(1) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, bei denen brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe verwendet oder gelagert werden, sind in einer solchen Weise und unter solchen Sicherheitsvorkehrungen vorzubereiten, zu gestalten und durchzuführen, dass eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch Brände oder Explosionen möglichst vermieden wird.
(2) Bei der Lagerung von brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen müssen die durch deren Eigenschaften bedingten Schutzmaßnahmen, insbesondere gegen Entzünden derselben, getroffen sein.
(3) Brandgefährliche oder explosionsgefährliche -Arbeitsstoffe dürfen über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sowie auf oder unter Stiegen, Laufstegen, Podesten, Plattformen, Rampen und ähnlichen Verkehrswegen nicht gelagert werden. Behälter, die solche Arbeitsstoffe enthalten, dürfen nicht aufeinander gestellt werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Behälter dadurch beschädigt oder undicht werden. In Räumen, die sich unter oder über Räumen oder -Bereichen befinden, in denen sich ArbeitnehmerInnen regelmäßig aufhalten, darf nur der Tagesbedarf -gelagert werden.
(4) Sofern Gase oder Dämpfe von brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen schwerer als Luft sind, muss Vorsorge getroffen sein, dass sich solche Gase und Dämpfe in tiefer gelegenen Räumen in Gefahr drohender Menge nicht ansammeln können.
(5) Die Aufbewahrung von brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen darf nur in -gekennzeichneten Originalgebinden durchgeführt werden. Es dürfen unter keinen Umständen Gebinde des täglichen Gebrauchs (Trinkflaschen usw.) dafür verwendet werden.
(6) Brandgefährliche oder explosionsgefährliche -Arbeitsstoffe dürfen an Arbeitsplätzen nur in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge, höchstens jedoch jener eines Tagesbedarfs, vorhanden sein. Verschüttete Mengen, abgelaufene Mengen sind autorisierten Entsorgungsunternehmungen zuzuführen.
(7) Bei Arbeiten mit brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen dürfen sich in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes oder der Lagerstelle keine wirksamen Zündquellen befinden. Als Schutzvorkehrungen sind gegebenenfalls Abschrankungen oder Zutrittsbeschränkungen vorzusehen.
(8) Bei Arbeiten, bei denen sich Gase, Dämpfe oder Staub leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der ArbeitnehmerInnen gefährlichen Konzentration entwickeln können, ist für eine ausreichende Lüftung oder Absaugung zu sorgen. Diese Bereiche sind nach dem Stand der Technik zu kennzeichnen.
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