§ 33 GWG Verweigerung des Netzzugangs

GWG - Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer Netzzugang kann aus nachstehenden Gründen verweigert werden:
    1. 1.Ziffer einsaußergewöhnliche Netzzustände (Störfälle);
    2. 2.Ziffer 2mangelnde Netzkapazitäten oder mangelnder Netzverbund;
    3. 3.Ziffer 3wenn der Netzzugang einen Netzbetreiber daran hindern würde, die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß § 5 zu erfüllen;wenn der Netzzugang einen Netzbetreiber daran hindern würde, die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß Paragraph 5, zu erfüllen;
    4. 4.Ziffer 4wenn der Netzzugang für einen Kunden abgelehnt wird, der in dem Staat, in dem der Versorger oder ein diesen beherrschendes Unternehmen seinen Sitz hat, mangels Rechtsanspruch keinen Netzzugang hätte und dies von der Regulierungsbehörde festgestellt wird;
    5. 5.Ziffer 5wenn die technischen Spezifikationen nicht auf zumutbare Art und Weise miteinander in Übereinstimmung gebracht werden können.
    Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage angeschlossen ist bzw. für dessen Ein- oder Ausspeisepunkt Netzzugang begehrt wurde, hat die Verweigerung des Netzzugangs gegenüber dem Netzzugangsberechtigten schriftlich zu begründen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Veranlassung eines dritten Erdgasunternehmens, ist in der Begründung auch jenes Erdgasunternehmen zu benennen, über dessen Veranlassung die Netzzugangsverweigerung erfolgt.
  2. (2)Absatz 2Im Falle der Verweigerung des Netzzugangs gemäß Abs. 1 Z 2 für Transporte im Verteilernetz hat der Netzzugangsberechtigte die Möglichkeit, einen Antrag auf Kapazitätserweiterung zu stellen. Der diesem Antrag zugrunde liegende Kapazitätsbedarf ist bei der Erstellung der langfristigen und integrierten Planung vom Verteilergebietsmanager zu berücksichtigen. Dem Antrag ist unter Einhaltung nachstehender Grundsätze stattzugeben:Im Falle der Verweigerung des Netzzugangs gemäß Absatz eins, Ziffer 2, für Transporte im Verteilernetz hat der Netzzugangsberechtigte die Möglichkeit, einen Antrag auf Kapazitätserweiterung zu stellen. Der diesem Antrag zugrunde liegende Kapazitätsbedarf ist bei der Erstellung der langfristigen und integrierten Planung vom Verteilergebietsmanager zu berücksichtigen. Dem Antrag ist unter Einhaltung nachstehender Grundsätze stattzugeben:
    1. 1.Ziffer einsdie langfristige und integrierte Planung, die die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen zur Befriedigung des dem Antrag auf Kapazitätserweiterung zugrunde liegenden Kapazitätsbedarfs enthält, wurde durch die Regulierungsbehörde genehmigt;
    2. 2.Ziffer 2allenfalls erforderliche Verträge der betroffenen Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber wurden mit dem Verteilergebietsmanager hinsichtlich der Umsetzung der in der langfristigen und integrierten Planung vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen;
    3. 3.Ziffer 3die Stattgebung des Antrages auf Kapazitätserweiterung kann unter allfälligen Bedingungen erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Bei Netzzugangsverweigerung über Verschulden eines dritten Erdgasunternehmens ist dem Verteilergebietsmanager der Rückersatz des dem Netzzugangsberechtigten gewährten Schadenersatzes gemäß § 1313 ABGB vorbehalten. Mit einem Erdgasunternehmen verbundene Erdgasunternehmen (§ 7 Abs. 1 Z 64) haften zu ungeteilter Hand.Bei Netzzugangsverweigerung über Verschulden eines dritten Erdgasunternehmens ist dem Verteilergebietsmanager der Rückersatz des dem Netzzugangsberechtigten gewährten Schadenersatzes gemäß Paragraph 1313, ABGB vorbehalten. Mit einem Erdgasunternehmen verbundene Erdgasunternehmen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 64,) haften zu ungeteilter Hand.
  4. (4)Absatz 4Die Regulierungsbehörde hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzugangs in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzugangs verletzt worden zu sein, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzugangs zutreffen. Antragsgegner sind
    1. 1.Ziffer einsin jenen Fällen, in denen der Zugang zum Netz, an das die Kundenanlage angeschlossen ist bzw. für dessen Ein- oder Ausspeisepunkt Netzzugang begehrt wird, verweigert wird, der Betreiber dieses Netzes;
    2. 2.Ziffer 2in allen übrigen Fällen, für die Netzzugang für eine Kundenanlage begehrt wurde, der Verteilergebietsmanager, in dessen Verteilergebiet die Kundenanlage liegt, sowie der Netzbetreiber, über dessen Veranlassung die Netzzugangsverweigerung erfolgt ist.
    Die Frist, innerhalb der die Regulierungsbehörde zu entscheiden hat, beträgt in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 ein Monat ab Einlangen des Antrags.Die Frist, innerhalb der die Regulierungsbehörde zu entscheiden hat, beträgt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 ein Monat ab Einlangen des Antrags.
  5. (5)Absatz 5Der Antragsgegner hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände gemäß Abs. 1 nachzuweisen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Veranlassung eines dritten Erdgasunternehmens, kann dieser Nachweis auch von diesem Erdgasunternehmen erbracht werden. Die Regulierungsbehörde hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber (Erdgasunternehmen) hinzuwirken.Der Antragsgegner hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände gemäß Absatz eins, nachzuweisen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Veranlassung eines dritten Erdgasunternehmens, kann dieser Nachweis auch von diesem Erdgasunternehmen erbracht werden. Die Regulierungsbehörde hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber (Erdgasunternehmen) hinzuwirken.
  6. (6)Absatz 6Wird festgestellt, dass der Netzzugang zu Unrecht verweigert worden ist, so haftet dem betroffenen Netzzugangsberechtigten das Erdgasunternehmen, welches den Netzzugang zu Unrecht verweigert hat, für den durch die Netzzugangsverweigerung nachweislich entstandenen Schaden. Die Regulierungsbehörde hat im Falle der Beteiligung mehrerer Erdgasunternehmen in ihrer Entscheidung festzustellen, welches Erdgasunternehmen den Netzzugang zu Unrecht verweigert hat.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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