhe der Kosten und das Mengengerüst sind mit Bescheid zu genehmigen, wenn bei der Ermittlung der Kosten sowie des Mengengerüsts die Vorgaben der Methode eingehalten wurden. Die Regulierungsbehörde hat die Kosten neu festzusetzen, wenn der Fernleitungsnetzbetreiber bei der Ermittlung der Kosten die Vorgaben der Methode nicht eingehalten hat.

(4) Die Genehmigung hat jedenfalls durch Bescheid zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 erfüllt sind und die aus diesen Methoden resultierenden Tarife nicht wesentlich über dem Durchschnitt veröffentlichter Fernleitungstarife (Fernleitungsentgelte), die der Regulierungsbehörde gleichzeitig mit der zu genehmigenden Methode vorzulegen sind, für vergleichbare Transportleistungen auf vergleichbaren Leitungssystemen in der Europäischen Union liegen.

§ 83 GWG


(1) Das Systemnutzungsentgelt des Verteilernetzes ist auf den Netzbereich sowie die Netzebene, an der die Anlage angeschlossen ist, pro Zählpunkt bzw. auf die Ein- und Ausspeisepunkte zu beziehen. Die Ermittlung erfolgt auf Basis der festgestellten gewälzten Kosten und des festgestellten Mengengerüsts.

(2) Bei mehreren Netzbetreibern innerhalb eines Netzbereiches sind zur Ermittlung der Systemnutzungsentgelte die festgestellten Kosten und das festgestellte Mengengerüst dieser Netzbetreiber je Netzebene zusammenzufassen. Differenzen zwischen den festgestellten Kosten und der auf Basis des festgestellten Mengengerüsts pro Netzbetreiber resultierenden Erlöse sind innerhalb des Netzbereiches auszugleichen. Entsprechende Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern eines Netzbereichs sind in der Verordnung gemäß § 72 Abs. 3 festzusetzen. Grundlage für die Festlegung der Ausgleichszahlung sind jene Kosten und jenes Mengengerüst, welche die Basis für die Bestimmung der Systemnutzungsentgelte bilden.

(3) Die Kosten der Netzebene 1 eines Netzbetreibers sind der Ermittlung des Netznutzungsentgelts gemäß § 73 zu Grunde zu legen. Die Kosten der Netzebene 1 eines Netzbereichs sind unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 1 auf die Netzebene 2 und 3 zu überwälzen. Die Kosten der Netzebene 2 sind, unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 2, auf die Netzebene 3 zu überwälzen. Das zugrunde zu legende Verfahren der Kostenwälzung ist von der Regulierungsbehörde durch Verordnung gemäß § 72 Abs. 3 zu bestimmen. Dabei sind die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zwischen transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich zu verteilen.

§ 84 GWG


(1) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungsentgelte auszugehen ist, werden bestimmt:

1.

Fernleitungsanlagen gemäß Anlage 2;

2.

Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 1 gemäß Anlage 1;

3.

Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 2 mit einem Druck > 6 bar;

4.

Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 3 mit einem Druck ≤ 6 bar.

(2) Als Netzbereiche sind vorzusehen:

1.

für die Fernleitungsanlagen gemäß Anlage 2: Fernleitungs-Bereich: die in Anlage 2 angeführten Fernleitungsanlangen.

2.

für die Netzebene 1:

a)

Ostösterreichischer Bereich: die in Anlage 1 angeführten Verteilerleitungsanlagen; darüber hinaus sind jene Leitungen in die Ebene 1 einzubeziehen, die Eintritt und Austritt eines Netzbereiches oder eines Marktgebiets miteinander verbinden. Eine Fortsetzung einer Verteilerleitung wird dann in die Ebene 1 miteinbezogen, wenn dadurch eine neue Verbindung in ein anderes Verteiler- oder Fernleitungsnetz oder in ein anderes Marktgebiet begründet wird;

b)

Tiroler Bereich: das die Marktgebietsgrenze überschreitende Teilstück aller Leitungen in Tirol;

c)

Vorarlberger Bereich: den grenzüberschreitenden Leitungsabschnitt von Deutschland nach Vorarlberg;

3.

für die anderen Netzebenen die jeweiligen, durch die Netze in den Netzebenen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 abgedeckten Gebiete der in der Anlage 3 angeführten Unternehmen, wobei die Netze unterschiedlicher Netzbetreiber mit dem Sitz innerhalb desselben Bundeslandes zu einem Netzbereich zusammengefasst werden.

(3) Die in den Anlagen 1, 2, und 3 enthaltenen Aufzählungen der Fernleitungsanlagen, Verteilerleitungsanlagen und Erdgasunternehmen sind durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen gegebenenfalls abzuändern. Vor Erlassung der Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde einzuholen.

§ 85 GWG


(1) Die Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie im Verteilernetz (Bilanzgruppenkoordinator) sind je Marktgebiet von der Regulierungsbehörde nach Durchführung eines transparenten Auswahlverfahrens nach den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs sowie der Gleichbehandlung aller Bewerber zu ernennen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis ist die Ernennung eines Unternehmens für mehrere Marktgebiete zulässig.

(2) Die Ernennung erfolgt mit Bescheid, welcher mit Bedingungen, Befristungen und Auflagen versehen werden kann, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind. Die Ernennung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 86 vorliegen und zu erwarten ist, dass das ernannte Unternehmen in der Lage ist, die Aufgaben gemäß § 87 effizient, sicher und zuverlässig zu erfüllen. Dabei ist zu beachten, dass nach erfolgter Ernennung der Registrierungsaufwand für Marktteilnehmer auf ein Minimum reduziert wird und die Harmonisierung der Ausgleichsregeln in Fernleitungs- und Verteilernetz gemäß § 41 Abs. 4 befördert wird.

§ 86 GWG


Eine Ernennung gemäß § 85 kann nur erfolgen, wenn

1.

das ernannte Unternehmen die Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators kostengünstig, sicher und neutral gegenüber Marktteilnehmern zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungsentgelte anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zu Grunde gelegt werden;

2.

das ernannte Unternehmen hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von vertikal integrierten Erdgasunternehmen ist;

3.

das ernannte Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft eingerichtet und mit einem Grundkapital von mindestens 3 Millionen Euro ausgestattet ist;

4.

die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am ernannten Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen;

5.

der Sitz und die Hauptverwaltung im betreffenden Marktgebiet liegen, wobei in jenen Marktgebieten, in denen die Gesellschaft nicht ihren Sitz hat, eine regionale Niederlassung eingerichtet werden kann;

6.

das ernannte Unternehmen mindestens zwei Vorstandsmitglieder hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;

7.

bei keinem der Vorstandsmitglieder ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vorliegt;

8.

kein Vorstandsmitglied einen anderen Hauptberuf außerhalb des ernannten Unternehmens ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen;

9.

die Vorstandsmitglieder des ernannten Unternehmens bei anderen Unternehmensteilen eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.

10.

die Vorstandsmitglieder des ernannten Unternehmens auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Vorstandsmitglieds setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird;

11.

das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt.

§ 87 GWG


(1) Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators sind:

1.

die Verwaltung der im Verteilernetz tätigen Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht;

2.

die Berechnung, Zuordnung und Verrechnung der Ausgleichsenergie in den Verteilernetzen;

3.

der Abschluss von Verträgen

a)

mit Bilanzgruppenverantwortlichen, Netzbetreibern, Erdgashändlern, Produzenten, Speicherunternehmen sowie dem Verteilergebietsmanager, dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes und dem Marktgebietsmanager;

b)

mit Einrichtungen zum Zwecke des Datenaustausches zur Erstellung eines Index;

c)

mit dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes über die Weitergabe von Daten;

d)

mit Erdgashändlern, Produzenten und Speicherunternehmen über die Weitergabe von Daten;

e)

mit im vorgelagerten ausländischen Leitungsnetz tätigen Erdgas- oder Speicherunternehmen oder anderen geeigneten Personen über die Bereitstellung von Ausgleichsenergie in den Netzgebieten Tirol und Vorarlberg (Abs. 4);

4.

die Einführung von Market Makern zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit gemäß Abs. 6 und 7.

(2) Die Verwaltung der im Verteilernetz tätigen Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht umfasst insbesondere

1.

die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen in Abstimmung mit dem Marktgebietsmanager;

2.

die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich Informationstechnologie;

3.

die Verrechnung des Clearingentgelts (§ 89) an die Bilanzgruppenverantwortlichen;

4.

die Übernahme der von den Verteilernetzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;

5.

die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;

6.

die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen im Hinblick auf die Tätigkeit im Verteilernetz;

7.

die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Versorgerwechsel, Abwicklung und Abrechnung;

8.

die Abrechnung im Verteilernetz bei Auflösung von Bilanzgruppen;

9.

die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien.

(3) Der Bilanzgruppenkoordinator hat Erdgas zur Aufbringung von physikalischer Ausgleichsenergie nach einem transparenten, diskriminierungsfreien und marktbasierten Verfahren unter Einbeziehung sämtlicher geeigneter Aufbringungsmöglichkeiten für das Verteilernetz in dem Umfang zu beschaffen, als die Beschaffung über den Virtuellen Handelspunkt gemäß § 18 Abs. 1 Z 22 nicht ausreichend ist. Das zur Anwendung kommende Verfahren ist gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 durch Verordnung der Regulierungsbehörde festzulegen.

(4) Im Rahmen der Berechnung, Zuweisung und Verrechnung der Ausgleichsenergie für das Verteilernetz hat der Bilanzgruppenkoordinator

1.

die Differenz von Fahrplänen bzw. Nominierungen zu Messdaten zu übernehmen und daraus die Ausgleichsenergie zu errechnen;

2.

die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem in der Verordnung gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;

3.

die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den im Verteilernetz tätigen Bilanzgruppenverantwortlichen sowie Verteilernetzbetreibern (§ 58 Abs. 1 Z 12) zu verrechnen;

4.

besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie für das Verteilernetz vorliegen;

5.

die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen.

(5) Allfällige Differenzbeträge, die sich aus der Ausgleichsenergieabrechnung innerhalb eines Geschäftsjahres ergeben, sind im Jahresabschluss des Bilanzgruppenkoordinators ergebniswirksam abzugrenzen und im darauf folgenden Geschäftsjahr auszugleichen. Der nicht durch Erlöse gedeckte Teil der Aufwendungen aus der Ausgleichsenergieverrechnung eines Geschäftsjahres ist im Jahresabschluss des Bilanzgruppenkoordinators als Verrechnungsforderung anzusetzen und mit künftigen Überschüssen aus der Ausgleichsenergieabrechnung zu verrechnen. Übersteigen in einem Geschäftsjahr die Erträge aus der Ausgleichsenergieverrechnung eines Geschäftsjahres die damit zusammenhängenden Aufwendungen, so sind die sich daraus ergebenden Überschüsse als Verrechnungsverbindlichkeiten in die Bilanz des Bilanzgruppenkoordinators einzustellen und mit künftig anfallenden Unterdeckungen aus der Ausgleichsenergieabrechnung gegenzurechnen.

(6) Der Bilanzgruppenkoordinator hat auf Aufforderung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein transparentes, diskriminierungsfreies, marktbasiertes und öffentliches Ausschreibungsverfahren zur Vorhaltung von Gasmengen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit durchzuführen. Die Vorhaltung erfolgt in Speicheranlagen, die für eine Ausspeisung in die Marktgebiete genutzt werden können. Die Vorhaltung für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg kann auch in Speicheranlagen erfolgen, die an benachbarte Marktgebiete angeschlossen sind. Die insgesamt vorzuhaltende Gasmenge ist in der Aufforderung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen, wobei die aktuellen sowie die prognostizierten Speicherstände und drohende oder bereits eingetretene Beeinträchtigungen oder Störungen der Versorgungssicherheit zu berücksichtigen sind.

(7) (Verfassungsbestimmung) Die gemäß Abs. 6 beschafften Gasmengen sind zur Bereitstellung von physikalischer Ausgleichsenergie nach Ausschöpfung der Aufbringungsmöglichkeiten gemäß Abs. 3 vorzuhalten. Die Kosten der Vorhaltung werden aus Bundesmitteln gedeckt. Festlegungen zum Einsatz der Gasmengen, zum Energiepreis sowie zur verursachungsgerechten Kostentragung sind von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung zu treffen. Die Verordnung kann auch Festlegungen über weitere Verwendungszwecke und über die Herkunft der gemäß Abs. 6 beschafften Gasmengen enthalten. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates; dabei gilt Art. 55 Abs. 5 Bundes-Verfassungsgesetz sinngemäß.

§ 88 GWG


(1) Der Bilanzgruppenkoordinator hat die in § 87 Abs. 1 Z 3 angeführten Verträge unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.

(2) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:

1.

eine Beschreibung der für die Berechnung der für die einzelnen Marktteilnehmer und Verteilernetzbetreiber anfallenden Ausgleichsenergie anzuwendenden Methode;

2.

die Kriterien, die für die Bildung der Abrufreihenfolge herangezogen werden unter Einbeziehung der vorgesehenen Beschaffung gemäß § 18 Abs. 1 Z 22;

3.

die für die Preisermittlung der Ausgleichsenergie im Verteilernetz angewandte Methode;

4.

die Grundsätze, nach denen die Bilanzgruppen in organisatorischer Hinsicht verwaltet werden;

5.

die von den Marktteilnehmern, Verteilernetzbetreibern und Bilanzgruppenverantwortlichen bereitzustellenden Daten;

6.

die wesentlichen, bei der Erfüllung der Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators zur Anwendung gelangenden Marktregeln einschließlich der Verpflichtung der Vertragspartner zu deren Einhaltung sowie

7.

die Verpflichtung von Bilanzgruppenverantwortlichen von im Verteilernetz tätigen Bilanzgruppen zur Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt;

8.

nähere Bestimmungen zur Einführung von Market Makern gemäß § 87 Abs. 6 und 7.

(3) Diese Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Auflagen oder befristet, zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Erdgasmarkt entsprechen und zur Erfüllung der in § 87 umschriebenen Aufgaben geeignet sind. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten.

(4) Der Bilanzgruppenkoordinator ist verpflichtet, die Allgemeinen Bedingungen über Aufforderung der Regulierungsbehörde zu ändern oder neu zu erstellen.

§ 89 GWG


Für die mit der Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators erbrachten Leistungen hat die Regulierungsbehörde ein Entgelt durch Verordnung zu bestimmen. Dieser Gebühr sind die mit der Erfüllung der Aufgaben verbundenen Aufwendungen einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages zugrunde zu legen. Die Grundsätze der Kostenermittlung gemäß § 79 und § 80 sind sinngemäß anzuwenden. Bemessungsgrundlage ist der Umsatz an Erdgas der jeweiligen Bilanzgruppe im Verteilernetz und der Grad der Inanspruchnahme der Leistungen des Bilanzgruppenkoordinators durch die jeweilige Bilanzgruppe. Ausgenommen von der Entrichtung eines Clearingentgeltes ist die Sonderbilanzgruppe für Netzverluste und Eigenverbrauch. Die Regulierungsbehörde kann zur Durchführung von Solidaritätsmaßnahmen gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Verordnung Ausnahmen von der Verpflichtung zur Entrichtung des Clearingentgelts vorsehen.

§ 90 GWG


(1) Netzbenutzer sind verpflichtet, sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden.

(2) Netzbenutzer sind verpflichtet, entsprechend ihren gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen

1.

Daten, Zählerwerte und sonstige zur Ermittlung ihres Verbrauches bzw. ihrer Transporterfordernisse dienende Angaben an Marktgebietsmanager, Verteilergebietsmanager, Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche sowie den Bilanzgruppenkoordinator gemäß den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu übermitteln, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines wettbewerbsorientierten Gasmarktes und zur Wahrung des Konsumentenschutzes erforderlich ist.

2.

bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;

3.

Meldungen bei Lieferanten- und Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die hiefür vorgesehenen Fristen einzuhalten;

4.

Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes betraut sind;

5.

bei technischer Notwendigkeit Fahrpläne an den Netzbetreiber und den Verteilergebietsmanager bzw. Marktgebietsmanager zu melden;

6.

Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren, dem Marktgebietsmanager, dem Verteilergebietsmanager und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen.

Bilanzgruppen können innerhalb eines Marktgebietes oder für mehrere Marktgebiete gebildet werden. Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen. Dabei ist anzugeben, ob die Bilanzgruppe auch im Verteilernetz oder ausschließlich im Fernleitungsnetz tätig ist.

(3) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen einer im Verteilernetz tätigen Bilanzgruppe darf eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat ausüben

(4) Kommt ein Netzbenutzer seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht nach, so gilt § 24 E-ControlG mit der Maßgabe, dass der verpflichtete Netzbenutzer aufzufordern ist, innerhalb angemessener, von der Behörde zu bestimmender Frist dieser Verpflichtung zu entsprechen. Kommt der Netzbenutzer auch dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, ist der gesetzmäßige Zustand dadurch herzustellen, dass die Endverbraucher, die Kunden dieses Netzbenutzers sind, mit Bescheid einer Bilanzgruppe zugewiesen wird (§ 95).

§ 91 GWG


(1) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten sowie der Einhaltung der Marktregeln verpflichtet. Der Bilanzgruppenverantwortliche hat folgende Aufgaben:

1.

die Erstellung von Fahrplänen und deren Übermittlung an den Bilanzgruppenkoordinator und Marktgebietsmanager bzw. Verteilergebietsmanager;

2.

Nominierung an den Ein- und Ausspeisepunkten des Fernleitungsnetzes beim Fernleitungsnetzbetreiber, ausgenommen den Ausspeisepunkten der Fernleitungsnetze zu den Verteilernetzen;

3.

die Anpassung der Aufbringung und Abgabe ihrer Bilanzgruppen je definierter Messperiode durch geeignete Maßnahmen, wobei sämtliche dem Bilanzgruppenverantwortlichen bekannte Informationen bei der Erstellung von Fahrplänen bzw. Nominierungen zu berücksichtigen sind;

4.

den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Kunden jener Versorger, die der Bilanzgruppe gemäß § 95 durch die Regulierungsbehörde zugewiesen wurden;

5.

die Meldung bestimmter Aufbringungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke;

6.

die Meldung von Aufbringungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke;

7.

die Entrichtung der vorgesehenen Entgelte (Gebühren) an den Bilanzgruppenkoordinator;

8.

die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den Bilanzgruppenkoordinator sowie die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder;

9.

die Nominierung von Handelstransaktionen beim Betreiber des Virtuellen Handelspunktes.

(2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet,

1.

Bilanzgruppenverträge mit dem Marktgebietsmanager über die Einrichtung von Bilanzgruppen und die Erfassung, den Ausgleich und die Abrechnung von Differenzen zwischen Aufbringung und Abgabe ihrer Bilanzgruppen je definierter Messperiode abzuschließen;

2.

Verträge mit dem Marktgebietsmanager, dem Verteilergebietsmanager, dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen;

3.

eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;

4.

entsprechend den Marktregeln Daten an den Bilanzgruppenkoordinator, den Marktgebietsmanager, den Verteilergebietsmanager, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben;

5.

die Summe der den unmittelbaren Bilanzgruppenmitglieder zugeordneten Kapazitäten an den Ausspeisepunkten der Fernleitungsnetze zu den Verteilernetzen im Marktgebiet zu verwalten und Netzzugangsanträge oder Anträge auf Kapazitätserweiterung seiner Bilanzgruppenmitglieder an den Verteilergebietsmanager weiterzuleiten;

6.

Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder - im Sinne einer Versorgung mit dieser - zu beschaffen;

7.

die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen der Netzbetreiber einzuhalten;

8.

sofern die Bilanzgruppe im Verteilernetz tätig ist, der Regulierungsbehörde Allgemeine Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzuändern oder neu zu erstellen, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist.

(3) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Versorger, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Versorger und dem Verteilergebietsmanager weiterzugeben.

§ 92 GWG


(1) Die Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche gemäß § 91 Abs. 2 Z 8 sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist unter Auflagen oder befristet zu erteilen, wenn dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes notwendig ist. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten. Bilanzgruppenverantwortliche sind verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Bedingungen auf Aufforderung der Regulierungsbehörde zu ändern oder neu zu erstellen.

(2) Die Allgemeinen Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass

1.

die Erfüllung der dem Bilanzgruppenverantwortlichen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;

2.

die Leistungen der Bilanzgruppenmitglieder mit den Leistungen des Bilanzgruppenverantwortlichen in einem sachlichen Zusammenhang stehen;

3.

die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;

4.

die Verpflichtung der Vertragspartner zur Einhaltung der Marktregeln gewährleistet ist;

5.

sie klar und übersichtlich gefasst sind;

6.

sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten.

(3) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten

1.

die näheren Bestimmungen über die Bildung von Bilanzgruppen;

2.

die wesentlichen Merkmale jener Bilanzgruppenmitglieder, für die der Verbrauch von Erdgas durch einen Lastprofilzähler zu ermitteln ist;

3.

die Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen;

4.

die Grundsätze der Fahrplanerstellung;

5.

die Frist, innerhalb der die Fahrpläne bzw. Nominierungen einer Bilanzgruppe dem Verteilergebietsmanager und dem Fernleitungsnetzbetreiber bekannt zu geben sind.

§ 93 GWG


(1) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen bedarf einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind nachstehende Unterlagen anzuschließen:

1.

Vereinbarungen mit dem Bilanzgruppenkoordinator, dem Verteilergebietsmanager, dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt, sowie dem Marktgebietsmanager, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen, insbesondere in administrativer und kommerzieller Hinsicht, erforderlich sind;

2.

Nachweise über die Eintragung ins Firmenbuch (Firmenbuchauszug) oder eines gleichwertigen Registers und über den Sitz (Hauptwohnsitz);

3.

Nachweise, dass der Antragsteller und seine nach außen vertretungsbefugten Organe

a)

eigenberechtigt sind und das 24. Lebensjahr vollendet haben;

b)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates sind;

c)

nicht gemäß Abs. 4 bis 7 von der Ausübung der Genehmigung ausgeschlossen sind;

4.

Nachweise, dass der Bilanzgruppenverantwortliche, mindestens ein Gesellschafter bzw. Komplementär oder mindestens ein Geschäftsführer oder ein Vorstand oder ein leitender Angestellter fachlich geeignet ist;

5.

Nachweis, dass der Bilanzgruppenverantwortliche für die Ausübung seiner Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher über ein Haftungskapital von mindestens 50 000 Euro etwa in Form einer Bankgarantie oder einer entsprechenden Versicherung, verfügt, unbeschadet einer auf Grund der Art und des Umfanges der Geschäftstätigkeit allenfalls erforderlichen höheren Kapitalausstattung gemäß der nach Z 1 vorzulegenden Vereinbarung;

6.

ein aktueller Auszug aus dem Strafregister oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Zulassungswerbers (der natürlichen Personen, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Zulassungswerber zukommt), aus der hervorgeht, dass kein Ausschließungsgrund im Sinne der Abs. 4 und 5 vorliegt.

(2) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn im ausreichenden Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Erdgasgeschäften oder in einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft, insbesondere im Erdgashandel, in der Erdgaslogistik, in der Gewinnung von Erdgas oder im Betrieb eines Netzes oder eines Speichers, vorliegen.

(3) Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Auflagen zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen. Ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen hat die Regulierungsbehörde binnen zwei Monaten zu entscheiden, andernfalls ist der Antragsteller berechtigt, die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher vorläufig auszuüben. Eine Untersagung der Tätigkeit erfolgt in sinngemäßer Anwendung des § 94.

(4) Von der Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ist ausgeschlossen, wer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(5) Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes bestraft worden ist, ist von der Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 7 300 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(6) Rechtsträger, über deren Vermögen bereits einmal ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde, sind von der Tätigkeit des Bilanzgruppenverantwortlichen ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(7) Eine natürliche Person ist von der Tätigkeit des Bilanzgruppenverantwortlichen ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde, oder ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer juristischen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die der Abs. 6 anzuwenden ist oder anzuwenden war.

§ 94 GWG


(1) Die Regulierungsbehörde kann die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung widerrufen, wenn er

1.

seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Genehmigung aufnimmt oder

2.

seine Tätigkeit länger als ein Monat nicht ausübt.

(2) Die Regulierungsbehörde hat die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn

1.

eine in § 93 Abs. 1 festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt oder

2.

er zumindest dreimal wegen Verletzung seiner Aufgaben und Pflichten (§ 91) rechtskräftig bestraft worden und der Widerruf im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist.

(3) Bescheide gemäß Abs. 2 sind jedenfalls unaufschiebbare Maßnahmen im Sinne des § 57 Abs. 1 AVG.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wird.

(5) Wird die Genehmigung einer Bilanzgruppe widerrufen oder erlischt sie oder will der Bilanzgruppenverantwortliche die Bilanzgruppe auflösen, so sind die der Bilanzgruppe angehörigen Versorger durch Bescheid der Regulierungsbehörde einer anderen Bilanzgruppe zuzuweisen (§ 95). Die Auflösung der Bilanzgruppe ist erst nach Rechtskraft der Zuweisung zulässig.

§ 95 GWG


(1) Die Zuweisung von Netzbenutzern,

1.

die keiner Bilanzgruppe angehören oder

2.

die keine eigene Bilanzgruppe bilden,

zu einer Bilanzgruppe hat durch Bescheid der Regulierungsbehörde zu erfolgen. Vertragliche Vereinbarungen, die das Verhältnis zwischen den zugewiesenen Versorgern und deren Kunden gestalten, werden durch den Akt der Zuweisung nicht berührt. Die Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenverantwortlichen gelten als integrierender Bestandteil der durch den Akt der Zuweisung konstitutiv begründeten Rechtsbeziehung der unmittelbaren Mitgliedschaft zur Bilanzgruppe. Die im Zeitpunkt der Zuweisung in Vertragsbeziehungen zu den Versorgern stehenden Kunden haben keine Parteistellung im Verfahren.

(2) Die Versorgung der Kunden der einer Bilanzgruppe gemäß Abs. 1 zugewiesenen Versorger durch den Bilanzgruppenverantwortlichen hat zu marktüblichen Preisen zu erfolgen.

§ 96 GWG


Der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes hat mit dem Marktgebietsmanager bzw. der Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie im Verteilernetz erforderlichenfalls Vereinbarungen abzuschließen. Darin ist sicherzustellen, dass alle durch die Börseaktivitäten des Netzbenutzers verursachten und durch Nominierungen beeinflussbaren Balancing-Erfordernisse und -Aktivitäten auf dem Virtuellen Handelspunkt zu konzentrieren sind.

§ 97 GWG


(1) Speicherunternehmen, die Erdgasspeicher verwalten, haben den Speicherzugangsberechtigten den Zugang zu ihren Anlagen zu nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen zu gewähren.

(2) Der Speicherzugang kann aus nachstehenden Gründen verweigert werden:

1.

Störfälle;

2.

mangelnde Speicherkapazitäten;

3.

wenn der Speicherzugangsberechtigte oder ein mit dem Speicherzugangsberechtigten verbundenes Unternehmen, das einen beherrschenden Einfluss ausübt, seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, in dem ein Rechtsanspruch des Speicherzugangsberechtigten auf Speicherzugang nicht gewährt wird oder ein Speicherzugang aus im Tatsächlichen gelegenen Gründen nicht möglich ist;

4.

wenn die technischen Spezifikationen nicht auf zumutbare Art und Weise miteinander in Übereinstimmung gebracht werden können;

5.

wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.

Das Speicherunternehmen hat die Verweigerung des Speicherzuganges gegenüber dem Speicherzugangsberechtigten schriftlich zu begründen.

(3) Im Falle von mangelnden physischen Speicherkapazitäten haben Ein- und Ausspeisungen im Rahmen der Bereitstellung von Ausgleichsenergie Vorrang gegenüber allen anderen Speicherzugangsberechtigten sowie Ein- und Ausspeisungen aufgrund bestehender und an deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen in zeitlicher Reihung.

(4) Die Regulierungsbehörde hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Speicherzuganges in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Speicherzuganges verletzt worden zu sein, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Speicherzuganges gemäß Abs. 2 zutreffen. Die Frist, innerhalb der die Regulierungsbehörde zu entscheiden hat, beträgt ein Monat ab Einlangen des Antrags.

(5) Das Speicherunternehmen hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände gemäß Abs. 2 nachzuweisen. Die Regulierungsbehörde hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Speicherzugangsberechtigtem und Speicherunternehmen hinzuwirken.

(6) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass das Recht auf Gewährung des Speicherzuganges verletzt worden ist, hat das Speicherunternehmen dem Antragsteller nach Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde unverzüglich Speicherzugang zu gewähren.

§ 98 GWG


(1) Auf Basis der erfolgten Evaluierung des Speichermarktes gemäß den in Abs. 2 festgelegten Kriterien ist der Zugang zu Speicheranlagen auf verhandelter Basis zu gewähren. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann mit Verordnung festlegen, ob der Speicherzugang auf Basis eines regulierten Verfahrens erfolgt. Dabei kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festlegen, dass

1.

die Methoden zur Festsetzung der Speichernutzungsentgelte einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde bedürfen und/oder

2.

die Allgemeinen Bedingungen für den Speicherzugang einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde bedürfen und/oder

3.

die Methoden und Verfahren der Kapazitätsvergabe einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde bedürfen.

Die Entscheidung über das regulierte Zugangsregime ist öffentlich bekannt zu machen.

(2) Bei der Beurteilung, welches Verfahren zur Anwendung kommt, hat die Regulierungsbehörde vor Erlassung der Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Bericht über die Situation am österreichischen Flexibilitäts- und Speichermarkt zu erstellen und zu veröffentlichen. Dabei ist von der Regulierungsbehörde die Wettbewerbsintensität am Speichermarkt anhand von Preisvergleichen, des Produktangebots und seiner Nutzung, der Marktkonzentration (Angebot und Nachfrage) unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit alternativer Flexibilitätsquellen sowie der Verfügbarkeit von Speicherkapazitäten in Verhältnis zur Nachfrage zu beurteilen. Bei vorgenannten Preisvergleichen sind die den Speicherunternehmen gemäß § 73 Abs. 5 und § 74 Abs. 2 entstehenden Kosten in Abzug zu bringen. Die betroffenen Speicherunternehmen haben das Recht, zu diesem Bericht Stellung zu nehmen. Diesen Bericht hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei ihrer Entscheidung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen sowie seiner Entscheidung gemäß Abs. 1 zu Grunde zu legen, ob ein mehrmaliger Verstoß gegen die Bestimmungen des § 101 bis § 105 von der Regulierungsbehörde festgestellt wurde.

(3) Die Regulierungsbehörde hat einen Bericht gemäß Abs. 2 zumindest alle drei Jahre oder auf begründeten Antrags eines Speicherunternehmens bzw. eines Speicherzugangsberechtigten zu erstellen und zu veröffentlichen.

§ 99 GWG


(1) Speicherunternehmen sind verpflichtet, mit Speicherzugangsberechtigten auf Basis der Allgemeinen Bedingungen für den Speicherzugang Speichernutzungsentgelte nach Treu und Glauben zu vereinbaren, die dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechen. Die der Bestimmung des Entgeltes für die Speicherung zu Grunde liegenden Prinzipien sind einmal jährlich sowie nach jeder Änderung zu veröffentlichen.

(2) Liegen die von einem Speicherunternehmen veröffentlichten Speichernutzungsentgelte für eine von Kunden nachgefragte Speicherdienstleistung mehr als 20 % über dem Durchschnitt veröffentlichter Entgelte für vergleichbare Leistungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so hat die Regulierungsbehörde zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Speichernutzungsentgelte mit Bescheid zu bestimmen, welche Kostenbasis den Preisansätzen der Speicherunternehmen gemäß Abs. 1 zugrunde zu legen sind. Dabei ist von den Grundsätzen der Kostenverursachung und der Kostenorientierung auszugehen. Beim Vergleich der Speichernutzungsentgelte sind die den Speicherunternehmen gemäß § 73 Abs. 5 und § 74 Abs. 2 entstehenden Kosten in Abzug zu bringen.

(3) Über Antrag des Speicherzugangsberechtigten hat die Regulierungsbehörde mit Bescheid festzustellen, ob die dem Speichernutzungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechen. Wird dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht entsprochen, so hat das Speicherunternehmen unverzüglich den diesem Grundsatz entsprechenden Zustand herzustellen.

(4) Änderungen der Speichernutzungsentgelte sind vor ihrem Inkrafttreten der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

Anlagen

Anl. 4 GWG


1.

Informationen über das Managementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle. Mit diesen Informationen müssen die unter Punkt II. dieser Anlage angeführten Elemente abgedeckt werden.

2.

Umfeld des Betriebs:

a)

Beschreibung des Betriebs und seines Umfelds einschließlich der geografischen Lage, der meteorologischen, geologischen und hydrografischen Daten sowie gegebenenfalls der Vorgeschichte des Standorts;

b)

Verzeichnis der Anlagen und Tätigkeiten innerhalb des Betriebs, bei denen die Gefahr eines schweren Unfalls bestehen kann;

c)

auf der Grundlage verfügbarer Informationen Verzeichnis benachbarter Betriebe sowie Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich des § 146 fallen, Bereiche und Entwicklungen, die einen schweren Unfall verursachen oder das Risiko oder die Folgen eines solchen Unfalls sowie jene von Domino-Effekten vergrößern könnten;

d)

Beschreibung der Bereiche, die von einem schweren Unfall betroffen werden könnten.

3.

Beschreibung der Anlage:

a)

Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produkte, der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, der Ursachen potenzieller schwerer Unfälle sowie der Bedingungen, unter denen der jeweilige schwere Unfall eintreten könnte, und Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle;

b)

Beschreibung der Verfahren, insbesondere der Verfahrensabläufe; gegebenenfalls Berücksichtigung verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren;

c)

Beschreibung der gefährlichen Stoffe:

aa)

Verzeichnis der gefährlichen Stoffe, das Folgendes umfasst:

-

Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe: Angabe ihrer chemischen Bezeichnung, CAS-Nummer, Bezeichnung nach der IUPAC-Nomenklatur;

-

Höchstmenge der gefährlichen Stoffe, die vorhanden sind oder vorhanden sein können;

bb)

physikalische, chemische und toxikologische Merkmale sowie Angabe der für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt unmittelbar bestehenden und der sich erst später auf sie auswirkenden Gefahren;

cc)

physikalisches oder chemisches Verhalten unter normalen Einsatzbedingungen oder bei vorhersehbaren Störungen.

4.

Ermittlung und Analyse der Risiken von Unfällen und Mittel zu deren Verhütung:

a)

eingehende Beschreibung der Szenarien möglicher schwerer Unfälle neben der Wahrscheinlichkeit oder der Bedingungen für ihr Eintreten, einschließlich einer Zusammenfassung der Vorfälle, die für das Eintreten jedes dieser Szenarien ausschlaggebend sein könnten, unabhängig davon, ob die Ursachen hiefür innerhalb oder außerhalb der Anlage liegen, insbesondere:

aa)

betriebliche Ursachen;

bb)

externe Ursachen, etwa im Zusammenhang mit Domino-Effekten, Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich des § 146 fallen, Bereichen und Entwicklungen, die einen schweren Unfall verursachen oder das Risiko oder die Folgen eines solchen Unfalls vergrößern könnten;

cc)

natürliche Ursachen, zB Erbeben oder Überschwemmungen;

b)

Beurteilung des Ausmaßes und der Schwere der Folgen der ermittelten schweren Unfälle, einschließlich Karten, Bilder oder gegebenenfalls entsprechender Beschreibungen, aus denen die Bereiche ersichtlich sind, die von derartigen Unfällen in dem Betrieb betroffen sein können;

c)

Bewertung vergangener Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit denselben Stoffen und Verfahren, Berücksichtigung der daraus gezogenen Lehren und ausdrückliche Bezugnahme auf spezifische Maßnahmen, die ergriffen wurden, um solche Unfälle zu verhindern;

d)

Beschreibung der technischen Parameter sowie Ausrüstungen zur Sicherung der Anlagen.

5.

Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls:

a)

Beschreibung der Einrichtungen, die in dem Werk zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle für die menschliche Gesundheit und die Umwelt vorhanden sind, einschließlich beispielsweise Melde-/Schutzsysteme, technischer Vorrichtungen zur Begrenzung von ungeplanten Freisetzungen, einschließlich Berieselungsanlagen, Dampfabschirmung, Auffangvorrichtung oder -behälter, Notabsperrventile, Inertisierungssysteme, Löschwasserrückhaltung;

b)

Auslösung des Alarms und Durchführung der Notfallmaßnahmen;

c)

Beschreibung der Mittel, die innerhalb oder außerhalb des Betriebes für den Notfall zur Verfügung stehen;

d)

Beschreibung technischer und nicht technischer Maßnahmen, die für die Verringerung der Auswirkungen eines schweren Unfalls von Bedeutung sind.

II. Informationen gemäß § 146 Abs. 2 iVm § 84e Abs. 3 und § 84f GewO betreffend das Sicherheitsmanagementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle

Bei der Anwendung des Sicherheitsmanagementsystems des Betreibers ist den nachstehenden Elementen Rechnung zu tragen:

1.

Das Sicherheitsmanagementsystem ist den Gefahren, Industrietätigkeiten und der Komplexität der Betriebsorganisation angemessen und beruht auf einer Risikobeurteilung; es sollte denjenigen Teil des allgemeinen Managementsystems einschließen, zu dem die für die Festlegung und Anwendung des Konzepts zur Verhütung schwerer Unfälle (im Folgenden „Konzept“) relevante Organisationsstruktur, Verantwortungsbereiche, Handlungsweisen, Verfahren, Prozesse und Mittel gehören;

2.

Das Sicherheitsmanagement berücksichtigt folgende Aspekte:

a)

Organisation und Personal: Aufgaben und Verantwortungsbereiche des zur Überwachung der Gefahren schwerer Unfälle vorgesehenen Personals auf allen Stufen der Organisation zusammen mit den Maßnahmen, die zur Sensibilisierung für die Notwendigkeit ständiger Verbesserungen ergriffen werden; Ermittlung des entsprechenden Ausbildungsbedarfs und Durchführung der erforderlichen Ausbildungsmaßnahmen; Einbeziehung der Beschäftigten des Betriebs sowie des in dem Betrieb tätigen Personals von Subunternehmen, die unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit wichtig sind;

b)

Ermittlung und Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle: Festlegung und Anwendung von Verfahren zur systematischen Ermittlung der Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmungsgemäßem Betrieb und außergewöhnlichen Betriebssituationen einschließlich gegebenenfalls von Tätigkeiten, die als Unteraufträge vergeben sind, sowie Beurteilung der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere solcher Unfälle;

c)

Betriebskontrolle: Festlegung und Durchführung von Verfahren und Erteilung von Anweisungen für den sicheren Betriebsablauf, einschließlich Wartung des Werks, Verfahren und Einrichtung sowie für Alarmmanagement und kurzzeitiges Abschalten; Berücksichtigung verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren für Überwachung und Kontrolle zur Verringerung des Risikos eines Systemausfalls; Management und Steuerung der Risiken im Zusammenhang mit im Betrieb installierten alternden Einrichtungen und Korrosion; Inventar der Einrichtungen des Betriebs, Strategie und Methodik zur Überwachung und Kontrolle des Zustands der Einrichtungen; angemessene Maßnahmen zur Weiterbehandlung und erforderliche Gegenmaßnahmen;

d)

sichere Durchführung von Änderungen: Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Planung von Änderungen der Anlage, des Verfahrens oder des Lagers oder zur Auslegung einer neuen Anlage, eines neuen Verfahrens oder eines neuen Lagerortes;

e)

Planung für Notfälle: Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Ermittlung vorhersehbarer Notfälle aufgrund einer systematischen Analyse und zur Erstellung, Erprobung und Überprüfung der Notfallpläne, um in Notfällen angemessen reagieren und um dem betroffenen Personal eine spezielle Ausbildung erteilen zu können. Diese Ausbildung muss allen Beschäftigten des Betriebs, einschließlich des relevanten Personals von Subunternehmen, erteilt werden;

f)

Leistungsüberwachung: Festlegung und Durchführung von Verfahren zur kontinuierlichen Beurteilung der Einhaltung der Ziele, die in dem Konzept des Betreibers und im Sicherheitsmanagement festgelegt sind, sowie von Mechanismen zur Prüfung und Einleitung von Abhilfemaßnahmen bei Nichteinhaltung. Die Verfahren umfassen das System des Betreibers für die Meldung schwerer Unfälle oder „Beinaheunfälle“, insbesondere solcher, bei denen die Schutzmaßnahmen versagt haben, sowie die entsprechenden Untersuchungen und Folgemaßnahmen auf Grundlage der gesammelten Erfahrungen. Die Verfahren könnten auch Leistungsindikatoren wie sicherheitsbezogene Leistungsindikatoren und/oder andere relevante Indikatoren beinhalten;

g)

Audit und Überprüfung: Festlegung und Durchführung von Verfahren für eine regelmäßige, systematische Beurteilung des Konzepts und der Wirksamkeit und Eignung des Sicherheitsmanagements; von der Betriebsleitung entsprechend dokumentierte Überprüfung der Ergebnisse des bestehenden Konzepts und des Sicherheitsmanagementsystems sowie seine Aktualisierung, einschließlich der Erwägung und Einarbeitung notwendiger Änderungen gemäß dem Audit und der Überprüfung.

III. In die internen Notfallpläne gemäß § 146 Abs. 2 iVm § 84h GewO aufzunehmende Daten und Informationen

1.

Namen oder betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der Person, die für die Durchführung und Koordinierung der Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände verantwortlich ist;

2.

Namen oder betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zu der für den externen Notfallplan zuständigen Behörde verantwortlich ist;

3.

für vorhersehbare Umstände oder Vorfälle, die für das Eintreten eines schweren Unfalls ausschlaggebend sein können, in jedem Einzelfall eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Kontrolle dieser Umstände bzw. dieser Vorfälle sowie zur Begrenzung der Folgen zu treffen sind, einschließlich einer Beschreibung der zur Verfügung stehenden Sicherheitsausrüstungen und Einsatzmittel;

4.

Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken für Personen auf dem Betriebsgelände, einschließlich Angaben über die Art der Alarmierung sowie das von den Personen bei Alarm erwartete Verhalten;

5.

Vorkehrungen für die frühzeitige Meldung des Unfalls an die für die Durchführung des externen Notfallplans zuständige Behörde, Art der Informationen, die bei der ersten Meldung mitzuteilen sind, sowie Vorkehrungen zur Übermittlung von detaillierteren Informationen, sobald diese verfügbar sind;

6.

wenn erforderlich Vorkehrungen zur Ausbildung des Personals in den Aufgaben, deren Wahrnehmung von ihm erwartet wird, sowie gegebenenfalls Koordinierung dieser Ausbildung mit externen Notfall- und Rettungsdiensten;

7.

Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes.

Anl. 1 GWG


(zu § 84)(zu Paragraph 84,) Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 1
  1. 1.Ziffer einsdie Westleitungen 2 und 4 in Niederösterreich, Fortsetzung der Westleitung 4 in Oberösterreich bis zu den Speicheranlagen Thann, Puchkirchen, 7Fields und Haidach (Westschiene);
  2. 2.Ziffer 2die Südleitung 2 bis Wr. Neustadt Knoten und die Südleitung 3 bis Eggendorf, Fortsetzung der Südleitung 3 in die Steiermark bis TAG-Weitendorf (Südschiene);
  3. 3.Ziffer 3die Pyhrnleitung, beginnend in Krift Oberösterreich und Fortsetzung im steiermärkischen Netz bis zur Station A5 als Verbindungsleitung zwischen den unter Z 1 und Z 2 benannten Leitungen;die Pyhrnleitung, beginnend in Krift Oberösterreich und Fortsetzung im steiermärkischen Netz bis zur Station A5 als Verbindungsleitung zwischen den unter Ziffer eins und Ziffer 2, benannten Leitungen;
  4. 4.Ziffer 4die Leitung zwischen Reitsham und Puchkirchen als Verbindungsleitung zu den unter Z 1 genannten Leitungen;die Leitung zwischen Reitsham und Puchkirchen als Verbindungsleitung zu den unter Ziffer eins, genannten Leitungen;
  5. 5.Ziffer 5die Leitung zwischen WAG-Rainbach und die unter Z 1 genannten Leitungen;Rainbach und die unter Ziffer eins, genannten Leitungen;
  6. 6.Ziffer 6die Leitung Südwest zwischen Reichersdorf und Eggendorf als Verbindungsleitung der unter Z 1 und Z 2 genannten Leitungen;die Leitung Südwest zwischen Reichersdorf und Eggendorf als Verbindungsleitung der unter Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Leitungen;
  7. 7.Ziffer 7die Leitung EGO zwischen Eggendorf und Lichtenwörth;
  8. 8.Ziffer 8die Leitung Ost bis Edelsthal;
  9. 9.Ziffer 9die Stichleitung Südost bis Wilfleinsdorf;
  10. 10.Ziffer 10die Stichleitung Hornstein;
  11. 11.Ziffer 11die Stichleitung TAG zwischen Eggendorf GCA und Wr. Neustadt Knoten;
  12. 12.Ziffer 12die Leitung Nord zwischen GCA Laa/Thaya über die Messübergabeanlage Laa/Thaya West und Laa/Staatsgrenze;
  13. 13.Ziffer 13die Leitung zwischen der WAG-Abzweigstation Bad Leonfelden und der unter Z 5 genannten Leitung;Abzweigstation Bad Leonfelden und der unter Ziffer 5, genannten Leitung;
  14. 14.Ziffer 14das Primärverteilungssystem 2 (PVS 2), das sind die zur Verteilung bestimmten Leitungsanlagen des Primärverteilungssystems der GCA;
  15. 15.Ziffer 15die Abzweigstationen der Gas Connect Austria GmbH auf TAG und WAG;
  16. 16.Ziffer 16die Verbindungsleitung zwischen WAG-Abzweigstation Kirchberg und den unter Z 1 genannten Leitungen;Abzweigstation Kirchberg und den unter Ziffer eins, genannten Leitungen;
  17. 17.Ziffer 17die Leitung zwischen der TAG-Abzweigstation St. Margarethen und der Hochdruckreduzierstation Fürstenfeld (Raabtalleitung);
  18. 18.Ziffer 18die Erdgas-Hochdruckleitung 076 Zagling – Kühschinken;
  19. 19.Ziffer 19die Leitung von Reitsham bis Freilassing und zur Übergabestation in Hochfilzen;
  20. 20.Ziffer 20die Leitung von Hochfilzen bis zur Staatsgrenze bei Kiefersfelden;
  21. 21.Ziffer 21die Süd 1 Leitung zwischen Wiener Neustadt und Semmering.

Anl. 2 GWG


Fernleitungsanlagen

1.

die Trans-Austria-Gasleitung (TAG);

2.

die West-Austria-Gasleitung (WAG);

3.

das Primärverteilungssystem 1 (PVS 1);

4.

die Hungaria-Austria-Leitung (HAG);

5.

die Süd-Ost-Leitung (SOL);

6.

die Penta West;

7.

die Kittsee-Petrzalka-Gasleitung (KIP).

Das PVS 1 umfasst jene Leitungsteile im Sinne von § 7 Abs. 1 Z 15 der Gas Connect Austria GmbH, die Verbindung mit dem slowakischen Netz herstellen oder die Erdgasleitungsanlagen in der Station Baumgarten miteinander verbinden, um eine zusammenhängende Entry/Exit-Zone im Marktgebiet zu gewährleisten, sofern sie nicht der TAG oder WAG zugeordnet sind.

Anl. 3 GWG


1.

Wiener Netze GmbH

2.

Netz Niederösterreich GmbH

3.

Netz Oberösterreich GmbH

4.

Salzburg Netz GmbH

5.

TIGAS Erdgas Tirol GmbH

6.

Vorarlberger Energienetze GmbH

7.

Netz Burgenland GmbH

8.

Energienetze Steiermark GmbH

9.

KNG-Kärnten Netz GmbH

10.

Stadtwerke Bregenz GmbH

11.

LINZ NETZ GmbH

12.

eww ag

13.

Stadtbetriebe Steyr GmbH

14.

Energie Ried GmbH

15.

Energie Graz GmbH & Co KG

16.

Stadtwerke Leoben e.U.

17.

Stadtwerke Kapfenberg GmbH

18.

Energie Klagenfurt GmbH

19.

Elektrizitätswerke Reutte AG

20.

GasNetz Veitsch

21.

Gas Connect Austria GmbH

Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 05.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2024
  3. § 0 gültig von 17.11.2023 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2023
  4. § 0 gültig von 23.03.2023 bis 16.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2023
  5. § 0 gültig von 01.07.2022 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2022
  6. § 0 gültig von 09.04.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021
  7. § 0 gültig von 28.07.2021 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021
  8. § 0 gültig von 27.07.2017 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2017
  9. § 0 gültig von 01.09.2013 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013
  10. § 0 gültig von 07.08.2013 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013
  11. § 0 gültig von 22.11.2011 bis 06.08.2013

1. Teil
Grundsätze

§ 1.

Unmittelbare Bundesvollziehung (Anm.: Verfassungsbestimmung)

§ 2.

Bezugnahme auf Unionsrecht

§ 3.

Anwendungsbereich

§ 4.

Ziele

§ 5.

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

§ 6.

Grundsätze beim Betrieb von Erdgasunternehmen

§ 7.

Begriffsbestimmungen

2. Teil
Rechnungslegung, Vertraulichkeit, Auskunfts- und Einsichtsrechte, Verbot von Diskriminierung und Quersubventionen

§ 8.

Rechnungslegung, Verbot von Quersubventionen

§ 9.

Verbot von Diskriminierung

§ 10.

Auskunfts- und Einsichtsrechte

(Anm.:

§ 10a. Mitteilung von Insider-Informationen)

§ 11.

Vertraulichkeit

3. Teil
Der Betrieb von Netzen

1. Hauptstück
Markt- und Verteilergebiete

1. Abschnitt
Marktgebiete und Marktgebietsmanager

§ 12.

Marktgebiete

§ 13.

Marktgebietsmanager

§ 14.

Pflichten der Marktgebietsmanager

§ 15.

Unabhängigkeit des Marktgebietsmanagers

§ 16.

Allgemeine Bedingungen des Marktgebietsmanagers

2. Abschnitt
Verteilergebiete und Verteilergebietsmanager

§ 17.

Verteilergebietsmanager

§ 18.

Pflichten der Verteilergebietsmanager

(Anm.:

§ 18a. Strategische Gasreserve (tritt mit Ablauf des 1.4.2027 außer Kraft)

§ 18b.

Beschaffung der strategischen Gasreserve (tritt mit Ablauf des 1.4.2027 außer Kraft)

§ 18c.

Freigabe der strategischen Gasreserve (tritt mit Ablauf des 1.4.2027 außer Kraft)

§ 18d.

Haftung (tritt mit Ablauf des 1.4.2027 außer Kraft))

§ 19.

Kooperation des Marktgebietsmanagers und des Verteilergebietsmanagers

§ 20.

Unabhängigkeit des Verteilergebietsmanagers

§ 21.

Verwaltung der Transportkapazitäten im Verteilergebiet

§ 22.

Langfristige und integrierte Planung

§ 23.

Überwachung der langfristigen und integrierten Planung

§ 24.

Entgelt für den Verteilergebietsmanager

§ 25.

Maßnahmen zur Beseitigung von kurz- oder mittelfristigen Kapazitätsengpässen

§ 26.

Allgemeine Bedingungen des Verteilergebietsmanagers

2. Hauptstück
Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber

1. Abschnitt
Netzzugang

§ 27.

Netzzugang im Verteilernetz

§ 28.

Bedingungen des Netzzugangs zu Verteilerleitungsanlagen

§ 29.

Änderung von Netzbedingungen

§ 30.

Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung für an das Netz angeschlossene Endverbraucher

§ 31.

Netzzugang im Fernleitungsnetz

§ 32.

Bedingungen des Netzzugangs zu Fernleitungen

§ 33.

Verweigerung des Netzzugangs

2. Abschnitt
Festlegungen zum Netzzugang

§ 34.

Kapazitätsermittlung

§ 35.

Erhöhung der ausweisbaren Kapazität

§ 36.

Kapazitätsangebot und -zuweisung

§ 37.

Angebot unterbrechbarer Kapazitäten

§ 38.

Handel mit Kapazitätsrechten

§ 39.

Online-Plattform für das Angebot von Kapazitäten

§ 40.

Anspruch auf Übertragung von Kapazitäten

§ 41.

Verfahren zur Festlegung durch Verordnung

3. Abschnitt
Ausnahmen vom Netzzugang

§ 42.

Neue Infrastrukturen

3. Hauptstück
Ausübungsvoraussetzungen für Netzbetreiber

1. Abschnitt
Voraussetzungen

§ 43.

Genehmigung

§ 44.

Genehmigungsvoraussetzungen

§ 45.

Technischer Betriebsleiter

§ 46.

Geschäftsführer

§ 47.

Betriebspflicht

2. Abschnitt
Haftpflicht

§ 48.

Haftungstatbestände

§ 49.

Haftungsgrenzen

§ 50.

Haftungsausschluss

§ 51.

Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung

3. Abschnitt
Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Netzes

§ 52.

Endigungstatbestände

§ 53.

Entziehung

§ 54.

Umgründung

§ 55.

Auflösung einer eingetragenen Personengesellschaft

§ 56.

Zurücklegung der Genehmigung

§ 57.

Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung

4. Hauptstück
Betrieb von Netzen

1. Abschnitt
Verteilernetze

§ 58.

Pflichten der Verteilernetzbetreiber

§ 59.

Allgemeine Anschlusspflicht

§ 60.

Lastprofile

§ 61.

Informationspflichten

2. Abschnitt
Fernleitungsnetze

§ 62.

Pflichten der Fernleitungsnetzbetreiber

§ 63.

Koordinierter Netzentwicklungsplan

§ 64.

Genehmigung des Netzentwicklungsplans

§ 65.

Überwachung des Netzentwicklungsplans

§ 66.

Kapazitäten für Lastflüsse in beide Richtungen

§ 66a.

Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen

§ 66b.

Übereinkommen über den Betrieb von Fernleitungen mit Drittstaaten

3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 67.

Netzkopplungsvertrag

4. Teil
Virtueller Handelspunkt

§ 68.

Aufgaben und Pflichten des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes

5. Teil
Systemnutzungsentgelt

1. Hauptstück
Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte

§ 69.

Feststellung der Kostenbasis

§ 70.

Systemnutzungsentgelte und Ausgleichszahlungen

§ 71.

Regulierungskonto

2. Hauptstück
Entgeltkomponenten

§ 72.

Bestimmung der Systemnutzungsentgelte

§ 73.

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz

§ 74.

Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz

§ 75.

Netzzutrittsentgelt

§ 76.

Netzbereitstellungsentgelt

§ 77.

Entgelt für Messleistungen

§ 78.

Entgelt für sonstige Leistungen

§ 78a.

Ausnahmen von Systemnutzungsentgelten für Forschungs- und Demonstrationsprojekte

3. Hauptstück
Grundsätze der Kosten- und Mengenermittlung

§ 79.

Kostenermittlung für Verteilernetzbetreiber

§ 80.

Finanzierungskosten für Verteilernetzbetreiber

§ 81.

Ermittlung des Mengengerüsts für Verteilernetzbetreiber

§ 82.

Kosten- und Mengenermittlung für Fernleitungsnetzbetreiber

4. Hauptstück
Grundsätze der Entgeltermittlung

§ 83.

Entgeltermittlung und Kostenwälzung

§ 84.

Netzebenen und Netzbereiche

6. Teil
Bilanzgruppensystem

1. Hauptstück
Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie (Bilanzgruppenkoordinator)

§ 85.

Ernennung

§ 86.

Voraussetzungen der Ernennung

§ 87.

Aufgaben

§ 88.

Allgemeine Bedingungen

§ 89.

Clearingentgelt

2. Hauptstück
Bilanzgruppen

§ 90.

Zusammenfassung der Netzbenutzer in Bilanzgruppen

§ 91.

Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen

§ 92.

Allgemeine Bedingungen der Bilanzgruppenverantwortlichen

§ 93.

Zulassung von Bilanzgruppenverantwortlichen

§ 94.

Widerruf und Erlöschen der Genehmigung

§ 95.

Zuweisung von Versorgern zu Bilanzgruppen

§ 96.

Betreiber des Virtuellen Handelspunktes

7. Teil
Speicherunternehmen

§ 97.

Zugang zu Speicheranlagen

§ 98.

Verfahren betreffend den Zugang zu Speicheranlagen

§ 99.

Speichernutzungsentgelte beim verhandelten Speicherzugang

§ 100.

Speichernutzungsentgelte beim regulierten Speicherzugang

§ 101.

Vorlage von Verträgen

§ 102.

Allgemeine Bedingungen für den Speicherzugang

§ 103.

Kapazitätsvergabeverfahren

§ 104.

Engpassmanagement

§ 104a.

Verlust der Rechte als Speicherunternehmen

§ 105.

Pflichten von Speicherunternehmen

§ 105a.

Ermächtigung für Ressortübereinkommen über gemeinsame Nutzung von Speicheranlagen

8. Teil
Entflechtung

1. Hauptstück
Entflechtung von Verteilernetzbetreibern

§ 106.

Voraussetzungen

2. Hauptstück
Entflechtung von Speicherunternehmen

§ 107.

Voraussetzungen

§ 107a.

Zertifizierung von Speicherunternehmen

3. Hauptstück
Entflechtung von Fernleitungsnetzbetreibern

1. Abschnitt
Eigentumsrechtliche Entflechtung von Fernleitungsnetzbetreibern

§ 108.

Voraussetzungen

2. Abschnitt
Unabhängiger Netzbetreiber (Independent System Operator – ISO)

§ 109.

Voraussetzungen

§ 110.

Pflichten

§ 111.

Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzeigentümers

3. Abschnitt
Unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber (Independent Transmissionsystem Operator – ITO)

§ 112.

Vermögenswerte, Unabhängigkeit, Dienstleistungen, Verwechslungsgefahr

§ 113.

Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers

§ 114.

Unabhängigkeit der Unternehmensleitung und der Beschäftigten

§ 115.

Unabhängigkeit des Aufsichtsorgans

§ 116.

Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter

4. Abschnitt
Wirksamere Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers

§ 117.

Voraussetzungen

5. Abschnitt
Kombinationsnetzbetreiber

§ 118.

Kombinationsnetzbetreiber

6. Abschnitt
Verfahren in Bezug auf Fernleitungsnetzbetreiber

§ 119.

Verfahren zur Zertifizierung und Benennung von Fernleitungsnetzbetreiber

§ 120.

Verfahren zur Zertifizierung von Fernleitungsnetzbetreibern in Bezug auf Drittländer

9. Teil
Erdgashändler und Versorger

§ 121.

Pflichten

§ 121a.

Pflicht zur Erstellung eines Versorgungssicherheitskonzepts (tritt mit 31.12.2027 außer Kraft)

10. Teil
Pflichten gegenüber Kunden

§ 122.

Netzzugangsberechtigung

§ 123.

Verfahren für Wechsel, Anmeldung, Abmeldung und Widerspruch

§ 123a.

Information der Kunden über Wechselmöglichkeiten

§ 124.

Grundversorgung

§ 124a.

Ersatzversorgung mit Energie

§ 125.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit Erdgas

§ 126.

Mindestanforderungen an Rechnungen und Informations- und Werbematerial

§ 126a.

Verbrauchs- und Gaskosteninformation bei Messung durch intelligente Messgeräte

§ 126b.

Verbrauchs- und Gaskosteninformation ohne Messung durch intelligente Messgeräte

§ 127.

Abschaltung der Netzverbindung und Information der Kunden

§ 128.

Intelligente Messgeräte

§ 129.

Messdaten von intelligenten Messgeräten

(Anm.:

§ 129a.)

§ 129b.

Herkunftsnachweise für Gas

§ 129c.

Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten

§ 130.

Ausweisung der Herkunft (Labeling)

11. Teil
Überwachungsaufgaben

§ 131.

Überwachungsaufgaben

12. Teil
Streitbeilegung

§ 132.

Verfahren

13. Teil
Erdgasleitungsanlagen und Speicheranlagen außerhalb des Mineralrohstoffgesetzes

1. Abschnitt
Beschaffenheit von Erdgasleitungsanlagen

§ 133.

Technische Mindestanforderungen an Leitungsanlagen

§ 133a.

Festsetzung eines Zielwertes für den technisch zulässigen Anteil an Wasserstoff in den Erdgasleitungsanlagen

2. Abschnitt
Errichtung und Auflassung von Erdgasleitungsanlagen

§ 134.

Genehmigungspflicht

§ 135.

Voraussetzungen

§ 136.

Vorprüfung

§ 137.

Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen

§ 138.

Parteien

§ 139.

Anzeigepflichten bei Betriebsbeginn und Betriebsende

§ 140.

Eigenüberwachung

§ 141.

Erlöschen der Genehmigung

§ 142.

Nicht genehmigte Erdgasleitungsanlagen

§ 143.

Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen

§ 144.

Vorarbeiten zur Errichtung einer Erdgasleitungsanlage

3. Abschnitt
Enteignung

§ 145.

Enteignung

4. Abschnitt
Speicheranlagen außerhalb des Mineralrohstoffgesetzes und Maßnahmen betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen

§ 146.

Anwendungsbereich

14. Teil
Statistik

§ 147.

Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

15. Teil
Behörden und Verfahren

1. Abschnitt
Behörden

§ 148.

Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten

2. Abschnitt
Vorprüfungsverfahren und Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen

§ 149.

Vorprüfungsverfahren

§ 150.

Einleitung des Genehmigungsverfahrens

§ 151.

Genehmigungsverfahren und Anhörungsrechte

§ 152.

Verfahrenskonzentration

§ 153.

Erteilung der Genehmigung

§ 153a.

Sachverständige und Verfahrenskosten

3. Abschnitt
Verfahren bei der Durchführung von Enteignungen

§ 154.

Enteignungsverfahren

16. Teil
Besondere organisatorische Bestimmungen

§ 155.

Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten

§ 156.

Auskunfts- und Verschwiegenheitspflicht

§ 157.

Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen

§ 158.

Automationsunterstützter Datenverkehr

17. Teil
Strafbestimmungen und Geldbußen

1. Hauptstück
Verwaltungsübertretungen

§ 159.

Allgemeine Strafbestimmungen

§ 160.

Einbehaltung von Abgabensenkungen

§ 161.

Konsensloser Betrieb

§ 162.

Preistreiberei

§ 163.

Besondere Bestimmungen über Verwaltungsstrafverfahren

2. Hauptstück
Geldbußen

§ 164.

Diskriminierung und weitere Geldbußentatbestände

§ 165.

Beteiligte Unternehmen und Rechtsnachfolge

§ 166.

Bemessung

§ 167.

Verjährung

3. Hauptstück
Gerichtlich strafbare Handlungen

§ 168.

Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten

(Anm.:

§ 168a. Missbrauch einer Insider-Information)

18. Teil
Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 169.

Inkrafttreten

§ 170.

Übergangsbestimmungen

§ 170a.

Übergangsbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017

§ 171.

Vollziehung

(Anm.:

Anlagen 1 bis 3 (zu § 84)

Anlage 4 (zu § 146 Abs. 2))

Übersicht GWG
Inhaltsverzeichnis
Gaswirtschaftsgesetz (GWG)1. Teil-Grundsätze2. Teil-Rechnungslegung, innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Erdgasunternehmen3. Teil-Auskunfts- und Einsichtsrechte, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Meldepflichten4. Teil-Betrieb von Netzen1. Hauptstück-Regelzonen2. Hauptstück-Ausübungsvoraussetzungen für Netzbetreiber3. Hauptstück-Rechte und Pflichten1. Abschnitt-Allgemeine Rechte und Pflichten1. Unterabschnitt-Netzzugang für inländische Kunden2. Unterabschnitt-Systemnutzungsentgelt2. Abschnitt-Verteilernetzbetreiber3. Abschnitt-Fernleitungsunternehmen1. Unterabschnitt-Benennung von Fernleitungen, Rechte und Pflichten von Fernleitungsunternehmen4. Abschnitt-Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie4. Hauptstück-Haftpflicht5. Hauptstück-Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Erdgasunternehmens6. Hauptstück-Speicherunternehmen5. Teil-Netzbenutzer1. Hauptstück-Erdgashändler und Versorger2. Hauptstück-Netzzugangsberechtigte3. Hauptstück-Bilanzgruppen6. Teil-Erdgasleitungsanlagen1. Abschnitt-Beschaffenheit von Erdgasleitungsanlagen2. Abschnitt-Errichtung und Auflassung von Erdgasleitungsanlagen3. Abschnitt-Enteignung7. Teil-Statistik8. Teil-Behörden und Verfahren1. Abschnitt-Behörden2. Abschnitt-Verfahren1. Unterabschnitt-Allgemeines2. Unterabschnitt-Vorprüfungsverfahren und Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen3. Unterabschnitt-Verfahren bei der Durchführung von Enteignungen9. Teil-Strafbestimmungen10. Teil-Aufhebungs-, Übergangs- und SchlussbestimmungenAnlagen
Gesetzesverzeichnis Haftungsausschluss

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