(1) Dieses Bundesgesetz hat
1. | die Erlassung von Bestimmungen für die Fernleitung, die Verteilung, den Kauf oder die Versorgung von Erdgas einschließlich des Netzzugangs sowie des Speicherzugangs; | |||||||||
2. | die Regelung des Systemnutzungsentgelts sowie Vorschriften über die Rechnungslegung, die innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Erdgasunternehmen; | |||||||||
3. | die Festlegung von sonstigen Rechten und Pflichten für Erdgasunternehmen sowie | |||||||||
4. | die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen | |||||||||
zum Gegenstand, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt. |
(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:
1. | jene Tätigkeiten, für deren Ausübung eine Gewinnungsberechtigung oder Speicherbewilligung nach den Vorschriften des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, erforderlich ist; | |||||||||
2. | Erdgasleitungsanlagen, die Bestandteil einer gewerblichen Betriebsanlage sind und sich innerhalb des Betriebsgeländes befinden, sowie | |||||||||
3. | die Errichtung und der Betrieb von Erdgasleitungsanlagen ab dem Ende des Hausanschlusses. |
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