§ 73 GWG

GWG - Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten insbesondere für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems einschließlich der Kosten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen einschließlich der Eichung und Datenauslesung an Ein- und Ausspeisepunkten, mit Ausnahme von Kundenanlagen, verbunden sind, sowie die anteiligen Kosten für den Verteilergebietsmanager gemäß § 24 abgegolten. Die Regulierungsbehörde kann Netznutzungsentgelte unter Berücksichtigung einheitlicher Entgeltstrukturen zeitvariabel und/oder lastvariabel gestalten. Entgelte für garantierte und unterbrechbare Kapazitätsbuchungen können vorgesehen werden und haben die Wahrscheinlichkeit von Unterbrechungen angemessen widerzuspiegeln. Der leistungsbezogene Anteil des Netznutzungsentgeltes kann auf einen Zeitraum eines Jahres bezogen und als Pauschale bestimmt werden. Ist der Abrechnungszeitraum kürzer oder länger als ein Jahr, dann ist der für den leistungsbezogenen Netznutzungstarif verordnete Pauschalbetrag tageweise zu aliquotieren. Die Bestimmung von Mindestleistungen und Entgelten für Leistungsüberschreitungen ist zulässig. Für eine kürzere Inanspruchnahme als ein Jahr sowie bei gänzlicher oder teilweiser nicht durchgehender Inanspruchnahme des Netzsystems können abweichende Netznutzungsentgelte verordnet werden.

(2) Das Netznutzungsentgelt im Verteilernetz ist von Endverbrauchern pro Zählpunkt der jeweiligen Netzebene und von Netzbetreibern innerhalb von Netzbereichen pro Netzkopplungspunkt zu entrichten. Das Netznutzungsentgelt der Netzebene 1 darf jenes der Netzebene 2 nicht unterschreiten. Es ist arbeits- und leistungsbezogen festzulegen und regelmäßig in Rechnung zu stellen. Zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts ist entweder das arithmetische Mittel der in der Abrechnungsperiode täglich oder monatlich gemessenen höchsten stündlichen Leistung oder die vertragliche Höchstleistung heranzuziehen.

(3) Das Netznutzungsentgelt im Verteilernetz an den Netzkopplungspunkten zwischen den Netzbereichen gemäß § 84 Abs. 2 Z 3 ist bezogen auf die Arbeit und/oder die vertraglich vereinbarte Höchstleistung von den Netzbetreibern pro Netzkopplungspunkt und/oder mittels Kostenwälzung gemäß § 83 Abs. 3 pro Netzbereich zu entrichten.

(4) Das Netznutzungsentgelt im Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze ist bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung pro Ein- und Ausspeisepunkt von Einspeisern und Entnehmern zu entrichten.

(5) Das Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz in Speicheranlagen ist bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung einheitlich pro Ausspeisepunkt von den Speicherunternehmen, die Erdgasspeicher verwalten, zu entrichten.

(6) Das Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. Erzeugung von biogenen Gasen ist bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung pro Einspeisepunkt vom Produzenten bzw. vom Erzeuger von biogenen Gasen zu entrichten.

(7) Ist für die Abrechnung eine rechnerische Ermittlung des Verbrauchs notwendig, so ist diese bei Zählpunkten ohne Lastprofilzähler vom Netzbetreiber ausschließlich anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar durchzuführen. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.

(8) Für das zum Zweck der Vermischung mit Wasserstoff entnommene und danach wieder eingespeiste Gas ist kein Netznutzungsentgelt zu entrichten.

In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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