(1) Mit der selbstständigen Ausführung von Arbeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, dürfen nur ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, die mit diesen Arbeiten vertraut, körperlich und fachlich geeignet sowie besonders unterwiesen worden sind. Sofern solche Arbeiten von einer/m ArbeitnehmerIn allein ausgeführt werden, muss eine wirksame Überwachung dieses/dieser Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin sichergestellt sein. Dies gilt insbesondere für:
1. | das Einbringen von Künettenverbauen, | |||||||||
2. | das Aufstellen oder Abtragen von Gerüsten, | |||||||||
3. | Montagearbeiten, | |||||||||
4. | Arbeiten auf Dächern, wobei die Arbeitnehmer mit persönlicher Schutzausrüstung gesichert sind, | |||||||||
5. | Untertagebauarbeiten, | |||||||||
6. | Wasserbauarbeiten, | |||||||||
7. | Arbeiten im Gleisbereich, | |||||||||
8. | Abbrucharbeiten, bei denen eine schriftliche Abbruchanweisung erforderlich ist, | |||||||||
9. | Arbeiten gemäß dem 17. Abschnitt, sofern Schutzmaßnahmen schriftlich anzuordnen sind, | |||||||||
10. | besondere Bauarbeiten gemäß dem 18. Abschnitt, | |||||||||
11. | Arbeiten mit Flüssiggas unter Erdgleiche, sofern die Aufsichtsperson die Schutzmaßnahmen schriftlich anzuordnen hat. |
(2) Zum Lenken und Führen von motorisch angetriebenen Fahrzeugen, wie Baggern, Planierraupen, -Radladern oder Motorkarren, dürfen nur ArbeitnehmerInnen herangezogen werden, die die hiefür notwendige Eignung oder Ausbildung nachweisen.
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