(1) Eine gemäß § 137 erteilte Genehmigung erlischt, wenn
1. | mit der Errichtung nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Genehmigung begonnen wird oder | |||||||||
2. | die Fertigstellungsanzeige (§ 139 Abs. 1) nicht innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Errichtungsgenehmigung erfolgt. |
(2) Die Betriebsgenehmigung erlischt, wenn
1. | der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines Jahres ab Fertigstellungsanzeige, in den Fällen, in denen die Inbetriebnahme der Erdgasleitungsanlage der Erteilung einer Betriebsgenehmigung gemäß § 137 Abs. 6 vorbehalten worden ist, ab Rechtskraft derselben, aufgenommen wird oder | |||||||||
2. | der Genehmigungsinhaber anzeigt, dass die Erdgasleitungsanlage dauernd außer Betrieb genommen wird, oder | |||||||||
3. | der Betrieb der Erdgasleitungsanlage nach Feststellung der Behörde gemäß § 148 Abs. 2 unbegründet durch mehr als drei Jahre unterbrochen wurde. |
(3) Die Fristen nach Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 können von der Behörde gemäß § 148 Abs. 2 auf insgesamt höchstens sieben Jahre verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern und darum vor Fristablauf angesucht wird.
(4) Nach Erlöschen der Errichtungs- oder Betriebsgenehmigung hat der letzte Anlageninhaber die Erdgasleitungsanlage über nachweisliche Aufforderung des Grundstückseigentümers umgehend abzutragen und den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen, es sei denn, dass dies durch privatrechtliche Vereinbarungen über das Belassen der Erdgasleitungsanlage ausgeschlossen wurde. Hiebei ist mit möglichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzugehen.
(5) Im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Unterbrechung des Betriebes sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Gefährdungen der in § 135 angeführten Schutzgüter zu vermeiden.
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