(1) Erdgasleitungsanlagen sind so zu errichten, zu erweitern, zu ändern und zu betreiben, dass
1. | das Leben oder die Gesundheit | |||||||||
a) | des Inhabers der Erdgasleitungsanlage, | |||||||||
b) | der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen und | |||||||||
c) | der Nachbarn nicht gefährdet wird; | |||||||||
2. | dingliche Rechte von Nachbarn nicht gefährdet werden; | |||||||||
3. | Nachbarn durch Lärm, Geruch oder in anderer Weise nicht unzumutbar belästigt werden; | |||||||||
4. | die sicherheitstechnischen Vorschriften eingehalten werden; | |||||||||
5. | die einschlägigen Regeln der Technik eingehalten werden sowie | |||||||||
6. | die Abwärme bei der Verdichtung von Erdgas im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß einem Nutzungskonzept zugeführt wirdsowie | |||||||||
7. | das Ziel der langfristigen Klimaneutralität bis 2040 unterstützt wird. |
(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
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