§ 52 GWG Endigungstatbestände

GWG - Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
§ 52.Paragraph 52,

Die Genehmigung gemäß § 43 endet: Die Genehmigung gemäß Paragraph 43, endet:

  1. 1.Ziffer einsdurch Entziehung der Genehmigung gemäß § 53;durch Entziehung der Genehmigung gemäß Paragraph 53 ;,
  2. 2.Ziffer 2durch Zurücklegung der Genehmigung;
  3. 3.Ziffer 3durch den Tod des Inhabers der Genehmigung, wenn dieser eine natürliche Person ist;
  4. 4.Ziffer 4durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft sofern sich aus § 54 nichts anderes ergibt;durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft sofern sich aus Paragraph 54, nichts anderes ergibt;
  5. 5.Ziffer 5durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Rechtsträgers oder die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
  6. 6.Ziffer 6durch Untersagung des Betriebes gemäß § 57;durch Untersagung des Betriebes gemäß Paragraph 57 ;,
  7. 7.Ziffer 7wenn auf ein Unternehmen nicht mehr die in § 7 Abs. 1 Z 20 oder Z 72 umschriebenen Merkmale zutreffen.wenn auf ein Unternehmen nicht mehr die in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20, oder Ziffer 72, umschriebenen Merkmale zutreffen.
In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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