§ 28 BauVOLuFw § 28

BauVOLuFw - Bauarbeiterschutzverordnung – BauVOLuFw

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Wenn durch die Gegebenheiten der Baustelle im Falle eines Brandes besondere Gefahren auftreten können, hat die Behörde geeignete Brandalarmeinrichtungen und Brandschutzpläne vorzuschreiben, durch die alle ArbeitnehmerInnen vom Ausbruch eines Brandes sofort und eindeutig in Kenntnis gesetzt werden können.

(2) Für Baustellen nach Abs. 1 hat die Behörde die Aufstellung eines Brandalarmplanes vorzuschreiben, in dem insbesondere zu regeln ist, wie und mit welchen Einrichtungen die ArbeitnehmerInnen vom Ausbruch eines Brandes oder über andere Gefahrenzustände in Kenntnis gesetzt werden und wie sie sich in diesen Fällen zu verhalten haben.

(3) Die ArbeitnehmerInnen müssen über die Art des Brandalarmsignals und über das Verhalten im Falle eines Brandes unterwiesen werden.

(4) Im Brandfall ist die Feuerwehr unverzüglich zu verständigen. Die Rufnummer der Feuerwehr muss bei den Fernsprechgeräten mit Anschluss an das öffentliche Fernsprechnetz angeschrieben sein.

In Kraft seit 24.12.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 BauVOLuFw


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 BauVOLuFw selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 BauVOLuFw


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 BauVOLuFw


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 BauVOLuFw eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BauVOLuFw Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 27 BauVOLuFw
§ 29 BauVOLuFw