Die Genehmigung gemäß § 43 endet:
1. | durch Entziehung der Genehmigung gemäß § 53; | |||||||||
2. | durch Zurücklegung der Genehmigung; | |||||||||
3. | durch den Tod des Inhabers der Genehmigung, wenn dieser eine natürliche Person ist; | |||||||||
4. | durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft sofern sich aus § 54 nichts anderes ergibt; | |||||||||
5. | durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Rechtsträgers oder die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens; | |||||||||
6. | durch Untersagung des Betriebes gemäß § 57; | |||||||||
7. | wenn auf ein Unternehmen nicht mehr die in § 7 Abs. 1 Z 20 oder Z 72 umschriebenen Merkmale zutreffen. |
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