(1) Für die mit der Erfüllung der Aufgaben eines Verteilergebietsmanagers erbrachten Leistungen hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen die Kosten einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages durch Bescheid festzulegen. Die mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze sind kostenorientiert zu bestimmen. Dabei sind dem Verteilergebietsmanager auch angemessene Kosten abzugelten, die sich aus dem Erfordernis ergeben, Lastschwankungen durch eine Leistungs- und Druckregelung oder Druckhaltung (Bereitstellung von Regelleistung) auszugleichen. Die mit der Erbringung von nicht von § 18 erfassten Tätigkeiten verbundenen Kosten sind bei der Bestimmung der Kosten in Abzug zu bringen.
(2) In der Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 70 ist auf Basis der gemäß Abs. 1 festgestellten Kosten ein Entgelt zu bestimmen, welches von einem in der Verordnung zu bestimmenden Verteilernetzbetreiber des jeweiligen Netzbereiches zu entrichten ist. Der vom jeweiligen Netzbereich zu tragende Anteil am Entgelt für den Verteilergebietsmanager bestimmt sich daher einerseits nach der an Endverbraucher abgegebenen Arbeit (kWh) im jeweiligen Netzbereich, wobei beim Verteilergebietsmanager resultierende Kosten gemäß § 74 für die Buchung der Ausspeisepunkte des Fernleitungsnetzes ins Verteilernetz hiervon ausgenommen sind. Die Kosten des Verteilergebietsmanagers für die Buchung der Ausspeisepunkte aus dem Fernleitungsnetz ins Verteilernetz gemäß § 74 andererseits sind pro Verteilernetzbetreiber auf Basis der Entgeltermittlung und Kostenwälzung gemäß § 83 Abs. 3 bzw. vom jeweiligen Verteilernetzbetreiber am jeweiligen Ausspeisepunkt des Fernleitungsnetzes dem Verteilergebietsmanager zu ersetzen.
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