§ 122 GWG

GWG - Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Kunden sind berechtigt, mit Produzenten, Erdgashändlern und Erdgasunternehmen Verträge über die Lieferung von Erdgas zur Deckung des Bedarfes inländischer Endverbraucher zu schließen und hinsichtlich dieser Erdgasmengen Netzzugang zu begehren.

(2) Erdgasunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren. Erzeuger von biogenen Gasen (Bio- und Holzgas) können im Namen ihrer Kunden den Netzzugang begehren, sofern hierdurch die Interoperabilität der Netze nicht beeinträchtigt wird.

In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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