(1) Bestehen bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren erhebliche Beeinträchtigungen der ArbeitnehmerInnen durch Gase, Dämpfe, Schwebstoffe, blendendes Licht oder ähnliche Einwirkungen, ist durch geeignete Schutzmaßnahmen sicherzustellen, dass jene mit diesen Arbeiten nicht unmittelbar beschäftigten ArbeitnehmerInnen diesen Einwirkungen nicht zusätzlich ausgesetzt werden.
(2) Bei der Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren ist dem Stand der Technik und der Medizin ent-sprechend auch auf die arbeitshygienischen, arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und ergonomischen Erkenntnisse Bedacht zu nehmen.
(3) Die vom Hersteller (Erzeuger) oder Vertreiber vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen sind einzuhalten, dies gilt insbesondere für die Verwendung von Arbeitsstoffen, Betriebseinrichtungen und sonstigen mechanischen Einrichtungen.
Anmerkung in der Fassung LGBl. Nr. 118/2006
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