(1) Röhrenspeicher und Kugelspeicher bedürfen einer Genehmigung nach diesem Bundesgesetz. Die Bestimmungen des § 133 finden auf diese Speicheranlagen sinngemäß Anwendung.
(2) Der Betreiber eines Röhrenspeichers oder Kugelspeichers, der in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fällt und die Mengenschwellen der Anlage 5 Teil 1 Z 14 GewO 1994 überschreitet, hat alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen. Die §§ 84a bis 84f, § 84g Abs. 2, § 84h, § 84k sowie § 84l Abs. 2, 4, 5 und 7 GewO 1994 finden auf diese Anlagen sinngemäß Anwendung. In diesem Zusammenhang sind weiters die Vorgaben der Anlage 4 einzuhalten.
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