(1) Wenn durch die Gegebenheiten der Baustelle im Falle eines Brandes besondere Gefahren auftreten können, hat die Behörde geeignete Brandalarmeinrichtungen und Brandschutzpläne vorzuschreiben, durch die alle ArbeitnehmerInnen vom Ausbruch eines Brandes sofort und eindeutig in Kenntnis gesetzt werden können.
(2) Für Baustellen nach Abs. 1 hat die Behörde die Aufstellung eines Brandalarmplanes vorzuschreiben, in dem insbesondere zu regeln ist, wie und mit welchen Einrichtungen die ArbeitnehmerInnen vom Ausbruch eines Brandes oder über andere Gefahrenzustände in Kenntnis gesetzt werden und wie sie sich in diesen Fällen zu verhalten haben.
(3) Die ArbeitnehmerInnen müssen über die Art des Brandalarmsignals und über das Verhalten im Falle eines Brandes unterwiesen werden.
(4) Im Brandfall ist die Feuerwehr unverzüglich zu verständigen. Die Rufnummer der Feuerwehr muss bei den Fernsprechgeräten mit Anschluss an das öffentliche Fernsprechnetz angeschrieben sein.
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