Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsEndverbrauchern, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, ist vom Versorger monatlich innerhalb von einer Woche nach Übermittlung der durch ein intelligentes Messgerät erfassten Messwerte gemäß § 129 Abs. 1 eine aufgrund der gemessenen Tageswerte oder, soweit sie verrechnungsrelevant sind, der Stundenwerte erstellte, klare und verständliche Verbrauchs- und Gaskosteninformation über die Gesamtkosten kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln. Auf ausdrücklichen Wunsch des Endverbrauchers ist diese Verbrauchs- und Gaskosteninformation nicht zu übermitteln. Dem Endverbraucher ist die Wahlmöglichkeit einzuräumen, die Verbrauchs- und Gaskosteninformation auf Verlangen wahlweise auch kostenlos in Papierform zu erhalten.Endverbrauchern, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, ist vom Versorger monatlich innerhalb von einer Woche nach Übermittlung der durch ein intelligentes Messgerät erfassten Messwerte gemäß Paragraph 129, Absatz eins, eine aufgrund der gemessenen Tageswerte oder, soweit sie verrechnungsrelevant sind, der Stundenwerte erstellte, klare und verständliche Verbrauchs- und Gaskosteninformation über die Gesamtkosten kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln. Auf ausdrücklichen Wunsch des Endverbrauchers ist diese Verbrauchs- und Gaskosteninformation nicht zu übermitteln. Dem Endverbraucher ist die Wahlmöglichkeit einzuräumen, die Verbrauchs- und Gaskosteninformation auf Verlangen wahlweise auch kostenlos in Papierform zu erhalten.
(2)Absatz 2Im Fall einer gesonderten Rechnungslegung durch den Netzbetreiber gilt Abs. 1 für diesen sinngemäß.Im Fall einer gesonderten Rechnungslegung durch den Netzbetreiber gilt Absatz eins, für diesen sinngemäß.
(3)Absatz 3Endverbraucher sind über ihre Rechte auf Zugang zu ihren Verbrauchsdaten nach Abs. 1 transparent, verständlich und kostenlos zu informieren.Endverbraucher sind über ihre Rechte auf Zugang zu ihren Verbrauchsdaten nach Absatz eins, transparent, verständlich und kostenlos zu informieren.
(4)Absatz 4Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Mindestanforderungen an den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchs- und Gaskosteninformation gemäß Abs. 1 und Abs. 2 festlegen. Sie hat dabei die Verständlichkeit sowie die Eignung der Information zur Bewirkung von Effizienzsteigerungen zu berücksichtigen.Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Mindestanforderungen an den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchs- und Gaskosteninformation gemäß Absatz eins und Absatz 2, festlegen. Sie hat dabei die Verständlichkeit sowie die Eignung der Information zur Bewirkung von Effizienzsteigerungen zu berücksichtigen.
In Kraft seit 07.08.2013 bis 31.12.9999
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