§ 92 GWG

GWG - Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche gemäß § 91 Abs. 2 Z 8 sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist unter Auflagen oder befristet zu erteilen, wenn dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes notwendig ist. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten. Bilanzgruppenverantwortliche sind verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Bedingungen auf Aufforderung der Regulierungsbehörde zu ändern oder neu zu erstellen.

(2) Die Allgemeinen Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass

1.

die Erfüllung der dem Bilanzgruppenverantwortlichen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;

2.

die Leistungen der Bilanzgruppenmitglieder mit den Leistungen des Bilanzgruppenverantwortlichen in einem sachlichen Zusammenhang stehen;

3.

die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;

4.

die Verpflichtung der Vertragspartner zur Einhaltung der Marktregeln gewährleistet ist;

5.

sie klar und übersichtlich gefasst sind;

6.

sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten.

(3) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten

1.

die näheren Bestimmungen über die Bildung von Bilanzgruppen;

2.

die wesentlichen Merkmale jener Bilanzgruppenmitglieder, für die der Verbrauch von Erdgas durch einen Lastprofilzähler zu ermitteln ist;

3.

die Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen;

4.

die Grundsätze der Fahrplanerstellung;

5.

die Frist, innerhalb der die Fahrpläne bzw. Nominierungen einer Bilanzgruppe dem Verteilergebietsmanager und dem Fernleitungsnetzbetreiber bekannt zu geben sind.

In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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