§ 10a GWG Mitteilung von Insider-Informationen

GWG - Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Jeder Marktteilnehmer, der im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zur Veröffentlichung von Insider-Informationen verpflichtet ist, hat die zu veröffentlichenden Tatsachen zeitgleich mit der Veröffentlichung auch der E-Control mitzuteilen.

In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
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