§ 90 GWG

GWG - Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Netzbenutzer sind verpflichtet, sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden.

(2) Netzbenutzer sind verpflichtet, entsprechend ihren gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen

1.

Daten, Zählerwerte und sonstige zur Ermittlung ihres Verbrauches bzw. ihrer Transporterfordernisse dienende Angaben an Marktgebietsmanager, Verteilergebietsmanager, Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche sowie den Bilanzgruppenkoordinator gemäß den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu übermitteln, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines wettbewerbsorientierten Gasmarktes und zur Wahrung des Konsumentenschutzes erforderlich ist.

2.

bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;

3.

Meldungen bei Lieferanten- und Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die hiefür vorgesehenen Fristen einzuhalten;

4.

Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes betraut sind;

5.

bei technischer Notwendigkeit Fahrpläne an den Netzbetreiber und den Verteilergebietsmanager bzw. Marktgebietsmanager zu melden;

6.

Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren, dem Marktgebietsmanager, dem Verteilergebietsmanager und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen.

Bilanzgruppen können innerhalb eines Marktgebietes oder für mehrere Marktgebiete gebildet werden. Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen. Dabei ist anzugeben, ob die Bilanzgruppe auch im Verteilernetz oder ausschließlich im Fernleitungsnetz tätig ist.

(3) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen einer im Verteilernetz tätigen Bilanzgruppe darf eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat ausüben

(4) Kommt ein Netzbenutzer seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht nach, so gilt § 24 E-ControlG mit der Maßgabe, dass der verpflichtete Netzbenutzer aufzufordern ist, innerhalb angemessener, von der Behörde zu bestimmender Frist dieser Verpflichtung zu entsprechen. Kommt der Netzbenutzer auch dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, ist der gesetzmäßige Zustand dadurch herzustellen, dass die Endverbraucher, die Kunden dieses Netzbenutzers sind, mit Bescheid einer Bilanzgruppe zugewiesen wird (§ 95).

In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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