§ 165 GWG

GWG - Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Nicht nur der Netzbetreiber, das Speicherunternehmen oder der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes begeht die Geldbußentatbestände des § 164 Abs. 1 und 2, sondern auch jedes Unternehmen, das den Betreiber oder das Unternehmen zur Ausführung bestimmt oder sonst zur Ausführung beiträgt.

(2) Hinsichtlich der Rechtsnachfolge gilt § 10 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005, sinngemäß.

In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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