Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.03.2025
(1)Absatz einsAuf Basis der erfolgten Evaluierung des Speichermarktes gemäß den in Abs. 2 festgelegten Kriterien ist der Zugang zu Speicheranlagen auf verhandelter Basis zu gewähren. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann mit Verordnung festlegen, ob der Speicherzugang auf Basis eines regulierten Verfahrens erfolgt. Dabei kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festlegen, dassAuf Basis der erfolgten Evaluierung des Speichermarktes gemäß den in Absatz 2, festgelegten Kriterien ist der Zugang zu Speicheranlagen auf verhandelter Basis zu gewähren. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann mit Verordnung festlegen, ob der Speicherzugang auf Basis eines regulierten Verfahrens erfolgt. Dabei kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festlegen, dass
1.Ziffer einsdie Methoden zur Festsetzung der Speichernutzungsentgelte einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde bedürfen und/oder
2.Ziffer 2die Allgemeinen Bedingungen für den Speicherzugang einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde bedürfen und/oder
3.Ziffer 3die Methoden und Verfahren der Kapazitätsvergabe einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde bedürfen.
Die Entscheidung über das regulierte Zugangsregime ist öffentlich bekannt zu machen.
(2)Absatz 2Bei der Beurteilung, welches Verfahren zur Anwendung kommt, hat die Regulierungsbehörde vor Erlassung der Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Bericht über die Situation am österreichischen Flexibilitäts- und Speichermarkt zu erstellen und zu veröffentlichen. Dabei ist von der Regulierungsbehörde die Wettbewerbsintensität am Speichermarkt anhand von Preisvergleichen, des Produktangebots und seiner Nutzung, der Marktkonzentration (Angebot und Nachfrage) unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit alternativer Flexibilitätsquellen sowie der Verfügbarkeit von Speicherkapazitäten in Verhältnis zur Nachfrage zu beurteilen. Bei vorgenannten Preisvergleichen sind die den Speicherunternehmen gemäß § 73 Abs. 5 und § 74 Abs. 2 entstehenden Kosten in Abzug zu bringen. Die betroffenen Speicherunternehmen haben das Recht, zu diesem Bericht Stellung zu nehmen. Diesen Bericht hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei ihrer Entscheidung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen sowie seiner Entscheidung gemäß Abs. 1 zu Grunde zu legen, ob ein mehrmaliger Verstoß gegen die Bestimmungen des § 101 bis § 105 von der Regulierungsbehörde festgestellt wurde.Bei der Beurteilung, welches Verfahren zur Anwendung kommt, hat die Regulierungsbehörde vor Erlassung der Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Bericht über die Situation am österreichischen Flexibilitäts- und Speichermarkt zu erstellen und zu veröffentlichen. Dabei ist von der Regulierungsbehörde die Wettbewerbsintensität am Speichermarkt anhand von Preisvergleichen, des Produktangebots und seiner Nutzung, der Marktkonzentration (Angebot und Nachfrage) unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit alternativer Flexibilitätsquellen sowie der Verfügbarkeit von Speicherkapazitäten in Verhältnis zur Nachfrage zu beurteilen. Bei vorgenannten Preisvergleichen sind die den Speicherunternehmen gemäß Paragraph 73, Absatz 5 und Paragraph 74, Absatz 2, entstehenden Kosten in Abzug zu bringen. Die betroffenen Speicherunternehmen haben das Recht, zu diesem Bericht Stellung zu nehmen. Diesen Bericht hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei ihrer Entscheidung gemäß Absatz eins, zu berücksichtigen sowie seiner Entscheidung gemäß Absatz eins, zu Grunde zu legen, ob ein mehrmaliger Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 101 bis Paragraph 105, von der Regulierungsbehörde festgestellt wurde.
(3)Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat einen Bericht gemäß Abs. 2 zumindest alle drei Jahre oder auf begründeten Antrags eines Speicherunternehmens bzw. eines Speicherzugangsberechtigten zu erstellen und zu veröffentlichen.Die Regulierungsbehörde hat einen Bericht gemäß Absatz 2, zumindest alle drei Jahre oder auf begründeten Antrags eines Speicherunternehmens bzw. eines Speicherzugangsberechtigten zu erstellen und zu veröffentlichen.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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