Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsIm Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen haben Parteistellung:
1.Ziffer einsder Genehmigungswerber;
2.Ziffer 2alle Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihrem darunter befindlichen Boden oder darüber befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Gasleitungsanlagen dauernd oder vorübergehend in Anspruch genommen werden, sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten - ausgenommen Hypothekargläubiger - und die Bergbauberechtigten;
3.Ziffer 3die Nachbarn (Abs. 2), soweit ihre nach § 135 Abs. 1 Z 1 bis 3 geschützten Interessen berührt werden;die Nachbarn (Absatz 2,), soweit ihre nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 geschützten Interessen berührt werden;
4.Ziffer 4Netzbetreiber, die einen Antrag auf Versagung der Genehmigung gemäß § 137 Abs. 3 gestellt haben;Netzbetreiber, die einen Antrag auf Versagung der Genehmigung gemäß Paragraph 137, Absatz 3, gestellt haben;
5.Ziffer 5das örtlich zuständige Arbeitsinspektorat, soweit das Verfahren Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes berührt.
(2)Absatz 2Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung, den Bestand oder den Betrieb einer Erdgasleitungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Erdgasleitungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
(3)Absatz 3Als Nachbarn sind auch die im Abs. 2 erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen.Als Nachbarn sind auch die im Absatz 2, erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen.
In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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