§ 74 GWG

GWG - Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten insbesondere für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems einschließlich der Kosten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen einschließlich der Eichung und Datenauslesung verbunden sind, sowie die anteiligen Kosten für den Marktgebietsmanager abgegolten. Das Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz wird bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung pro Ein- und Ausspeisepunkt in das Fernleitungsnetz des Marktgebietes, sowie pro Ausspeisepunkt aus dem Fernleitungsnetz ins Verteilergebiet getrennt voneinander festgelegt und ist von den Einspeisern bzw. Entnehmern bzw. für die Ausspeisepunkte in das Verteilernetz vom Verteilergebietsmanager zu entrichten. Es sind jedenfalls Entgelte für garantierte und unterbrechbare Kapazitätsbuchungen vorzusehen. Kapazitäten mit beschränkter Zuordenbarkeit sowie Lastflusszusagen sind bei der Entgeltfestsetzung entsprechend zu berücksichtigen. Entgelte für Verträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Tag dürfen die Summe der Entgelte für tägliche Verträge innerhalb der Laufzeit nicht erheblich unterschreiten. Die Bestimmung von Minimalleistungen und Entgelten für Leistungsüberschreitungen ist zulässig.

(2) Das Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen ist bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung pro Ausspeisepunkt von den Speicherunternehmen, die Erdgasspeicher verwalten, zu entrichten.

(3) Das Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz aus Produktion bzw. Erzeugung von biogenen Gasen ist bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung pro Einspeisepunkt vom Produzenten bzw. vom Erzeuger von biogenen Gasen zu entrichten.

In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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