§ 68 GWG Aufgaben und Pflichten des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes

GWG - Gaswirtschaftsgesetz 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Der Virtuelle Handelspunkt ist ein dem Marktgebiet zugeordneter virtueller Punkt, an dem Erdgas von Marktteilnehmern, auch ohne Netzzugangsberechtigung für das betreffende Marktgebiet, gehandelt werden kann. Der Zugang zum Virtuellen Handelspunkt erfolgt auf der Basis der operativen Regelungen des Marktgebietsmanagers und der Fernleitungsunternehmen gemäß den Marktregeln. Der Virtuelle Handelspunkt ist keinem physischen Ein- oder Ausspeisepunkt zugeordnet und ermöglicht Käufern und Verkäufern, auch ohne Kapazitätsbuchung Erdgas zu kaufen oder zu verkaufen.

(2) Der Marktgebietsmanager benennt den Betreiber des Virtuellen Handelspunktes gegenüber der Regulierungsbehörde.

(3) Der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes hat hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig, insbesondere vom vertikal integrierten Erdgasunternehmen, zu sein. Weiters gilt Folgendes:

1.

er ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft zu führen und mit einem Grundkapital von mindestens 2 Millionen Euro auszustatten;

2.

Personen der Unternehmensleitung dürfen bei anderen Unternehmensteilen des vertikal integrierten Erdgasunternehmens oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten;

3.

der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes hat unverzüglich alle Namen und die Bedingungen in Bezug auf Funktion, Vertragslaufzeit und -beendigung sowie die Gründe für die Bestellung oder für die Vertragsbeendigung von Personen der Unternehmensleitung der Regulierungsbehörde mitzuteilen.

(4) Dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes sind zum Zwecke der Konzentration des Gashandels am Virtuellen Handelspunkt, folgende Aufgaben übertragen:

1.

der selbständige Betrieb des Virtuellen Handelspunktes in Kooperation mit dem Marktgebietsmanager;

2.

die Bereitstellung kommerzieller Hub-Dienstleistungen, insbesondere „Title Tracking“ zum Nachweis des Eigentumsübergangs von Erdgas am Virtuellen Handelspunkt;

3.

die elektronische Protokollierung und die Abrechnung der Energiemengen aus Handelsgeschäften am Virtuellen Handelspunkt;

4.

die Abwicklung von Handelsnominierungen im Dauerbetrieb (168 Stunden pro Woche) im Zusammenhang mit Marktteilnehmern am Virtuellen Handelspunkt;

5.

die Bereitstellung einer elektronischen „Back-up/Back-down“-Plattform zur bestmöglichen Aufrechterhaltung der Abwicklung von Handelsgeschäften im Falle von Unter- bzw. Überlieferungen in den Virtuellen Handelspunkt;

6.

die Bereitstellung einer überregionalen Anbindung an benachbarte Marktgebiete in Kooperation mit benachbarten Netzbetreibern;

7.

die Kooperation mit Börsen und Abwicklungsstellen für Börsegeschäfte, hinsichtlich der Abwicklung von Börsenominierungen im Auftrag der Abwicklungsstelle für Börsegeschäfte (Clearinghouse) in Bezug auf den Virtuellen Handelspunkt;

8.

die Bereitstellung einer überregionalen Balancing Plattform in Kooperation mit den betroffenen Netzbetreibern entsprechend der europarechtlichen Vorgaben.

(5) Darüber hinaus ist der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes berechtigt, sämtliche sonstige Aufgaben und Funktionen, die für den Betrieb des Virtuellen Handelspunktes im Sinne dieses Gesetzes notwendig und nützlich sind, anzubieten, sofern dadurch die in Abs. 4 genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt werden.

(6) Der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes ist verpflichtet, aktiv Konsultierungsprozesse mit Marktteilnehmern und der Regulierungsbehörde durchzuführen Die Regulierungsbehörde ist überdies berechtigt, die Implementierung von Dienstleistungen, die im Zuge dieses Konsultierungsprozesses von den Marktteilnehmern gewünscht werden, vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes einzufordern. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass diese Dienstleistungen in Übereinstimmung mit internationalen Standards entsprechend EASEE Gas, der Agency for the Cooperation of Energy Regulators (ACER), der European Network of Transmission System Operators for Gas (ENTSOG) sowie European Federation of Energy Traders (EFET) sind und aus wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen durchgeführt werden können.

(7) Der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes hat folgende Pflichten und Bedingungen zu erfüllen:

1.

Dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes ist es untersagt, jene Personen, die seine Dienstleistungen in Anspruch nehmen oder beabsichtigen in Anspruch zu nehmen, insbesondere zugunsten vertikal integrierter Erdgasunternehmen, diskriminierend zu behandeln.

2.

Zur sachgerechten Beurteilung des gesetzeskonformen Betriebs des Virtuellen Handelspunktes ist der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes verpflichtet, den Betrieb zu dokumentieren und auf begründetes Verlangen der Regulierungsbehörde, Einsicht in diese Dokumentation zu gewähren.

3.

Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen hat der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes wirtschaftlich sensible Informationen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, von denen er bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt, vertraulich zu behandeln.

4.

Der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes hat insbesondere Sorge zu tragen, dass bilaterale Preisdaten streng vertraulich behandelt werden, sofern dies nicht sonstige gesetzliche Verpflichtungen verletzt. Besondere Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten gegenüber seinen Gesellschaftern.

5.

Die Gesellschafter des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes unterlassen jede Handlung, die die Erfüllung der Verpflichtungen des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes behindern oder gefährden würde. Alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes und Kontraktoren bzw. Dienstleistern müssen mit entsprechenden Vertraulichkeitsverpflichtungen abgesichert sein.

6.

Darüber hinaus stellt der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes durch geeignete Compliance-Maßnahmen sicher, dass die Vertraulichkeit auch in Bezug auf seine Funktionen bei Börsegeschäften und außerbörslichen Geschäften gewahrt ist.

7.

Für den Betreiber des Virtuellen Handelspunktes tätige und für den OTC Handel verantwortliche Personen dürfen zur gleichen Zeit nicht für den Börsebetrieb verantwortlich sein. Der vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes eingerichtete Vertraulichkeitsbereich des „Middle Office“ hat für alle OTC-Tätigkeiten und physischen Hub-Dienstleistungen zu gelten, wohingegen der Vertraulichkeitsbereich „Market Operations“ die gesetzlichen Anforderungen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gasbörse sicherstellen muss. Ein vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes zu bestellender Compliance Officer, überwacht die Einhaltung dieser Vorschriften. Ein von diesem Compliance Officer jährlich zu verfassender Bericht, ist der Regulierungsbehörde zu übermitteln.

8.

Zur Zwecke der Transparenz veröffentlicht der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes regelmäßig allgemeine Marktinformationen in anonymisierter und aggregierter Form, im Internet. Des Weiteren stellt der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, potentiell marktbeeinflussende Informationen, sofern er davon Kenntnis erlangt, nicht diskriminierend und ohne ungebührliche Verzögerung in geeigneter Form zur Verfügung.

9.

Die § 9 bis § 11 gelten auch für den Betreiber des Virtuellen Handelspunktes.

In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 68 GWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 68 GWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 68 GWG


Entscheidungen zu § 68 Abs. 1 GWG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 68 GWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 68 GWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 67 GWG
§ 69 GWG