§ 66 GWG

GWG - Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Über Genehmigungsanträge von Vorschlägen und Ausnahmeanträge der Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2017/1938 entscheidet die Regulierungsbehörde. Die Genehmigung kann auch nur für einen bestimmten Zeitraum sowie unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden, soweit dies zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich ist.

In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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