§ 124a GWG

GWG - Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Kündigt eine Verrechnungsstelle den Vertrag mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen oder löst das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung auf, hat der Bilanzgruppenkoordinator das Ende des Vertragsverhältnis und den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung der Regulierungsbehörde, dem Marktgebietsmanager und den Netzbetreibern mitzuteilen, in deren Netz sich betroffene Zählpunkte befinden. Das gilt sinngemäß auch für die folgenden Fälle:

1.

für eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Versorger und dem Bilanzgruppenverantwortlichen, wobei in diesem Fall der Bilanzgruppenverantwortliche die Verständigungen durchzuführen hat;

2.

für eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Bilanzgruppenverantwortlichen und dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, wobei in diesem Fall der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes die Regulierungsbehörde zu verständigen hat;

3.

für eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Bilanzgruppenverantwortlichen und dem Marktgebietsmanager, wobei in diesem Fall der Marktgebietsmanager die Regulierungsbehörde zu verständigen hat.

(2) Für jeden Netzbereich, in dem der betroffene Versorger Kunden hat, hat die Regulierungsbehörde mit Losentscheid zu bestimmen, welchem Versorger die in der Bilanzgruppe verbleibenden Zählpunkte zuzuordnen sind. Der jeweilige Netzbetreiber ist zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere hat er der Regulierungsbehörde umgehend mitzuteilen, welche Versorger im Netzbereich tätig sind. Der Losentscheid ist zwischen allen verbleibenden Versorgern vorzunehmen, die im jeweiligen Netzbereich Kunden versorgen. Sollte ein Versorger mitteilen, dass er die betroffenen Kunden nicht versorgen möchte, ist der Losentscheid zu wiederholen. Eine Ablehnung der Versorgung nur hinsichtlich eines Teiles der Kunden ist unzulässig.

(3) Die betroffenen Kunden sind vom neuen Versorger zu informieren. Die Netzbetreiber haben dem neuen Versorger die Daten, die bei einem Lieferantenwechsel zu übermitteln sind, elektronisch zu übermitteln.

(4) Bis zum Beginn der Wirksamkeit der Ersatzversorgung sind allfällige Ausgleichsenergiemengen, die sich aus der fehlenden Energieaufbringung des Versorgers ergeben, aus den beim Bilanzgruppenkoordinator erliegenden individuellen Sicherheiten zu befriedigen. Wenn diese nicht ausreichen, sind die entstehenden Aufwendungen in die Ausgleichsenergieverrechnung über ein Jahr verteilt einzupreisen.

(5) Der neue Versorger hat die zugeordneten Kunden zu angemessenen Preisen zu versorgen, wobei Haushaltskunden nicht zu höheren Preisen versorgt werden dürfen als die Kunden, die zu den Haushaltstarifen des jeweiligen Versorgers versorgt werden.

(6) Wird über einen Zählpunkt eingespeist, übernimmt der neue Versorger die eingespeiste Energie zu Marktpreisen abzüglich der aliquoten Aufwendungen für Ausgleichsenergie für die eingespeiste Energie.

(7) Die Versorgung der zugeordneten Kunden erfolgt zu den bei der Behörde angezeigten Allgemeinen Bedingungen, soweit diese Bedingungen auf die jeweilige Kundengruppe anwendbar sind. In den Allgemeinen Bedingungen enthaltene Bindungsfristen, Fristen und Termine für eine Kündigung des Vertrages gelten nicht.

(8) Der zugeordnete Kunde kann den Vertrag jedenfalls unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist kündigen. Der neue Versorger kann den Vertrag unter Einhaltung einer achtwöchigen Frist kündigen.

(9) Alle betroffenen Marktteilnehmer haben sich wechselseitig nach bestem Vermögen zu unterstützen, um die lückenlose Versorgung der betroffenen Kunden sicherzustellen.

In Kraft seit 07.08.2013 bis 31.12.9999
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