§ 91 GWG

GWG - Gaswirtschaftsgesetz 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten sowie der Einhaltung der Marktregeln verpflichtet. Der Bilanzgruppenverantwortliche hat folgende Aufgaben:

1.

die Erstellung von Fahrplänen und deren Übermittlung an den Bilanzgruppenkoordinator und Marktgebietsmanager bzw. Verteilergebietsmanager;

2.

Nominierung an den Ein- und Ausspeisepunkten des Fernleitungsnetzes beim Fernleitungsnetzbetreiber, ausgenommen den Ausspeisepunkten der Fernleitungsnetze zu den Verteilernetzen;

3.

die Anpassung der Aufbringung und Abgabe ihrer Bilanzgruppen je definierter Messperiode durch geeignete Maßnahmen, wobei sämtliche dem Bilanzgruppenverantwortlichen bekannte Informationen bei der Erstellung von Fahrplänen bzw. Nominierungen zu berücksichtigen sind;

4.

den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Kunden jener Versorger, die der Bilanzgruppe gemäß § 95 durch die Regulierungsbehörde zugewiesen wurden;

5.

die Meldung bestimmter Aufbringungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke;

6.

die Meldung von Aufbringungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke;

7.

die Entrichtung der vorgesehenen Entgelte (Gebühren) an den Bilanzgruppenkoordinator;

8.

die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den Bilanzgruppenkoordinator sowie die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder;

9.

die Nominierung von Handelstransaktionen beim Betreiber des Virtuellen Handelspunktes.

(2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet,

1.

Bilanzgruppenverträge mit dem Marktgebietsmanager über die Einrichtung von Bilanzgruppen und die Erfassung, den Ausgleich und die Abrechnung von Differenzen zwischen Aufbringung und Abgabe ihrer Bilanzgruppen je definierter Messperiode abzuschließen;

2.

Verträge mit dem Marktgebietsmanager, dem Verteilergebietsmanager, dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen;

3.

eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;

4.

entsprechend den Marktregeln Daten an den Bilanzgruppenkoordinator, den Marktgebietsmanager, den Verteilergebietsmanager, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben;

5.

die Summe der den unmittelbaren Bilanzgruppenmitglieder zugeordneten Kapazitäten an den Ausspeisepunkten der Fernleitungsnetze zu den Verteilernetzen im Marktgebiet zu verwalten und Netzzugangsanträge oder Anträge auf Kapazitätserweiterung seiner Bilanzgruppenmitglieder an den Verteilergebietsmanager weiterzuleiten;

6.

Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder - im Sinne einer Versorgung mit dieser - zu beschaffen;

7.

die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen der Netzbetreiber einzuhalten;

8.

sofern die Bilanzgruppe im Verteilernetz tätig ist, der Regulierungsbehörde Allgemeine Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzuändern oder neu zu erstellen, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist.

(3) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Versorger, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Versorger und dem Verteilergebietsmanager weiterzugeben.

In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 91 GWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 91 GWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 91 GWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 91 GWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 91 GWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 90 GWG
§ 92 GWG