(1) Unterbrechbare Kapazitäten unterscheiden sich von festen Kapazitäten nur durch die Unterbrechbarkeit selbst und das gemäß §§ 72 ff zu bemessende Entgelt.
(2) Unterbrechbare Kapazitäten sind in einer Weise anzubieten, dass sie den Teil der Kapazität der Netze nutzbar machen, der von den Inhabern fester Kapazitäten nicht genutzt wird oder nicht im Voraus sicher berechenbar ist.
(3) Ursächlich für die Unterbrechung darf nur die absehbare Undurchführbarkeit der insgesamt unterbrechbar nominierten Transporte unter Ausschöpfung aller auch kurzfristigen koordinierten Möglichkeiten der Netzbetreiber sein. Eine Unterbrechung soll so rechtzeitig vor Eintritt der Unterbrechung angekündigt werden, dass der Netzbenutzer Ausgleichsmaßnahmen ergreifen kann.
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