Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsÜber Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vorausgegangen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über einen Fernleitungsnetzbetreiber, ein Speicherunternehmen, den Betreiber des Virtuellen Handelspunktes oder ein Unternehmen das Teil eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens ist, zu verhängen, der bzw. das vorsätzlich oder grob fahrlässig
1.Ziffer einsden in § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 9 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 8, Absatz eins,, 2 oder 3 oder Paragraph 9, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
3.Ziffer 3seinen Pflichten gemäß § 32, § 34 bis § 37, § 43, § 47, § 62 bis § 65 oder § 67 nicht nachkommt;seinen Pflichten gemäß Paragraph 32,, Paragraph 34 bis Paragraph 37,, Paragraph 43,, Paragraph 47,, Paragraph 62 bis Paragraph 65, oder Paragraph 67, nicht nachkommt;
4.Ziffer 4den für eigentumsrechtlich entflochtene Fernleitungsnetzbetreiber in § 108 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den für eigentumsrechtlich entflochtene Fernleitungsnetzbetreiber in Paragraph 108, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
5.Ziffer 5den für unabhängige Netzbetreiber und Fernleitungsnetzeigentümer in § 109 bis § 111 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 111 Abs. 2 Z 3, nicht nachkommt;den für unabhängige Netzbetreiber und Fernleitungsnetzeigentümer in Paragraph 109 bis Paragraph 111, festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3,, nicht nachkommt;
6.Ziffer 6den für unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber und Fernleitungsnetzeigentümer in § 112 bis § 116 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 116 Abs. 1, nicht nachkommt;den für unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber und Fernleitungsnetzeigentümer in Paragraph 112 bis Paragraph 116, festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von Paragraph 116, Absatz eins,, nicht nachkommt;
7.Ziffer 7den in § 117 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 117, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
8.Ziffer 8den im Feststellungsbescheid nach § 119 oder § 120 festgelegten Auflagen nicht nachkommt;den im Feststellungsbescheid nach Paragraph 119, oder Paragraph 120, festgelegten Auflagen nicht nachkommt;
9.Ziffer 9den in § 119 Abs. 2 oder § 119 Abs. 6 festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt;den in Paragraph 119, Absatz 2, oder Paragraph 119, Absatz 6, festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt;
10.Ziffer 10seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß § 156 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß Paragraph 156, nicht nachkommt;
11.Ziffer 11den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sowie der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 oder der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Leitlinien oder Netzkodizes nicht entspricht;
12.Ziffer 12Entscheidungen, die auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 oder der darauf basierenden Leitlinien oder Netzkodizes beruhen, nicht nachkommt;
13.Ziffer 13Bestimmungen der auf Grund der Richtlinie 2009/73/EG erlassenen Leitlinien nicht entspricht;
14.Ziffer 14Entscheidungen, die auf Leitlinien beruhen, die auf Grund der Richtlinie 2009/73/EG erlassen wurden, nicht entspricht.
(2)Absatz 2Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des im vorausgegangen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatz über Netzbetreiber, Speicherunternehmen und den Betreibers des Virtuellen Handelspunktes zu verhängen, wenn er bzw. es
1.Ziffer einsden Gleichbehandlungsbeauftragten an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert;
2.Ziffer 2den Anschluss unter Berufung auf mögliche künftige Einschränkung der verfügbaren Netzkapazitäten ablehnt und diese Ablehnung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht;
3.Ziffer 3seinen ihm durch die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 auferlegten Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen oder seinen Berichtspflichten nicht entspricht;
4.Ziffer 4den auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ergangenen Entscheidungen der Regulierungsbehörde nicht entspricht;
5.Ziffer 5seine Verpflichtungen auf Grund der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 enthaltenen Leitlinien nicht erfüllt.
(3)Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 Parteistellung.Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren gemäß Absatz eins und 2 Parteistellung.
In Kraft seit 27.07.2017 bis 31.12.9999
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