(1) Das Verteilergebiet umfasst die Verteilerleitungsanlagen der Netzebenen 1 bis 3 im jeweiligen Marktgebiet.
(2) Verteilergebietsmanager sind für das
1. | Marktgebiet Ost: das von den Betreibern der Leitungen der Anlage 1 benannte Erdgasunternehmen; | |||||||||
2. | Marktgebiet Tirol: das von der TIGAS-Erdgas Tirol GmbH benannte Erdgasunternehmen; | |||||||||
3. | Marktgebiet Vorarlberg: das von der VEG Vorarlberger Erdgas GmbH benannte Erdgasunternehmen. |
(3) Die in Abs. 2 angeführten Unternehmen haben die Verteilergebietsmanager gegenüber der Regulierungsbehörde zu benennen. Die Benennung des Verteilergebietsmanagers bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass der benannte Verteilergebietsmanager in der Lage ist, die Pflichten gemäß § 18 effizient zu erfüllen und er die Voraussetzungen des § 20 erfüllt.
(4) Wenn bis 3. März 2012 kein Verteilergebietsmanager gemäß Abs. 2 benannt wurde, hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen ein geeignetes Unternehmen auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Verteilergebietsmanagers vorläufig zu übernehmen. Die Behörde hat diesen Bescheid aufzuheben, sobald gemäß Abs. 2 ein geeigneter Verteilergebietsmanager benannt wird.
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