(1) Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten feste und unterbrechbare Kapazitäten an. Fernleitungsnetzbetreiber haben die Kapazitäten in einer Weise anzubieten, die es ermöglicht, die angebotenen Kapazitäten ohne Festlegung eines Transportpfades und ohne sonstige zusätzliche Voraussetzungen zu buchen und zu nutzen. Netzbenutzern ist zu ermöglichen, an buchbaren Punkten unabhängig voneinander, in unterschiedlicher Höhe und zeitlich voneinander abweichend Kapazitäten zu buchen.
(2) Die nach den § 34 und § 35 ermittelten Kapazitäten sind den Netzbenutzern mindestens auf Jahres-, Monats- und Tagesbasis für alle buchbaren Punkte anzubieten. Der Anteil der Kapazität, der den jeweiligen Verträgen unterschiedlicher Laufzeit zugewiesen wird, bestimmt sich nach der Nachfrage.
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