Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsIn den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens gestanden hat, besteht die Möglichkeit die eigentumsrechtliche Entflechtung nach § 108 nicht anzuwenden und stattdessen auf Vorschlag des Eigentümers des Fernleitungsnetzes einen unabhängigen Netzbetreiber zu benennen.In den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens gestanden hat, besteht die Möglichkeit die eigentumsrechtliche Entflechtung nach Paragraph 108, nicht anzuwenden und stattdessen auf Vorschlag des Eigentümers des Fernleitungsnetzes einen unabhängigen Netzbetreiber zu benennen.
(2)Absatz 2Der unabhängige Netzbetreiber muss folgende Nachweise erbringen:
2.Ziffer 2er verfügt über die erforderlichen finanziellen, technischen, personellen und materiellen Ressourcen;
3.Ziffer 3er verpflichtet sich, einen von der Regulierungsbehörde überwachten zehnjährigen Netzentwicklungsplan umzusetzen;
4.Ziffer 4er muss in der Lage sein, seinen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, auch bezüglich der Zusammenarbeit der Fernleitungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene, nachzukommen.
5.Ziffer 5der Eigentümer des Fernleitungsnetzes muss in der Lage sein, seinen Verpflichtungen gemäß § 110 Abs. 2 nachzukommen. Zu diesem Zweck sind sämtliche Vereinbarungen, insbesondere mit dem unabhängigen Netzbetreiber, vorzulegen.der Eigentümer des Fernleitungsnetzes muss in der Lage sein, seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 110, Absatz 2, nachzukommen. Zu diesem Zweck sind sämtliche Vereinbarungen, insbesondere mit dem unabhängigen Netzbetreiber, vorzulegen.
In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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