§ 55 BauVOLuFw § 55

BauVOLuFw - Bauarbeiterschutzverordnung – BauVOLuFw

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Verweis in dieser Verordnung auf Bundesgesetze ist als Verweis auf folgende Fassung zu verstehen: Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2002.

(2) Der Verweis in dieser Verordnung auf Bundesverordnungen ist als Verweis auf folgende Fassung zu verstehen: Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Vorschriften zum Schutz des -Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV), BGBl. Nr. 340/1994, in der Fassung BGBl. II Nr. 242/2006.

Anmerkung in der Fassung LGBl. Nr. 118/2006

In Kraft seit 01.11.2006 bis 31.12.9999
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