§ 14 GWG

GWG - Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Den Marktgebietsmanagern sind folgende Aufgaben übertragen:

1.

die Sicherstellung der Errichtung und des nichtdiskriminierenden Zugangs zum Virtuellen Handelspunkt, die Benennung des Betreiber des Virtuellen Handelspunktes gemäß § 68 und die Kooperation mit diesem;

2.

die Verwaltung der im Marktgebiet tätigen Bilanzgruppen; dies umfasst insbesondere die Information der Marktteilnehmer hinsichtlich Bilanzgruppensystem und Ausgleichsregeln, die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen in Abstimmung mit dem Bilanzgruppenkoordinator sowie die Organisation des Abschlusses der erforderlichen Verträge gemäß § 91 Abs. 2 Z 1 im Namen und auf Rechnung der betroffenen Vertragspartner entsprechend den Marktregeln;

3.

die Koordination der Netzsteuerung und des Einsatzes von Netzpufferung (Linepack) sowie der Abruf der physikalischen Ausgleichsenergie im Zusammenwirken mit dem Verteilergebietsmanager im Marktgebiet vorrangig über den Virtuellen Handelspunkt unter Berücksichtigung des effizienten Einsatzes der Regelenergie mit dem Ziel der Minimierung des Abrufs von physikalischer Ausgleichsenergie;

4.

die Erstellung eines einheitlichen Berechnungsschemas zur Ermittlung und Ausweisung der Kapazitäten für die Ein- und Ausspeisepunkte des Fernleitungsnetzes des Marktgebiets nach § 34 und § 35; das Berechnungsmodell bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Änderungen sind auf Verlangen der Regulierungsbehörde vorzunehmen;

5.

die Organisation der Errichtung und des Betriebes der Online-Plattform für das Angebot von Kapazitäten gemäß § 39 und für die Veröffentlichung von Informationen betreffend das Marktgebiet gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2009;

6.

die Erstellung einer auf unterschiedlichen Lastflussszenarien basierenden gemeinsamen Prognose für den Bedarf an Kapazitäten und die Belastung der Fernleitungsnetze des Marktgebiets für die nächsten zehn Jahre unter Mitwirkung der Fernleitungsnetzbetreiber und des Verteilergebietsmanagers;

7.

die Erstellung des koordinierten Netzentwicklungsplans;

8.

die Koordination von Maßnahmen zur Überwindung von physischen Engpässen im Zusammenwirken mit dem Verteilergebietsmanager sowie mit den Netzbetreibern und Speicherunternehmen im Marktgebiet;

9.

Verträge über den Datenaustausch mit dem Verteilergebietsmanager, den Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen, dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;

10.

die Einreichung seiner Allgemeinen Bedingungen zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde gemäß § 16;

11.

die Koordination der Instandhaltung der Fernleitungs- und Verteilernetze im Zusammenwirken mit dem Verteilergebietsmanager gemäß § 18 Abs. 1 Z 28 derart, dass Auswirkungen auf die Netzbenutzer möglichst gering gehalten werden;

12.

die Ermittlung und Veröffentlichung der Brennwerte für das Marktgebiet auf Basis der von den Netzbetreibern ermittelten Daten;

13.

die Koordination der Nominierungsabwicklung für das Fernleitungsnetz inklusive dem Nominierungsaustausch mit dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes;

14.

die Organisation der Abrechnung der Ausgleichsenergie im Fernleitungsnetz im Zusammenwirken mit dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes und den Fernleitungsnetzbetreibern.

(2) Dem Marktgebietsmanager sind vom Verteilergebietsmanager, von den Netzbetreibern und Bilanzgruppenverantwortlichen, Versorgern und Betreibern von Speicher- und Produktionsanlagen sowie vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes alle Informationen zu erteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten der Marktgebietsmanager erforderlich sind. Insbesondere sind dem Marktgebietsmanager von den Netzbetreibern auch Informationen über die Kapazitätsauslastung zu erteilen. Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben dem Marktgebietsmanager innerhalb einer vom Marktgebietsmanager zu bestimmenden, angemessenen Frist die Fahrpläne bzw. Nominierungen einer Bilanzgruppe im Vorhinein bekannt zu geben.

(3) Bei Streitigkeiten zwischen einer der in Abs. 1 und 2 angeführten Parteien mit dem Marktgebietsmanager über die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 erforderlichen Maßnahmen und Informationen entscheidet die Regulierungsbehörde über Antrag mit Bescheid, welche Maßnahmen und Informationen zu treffen bzw. zu erteilen sind.

In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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