(1) Der Verweis in dieser Verordnung auf Bundesgesetze ist als Verweis auf folgende Fassung zu verstehen: Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2002.
(2) Der Verweis in dieser Verordnung auf Bundesverordnungen ist als Verweis auf folgende Fassung zu verstehen: Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Vorschriften zum Schutz des -Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV), BGBl. Nr. 340/1994, in der Fassung BGBl. II Nr. 242/2006.
Anmerkung in der Fassung LGBl. Nr. 118/2006
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