§ 90 GWG Zusammenfassung der Netzbenutzer in Bilanzgruppen

GWG - Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.03.2025
  1. (1)Absatz einsNetzbenutzer sind verpflichtet, sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden.
  2. (2)Absatz 2Netzbenutzer sind verpflichtet, entsprechend ihren gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen
    1. 1.Ziffer einsDaten, Zählerwerte und sonstige zur Ermittlung ihres Verbrauches bzw. ihrer Transporterfordernisse dienende Angaben an Marktgebietsmanager, Verteilergebietsmanager, Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche sowie den Bilanzgruppenkoordinator gemäß den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu übermitteln, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines wettbewerbsorientierten Gasmarktes und zur Wahrung des Konsumentenschutzes erforderlich ist.
    2. 2.Ziffer 2bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;
    3. 3.Ziffer 3Meldungen bei Lieferanten- und Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die hiefür vorgesehenen Fristen einzuhalten;
    4. 4.Ziffer 4Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes betraut sind;
    5. 5.Ziffer 5bei technischer Notwendigkeit Fahrpläne an den Netzbetreiber und den Verteilergebietsmanager bzw. Marktgebietsmanager zu melden;
    6. 6.Ziffer 6Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren, dem Marktgebietsmanager, dem Verteilergebietsmanager und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen.
    Bilanzgruppen können innerhalb eines Marktgebietes oder für mehrere Marktgebiete gebildet werden. Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen. Dabei ist anzugeben, ob die Bilanzgruppe auch im Verteilernetz oder ausschließlich im Fernleitungsnetz tätig ist.
  3. (3)Absatz 3Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen einer im Verteilernetz tätigen Bilanzgruppe darf eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat ausüben
  4. (4)Absatz 4Kommt ein Netzbenutzer seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht nach, so gilt § 24 E-ControlG mit der Maßgabe, dass der verpflichtete Netzbenutzer aufzufordern ist, innerhalb angemessener, von der Behörde zu bestimmender Frist dieser Verpflichtung zu entsprechen. Kommt der Netzbenutzer auch dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, ist der gesetzmäßige Zustand dadurch herzustellen, dass die Endverbraucher, die Kunden dieses Netzbenutzers sind, mit Bescheid einer Bilanzgruppe zugewiesen wird (§ 95).Kommt ein Netzbenutzer seinen Verpflichtungen gemäß Absatz eins und 2 nicht nach, so gilt Paragraph 24, E-ControlG mit der Maßgabe, dass der verpflichtete Netzbenutzer aufzufordern ist, innerhalb angemessener, von der Behörde zu bestimmender Frist dieser Verpflichtung zu entsprechen. Kommt der Netzbenutzer auch dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, ist der gesetzmäßige Zustand dadurch herzustellen, dass die Endverbraucher, die Kunden dieses Netzbenutzers sind, mit Bescheid einer Bilanzgruppe zugewiesen wird (Paragraph 95,).
In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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