§ 168a GWG Missbrauch einer Insider-Information

GWG - Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
  1. (1)Absatz einsPersonen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a bis lit. d der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, das sindPersonen im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, Litera a bis Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, das sind
    1. 1.Ziffer einsMitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens,
    2. 2.Ziffer 2Personen mit Beteiligung am Kapital eines Unternehmens,
    3. 3.Ziffer 3Personen, die im Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu Informationen haben und
    4. 4.Ziffer 4Personen, die sich diese Informationen auf kriminelle Weise beschafft haben,
    die Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Bezug auf Gas betreffende Energiegroßhandelsprodukte im Sinne des Art. 2 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 mit dem Vorsatz ausnützen, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem siedie Insider-Informationen im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Bezug auf Gas betreffende Energiegroßhandelsprodukte im Sinne des Artikel 2, Ziffer 4, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 mit dem Vorsatz ausnützen, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem sie
    1. a.Litera adiese Informationen im Wege des Erwerbs oder der Veräußerung derartiger Energiegroßhandelsprodukte, auf die sich die Information bezieht, für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt nutzen,
    2. b.Litera bdiese Informationen an Dritte weitergeben, soweit dies nicht im normalen Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben geschieht, oder
    3. c.Litera cauf der Grundlage von Insider-Informationen anderen Personen empfehlen oder andere Personen dazu verleiten, derartige Energiegroßhandelsprodukte, auf die sich die Information bezieht, zu erwerben oder zu veräußern,
    sind vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer als Insider gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 eine Insider-Information im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Bezug auf Gas betreffende Energiegroßhandelsprodukte im Sinne des Art. 2 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 auf die in Abs. 1 bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, verwendet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Wer als Insider gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 eine Insider-Information im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Bezug auf Gas betreffende Energiegroßhandelsprodukte im Sinne des Artikel 2, Ziffer 4, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 auf die in Absatz eins, bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, verwendet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Die Tat ist nach Abs. 1 und 2 nicht strafbar, wennDie Tat ist nach Absatz eins und 2 nicht strafbar, wenn
    1. 1.Ziffer einsein Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 Erdgas kauft, um den sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten, oderein Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne des Artikel 3, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 Erdgas kauft, um den sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten, oder
    2. 2.Ziffer 2die jeweils in Art. 3 Abs. 4 lit. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 genannten Marktteilnehmer in der dort beschriebenen Weise tätig werden.die jeweils in Artikel 3, Absatz 4, Litera a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 genannten Marktteilnehmer in der dort beschriebenen Weise tätig werden.
  4. (4)Absatz 4Die Zuständigkeit zur Durchführung des Hauptverfahrens wegen Missbrauchs einer Insider-Information obliegt dem Landesgericht für Strafsachen Wien. Dies gilt auch für das Verfahren wegen einer Tat, die zugleich den Tatbestand des Missbrauchs einer Insider-Information und den einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllt.
In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
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