(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen bei Ausführung von Bauarbeiten aller Art in der Land- und Forstwirtschaft.
(2) Bauarbeiten sind Arbeiten zur Herstellung, -Instandhaltung, Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art einschließlich der hiefür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten. Zu den Bauarbeiten zählen auch Zimmerer-, Dachdecker-, Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Spengler-, Fliesenleger-, Estrich-, Isolierarbeiten und Gerüstbauarbeiten, Stahlbauarbeiten, G-as-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, Sprengarbeiten, Abbrucharbeiten sowie Fassadenreinigungsarbeiten und Rauchfangkehrerarbeiten. Zu den Bauarbeiten zählen auch Erdarbeiten, wie Aufschüttungen, Auf- und Abgrabungen sowie die Herstellung von künstlichen Hohlräumen unterhalb der Erdoberfläche.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für jene Arbeiten, die durch die Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Sand-, Ton- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, BGBl. Nr. 253/1955 geregelt werden.
(1) Baustellen im Sinne dieser Verordnung sind jene Bereiche, in denen ArbeitnehmerInnen Arbeiten nach § 1 Abs. 2 durchführen.
(2) Fachkundige Personen im Sinne dieser Verordnung sind jene Personen, die die erforderlichen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen im Sinne dieser Verordnung gelten fachkundige Organe von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, von staatlich autorisierten Anstalten sowie Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse. Als fachkundige Personen können auch MitarbeiterInnen von Betrieben eingesetzt werden.
(1) Der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist nachweislich Meldung zu erstatten, wenn Bauarbeiten im Sinne dieser Verordnung ausgeführt werden, die bereits länger als fünf Arbeitstage dauern.
(2) Von der Meldepflicht nach Abs. 1 ausgenommen sind Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Fliesenleger-, -Estrich-, Isolier-, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, soweit diese Arbeiten im Gebäude ausgeführt werden.
(3) Meldungen nach Abs. 1 haben zu enthalten:
1. | die genaue Lage der Baustelle, | |||||||||
2. | den Zeitpunkt des Arbeitsbeginnes, | |||||||||
3. | Art und Umfang der Arbeiten, | |||||||||
4. | die voraussichtliche Zahl der Beschäftigten und | |||||||||
5. | den Namen der Aufsichtsperson. |
(4) Werden die Bauarbeiten von mehreren Arbeitgebern unmittelbar aufeinander folgend ausgeführt, obliegt die Meldepflicht jenem Arbeitgeber, der als Erster auf der Baustelle mit gemäß Abs. 1 meldepflichtigen Bauarbeiten beginnt.
(5) Abweichend von Abs. 4 müssen
1. | Arbeiten in Behältern, Gruben, Schächten, Kanälen oder Rohrleitungen, für die gemäß § 49 Schutzmaßnahmen schriftlich angeordnet werden müssen, | |||||||||
2. | (entfallen) | |||||||||
3. | Arbeiten gemäß § 125 Abs. 2 der Bauarbeiterschutzverordnung, bei denen Bleistaub frei wird, | |||||||||
4. | Sandstrahlarbeiten gemäß § 126 der Bauarbeiterschutzverordnung, | |||||||||
5. | Arbeiten auf Dächern, bei denen die Absturzhöhe mehr als 5,00 m beträgt, | |||||||||
in jedem Fall gesondert gemeldet werden, sofern die Arbeiten voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern. |
Anmerkung in der Fassung LGBl. Nr. 118/2006
(1) Bauarbeiten dürfen nur unter Aufsicht einer geeigneten Aufsichtsperson, mit der erforderlichen Sorgfalt und nach fachmännischen Grundsätzen durchgeführt werden. Als Aufsichtsperson kann der Arbeitgeber oder eine von ihm bevollmächtigte, mit ent-sprechenden Befugnissen ausgestattete Person tätig sein. Als Aufsichtsperson ist nur geeignet, wer
1. | die für die auszuführenden Arbeiten erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Erfahrungen in allen Fragen besitzt, die mit den in Betracht kommenden Arbeiten vom Standpunkt der Sicherheit zusammenhängen, | |||||||||
2. | Kenntnisse über die in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften besitzt und | |||||||||
3. | die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der übertragenen Aufgaben bietet. |
(2) Wenn die Aufsichtsperson auf der Baustelle nicht ständig anwesend sein kann, ist ein/eine auf der Baustelle beschäftigte/r Arbeitnehmer/in zu bestellen, der in Abwesenheit der Aufsichtsperson auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der ArbeitnehmerInnen notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es dürfen nur ArbeitnehmerInnen bestellt werden, die
1. | die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der übertragenen Aufgaben bieten, | |||||||||
2. | die für die auszuführenden Arbeiten erforderlichen praktischen Kenntnisse besitzen, | |||||||||
3. | von der Aufsichtsperson über die bei den auszuführenden Arbeiten zum Schutz der ArbeitnehmerIinnen notwendigen Maßnahmen nachweislich besonders unterwiesen worden sind und | |||||||||
4. | ihrer Bestellung nachweislich schriftlich zugestimmt haben. |
(3) Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden oder eingetretenen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von ArbeitnehmerInnen kann die Aufsichtsperson oder seine Vertretung von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichende Anordnungen treffen, soweit dies im Interesse des Schutzes der ArbeitnehmerInnen geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen. Die bei der Durchführung dieser Anordnungen Beschäftigten sind besonders zu unterweisen und zu sichern.
(4) Sind auf einer Baustelle ArbeitnehmerInnen verschiedener Arbeitgeber tätig, so hat jeder Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die von ihm getroffenen Maßnahmen zum Schutz seiner ArbeitnehmerInnen sich für die ArbeitnehmerInnen anderer Arbeitgeber nicht nachteilig auswirken. Die einzelnen Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die Schutzmaßnahmen koordiniert werden.
(5) Soweit durch das Betreten von Baustellen durch Unbefugte Gefahren für Leben und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen herbeigeführt werden können, sind Unbefugte durch geeignete Maßnahmen, wie -Absperrungen oder Verweisen, von der Baustelle fernzuhalten und ist das Betreten der Baustelle durch -Unbefugte durch Anschlag zu verbieten.
(1) Mit der selbstständigen Ausführung von Arbeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, dürfen nur ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, die mit diesen Arbeiten vertraut, körperlich und fachlich geeignet sowie besonders unterwiesen worden sind. Sofern solche Arbeiten von einer/m ArbeitnehmerIn allein ausgeführt werden, muss eine wirksame Überwachung dieses/dieser Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin sichergestellt sein. Dies gilt insbesondere für:
1. | das Einbringen von Künettenverbauen, | |||||||||
2. | das Aufstellen oder Abtragen von Gerüsten, | |||||||||
3. | Montagearbeiten, | |||||||||
4. | Arbeiten auf Dächern, wobei die Arbeitnehmer mit persönlicher Schutzausrüstung gesichert sind, | |||||||||
5. | Untertagebauarbeiten, | |||||||||
6. | Wasserbauarbeiten, | |||||||||
7. | Arbeiten im Gleisbereich, | |||||||||
8. | Abbrucharbeiten, bei denen eine schriftliche Abbruchanweisung erforderlich ist, | |||||||||
9. | Arbeiten gemäß dem 17. Abschnitt, sofern Schutzmaßnahmen schriftlich anzuordnen sind, | |||||||||
10. | besondere Bauarbeiten gemäß dem 18. Abschnitt, | |||||||||
11. | Arbeiten mit Flüssiggas unter Erdgleiche, sofern die Aufsichtsperson die Schutzmaßnahmen schriftlich anzuordnen hat. |
(2) Zum Lenken und Führen von motorisch angetriebenen Fahrzeugen, wie Baggern, Planierraupen, -Radladern oder Motorkarren, dürfen nur ArbeitnehmerInnen herangezogen werden, die die hiefür notwendige Eignung oder Ausbildung nachweisen.
(1) Arbeitsplätze und die Zugänge zu diesen sowie sonstige Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind ordnungsgemäß anzulegen und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Arbeitsplätze und Verkehrswege sind von Hindernissen und Abfällen freizuhalten. Sie müssen gegen herabfallende Gegenstände geschützt sein. Lagerungen sind nur so weit zulässig, als dadurch der für die Ausführung der Arbeiten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ergonomie erforderliche Raum und die für den Verkehr erforderliche Breite der Verkehrswege nicht beeinträchtigt werden.
(2) Standflächen sind unter Berücksichtigung der Art der auszuführenden Arbeiten ausreichend groß und tragsicher zu gestalten. Bei vereisten Stand- und Verkehrsflächen müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, durch die eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen verhindert wird.
(3) Bauarbeiten dürfen nur dann an Stellen, die übereinander liegen, gleichzeitig ausgeführt werden, wenn die unten liegenden Arbeitsplätze und Verkehrswege gegen herabfallende, abgleitende oder abrollende Gegenstände oder Massen geschützt sind.
(4) Lotrechte Bewehrungsstäbe müssen an ihrem oberen Ende bügelförmig, z. B. mit Haken, ausgebildet sein. Ist aus arbeitstechnischen Gründen, wie bei Säulen mit engem Eisenabstand, diese bügelförmige Ausbildung nicht möglich, so sind geeignete Maßnahmen, wie Abdecken oder Umbiegen dieser Bewehrungsstäbe, zu treffen.
(5) Während der in die Dunkelheit fallenden -Arbeitsstunden oder bei nicht ausreichender natürlicher Belichtung müssen Arbeitsplätze und Verkehrswege ausreichend beleuchtet sein.
(6) Es ist dafür zu sorgen, dass alle Arbeitsplätze bei Gefahr schnell und sicher verlassen werden können. Fluchtwege und Ausgänge müssen in ausreichender Anzahl und in geeigneter Anordnung und Größe vorhanden sein. Fluchtwege und Notausgänge sind erforderlichenfalls entsprechend zu kennzeichnen.
(7) Zum Erreichen von schwer zugänglichen Arbeitsplätzen und zur Durchführung von Arbeiten an diesen Plätzen müssen geeignete Einrichtungen verwendet werden, wie Arbeitskörbe, Hubarbeitsbühnen, mechanische Leitern oder Anlegeleitern. Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen dürfen nur angewendet werden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass die Arbeit sicher durchgeführt werden kann und die Verwendung anderer Einrichtungen im Sinne des ersten Satzes nicht gerechtfertigt ist. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und insbesondere nach Maßgabe der Dauer der Arbeiten und der ergonomischen Beanspruchungen ist ein Arbeitssitz mit angemessenem Zubehör zur Verfügung zu stellen.
(8) Bei Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
1. | Das System muss mindestens zwei getrennt voneinander befestigte Seile umfassen, wobei eines als Zugangs-, Absenk- und Haltemittel (Arbeitsseil) und das andere als Sicherungsmittel (Sicherungsseil) dient. Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass die Verwendung eines zweiten Seils wegen außergewöhnlicher Umstände eine größere Gefährdung bei den Arbeiten bewirken würde, ist abweichend davon die Verwendung eines einzigen Seils zulässig, sofern geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der ArbeitnehmerInnen getroffen worden sind. | |||||||||
2. | Zur Sicherung der ArbeitnehmerInnen müssen geeignete Sicherheitsgeschirre verwendet werden. Diese -Sicherheitsgeschirre müssen mit dem Sicherungsseil oder auf Grund der gemäß Z 1, zweiter Satz getroffenen Maßnahmen mit einer anderen Einrichtung, die einen Absturz verhindert, wie einem Höhensicherungsgerät, verbunden sein. | |||||||||
3. | Das Arbeitsseil muss mit sicheren Mitteln für das Aufseilen und Abseilen ausgerüstet sein; es muss ein selbstsicherndes System umfassen, das in den Fällen, in denen der Anwender die Kontrolle über seine Bewegungen verliert, einen Absturz verhindert. Das Sicherungsseil ist mit einer bewegungssynchron mitlaufenden beweglichen Absturzsicherung auszurüsten. Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren dies rechtfertigt, ist es zulässig, die mit dem Sicherungsseil verbundene bewegliche Absturzsicherung nicht bewegungssynchron auszuführen. | |||||||||
4. | Arbeitssitze, die dazu bestimmt sind, auch entlang von Wänden bewegt zu werden, müssen so gestaltet sein, dass ein gefahrloses Bewegen möglich ist und Quetschstellen für die Beine vermieden werden. | |||||||||
5. | Werkzeug und anderes Zubehör, das von den ArbeitnehmerInnen benutzt werden soll, sind am Sicherheitsgeschirr oder am Sitz oder unter Rückgriff auf andere angemessene Mittel zu befestigen. | |||||||||
6. | Durch sorgfältige Planung und Überwachung der Arbeiten durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin oder seiner fachkundigen Vertreterin/seinen fachkundigen Vertreter (Aufsichtspersonen) ist sicher zu stellen, dass ArbeitnehmerInnen bei Bedarf unmittelbar Hilfe geleistet werden kann. | |||||||||
7. | Die betreffenden ArbeitnehmerInnen sind in den vorgesehenen Arbeitsverfahren, insbesondere in Bezug auf die umsetzbaren Rettungsverfahren, besonders zu unterweisen. |
Anmerkung in der Fassung LGBl. Nr. 118/2006
(1) Bei Absturzgefahr sind Absturzsicherungen gemäß § 8, Abgrenzungen gemäß § 9 oder Schutzeinrichtungen gemäß § 10 anzubringen.
(2) Absturzgefahr liegt vor:
1. | bei Öffnungen und Vertiefungen im Fuß- oder Erdboden, wie Schächten, Kanälen, Gruben, Gräben und Künetten, bei Öffnungen in Geschoßdecken, wie Installationsöffnungen, oder in Dächern, wie Lichtkuppel- oder Sheddachöffnungen, | |||||||||
2. | an Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen über Gewässern oder anderen Stoffen, in denen man versinken kann, | |||||||||
3. | an Wandöffnungen, an Stiegenläufen und -podesten sowie an Standflächen zur Bedienung oder Wartung von stationären Maschinen bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe, | |||||||||
4. | an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe. |
(3) Müssen zur Durchführung von Bauarbeiten Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen entfernt werden, sind geeignete andere Schutzmaßnahmen zu treffen, wie die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen. Nach Beendigung oder Unterbrechung solcher Arbeiten ist unverzüglich dafür zu sorgen, dass diese Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen wieder angebracht oder andere gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden.
(4) Die Anbringung von Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen kann entfallen, wenn der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführende -Arbeit ist. In diesen Fällen müssen die ArbeitnehmerInnen entsprechend § 22 sicher angeseilt sein.
(5) Werden Stockwerksdecken hergestellt oder werden von Stockwerksdecken aus die Wände errichtet, können
1. | bei Mauern über die Hand von der Stockwerksdecke aus zur Herstellung von Giebelmauern, Trempelwänden und Mauerwerksbänken bis zu einer Absturzhöhe von 7.00 m, | |||||||||
2. | bei sonstigen Arbeiten mit Blick zur Absturzkante bis zu einer Absturzhöhe von 5,00 m | |||||||||
Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen entfallen, wenn die Arbeiten von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten ArbeitnehmerInnen, jedoch keinesfalls von jugendlichen ArbeitnehmerInnen und Lehrlingen durchgeführt werden. In diesem Fall kann auch die Sicherung der ArbeitnehmerInnen durch Anseilen entfallen. Abs. 2 Z 1 bleibt unberührt. |
(1) Geeignete Absturzsicherungen sind
1. | tragsichere und unverschiebbare Abdeckungen von Öffnungen und Vertiefungen oder | |||||||||
2. | Umwehrungen (Geländer) an den Absturzkanten, die aus Brust-, Mittel- und Fußwehren bestehen. Bei Wandöffnungen, Stiegenpodesten und Standflächen zur Bedienung oder Wartung von Maschinen bis zu einer Absturzhöhe von 2,00 m und bei Stiegenläufen können die Fußwehren entfallen. |
(2) Brust-, Mittel- und Fußwehren müssen aus widerstandsfähigem Material hergestellt und so befestigt sein, dass sie nicht unbeabsichtigt gelöst werden können. Werden Wehren aufgesteckt oder mit Klammern oder Nägeln befestigt, müssen sie derart angebracht sein, dass sie bei Belastung gegen die Stützen gedrückt werden. Brustwehren müssen in mindestens 1,00 m Höhe über den Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen angebracht und für eine waagrecht angreifende Kraft von 0,30 kN in ungünstigster Stellung bemessen sein. Fußwehren müssen mindestens 12 cm hoch sein. Mittelwehren müssen zwischen Brustwehren und Fußwehren derart angebracht werden, dass die lichten Abstände zwischen den Wehren nicht mehr als 47 cm betragen.
(3) Ketten dürfen als Wehren nicht verwendet werden. Seile als Wehren sind nur im Stahlbau sowie im Turm- und Schornsteinbau zulässig.
(4) Abweichend von Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 gilt bei Fensteröffnungen ein Parapet mit einer Höhe von mindestens 85 cm als geeignete Absturzsicherung.
(1) Anstelle von Absturzsicherungen nach § 8 sind stabile Abgrenzungen durch Brustwehren aus Holz, Metallrohr, gespannten Seilen oder Ketten zulässig.
(2) Eine Abgrenzung ist nur auf Flächen bis 20° Neigung zulässig.
(3) Abgrenzungen sind anzuordnen
1. | bei Balkonen oder Loggien an der Zutrittsöffnung zum Balkon oder zur Loggia, | |||||||||
2. | in den übrigen Fällen in einem Abstand von zirka 2 m zur Absturzkante. |
(4) Der Bereich zwischen Abgrenzung und Absturzkante darf nur betreten werden, wenn dies aus arbeitstechnischen Gründen erforderlich ist. In diesem Fall müssen die ArbeitnehmerInnen entsprechend § 22 sicher angeseilt sein.
(5) Für die Abgrenzung gelten die Regelungen des § 8 Abs. 2 betreffend Brustwehren mit der Maßgabe, dass die Brustwehren in mindestens 1,00 m und höchstens 1,20 m Höhe über den Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen anzubringen sind.
(1) Können Absturzsicherungen nach § 8 oder Abgrenzungen nach § 9 aus arbeitstechnischen Gründen nicht verwendet werden, müssen Schutzeinrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen und Materialien vorhanden sein, wie Fanggerüste (§ 39) oder Auffangnetze sowie bei Dächern Dachfanggerüste oder Dachschutzblenden (§ 88 der Bauarbeiterschutzverordnung).
(2) Auffangnetze müssen an tragfähigen Konstruktionen befestigt sein. Die Maschenweite von Auffangnetzen darf nicht mehr als 10 cm betragen. Auffangnetze müssen möglichst dicht unterhalb des absturzgefährlichen Arbeitsplatzes angebracht sein, wobei der Netzrand nicht tiefer als 6,00 m unter den absturzgefährlichen Arbeitsplätzen liegen darf. Die Netzränder müssen die absturzgefährlichen Arbeitsplätze waagrecht gemessen um mindestens zwei Drittel jenes Abstandes überragen, um den der Netzrand lotrecht unterhalb der absturzgefährlichen Arbeitsplätze liegt, mindestens aber um 1,50 m.
Können ArbeitnehmerInnen durch Naturereignisse, wie Steinschlag, Lawinen oder Hochwasser, gefährdet werden, sind die jeweils möglichen Sicherheitsvorkehrungen
1. | für die Baustelle, | |||||||||
2. | für die Unterkünfte, | |||||||||
3. | für die Zugänge zur Baustelle und zu den Unterkünften | |||||||||
zu treffen. |
Vor dem Beginn von Bauarbeiten an bestehenden Bauwerken sind jene Bauwerks- oder Baukonstruktionsteile, auf die sich diese Arbeiten erstrecken oder die durch diese beeinflusst werden, durch eine fachkundige Person auf ihre Standsicherheit und Tragfähigkeit zu prüfen. Sind Standsicherheit und Tragfähigkeit nicht ausreichend gewährleistet, darf erst nach Durchführung der notwendigen Sicherungen mit den Arbeiten begonnen werden.
(1) Elektrische Anlagen für den Betrieb der Baustelle dürfen nur von fachkundigen Personen im Sinne der ÖVE-E 5 Teil 1/1989 oder unter fachkundiger Aufsicht errichtet, instand gesetzt oder geändert werden. Sie sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach einer größeren Instandsetzung oder wesentlichen Änderung vor der neuerlichen Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung und darüber hinaus in regelmäßigen Zeitabständen einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen.
(2) Darüber hinaus sind die elektrischen Anlagen für den Betrieb der Baustelle und die Betriebsmittel durch eine fachkundige Person oder eine/n besonders unterwiesenen ArbeitnehmerIn in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens einmal wöchentlich, auf offenkundige Mängel zu prüfen.
(1) In der Nähe von elektrischen Anlagen und -Betriebsmitteln, die nicht gegen direktes Berühren geschützt sind, wie Freileitungen, und die über 50 V Wechsel- oder 120 V Gleichspannung führen können, darf nur gearbeitet werden, wenn
1. | deren spannungsfreier Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt ist oder | |||||||||
2. | nur Betriebseinrichtungen und -mittel verwendet werden, durch deren Höhe und Reichweite ein -Gefahr bringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile nicht möglich ist, oder | |||||||||
3. | durch geeignete technische Maßnahmen, wie Prallseile, Abschrankungen, Dreh-, Höhen- oder Auslegerbegrenzungen von Maschinen, oder durch -geeignete betriebliche oder organisatorische Maßnahmen, wie Warneinrichtungen, sichergestellt ist, dass ein Gefahr bringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile verhindert ist. |
(2) Um ein Gefahr bringendes Annähern nach Abs. 1 Z 3 zu verhindern, muss durch eine fachkundige Person nach § 13 Abs. 1 die Einhaltung der Schutzabstände gemäß ÖVE-E 5 Teil 1/1989 (§ 16) sicher-gestellt sein.
(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn in besonders gelagerten Einzelfällen aus arbeitstechnischen Gründen die Einhaltung der Schutzabstände nicht möglich ist. In diesen Fällen sind
1. | von einer fachkundigen und hiezu berechtigten Person des Betreibers der elektrischen Anlage oder | |||||||||
2. | im Einvernehmen mit dem Betreiber der Anlage von einem Ziviltechniker für Elektrotechnik oder einem fachkundigen Organ einer staatlich autorisierten Anstalt andere Maßnahmen festzulegen, die den Schutz der ArbeitnehmerInnen sicherstellen. |
(4) Abs. 1 und 2 gilt nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmen und für Eisenbahnen gemäß -Eisenbahngesetz 1957, deren Stromversorgung durch Oberleitungen oder Stromschienen erfolgt.
(1) Materialien und Geräte sind so zu lagern, dass durch deren Herabfallen, Abrutschen, Umfallen oder Wegrollen ArbeitnehmerInnen nicht gefährdet werden.
(2) Lagergut muss gegen äußere Einwirkungen so geschützt sein, dass keine gefährlichen chemischen oder physikalischen Veränderungen des Lagergutes eintreten.
(3) Lagerungen dürfen nur so hoch vorgenommen werden, dass ihre Standfestigkeit gewährleistet ist. Es dürfen lediglich Materialien geringen Gewichts höher als 2,00 m händisch gestapelt werden.
(4) Stapel dürfen nur auf festem, ebenem Boden oder auf genügend starken Unterlagen, in sich gut verbunden und sachgemäß errichtet werden. Das -Errichten und Abtragen von Stapeln sowie das Manipulieren an Stapeln ist von sicheren Standplätzen aus vorzunehmen. Aus den unteren Lagen eines Stapels darf weder Lagergut herausgezogen noch dem Lagergut Material entnommen werden.
(5) Beim Lagern von Rundholz, Rohren, Fässern und ähnlichem Lagergut müssen geeignete Vorkehrungen gegen das Abrollen des Lagergutes getroffen werden. Bleche, Glastafeln, Platten, Rohre, Stangen und ähnliches Lagergut müssen bei stehender Lagerung gegen Umfallen gesichert sein.
(6) Schüttgüter dürfen, sofern ein Abrutschen nicht durch andere geeignete Maßnahmen verhindert ist, nur unter Einhaltung des dem Schüttgut entsprechenden Böschungswinkels gelagert werden. Das Abtragen hat unter Einhaltung dieses Böschungswinkels zu erfolgen. Das Unterhöhlen von solchen Lagerungen ist verboten.
(1) Vor dem Transport verpackter Materialien ist der Zustand der Verpackung zu prüfen. Erforderlichenfalls ist durch zusätzliche Maßnahmen eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen beim Transport zu verhindern.
(2) Das Abwerfen von Gegenständen und Materialien ist nur gestattet, wenn der hierdurch gefährdete Bereich durch Warnposten oder sonst in zuverlässiger Weise gesichert ist.
(1) Bestehen bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren erhebliche Beeinträchtigungen der ArbeitnehmerInnen durch Gase, Dämpfe, Schwebstoffe, blendendes Licht oder ähnliche Einwirkungen, ist durch geeignete Schutzmaßnahmen sicherzustellen, dass jene mit diesen Arbeiten nicht unmittelbar beschäftigten ArbeitnehmerInnen diesen Einwirkungen nicht zusätzlich ausgesetzt werden.
(2) Bei der Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren ist dem Stand der Technik und der Medizin ent-sprechend auch auf die arbeitshygienischen, arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und ergonomischen Erkenntnisse Bedacht zu nehmen.
(3) Die vom Hersteller (Erzeuger) oder Vertreiber vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen sind einzuhalten, dies gilt insbesondere für die Verwendung von Arbeitsstoffen, Betriebseinrichtungen und sonstigen mechanischen Einrichtungen.
Anmerkung in der Fassung LGBl. Nr. 118/2006
(1) Arbeitsstoffe dürfen nur in den gekennzeichneten Originalgebinden oder in sonstigen geeigneten Behältnissen, die nach Stand der Technik zu kennzeichnen sind, gelagert oder transportiert werden.
(2) Abgesaugte Gase, Dämpfe oder Stäube sind so abzuleiten, dass ArbeitnehmerInnen nicht gefährdet sind. Absauganlagen sind nach Bedarf zu reinigen.
(3) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme von Absauganlagen ist deren Wirksamkeit durch Messungen nachzuweisen. Die Messungen sind von einer fachkundigen Person durchzuführen. Die Absauganlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der Nachweis der Wirksamkeit, z. B. im Rahmen eines -Probebetriebes, erbracht wird. Absauganlagen sind mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen. Über das Ergebnis der Messungen und Prüfungen sind Vormerke zu führen.
(1) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, bei denen brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe verwendet oder gelagert werden, sind in einer solchen Weise und unter solchen Sicherheitsvorkehrungen vorzubereiten, zu gestalten und durchzuführen, dass eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch Brände oder Explosionen möglichst vermieden wird.
(2) Bei der Lagerung von brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen müssen die durch deren Eigenschaften bedingten Schutzmaßnahmen, insbesondere gegen Entzünden derselben, getroffen sein.
(3) Brandgefährliche oder explosionsgefährliche -Arbeitsstoffe dürfen über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sowie auf oder unter Stiegen, Laufstegen, Podesten, Plattformen, Rampen und ähnlichen Verkehrswegen nicht gelagert werden. Behälter, die solche Arbeitsstoffe enthalten, dürfen nicht aufeinander gestellt werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Behälter dadurch beschädigt oder undicht werden. In Räumen, die sich unter oder über Räumen oder -Bereichen befinden, in denen sich ArbeitnehmerInnen regelmäßig aufhalten, darf nur der Tagesbedarf -gelagert werden.
(4) Sofern Gase oder Dämpfe von brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen schwerer als Luft sind, muss Vorsorge getroffen sein, dass sich solche Gase und Dämpfe in tiefer gelegenen Räumen in Gefahr drohender Menge nicht ansammeln können.
(5) Die Aufbewahrung von brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen darf nur in -gekennzeichneten Originalgebinden durchgeführt werden. Es dürfen unter keinen Umständen Gebinde des täglichen Gebrauchs (Trinkflaschen usw.) dafür verwendet werden.
(6) Brandgefährliche oder explosionsgefährliche -Arbeitsstoffe dürfen an Arbeitsplätzen nur in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge, höchstens jedoch jener eines Tagesbedarfs, vorhanden sein. Verschüttete Mengen, abgelaufene Mengen sind autorisierten Entsorgungsunternehmungen zuzuführen.
(7) Bei Arbeiten mit brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen dürfen sich in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes oder der Lagerstelle keine wirksamen Zündquellen befinden. Als Schutzvorkehrungen sind gegebenenfalls Abschrankungen oder Zutrittsbeschränkungen vorzusehen.
(8) Bei Arbeiten, bei denen sich Gase, Dämpfe oder Staub leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der ArbeitnehmerInnen gefährlichen Konzentration entwickeln können, ist für eine ausreichende Lüftung oder Absaugung zu sorgen. Diese Bereiche sind nach dem Stand der Technik zu kennzeichnen.
(1) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren sind in einer solchen Weise und unter solchen Sicherheitsvorkehrungen vorzubereiten, zu gestalten und durchzuführen, dass eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen möglichst vermieden wird. Bei der -Lagerung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen müssen die durch deren Eigenschaften bedingten Schutzmaßnahmen getroffen sein.
(2) Bei Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden -Arbeitsstoffen ist das Essen, Trinken, Rauchen und die Einnahme von Medikamenten verboten. Zu Arbeitsplätzen, an denen Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen vorgenommen werden, dürfen Getränke, Ess- und Rauchwaren nicht mitgebracht werden. ArbeitnehmerInnen mit Erkrankungen oder Verletzungen der Haut, welche eine Aufnahme von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen durch die Haut begünstigen, dürfen zu Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen nicht herangezogen werden.
(3) Die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren hat derart zu erfolgen, dass die Entwicklung von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen gesundheitsgefährdender -Arbeitsstoffe in einer gefährlichen oder in anderer Weise für die Gesundheit nachteiligen Konzentration am Arbeitsplatz vermieden wird. Eine Konzentration im Sinne des ersten Satzes liegt jedenfalls dann vor, wenn die in den Amtlichen Nachrichten Arbeit – Gesundheit – Soziales verlautbarten MAK-Werte oder TRK-Werte von Arbeitsstoffen überschritten werden. Dementsprechend müssen Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe an der Entstehungs- oder Austrittsstelle entsprechend abgesaugt oder die jeweils erforderlichen anderen Schutzmaßnahmen, wie künstliche oder natürliche Raumlüftung bei Vorhandensein nur geringer Mengen von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen, getroffen werden. Diese Maßnahmen sind derart zu treffen, dass die TRK-Werte stets möglichst weit unterschritten und die MAK-Werte nicht überschritten werden. ArbeitgeberInnen haben überdies anzustreben, dass die MAK-Werte möglichst weit -unterschritten werden.
(4) § 20 Abs. 4 bis 6 gilt auch für die Aufbewahrung, Lagerung und Verwendung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen.
(5) Benzol, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,2,2-Tetrachloräthan und Pentachloräthan sowie Arbeitsstoffe, die einen Volumenanteil von mehr als 1% der -genannten Stoffe enthalten, dürfen als Löse-, Verdünnungs-, Reinigungs- und Entfettungsmittel nicht verwendet werden. Schwefelkohlenstoff darf als Löse-mittel nicht verwendet werden.
(6) Das Auftragen von Holzschutzmitteln, die chlorierte Phenole enthalten, im Spritzverfahren, aus-genommen in geschlossenen Apparaten, ist nicht zulässig.
(7) Durch Verbrennungsmotoren angetriebene Betriebsmittel, wie Flurförderzeuge, dürfen in geschlossenen Räumen nur betrieben werden, wenn Abgasbestandteile, wie Kohlenoxide, Stickoxide oder Ölnebel, in einer Konzentration im Sinne des Abs. 3 nicht auftreten.
(8) Heizeinrichtungen für feste oder flüssige Brennstoffe dürfen, insbesondere in geschlossenen Räumen, ohne Anschluss an eine Abgasanlage nur betrieben werden, wenn eine gefährliche oder in anderer Weise für die Gesundheit nachteilige Konzentration von -gesundheitsschädlichen Gasen gemäß Abs. 3 mit Sicherheit ausgeschlossen und ein Volumenanteil des Sauerstoffes in der Atemluft von mindestens 17 % -gewährleistet ist. Heizeinrichtungen für gasförmige Brennstoffe dürfen nur mit Anschluss an eine ins Freie führende Abzugseinrichtung betrieben werden.
(1) Wenn der Schutz der ArbeitnehmerInnen während der Arbeit nicht durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen, Methoden oder Verfahren erreicht wird, müssen persönliche Schutzausrüstungen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die zweckentsprechende Verwendung der Schutzausrüstung ist zu überwachen.
(2) Eine persönliche Schutzausrüstung muss
1. | Schutz gegenüber den zu verhütenden Gefahren nach dem Stand der Technik bieten, | |||||||||
2. | für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein, | |||||||||
3. | den ergonomischen Anforderungen und den -gesundheitlichen Erfordernissen des jeweiligen -Arbeitnehmers/der jeweiligen Arbeitnehmerin Rechnung tragen und | |||||||||
4. | den ArbeitnehmerInnen, erforderlichenfalls nach erfolgter Anpassung mittels Korrekturvorrichtungen, -angepasst sein. |
(1) Auf jeder Baustelle muss bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen erste Hilfe geleistet werden können. Nötigenfalls ist der Verletzte oder Erkrankte sofort einer ärztlichen Behandlung zuzuführen.
(2) Für die Erste-Hilfe-Leistung müssen Erste-Hilfe- Vorkehrungen nach dem Stand der Technik getroffen -werden.
(1) Den ArbeitnehmerInnen sind erforderlichenfalls geeignete Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, insbesondere dann, wenn sie auf derart entlegenen Baustellen beschäftigt werden.
(2) Baustoffe, Baugeräte oder motorbetriebene Fahrzeuge sowie gesundheitsgefährdende, brandgefährliche und explosionsgefährliche Arbeitsstoffe dürfen in den Unterkünften nicht gelagert oder abgestellt -werden. Zur Aufbewahrung des den ArbeitnehmerInnen gehörenden Werkzeuges müssen nach Bedarf verschließbare Behälter beigestellt sein.
(1) An brandgefährdeten und explosionsgefährdeten Arbeitsplätzen ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten. Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge ist auf diese Verbote hinzuweisen.
(2) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie sonstige Funken bildende Arbeiten an explosionsgefährdeten Arbeitsplätzen sind nur zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass für die Dauer dieser Arbeiten Gase, Dämpfe oder Staub leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe nicht vorhanden sind und sich auch nicht bilden können. An brandgefährdeten Arbeitsplätzen sind solche Arbeiten nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die das Entstehen eines Brandes verhindert wird.
(3) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sind so durchzuführen, dass durch Flammenwirkung oder heiße Metallteile, insbesondere durch Schweißperlen, brennbare oder entzündliche Materialien nicht entzündet werden können. Erforderlichenfalls sind Brandwachen vorzusehen. Diese sind für den jeweiligen zu überwachenden Abschnitt direkt vor Ort zu unterweisen.
(1) Leicht brennbare Abfälle, Rückstände, Holzwolle, Sägespäne, loses Papier u. dgl. dürfen auf -Arbeitsplätzen nur in solchen Mengen vorhanden sein, dass das Entstehen eines größeren Brandherdes oder das rasche Ausbreiten eines Brandes möglichst vermieden wird. Es ist dafür zu sorgen, dass im Falle eines Brandes dieser Materialien Fluchtwege und Verkehrswege nicht unbenützbar werden. Von Feuerstätten und anderen Zünd- oder Wärmequellen sind diese Materialien fernzuhalten. Sie sind zu sammeln, von den Arbeitsplätzen zumindest nach jeder Arbeitsschicht zu entfernen und brandsicher zu verwahren.
(2) Leicht entzündliche oder selbstentzündliche Abfälle, Rückstände, Putzmaterialien u. dgl. dürfen an Arbeitsplätzen nur in geringen Mengen vorhanden sein. Sie sind in dichten Behältern aus nicht brennbarem Material, die mit einem dicht schließenden Deckel ausgestattet und entsprechend gekennzeichnet sind, zu sammeln und sobald als möglich von der Baustelle zu entfernen.
(1) Auf jeder Baustelle müssen unter Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Art der brandgefährlichen Arbeitsstoffe und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffe erforderliche und geeignete Feuerlöschmittel bereitgehalten werden.
(2) Feuerlöschgeräte müssen den für sie geltenden Rechtsvorschriften, Handfeuerlöscher überdies den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
(3) Mit der Handhabung der Feuerlöschgeräte muss eine für wirksame Brandschutzmaßnahmen aus-reichende Zahl von ArbeitnehmerInnen vertraut sein. Diese müssen auch hinsichtlich einer zweckmäßigen Anwendung der Löschverfahren unterwiesen sein.
(4) Feuerlöschgeräte und Feuerlöschanlagen sind mindestens alle zwei Jahre einer wiederkehrenden Prüfung gemäß § 151 der Bauarbeiterschutzverordnung zu unterziehen. Über die Prüfungen und Kontrollen sind Vormerke zu führen. Handfeuerlöscher müssen mit entsprechenden Prüfplaketten versehen sein.
(1) Wenn durch die Gegebenheiten der Baustelle im Falle eines Brandes besondere Gefahren auftreten können, hat die Behörde geeignete Brandalarmeinrichtungen und Brandschutzpläne vorzuschreiben, durch die alle ArbeitnehmerInnen vom Ausbruch eines Brandes sofort und eindeutig in Kenntnis gesetzt werden können.
(2) Für Baustellen nach Abs. 1 hat die Behörde die Aufstellung eines Brandalarmplanes vorzuschreiben, in dem insbesondere zu regeln ist, wie und mit welchen Einrichtungen die ArbeitnehmerInnen vom Ausbruch eines Brandes oder über andere Gefahrenzustände in Kenntnis gesetzt werden und wie sie sich in diesen Fällen zu verhalten haben.
(3) Die ArbeitnehmerInnen müssen über die Art des Brandalarmsignals und über das Verhalten im Falle eines Brandes unterwiesen werden.
(4) Im Brandfall ist die Feuerwehr unverzüglich zu verständigen. Die Rufnummer der Feuerwehr muss bei den Fernsprechgeräten mit Anschluss an das öffentliche Fernsprechnetz angeschrieben sein.
(1) Bei der Aufstellung von überwiegend aus brennbaren Stoffen bestehenden Bauunterkünften und -Behelfsbauten für den Betrieb von Werkstätten und für die Lagerung von Bau- und Arbeitsstoffen sind aus-reichende Abstände zwischen den genannten Gebäuden einzuhalten, um einer Brandübertragung vorzubeugen und im Gefahrenfalle eine Tätigkeit der -Feuerwehr nicht zu behindern. Behelfsbauten für die -Lagerung von leicht entzündlichen oder brennbaren Stoffen sind außen deutlich zu kennzeichnen. Die Grundsätze der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung sind durch die Kennzeichnungsverordnung – KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, geregelt.
(1) Vor Durchführung von Erdarbeiten ist zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Leitungen oder sonstige Einbauten verlegt sind, durch deren Beschädigung ArbeitnehmerInnen gefährdet werden können, oder ob Gefahr bringende Boden- oder Wasserverhältnisse oder besondere Einflüsse, wie Erschütterungen durch den Straßen- oder gegebenenfalls Schienenverkehr, vorliegen. Liegen solche Umstände vor, sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen, wie Sicherung der Einbauten oder Abfangen und Ableiten der -Wasserzuflüsse, zu treffen.
(2) Beim Ausheben von Gruben, Gräben oder Künetten von mehr als 1,25 m Tiefe ist unter Berücksichtigung der örtlichen Standfestigkeit des Bodens, der Wasserverhältnisse, der Auflasten sowie auftretender Erschütterungen eine der folgenden Maßnahmen durchzuführen, so dass ArbeitnehmerInnen durch -abrutschendes oder herabfallendes Material nicht -gefährdet werden können:
1. | Die Wände von Gruben, Gräben oder Künetten sind entsprechend abzuböschen, | |||||||||
2. | die Wände von Gruben, Gräben oder Künetten sind entsprechend zu verbauen oder | |||||||||
3. | es sind geeignete Verfahren zur Bodenverfestigung anzuwenden. |
(3) Wenn schlechte Bodenverhältnisse oder besondere Einflüsse, wie Erschütterungen durch den -Straßen- oder Schienenverkehr, vorliegen, muss auch schon bei einer geringeren Tiefe als 1,25 m eine der Maßnahmen nach Abs. 2 durchgeführt werden.
(4) Sofern nicht Sicherungsmaßnahmen gegen Einsturz des Randes und Hineinfallen von gelagertem Material getroffen sind, darf der Rand von Gruben, Gräben oder Künetten innerhalb eines beidseitigen Schutzstreifens von mindestens 50 cm Breite nicht -belastet werden.
(5) Erfolgt ein Aushub neben bestehenden Bauten, muss die Standsicherheit der Fundamente der bestehenden Bauten erforderlichenfalls durch Maßnahmen wie nur abschnittsweises Ausheben und Unterfangen erhalten bleiben.
(6) Untergraben ohne entsprechende Sicherungsmaßnahmen ist unzulässig, Überhänge sind unverzüglich zu beseitigen. Freigelegte Bauwerksteile, Randsteine, Pflastersteine oder Findlinge, die abstürzen oder abrutschen können, sind unverzüglich zu beseitigen oder zu sichern.
(7) Baugruben, Gräben oder Künetten dürfen nur betreten werden, wenn die Sicherungsmaßnahmen nach Abs. 2 durchgeführt sind.
(1) Baugruben, Gräben und Künetten dürfen nur betreten werden, wenn die erforderliche Arbeitsraumbreite nach Abs. 2 bis 6 eingehalten wird.
(2) Die Arbeitsraumbreite wird waagrecht gemessen
1. | bei nicht verbauten Gräben oder Künetten bei -geböschten Erdwänden von Böschungsfuß zu -Böschungsfuß, bei lotrechten Erdwänden von Erdwand zu Erdwand, | |||||||||
2. | bei verbauten Gräben oder Künetten von Innenseite zu Innenseite der Verbauwände, | |||||||||
3. | bei nicht verbauten Baugruben vom Böschungsfuß der Erdwand zu der Außenseite der Baukonstruktion, | |||||||||
4. | bei verbauten Baugruben im Regelfall von der Innenseite der Verbauwand zu der Außenseite der Baukonstruktion, bei Behinderungen durch die Aufsetzer des Verbaues von der Innenseite der Aufsetzer zu der Außenseite der Baukonstruktion. |
(3) Die Arbeitsraumbreite muss bei Baugruben
1. | mit nicht steiler als 80° geböschten Wänden mindestens 40 cm, | |||||||||
2. | mit steiler geböschten oder mit lotrechten Wänden mindestens 60 cm | |||||||||
betragen. |
(4) Die Arbeitsraumbreite muss bei Gräben oder Künetten mit lotrechten oder nahezu lotrechten -Wänden
1. | bei einer Aushubtiefe bis 1,75 m mindestens 60 cm, | |||||||||
2. | bei einer Aushubtiefe über 1,75 m bis zu 4,00 m mindestens 70 cm, | |||||||||
3. | bei einer Aushubtiefe über 4,00 m mindestens 90 cm | |||||||||
betragen. |
(5) Geringere Arbeitsraumbreiten als 60 cm sind nur bei Gräben oder Künetten mit einer Aushubtiefe bis zu 1,25 m zulässig, die zwar betreten werden, in denen jedoch keine Arbeiten in gebückter Haltung, wie das Verlegen oder Prüfen von Leitungen sowie das Spleißen von Kabeln, durchgeführt werden.
(6) Werden in Gräben oder Künetten Rohrleitungen verlegt, muss eine Arbeitsraumbreite entsprechend der Önorm B 2205 („Erdarbeiten“, vom 1. November 2000) eingehalten werden.
(1) Bei Baugruben, Gräben oder Künetten ist die Böschungsneigung nach den bodenmechanischen -Eigenschaften unter Berücksichtigung der Einflüsse, die auf die Böschung wirken, festzulegen. Der -Böschungswinkel darf im Regelfall
1. | bei nicht bindigen oder weichen bindigen Böden, wie Mutterböden, Sande oder Kiese, höchstens 45°, | |||||||||
2. | bei steifen oder halbfesten bindigen Böden, wie Lehm, Mergel, fester Ton, höchstens 60°, | |||||||||
3. | bei leichtem Fels höchstens 80°, | |||||||||
4. | bei schwerem Fels höchstens 90° | |||||||||
betragen. |
(2) Sofern damit zu rechnen ist, dass sich der Zusammenhalt des Bodens durch Austrocknen, Eindringen von Wasser, Frost oder durch Bildung von Rutschflächen verschlechtern kann, müssen flachere -Böschungen hergestellt oder die Böschungsflächen gegen diese Einflüsse geschützt werden.
(3) Werden steilere Böschungen als nach Abs. 1 ausgeführt, ist vor Ausführung der Arbeiten von einer fachkundigen Person ein rechnerischer Nachweis der Standsicherheit zu erstellen.
(1) Verbaue können durch einen waagrechten oder lotrechten Verbau mit Pfosten (Holzbohlen), durch einen Verbau mit Kanaldielen, großflächigen Verbauplatten, Spundwänden, Trägerbohlwänden, Schlitz- und Pfahlwänden sowie verankerten Torkretwänden erfolgen.
(2) Verbaue sind immer nach den ungünstigsten -Beanspruchungen zu bemessen, insbesondere sind Auflasten, Erschütterungen, Nässe und der Straßen- und gegebenenfalls Schienenverkehr zu berücksichtigen. Verbaue dürfen nur von ArbeitnehmerInnen eingebaut, umgebaut oder entfernt werden, die mit -iesen Arbeiten vertraut und unterwiesen sind.
(3) Die Standsicherheit des Verbaues muss in jedem Bauzustand sichergestellt sein. Alle Teile des Verbaues müssen während der Bauausführung regelmäßig überprüft und nötigenfalls instand gesetzt und verstärkt werden. Nach längeren Arbeitsunterbrechungen, nach starken Regenfällen, bei wesentlichen Veränderungen der Belastung, bei einsetzendem Tauwetter, nach Sprengung oder anderen Erschütterungen muss der Verbau vor Wiederaufnahme der Arbeiten überprüft werden. Die Prüfungen sind jedenfalls von der Aufsichtsperson durchzuführen.
(4) Der Verbau muss ganzflächig direkt an den -Künetten- oder Grubenwänden anliegen, bis zur Aushubsohle reichen und eine so dichte Wand bilden, dass durch Fugen oder Stöße keine Gefährdung und Beeinträchtigung der ArbeitnehmerInnen durch durchtretendes Material auftritt. Hohlräume hinter der Verkleidung sind zur Erhaltung der Standsicherheit des Verbaues unverzüglich kraftschlüssig zu verfüllen. Wenn zur Verkleidung Pfosten verwendet werden, müssen diese mindestens 5 cm dick, parallel besäumt und vollkantig sein.
(5) Der obere Rand des Verbaues muss die Geländeoberfläche so weit überragen, dass er zur Abwehr gegen Herabfallen von Material und Gegenständen geeignet ist, mindestens aber 5 cm.
(6) Verbauteile müssen so eingebaut werden, dass sie an ihren Berührungsflächen satt anliegen. Sie sind gegen Herabfallen, Verdrehen und seitliches Verschieben zu sichern.
(7) Änderungen an Verbauen dürfen nur vom oder im Einvernehmen mit demjenigen Unternehmen durchgeführt werden, das den Verbau eingebracht hat.
(1) Abtragearbeiten an Erd- oder Felswänden sowie an Halden dürfen nur ausgeführt werden, wenn die örtliche Standfestigkeit des Materials gewährleistet ist und erhalten bleibt. Das Unterhöhlen von Wänden und das Arbeiten im Bereich überhängender oder unterhöhlter Wände ist verboten. Felsputzarbeiten gelten nicht als Abtragearbeiten.
(2) Wände sind in Stufen abzutragen, wenn trotz Abböschen Material abstürzen kann. Die Stufen müssen mindestens 1,50 m breit und dürfen nicht höher als 3,00 m sein. Von Stufen abgestürztes Material ist -unverzüglich zu entfernen.
(3) Beim Abtragen mit Baggern, Radladern oder ähnlichen Geräten im Hochschnitt sind jene Wandteile, die über den Schnittbereich der Geräte um mehr als 1,00 m hinausragen, vor Beginn der Arbeiten zu beseitigen. Bei Wänden, die über den Schnittbereich der Geräte um nicht mehr als 1,00 m hinausragen, ist das von den Geräten nicht mehr zu erreichende Material rechtzeitig zu beseitigen.
(4) Erd- und Felswände sind von der Aufsichtsperson jeweils vor Beginn der Arbeiten und fallweise während derselben auf das Vorhandensein loser Steine oder Massen zu prüfen. Dies gilt insbesondere nach längeren Arbeitsunterbrechungen oder Ereignissen, die die Standsicherheit beeinträchtigen können, wie starker Regen, Frost, festgestellte Erdrisse oder andere Naturereignisse. Mängel und Gefahrenzustände sind unverzüglich zu beseitigen.
(1) Gerüste müssen in dem für die Ausführung der Arbeiten und dem Schutz der ArbeitnehmerInnen notwendigen Umfang nach fachmännischen Grundsätzen -errichtet werden. Gerüste müssen entsprechend den auftretenden Beanspruchungen unter Zugrunde-legung ausreichender Sicherheit gemäß den anerkannten Regeln der Technik bemessen sein.
(2) Für Gerüste dürfen nur einwandfreie, aus-reichend tragfähige Gerüstbauteile verwendet werden. Gerüstbauteile aus Holz müssen aus gesundem, vollkommen entrindetem, im erforderlichen Mindestquerschnitt nicht geschwächtem Holz bestehen. -Gerüstbauteile aus Metall dürfen keine Mängel aufweisen, durch die ihre Festigkeit beeinträchtigt wird. Sie müssen einen entsprechenden Korrosionsschutz haben. Gerüstbauteile einschließlich der Verankerungsmittel, Kupplungen, Natur-, Kunstfaser- und Drahtseile, Rüstdrähte, Ketten oder Schraubverbindungen müssen vor schädigenden Einwirkungen, wie Fäulnis oder Rost, derart geschützt sein, dass ihre Festigkeit nicht beeinträchtigt wird.
(3) Standgerüste sind ausreichend zu versteifen. Verstrebungen müssen in der Nähe der Kreuzungspunkte der für die Standsicherheit maßgeblichen waagrechten und lotrechten Konstruktionsglieder mit diesen fest verbunden sein sowie die auftretenden Kräfte aufnehmen und weiterleiten können. Versteifungen dürfen erst beim Abbau des Gerüstes und abgestimmt auf diesen entfernt werden.
(4) Standgerüste müssen frei stehend standsicher aufgestellt oder an dem einzurüstenden Objekt sicher, insbesondere zug- und druckfest, verankert sein. Der waagrechte und lotrechte Abstand der Verankerungen ist nach den statischen Erfordernissen festzulegen; insbesondere ist bei Verkleidung der Gerüste durch Netze, Planen oder Schutzwände die erhöhte Beanspruchung durch Wind zu berücksichtigen. Die Verankerungen sind in der Nähe der Gerüstknotenpunkte anzubringen. Es dürfen nur der Bauart des Gerüstes und der Art des eingerüsteten Objekts entsprechende und ausreichend tragfähige Verankerungen ver-wendet werden.
(5) Verankerungen dürfen nur an standsicheren und für die Verankerung geeigneten Bauteilen befestigt werden. Die Befestigung an Schneefangrechen, Blitzableitern, Dachrinnen, Fallrohren, Fensterrahmen und nicht tragfähigen Fensterpfeilern ist unzulässig.
(6) Verankerungen dürfen erst beim Abbau des -Gerüsts und abgestimmt auf diesen entfernt werden. Muss eine Verankerung schon früher ausgebaut -werden, ist vorher für einen vollwertigen Ersatz zu sorgen.
(1) Für verankerte Systemgerüste, das sind verankerte Gerüste, in dem einige oder alle Abmessungen durch Verbindungen oder durch fest an den Bauteilen angebrachte Verbindungsmittel vorbestimmt sind, muss vor der erstmaligen Aufstellung ein statischer Nachweis von einer fachkundigen Person erstellt sein. Weichen diese von der Regelausführung ab, so müssen statische Berechnungen erstellt werden.
(2) Werden Gerüste mit Netzen, Planen oder Schutzwänden verkleidet, muss von einer fachkundigen Person eine statische Berechnung erstellt werden, sofern die erhöhte Beanspruchung durch Wind zufolge dieser Verkleidung nicht bereits im statischen Nachweis nach berücksichtigt wurde.
(1) Gerüstbelagteile müssen über die gesamte -Gerüstbreite dicht aneinander und so verlegt sein, dass sie nicht herabfallen, kippen, sich verschieben oder zu stark durchbiegen können. Beläge müssen gesichert sein, wenn sie durch Wind oder sonstige -Belastung abgehoben werden können. Um Bauwerksecken müssen Gerüstlagen in voller Breite herumgeführt werden.
(2) Werden als Gerüstbelag Pfosten verwendet, müssen diese mindestens 20 cm breit, mindestens 5 cm dick und parallel besäumt sein. Die Verringerung der Dicke infolge Herstellungstoleranz, Abnützung und Schwinden darf höchstens 5 Prozent betragen. Die Pfosten müssen an den Auflagern einen Überstand von mindestens 20 cm aufweisen, an den Endauflagern darf der Überstand höchstens 30 cm betragen. Die Auflager der Pfosten dürfen bei Fanggerüsten nicht mehr als 1,50 m, bei Schutzdächern und bei Arbeitsgerüsten nicht mehr als 3,00 m voneinander entfernt sein.
(3) Andere Gerüstbeläge, wie verleimte Belagsplatten aus Holz, Belagsplatten aus Metall, Metallrahmen mit Holzbelag, dürfen verwendet werden, wenn sie insbesondere hinsichtlich der Tragfähigkeit, Widerstandsfähigkeit und Durchbiegung den Pfostenbelägen mindestens gleichwertig sind.
(1) Arbeitsgerüste sind Gerüste, von denen aus oder auf denen Arbeiten ausgeführt werden.
(2) Die Gerüstlagen müssen für die auszuführenden Arbeiten und für den hiebei erforderlichen Verkehr genügend breit sein sowie die auftretenden Arbeits- und Verkehrslasten aufnehmen können. Gerüstlagen müssen mindestens 40 cm, bei Arbeiten gemäß § 43 Abs. 6 mindestens 60 cm breit sein.
(3) Die Gerüstlagen müssen mit Wehren gemäß § 8 versehen sein. Bretter mit einem Mindestquerschnitt von 12/2,4 cm dürfen als Brustwehren verwendet werden
1. | bei einem Steherabstand von nicht mehr als 2,00 m, | |||||||||
2. | bei einem Steherabstand von nicht mehr als 3,00 m, wenn die Bretter mit den Stehern verschraubt sind. |
(4) Werden bei verankerten Gerüsten als Gerüstbelag Pfosten verwendet, dürfen an der Schmalseite die Fußwehren entfallen.
(5) Der Abstand zwischen dem Gerüstbelag und dem eingerüsteten Objekt muss möglichst gering sein. Auf der dem eingerüsteten Objekt zugewandten Seite des Gerüstes sind Wehren anzubringen, wenn
1. | Absturzgefahr gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 oder 4 besteht und | |||||||||
2. | der Abstand zwischen Gerüstbelag und eingerüstetem Objekt | |||||||||
a) | bei reich gegliederten Fassaden sowie bei Vormauerungen und ähnlichen Arbeiten, bei denen mit dem Anbringen einer Wandverkleidung der Abstand zwischen Gerüstbelag und eingerüstetem Objekt um mindestens 10 cm verringert wird, mehr als 40 cm, | |||||||||
b) | in allen sonstigen Fällen mehr als 30 cm | |||||||||
beträgt. |
(6) Besteht bei Arbeitsgerüsten mit Gerüstlagen aus Pfosten eine besondere Gefährdung für die ArbeitnehmerInnen im Falle eines Pfostenbruches, wie bei Gerüstlagen über Verkehrswegen des Schienen- und Straßenverkehrs, bei Gerüstlagen über Gewässern oder anderen Stoffen, in denen man versinken kann, sowie bei Gerüstlagen, die mehr als 5,00 m über dem Boden oder über der nächsttieferen Gerüstlage liegen, muss die Gerüstlage doppelt mit Pfosten belegt sein oder darf der Abstand der Auflager der Pfosten nicht mehr als 2,00 m betragen.
(7) Für das gefahrlose Besteigen und Verlassen der Gerüstlagen sind sicher begehbare Aufstiege oder -Zugänge, wie Leitergänge, Treppentürme, Außentreppen oder lotrechte, fest verlegte Leitern, anzubringen. Die Aufstiege und Zugänge müssen mit dem Gerüst fest verbunden sein. Aufstiege und Zugänge müssen so angebracht sein, dass alle möglichen Arbeitsplätze auf einer Gerüstlage nicht mehr als 20 m von den Aufstiegen oder Zugängen entfernt sind.
(8) Werden als Aufstiege lotrechte Leitern verwendet, sind diese, sofern die Leiterlänge mehr als 5,00 m beträgt, ab einer Höhe von 3,00 m mit einem Rückenschutz gemäß der von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln in der Land- und Forstwirtschaft (Arbeitsmittelverordnung –AM-VO) zu versehen. Durchlaufende lotrechte Leitern sind in Abständen von nicht mehr als 10,00 m durch Zwischenpodeste zu unterteilen, sofern in diesem -Bereich keine Ausstiegsmöglichkeit auf eine Gerüstlage besteht. Zur Erleichterung des Ausstieges von der lotrechten Leiter auf eine Gerüstlage dürfen im Ausstiegsbereich (im Bereich des Leiterkorbes) Mittel- und Fußwehren entfallen.
(1) Schutzgerüste sind Fanggerüste und Schutzdächer. Fanggerüste sind Gerüste, die Personen gegen einen tieferen Absturz sichern. Schutzdächer sind -Gerüste, die Personen vor herabfallenden Gegenständen und Materialien schützen.
(2) Fanggerüste müssen möglichst nahe unter der Absturzkante angeordnet sein, die Gerüstlagen dürfen im Regelfall nicht tiefer als 3,00 m, in Ausnahmefällen nicht tiefer als 4,00 m unter der Absturzkante liegen. Die Gerüstlagen von Fanggerüsten, die mehr als 3,00 m unter der Absturzkante liegen, müssen doppelt mit Pfosten belegt sein oder es sind gleichwertige Schutzmaßnahmen zu treffen.
(3) Fanggerüste müssen bei einem lotrechten -Abstand des Belags zur Absturzkante
1. | bis zu 2,00 m mindestens 1,00 m, | |||||||||
2. | bis zu 3,00 m mindestens 1,30 m, | |||||||||
3. | bis zu 4,00 m mindestens 1,50 m | |||||||||
über die am weitesten ausragenden Konstruktions- oder Bauteile hinausragen. |
(4) Die Gerüstlagen der Fanggerüste müssen an der Außenseite mit einer mindestens 50 cm hohen Blende versehen sein.
(5) Die Gerüstlagen der Fanggerüste dürfen nur -betreten werden, wenn sie zusätzlich zur Blende mit Brustwehren versehen sind. Nicht mit Brustwehren versehene Gerüstlagen dürfen nur bei der Aufstellung, Änderung und Abtragung des Gerüstes oder zur -Bergung von Personen betreten werden.
(6) Werden keine anderen ausreichenden Maßnahmen zum Schutz von Personen vor herabfallenden Gegenständen und Materialien getroffen, sind in einer Höhe von höchstens 3,00 m über den Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen Schutzdächer anzubringen.
(7) Der Belag von Schutzdächern muss aus Pfosten bestehen und fugendicht verlegt sein oder aus gleichwertigen und dichten Belägen bestehen. Bei Schutzdächern, die in Verbindung mit Fassadengerüsten -errichtet werden, genügt ein aus mindestens 2,4 cm dicken Brettern bestehender Belag, sofern diese -Bretter in der Querrichtung überlappt verlegt werden.
(8) Der Belag von Schutzdächern muss mit mindestens 50 cm hohen Blenden versehen sein. Schutzdächer müssen mindestens 1,50 m über die Absturzkante oder, wenn das Schutzdach in Verbindung mit einem Arbeitsgerüst errichtet wird, über den äußeren Rand des Gerüstes hinausragen. Bei geneigten Schutzdächern in Verbindung mit Arbeitsgerüsten muss die Vorderkante des Schutzdaches oder die Oberkante der Blende mindestens 50 cm über dem Ansatzpunkt der Schräge am Außensteher des Arbeitsgerüstes liegen.
(1) Gerüste müssen entsprechend der Regelausführung oder der statischen Berechnung gemäß § 36 errichtet werden.
(2) Beim Aufstellen von Gerüsten sind alle zur Verwendung kommenden Gerüstbauteile durch eine fachkundige Person auf offensichtliche Mängel zu -prüfen. Gerüstbauteile mit offensichtlichen Mängeln dürfen nicht verwendet werden.
(3) Gerüste, die an verkehrsreichen Stellen oder auf einer unübersichtlichen Fahrbahn aufgestellt sind, müssen für Verkehrsteilnehmer deutlich und gut wahrnehmbar sowie bei Dunkelheit und schlechter Sicht durch eine geeignete Warnbeleuchtung gekennzeichnet sein. In einem entsprechenden Abstand vor dem Gerüst muss auf dieses aufmerksam gemacht werden. Erforderlichenfalls ist ein geeigneter Anfahrschutz in einem entsprechenden Abstand vom Gerüst vorzusehen.
(4) Gerüste sind auf entsprechend tragfähigen und unverrückbaren Unterlagen, wie Fußplatten, Kant-hölzern oder Pfosten, zu errichten. Mauersteine, Kisten, Paletten und Ähnliches dürfen als Unterlagen nicht verwendet werden. Bei der Verteilung der Stützlasten auf den Untergrund muss dessen Tragfähigkeit beachtet werden. Höhenunterschiede sind durch -geeignete Einrichtungen, wie Leiterfüße oder Schraubspindeln, auszugleichen. Ist ein mehrlagiger Unterbau erforderlich, muss er kippsicher ausgebildet sein. Schrägstützen müssen gegen Ausweichen gesichert sein.
(5) In der Nähe von unter Spannung stehenden, nicht isolierten Teilen elektrischer Anlagen dürfen -Gerüste nur aufgestellt, geändert, benützt oder abgetragen werden, wenn der spannungsfreie Zustand hergestellt und sichergestellt ist oder wenn durch andere Maßnahmen, wie Abdeckungen oder Abschrankungen, ein unbeabsichtigtes Berühren oder Gefahr bringendes Annähern gemäß §§ 13 und 14 verhindert ist.
(6) Gerüste dürfen nur von geeigneten und mit diesen Arbeiten vertrauten Personen aufgestellt, wesentlich geändert oder abgetragen werden. Andere geeignete ArbeitnehmerInnen dürfen nur nach erfolgter besonderer Unterweisung und unter Anleitung von mit den Arbeiten vertrauten Personen eingesetzt -werden. Die auf den Gerüstbau bezogene Unterweisung hat sich auf Folgendes zu erstrecken:
1. | Verstehen des Plans für den Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts; | |||||||||
2. | sicherer Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts; | |||||||||
3. | vorbeugende Maßnahmen gegen die Gefahr des Absturzes von Personen und des Herabfallens von Gegenständen; | |||||||||
4. | Sicherheitsvorkehrungen für den Fall, dass sich die Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit des betreffenden Gerüsts beeinträchtigt sein könnte; | |||||||||
5. | zulässige Belastungen; | |||||||||
6. | alle anderen mit dem Auf-, Ab- oder Umbau gegebenenfalls verbundenen Gefahren. | |||||||||
Alle nicht mit den Gerüstarbeiten beschäftigten ArbeitnehmerInnen haben sich außerhalb des Gefahrenbereiches aufzuhalten. |
(1)
(7) Gerüste dürfen weder unvollständig errichtet noch teilweise abgetragen und so belassen werden, dass eine Verwendung derselben möglich ist, wenn der bereits aufgestellte oder noch stehen bleibende Teil den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht.
(8) Beim Abtragen von Gerüsten dürfen Gerüstmaterialien, Werkzeuge und sonstige Gegenstände nur in sicherer Weise abgeseilt oder auf andere Art ohne Gefährdung für die mit dem Gerüstabbau beschäftigten ArbeitnehmerInnen herabbefördert werden.
(9) Nur bei günstigen Witterungsverhältnissen dürfen für die Montage und Demontage von Gerüstbauteilen unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete ArbeitnehmerInnen, nicht jedoch jugendliche ArbeitnehmerInnen und Lehrlinge, Gerüstlagen von mindestens 40 cm Breite begehen, auch wenn keine Maßnahmen nach § 7 getroffen wurden.
(10) Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn die von der zuständigen Verkehrsbehörde angeordneten Maßnahmen eingehalten werden.
(1) Gerüste sind nach ihrer Fertigstellung einer Überprüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers zu unterziehen und auf offensichtliche Mängel zu prüfen.
(2) Bei Hängegerüsten ist zusätzlich täglich vor -Beginn der Arbeiten durch eine fachkundige Person die Aufhängekonstruktion zu überprüfen.
(3) Über die Überprüfungen nach Abs. 1 und 2 sind Vormerke zu führen, wenn Absturzgefahr über mehr als 2,00 m besteht oder wenn die Gerüste über Gewässern oder Stoffen liegen, in denen man versinken kann.
(1) Gerüste dürfen erst benützt werden nach
1. | ihrer Fertigstellung, | |||||||||
2. | den Prüfungen gemäß § 41 und | |||||||||
3. | Beseitigung der bei diesen Prüfungen festgestellten Mängel. |
(2) Änderungen an den Gerüsten oder das Anbringen von Hebezeugen an Gerüsten dürfen nur vom Gerüstaufsteller vorgenommen werden.
(3) Das Abspringen oder das Abwerfen von Gegenständen auf Gerüstlagen ist verboten.
(4) Ein unvollständig errichtetes oder nur teilweise abgetragenes Gerüst, das den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht, darf nicht benützt werden.
(1) Sofern nachstehend nicht anders bestimmt ist, darf jedes Gerüst im Rahmen seiner gemäß n nach-gewiesenen Belastbarkeit als Schutzgerüst und als Arbeitsgerüst für alle Arbeiten verwendet werden.
(2) Folgende Gerüste dürfen ausschließlich für -Arbeiten verwendet werden, die nur geringe Mengen von Bau- und Werkstoffen erfordern, wie Reinigungs-, Instandhaltungs- und Ausbesserungsarbeiten, Spengler-, Maler- und Anstreicherarbeiten:
1. | einfache Leitergerüste, das sind einfach gestellte Leitergerüste, bei denen der Gerüstbelag auf den Sprossen der Gerüstleitern aufliegt, | |||||||||
2. | Hängegerüste, die an Seilen oder Ketten hängen und keiner entsprechenden Abnahmeprüfung -unterzogen wurden. |
(3) Behelfsgerüste dürfen nur für kurzfristige Arbeiten gemäß Abs. 2 verwendet werden.
(4) Folgende Gerüste dürfen nur für Arbeiten nach Abs. 2 und für Fassadenherstellungsarbeiten, bei denen keine schweren Bau- und Werkstoffe erforderlich sind, wie Verputz-, Beschichtungs- und Verkleidungsarbeiten, verwendet werden:
1. | Konsolleitergerüste, das sind einfach gestellte -Leitergerüste gemäß § 44 Abs. 1, bei denen der -Gerüstbelag auf stählernen Konsolen, bestehend aus Konsolenstäben und Konsolenstützen, aufliegt, | |||||||||
2. | einreihige Metallgerüste, | |||||||||
3. | Bockgerüste aus abgebundenen Holzböcken und Bockgerüste, deren Böcke aus Metallbeinen und hölzernen Querträgern bestehen, | |||||||||
4. | Konsolgerüste, die mittels einbetonierter Schlaufen befestigt sind. |
(5) Konsolgerüste für den Schornsteinbau dürfen für das Errichten, Instandsetzen und Abtragen von Schornsteinen verwendet werden.
(6) Für Mauer-, Beton-, Steinmetz- sowie für Versetz- und Montagearbeiten mit schweren Bauteilen dürfen die in den Abs. 2 bis 4 genannten Gerüste nur verwendet werden, wenn ein statischer Nachweis gemäß § 36 erbracht wird.
(1) Für Leitergerüste dürfen als Steher nur Gerüstleitern aus Holz verwendet werden. Der Abstand zwischen den einzelnen Gerüstleitern darf nicht mehr als 3,00 m betragen. In Ausnahmefällen, wie bei Hauseinfahrten oder Balkonen, darf der Abstand bis zu 3,45 m betragen, wenn als Gerüstbelag Pfosten mit einer -Mindestbreite von 22 cm verwendet werden. Werden auf Standleitern Verlängerungsleitern aufgesetzt, müssen diese an den Standleitern sicher aufgehängt und überdies mit diesen in sicherer Weise verbunden werden. Die oberste Gerüstlage darf nicht mehr als 20 m betragen.
(2) Für Metallgerüste, verfahrbare Standgerüste, Bockgerüste, Konsolgerüste, Ausschussgerüste, Gerüste für Arbeiten an Schornsteinen, Allgemeine -Bestimmungen über Hängegerüste, fahrbare und verfahrbare Hängegerüste und Behelfsgerüste gelten die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung.
(1) Laufbrücken und Lauftreppen müssen mindestens 80 cm breit, falls sie zum Transport von Material befahren werden sollen, mindestens 1,25 m breit sein. Sie müssen sicher befestigt sein und einen dicht verlegten Belag haben, der zumindest den Anforderungen an Gerüstlagen entspricht.
(2) Laufbrücken und Lauftreppen müssen möglichst flach angelegt sein. Laufbrücken für die Materialbeförderung mit Fahrzeugen dürfen keine größere Steigung als 1 : 3, sonstige geneigten Laufbrücken und Lauftreppen dürfen keine größere Steigung als 1 : 2 aufweisen.
(3) Bei geneigten Laufbrücken und Lauftreppen müssen die dem Gehverkehr dienenden Verkehrsflächen in Schrittweite angebrachte Trittleisten haben.
(4) Beträgt der Abstand der Laufbrücke oder der Lauftreppe zum Bauwerk mehr als 30 cm, ist eine -Absturzsicherung gemäß § 8 auch an der dem Bauwerk zugewandten Seite erforderlich.
(1) Schalungen und Lehrgerüste müssen standfest und so hergestellt sein, dass die auftretenden -Belastungen und Beanspruchungen in allen Bauphasen sicher aufgenommen und direkt auf tragfähigen Boden oder auf sichere oder gesicherte Bauteile übertragen werden können.
(2) Bei allen auftretenden Bauzuständen muss bei Beton-, Stahlbeton- und Gewölbearbeiten die Standsicherheit gewährleistet sein. Erforderlichenfalls ist von einer fachkundigen Person ein Standsicherheitsnachweis zu erstellen. Die Reihenfolge der Arbeitsvorgänge hat entsprechend diesen Berechnungen zu erfolgen.
(3) Beim Herstellen von Schalungen und Lehrgerüsten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese leicht und gefahrlos abgetragen werden können. -Stützen und Lehrbögen müssen ohne Erschütterung durch geeignete Vorrichtungen entfernt oder abgesenkt werden können. Stützen und Absteifungen -müssen eine ausreichende Knicksicherheit aufweisen.
(4) Schalungsträger dürfen auf Mauerwerk nur aufgelegt werden, wenn dieses ausreichend tragfähig ist. Sie müssen entsprechend den statischen Erfordernissen unterstützt sein. Bei längenverstellbaren Schalungsträgern darf die Mindesteinschublänge, mit der die Trägerteile ineinander greifen, nicht unterschritten werden.
(5) Großflächige Schalungselemente müssen Einrichtungen, wie stählerne Bügel oder Ösen, haben, die ein Anhängen an Hebezeuge oberhalb des Schwerpunktes ermöglichen. Während des Transportes mit Hebezeugen dürfen Schalungselemente nicht betreten werden, erforderlichenfalls müssen sie mit Leitseilen geführt werden.
(6) Großflächige Schalungselemente müssen auf ebenen, tragfähigen Flächen standsicher aufgestellt sein. Nach Erfordernis müssen zugfeste Abspannungen, zugfeste Verankerungen oder druckfeste Abstützungen angebracht sein. Jedes Schalungselement muss an beiden seitlichen Enden oberhalb seines Schwerpunktes abgestützt werden. Schalungselemente dürfen vom Anschlagmittel des Hebezeuges erst abgehängt werden, wenn die Abstützungen wirksam sind. Beim Ausschalen dürfen die Abstützungen erst entfernt werden, wenn das Schalungselement am Anschlagmittel des Hebezeuges angehängt ist.
(7) Großflächige Schalungselemente dürfen nur -bestiegen werden, wenn sie standsicher aufgestellt sind. Das Besteigen darf nur über Leitern erfolgen. Für Arbeiten vom Schalungselement aus müssen mindestens 50 cm breite Arbeitsbühnen angebracht sein.
(8) Bei speziellen Schalungsmethoden, wie Kletter- und Gleitschalungen oder Freivorbaugeräten, muss eine schriftliche Montageanweisung des Herstellers vorliegen. Die Arbeiten müssen nach den Anweisungen des Herstellers durchgeführt werden. Für spezielle Schalungsmethoden muss eine von einer fachkundigen Person erstellte statische Berechnung vorliegen.
(1) Werden Stützen auf unbefestigten Boden gestellt, müssen sie unverrückbar auf Unterlagen, wie Kanthölzern oder Pfosten, aufgestellt werden. Zwei- oder mehrlagige Unterlagen aus Kanthölzern dürfen nur kreuzweise und kippsicher aufgestellt werden, Ziegelstapel und Stapel aus ähnlichem Material sind als Unterlagen nicht zulässig. Unterlagen aus mehr als zwei übereinander liegenden Kanthölzern und Kreuzstapel über 40 cm Höhe dürfen nur in Ausnahmefällen verwendet und müssen nach den besonderen Anweisungen der Aufsichtsperson so errichtet werden, dass die Standsicherheit gewährleistet ist.
(2) Bei mehrgeschoßigen Bauten sind die Stützen im Regelfall lotrecht untereinander anzuordnen. Stützen, die Teile eines Traggerüstes sind, müssen untereinander abgesteift sein, bei Stützen aus Stahl müssen hiebei Verschwertungsklammern oder Gerüstkupplungen verwendet werden.
(3) Keile und auf Keilwirkung beruhende Verbindungen sind gegen unbeabsichtigtes Lösen zu -sichern.
(4) Stahlstützen müssen entsprechend ihrem Tragfähigkeitsbereich dauerhaft gekennzeichnet sein. Ausziehbare Stützen müssen im voll eingeschobenen Zustand zwischen der Unterseite des Innenrohrendstückes und dem höchsten Teil des Außenrohres oder der Verstelleinrichtung einen Abstand von mindestens 10 cm haben. Steckbolzen zum Feststellen ausziehbarer Teile müssen mindestens 12 mm dick und mit den Stützen unverlierbar verbunden sein.
(5) Holzstützen aus Kantholz müssen einen Querschnitt von mindestens 8 x 8 cm haben. Holzstützen aus Rundholz müssen entrindet sein und in diesem Zustand eine Zopfdicke von mindestens 7 cm haben.
(6) Bei Verwendung von Holzstützen darf höchstens jede dritte Stütze gestoßen sein, der Stoß darf nicht im mittleren Drittel der Stütze liegen und muss durch mindestens 70 cm lange hölzerne Laschen gegen Ausknicken gesichert sein. Bei Rundhölzern müssen drei, bei Kanthölzern vier Laschen je Stütze verwendet werden. Holzstützen dürfen nur einmal gestoßen sein, für stark belastete Stützen und Schalungen dürfen gestoßene Hölzer nicht verwendet werden.
(1) Bauteile dürfen erst ausgeschalt werden, wenn der Beton oder das Mauerwerk ausreichend erhärtet ist und die Aufsichtsperson die Ausschalung angeordnet hat.
(2) Bis zum Erhärten des Betons oder des Mauerwerkes müssen die Bauteile gegen Frost und vorzeitiges Austrocknen geschützt sein. Sie dürfen keinen Erschütterungen oder sonstigen Belastungen aus-gesetzt werden.
(3) Das Ausschalen ist mit geeignetem Werkzeug so durchzuführen, dass die Standsicherheit von Gerüstbauteilen und Schalungsteilen nicht gefährdet wird. Stützen, Pfeiler und Wände müssen im Regelfall vor den von ihnen gestützten Balken und Platten aus-geschalt werden. Erschütterungen beim Ausschalen sind zu vermeiden. Das Entfernen der Schalung durch Kräne, Bagger und ähnliche Geräte darf erst nach entsprechender Lockerung vorgenommen werden, das Losreißen von Schalungsteilen ist verboten. Beim Entfernen der Schalung ist jeder unnötige Aufenthalt unter derselben verboten.
(4) Schalholz und Schalungsteile sind unmittelbar nach dem Ausschalen aus dem Arbeitsbereich zu entfernen und sachgemäß zu lagern. Aus dem Schalholz sowie aus Konstruktionsteilen vorstehende Nägel oder sonstige spitze oder scharfkantige Befestigungsmittel sind zu entfernen oder umzuschlagen.
10. Abschnitt
Montagearbeiten des Stahlbaus und des konstruktiven Holzbaus, Bauen mit Fertigteilen
Für Montagearbeiten des Stahlbaues und des konstruktiven Holzbaues sowie des Bauens mit Fertigteilen gelten die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung.
11. Abschnitt
Arbeiten auf Dächern
Für Arbeiten auf Dächern gelten die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung.
12. Abschnitt
Arbeiten an Schornstein- und Feuerungsanlagen
Für Arbeiten an Schornstein- und Feuerungsanlagen gelten die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung.
13. Abschnitt
Untertagebauarbeiten
Für Untertagebauarbeiten gelten die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung.
14. Abschnitt
Wasserbauarbeiten
Für Wasserbauarbeiten gelten die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung.
15. Abschnitt
Bau- und Erhaltungsarbeiten bei Eisenbahnanlagen und auf Straßen mit Fahrzeugverkehr
Für Bau- und Erhaltungsarbeiten bei Eisenbahnanlagen sowie auf Straßen mit Fahrzeugverkehr -gelten die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung.
16. Abschnitt
Abbrucharbeiten
Für Abbrucharbeiten gelten die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung.
(1) Für Arbeiten in oder an Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Gräben, Künetten, Kanälen und Rohrleitungen gelten Abs. 2 bis 5, wenn nicht sichergestellt ist, dass in diesen Einrichtungen oder bei Arbeiten an diesen Einrichtungen weder Sauerstoffmangel auftreten kann, noch gesundheitsgefährdende oder brandgefährliche Stoffe vorhanden sind oder sich -ansammeln können.
(2) Vor Betreten der Einrichtungen und vor Beginn der Arbeiten an diesen Einrichtungen hat die Aufsichtsperson die notwendigen Schutzmaßnahmen für die Durchführung der Arbeiten schriftlich anzuordnen. Die Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen muss durch die Aufsichtsperson oder bei deren Abwesenheit durch eine/n ständig anwesende/n gemäß § 4 Abs. 4 bestellte/n ArbeitnehmerIn sichergestellt werden.
(3) Die Einrichtungen dürfen erst betreten werden, nachdem die in Abs. 2 genannte Person die Erlaubnis erteilt hat. Diese darf die Erlaubnis erst erteilen, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die angeordneten Schutzmaßnahmen durchgeführt sind.
(4) In den Einrichtungen und bei Arbeiten an diesen Einrichtungen dürfen Lampen oder Lötwerkzeuge mit flüssigen Brennstoffen nicht verwendet werden. Sofern das Vorhandensein von Gasen oder Dämpfen leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Stoffe nicht mit Sicherheit ausgeschlossen ist, dürfen nur explosionsgeschützte Leuchten benützt werden.
(5) Einrichtungen, die brandgefährliche Stoffe enthalten, enthalten haben oder in denen sich solche Stoffe ansammeln können, dürfen mit offener Flamme nicht ab- oder ausgeleuchtet werden.
(6) Bei Arbeiten an unter Druck stehenden Behältern oder Leitungen hat die Aufsichtsperson jedenfalls auch festzulegen, unter Einhaltung welcher Bedingungen austretende Gase abgefackelt oder Schrauben nachgezogen oder ausgewechselt werden dürfen. Das Öffnen solcher Behälter ist nur in drucklosem Zustand zulässig.
(7) Sofern Schüttgut in Einrichtungen, wie Silos oder Bunkern, zur Bildung von Stauungen, Brücken oder Ansätzen neigt, müssen zur Beseitigung der Störungen oder zum Lockern des Schüttgutes entsprechende Vorrichtungen vorhanden oder geeignete Geräte beigestellt sein. Diese Vorrichtungen oder Geräte müssen in der Regel ein Beseitigen von Störungen von außen ermöglichen. ArbeitnehmerInnen dürfen sich im Inneren von solchen Einrichtungen nicht unterhalb von anstehendem oder haftendem Schüttgut aufhalten. Solches Schüttgut darf nur von oben her gelöst oder beseitigt werden. Während des Abziehens von losem Material aus Bunkern oder Silos ist das Befahren unzulässig.
(1) Feuerarbeiten sind Funken bildende Arbeiten, Arbeiten mit offenen Flammen oder Arbeiten, bei denen ein Erglühen von Teilen oder Funkenbildung eintreten kann.
(2) Bei Durchführung von Feuerarbeiten in und an Betriebseinrichtungen gemäß § 49 Abs. 1, die brandgefährliche Stoffe enthalten, enthalten haben oder in denen sich solche Stoffe ansammeln können, sind -geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Solche Schutzmaßnahmen sind insbesondere Sperren aller Zuleitungen, ausreichendes Durchlüften, Drucklosmachen oder Entleeren, Öffnen der Verschlüsse unter Vermeidung von Funkenbildung, Entfernen allenfalls vorhandener Rückstände, gründliches Spülen mit Wasser, Wasserdampf oder Inertgas.
(3) Bei Feuerarbeiten muss für eine ausreichende, allenfalls mechanische Lüftung gesorgt sein. Gasflaschen müssen außerhalb der Betriebseinrichtung verbleiben.
(4) Feuerarbeiten an Fässern, Kanistern und ähnlichen Behältern, von denen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sie brandgefährliche Arbeitsstoffe enthalten haben, dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Behälter mit Wasser oder Inertgas vollständig gefüllt sind.
(1) Das Einsteigen in Einrichtungen gemäß § 49 Abs. 1 ist nur unter Anwendung entsprechender Schutzmaßnahmen zulässig. Als Schutzmaßnahmen sind insbesondere das Einblasen von Frischluft möglichst in die Nähe des Arbeitsplatzes, eine aus-reichende, allenfalls mechanische Lüftung der Betriebseinrichtung und das Bereitstellen von geeigneten Atemschutzgeräten außerhalb der Betriebseinrichtung anzuwenden. Das Einblasen von Sauerstoff zur Belüftung ist verboten.
(2) Sofern nicht auszuschließen ist, dass in der Einrichtung ein Sauerstoffmangel oder eine Konzentration von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe im Sinne des § 21 Abs. 3 auftreten kann, darf das Einsteigen nur mit einem geeigneten Atemschutzgerät und erforderlichenfalls mit einer geeigneten Schutzkleidung erfolgen. Falls das Auftreten einer mehr als 50 % der unteren Explosionsgrenze betragenden Konzentration von Gasen, Dämpfen oder Staub leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe nicht ausgeschlossen werden kann, ist ein Einsteigen in die Betriebseinrichtung nicht zulässig.
(3) An der Einstiegstelle muss außerhalb der Einrichtung während der Dauer des Befahrens eine mit den Arbeiten vertraute und über die in Betracht kommenden Schutz- und Rettungsmaßnahmen unterrichtete Person ständig anwesend sein. Diese Person muss in der Lage sein, die eingefahrene Person, wenn sie angeseilt ist, allein zu bergen. Wenn die ein-fahrende Person nicht angeseilt werden kann, wie bei Behinderungen durch Einbauten in der Einrichtung, muss die im ersten Satz genannte Person Hilfe herbeiholen können, ohne sich entfernen zu müssen. In diesem Fall muss, sofern eine Sichtverbindung mit der eingefahrenen Person nicht besteht und eine Verständigung durch Zuruf nicht möglich ist, durch technische Maßnahmen, wie Funk- oder Fernsprechverbindung, eine verlässliche Überwachung des/der Eingefahrenen möglich sein.
(4) Der Einfahrende ist, soweit nicht Befahreinrichtungen, wie Arbeitssitze, eingesetzt werden, unter Verwendung eines Sicherheitsgeschirres so anzuseilen, dass eine allenfalls erforderliche Bergung rasch erfolgen kann. Das Seilende ist außerhalb der Einrichtung derart zu befestigen, dass es nicht in diese hineinfallen kann. Schlaffseilbildung ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Muss die Bergung nach oben erfolgen, so müssen hiezu erforderlichenfalls geeignete Bergeeinrichtungen, wie Seilwinden oder Hubzüge, beigestellt sein. Sofern die Einrichtung brandgefährliche Stoffe enthält, enthalten hat oder sich solche Stoffe in der Einrichtung ansammeln können, dürfen nur Seile mit ausreichender Hitzebeständigkeit verwendet werden.
(5) Falls der/die Einfahrende nicht durch Anseilen -gesichert werden kann, müssen geeignete Ausstiegseinrichtungen vorhanden sein, die ein Verlassen der Einrichtung auch ohne fremde Hilfe ermöglichen.
(6) Zur Bergung von Eingefahrenen dürfen weitere entsprechend gesicherte und ausgerüstete Personen in die Einrichtung erst dann einsteigen, wenn zur -Sicherung dieser Eingefahrenen genügend Personen anwesend sind.
18. Abschnitt
Besondere Bauarbeiten
Für besondere Bauarbeiten gelten die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung.
19. Abschnitt
Arbeiten mit Flüssiggas
Für Arbeiten mit Flüssiggas gelten die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung.
20. Abschnitt
Bauaufzüge
Für Bauaufzüge gelten die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung.
21. Abschnitt
Arbeiten mit Maschinen
Für Arbeiten mit Maschinen, ausgenommen für Erdbaumaschinen und Bagger, gelten die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung.
(1) Erdbaumaschinen müssen von Baugruben, Schächten, Gräben, Bruch-, Gruben-, Halden- und Böschungsrändern so weit entfernt bleiben, dass keine Absturzgefahr besteht. Die Aufsichtsperson hat entsprechend der Tragfähigkeit des Untergrundes den erforderlichen Abstand von der Absturzkante festzulegen. An ortsfesten Kippstellen dürfen Erdbaumaschinen nur betrieben werden, wenn fest ein-gebaute Einrichtungen an der Kippstelle das Abrollen oder Abstürzen der Maschine verhindern.
(2) Im Falle eines Stromübertrittes ist die Erdbaumaschine durch Heben oder Absenken der Arbeitseinrichtung oder durch Herausfahren oder Herausschwenken aus dem Gefahrenbereich zu bringen. Wenn dies nicht möglich ist, darf der Lenker/die Lenkerin den -Lenkerplatz nicht verlassen, er/sie hat -Außenstehende vor dem Nähertreten und dem Berühren des Gerätes zu warnen und das Abschalten des Stromes zu veranlassen.
(3) Arbeitseinrichtungen von Erdbaumaschinen dürfen über besetzte Lenker-, Beifahrer- oder Arbeitsplätze anderer Maschinen und Geräte nur hinweg-geschwenkt werden, wenn diese gegen Herabfallen der Arbeitseinrichtung oder von Ladegut durch Schutzaufbauten gemäß den anerkannten Regeln der Technik gesichert sind.
(4) Beim Wegladen von Haufwerk vor Erd- und Felswänden sind Bagger möglichst so aufzustellen und zu betreiben, dass sich der Lenkerplatz und der Aufstieg zu diesem nicht auf der der Wand zugewandten Seite des Baggers befindet.
(5) Vor Verlassen des Lenkerplatzes ist die Arbeitseinrichtung abzusetzen und die Erdbaumaschine gegen unbeabsichtigtes Bewegen mit den dafür vor-gesehenen Einrichtungen zu sichern. Bevor sich der Lenker/die Lenkerin von der Erdbaumaschine entfernt, hat er/sie ferner den Antrieb so zu sichern, dass dieser durch Unbefugte nicht in Gang gesetzt werden kann. Bei Arbeitspausen und bei Arbeitsschluss hat der Lenker/die Lenkerin die Erdbaumaschine auf tragfähigen, möglichst ebenen Untergrund abzustellen. In geneigtem Gelände ist die Erdbaumaschine zusätzlich gegen Abrollen und -Abrutschen zu sichern.
(1) Bei Baggern zum Heben und zum Transportieren von Einzellasten, insbesondere mit Hilfe von Anschlagmitteln, muss ein unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last und des Auslegers durch geeignete Einrichtungen verhindert werden. Als geeignete Einrichtung gelten ein Rückschlagventil zwischen Pumpe und Hubzylinder oder ein Windwerk mit selbsthemmendem Getriebe oder selbsttätig wirkende Bremsen.
(2) Aufwärtsbewegungen von Hubwerken und Auslegereinziehwerken von Baggern nach Abs. 1 müssen durch Notendhalteinrichtungen begrenzt sein. Diese Forderung ist bei hydraulischen oder pneumatischen Systemen auch dann erfüllt, wenn die Bewegung durch Endstellung des Kolbens begrenzt ist oder wenn eine unzulässige Beanspruchung beim Anfahren der Endstellung auf andere Weise verhindert wird. Bagger, bei denen das Hubwerk oder Auslegereinziehwerk ohne Hilfsenergie (direkte Betätigung) gesteuert wird, können anstelle der Notendhalteinrichtungen selbst-tätige Vorrichtungen zum Abgeben von deutlich wahrnehmbaren optischen und akustischen Warnzeichen besitzen, von denen jeweils nur eine ausschaltbar sein darf.
(3) Nach Ansprechen der Notendhalteinrichtung nach Abs. 2 für die Aufwärtsbewegung von Hubwerken muss sichergestellt sein, dass Ausleger nicht abgesenkt werden können, wenn dadurch Gefahren, wie Seilbruch, bestehen.
(4) Hubwerke und Auslegereinziehwerke von Baggern nach Abs. 1 müssen selbsttätig wirkende Einrichtungen haben, die ein Überschreiten des zulässigen Lastmomentes verhindern. Arbeitsbewegungen, die eine Verringerung des Lastmomentes bewirken, müssen nach Ansprechen der Einrichtungen möglich sein. Bagger, bei denen das Hubwerk oder Auslegereinziehwerk ohne Hilfsenergie (direkte Betätigung) gesteuert wird, sowie Bagger mit Knickausleger können anstelle dieser Einrichtungen eine selbsttätig wirkende Vorrichtung zum Abgeben von deutlich wahrnehmbaren optischen oder akustischen Warnzeichen haben. Bezüglich der Schallzeichen und anderer Warnsignale siehe auch die Kennzeichnungsverordnung – KennV, BGBl. II Nr. 101/1997. Diese gilt gemäß § 1 Abs. 1 KennVO auch für Baustellen.
(5) Zum Anschlagen der Last müssen geeignete Einrichtungen, wie Sicherheitslasthaken, vorhanden sein, die mit der Arbeitseinrichtung fest verbunden sind.
(6) Vor der Verwendung des Baggers zu Hebearbeiten hat der Baggerfahrer/die Baggerfahrerin die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere die Funktion der Bremsen, der Notendhalteinrichtungen und der Warneinrichtungen, zu prüfen.
(7) ArbeitnehmerInnen, die Lasten anschlagen, dürfen nur nach Zustimmung des Baggerfahrers/der Baggerfahrerin und nur von der Seite her an den Ausleger herantreten. Der Anschläger und ein allenfalls erforderlicher Einweiser müssen sich stets im Sichtbereich des Baggerfahrers/der Baggerfahrerin aufhalten. Lasten müssen so angeschlagen werden, dass sie nicht kippen, verrutschen oder herausfallen können. Der Baggerfahrer/die Baggerfahrerin hat darauf zu achten, dass die Last lotrecht angehoben und Schrägzug vermieden wird. Er/Sie darf die Last nicht über Personen hinwegführen und muss sie möglichst nahe über den Boden führen und ihr Pendeln vermeiden.
(8) Vor der erstmaligen Verwendung zu Hebearbeiten sowie nach wesentlichen Änderungen oder Instandsetzungen ist der Bagger einer Abnahmeprüfung zu unterziehen. Mindestens einmal jährlich ist der Bagger einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen, bei der insbesondere die Wirksamkeit der Sicherheits- und Warneinrichtungen zu prüfen ist.
Für Rammen, Betonpumpen, Verteilermaste, Heiz- und Schmelzgeräte, sonstige Maschinen und Geräte gelten die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung.
(1) Der Verweis in dieser Verordnung auf Bundesgesetze ist als Verweis auf folgende Fassung zu verstehen: Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2002.
(2) Der Verweis in dieser Verordnung auf Bundesverordnungen ist als Verweis auf folgende Fassung zu verstehen: Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Vorschriften zum Schutz des -Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV), BGBl. Nr. 340/1994, in der Fassung BGBl. II Nr. 242/2006.
Anmerkung in der Fassung LGBl. Nr. 118/2006
Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 195 vom 19. Juli 2001, S. 46.
Anmerkung in der Fassung LGBl. Nr. 118/2006
Die Änderung des § 6 Abs. 7 und 8, § 17 Abs. 1, § 40 Abs. 6, § 55 Abs. 2, die Einfügung des § 56 sowie der Entfall des § 3 Abs. 5 Z 2 und § 18 durch die Novelle LGBl. Nr. 118/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2006, in Kraft.
Anmerkung in der Fassung LGBl. Nr. 118/2006
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. November 2003 über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der ArbeitnehmerInnen bei der Ausführung von Bauarbeiten in der Land- und Forstwirtschaft (Bauarbeiterschutzverordnung – BauVOLuFw)
Stammfassung: LGBl. Nr. 99/2003
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 142 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 – STLAO 2001, LGBl. Nr. 39/2002, wird verordnet: