Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Erdgasleitungsanlage ist mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 135 erfüllt sind.Die Erdgasleitungsanlage ist mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 135, erfüllt sind.
(2)Absatz 2Die Behörde kann zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem, dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der in § 135 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 umschriebenen Interessen bestehen.Die Behörde kann zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem, dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der in Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 umschriebenen Interessen bestehen.
(3)Absatz 3Bei Erweiterungen oder genehmigungspflichtigen Änderungen hat die Genehmigung auch die bereits genehmigte Erdgasleitungsanlage so weit zu umfassen, als es wegen der Erweiterung oder Änderung zur Wahrung der in § 135 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.Bei Erweiterungen oder genehmigungspflichtigen Änderungen hat die Genehmigung auch die bereits genehmigte Erdgasleitungsanlage so weit zu umfassen, als es wegen der Erweiterung oder Änderung zur Wahrung der in Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(4)Absatz 4Die im Zuge eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens getroffenen und mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Zusammenhang stehenden Übereinkommen sind von der Behörde im Bescheid zu beurkunden. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes vorgenommenen Beurkundungen und erlassenen Bescheide sind Urkunden im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. d des Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39/1955. Hängt nach einem solchen Bescheid die Erwerbung oder die Belastung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes von dem Eintritt bestimmter Voraussetzungen ab, so hat die Behörde auf Antrag auszusprechen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Der Ausspruch ist für das Gericht bindend.Die im Zuge eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens getroffenen und mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Zusammenhang stehenden Übereinkommen sind von der Behörde im Bescheid zu beurkunden. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes vorgenommenen Beurkundungen und erlassenen Bescheide sind Urkunden im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, des Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,. Hängt nach einem solchen Bescheid die Erwerbung oder die Belastung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes von dem Eintritt bestimmter Voraussetzungen ab, so hat die Behörde auf Antrag auszusprechen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Der Ausspruch ist für das Gericht bindend.
In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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