§ 5 BauVOLuFw § 5

BauVOLuFw - Bauarbeiterschutzverordnung – BauVOLuFw

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Mit der selbstständigen Ausführung von Arbeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, dürfen nur ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, die mit diesen Arbeiten vertraut, körperlich und fachlich geeignet sowie besonders unterwiesen worden sind. Sofern solche Arbeiten von einer/m ArbeitnehmerIn allein ausgeführt werden, muss eine wirksame Überwachung dieses/dieser Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin sichergestellt sein. Dies gilt insbesondere für:

 1.

das Einbringen von Künettenverbauen,

 2.

das Aufstellen oder Abtragen von Gerüsten,

 3.

Montagearbeiten,

 4.

Arbeiten auf Dächern, wobei die Arbeitnehmer mit persönlicher Schutzausrüstung gesichert sind,

 5.

Untertagebauarbeiten,

 6.

Wasserbauarbeiten,

 7.

Arbeiten im Gleisbereich,

 8.

Abbrucharbeiten, bei denen eine schriftliche Abbruchanweisung erforderlich ist,

 9.

Arbeiten gemäß dem 17. Abschnitt, sofern Schutzmaßnahmen schriftlich anzuordnen sind,

10.

besondere Bauarbeiten gemäß dem 18. Abschnitt,

11.

Arbeiten mit Flüssiggas unter Erdgleiche, sofern die Aufsichtsperson die Schutzmaßnahmen schriftlich anzuordnen hat.

(2) Zum Lenken und Führen von motorisch angetriebenen Fahrzeugen, wie Baggern, Planierraupen, -Radladern oder Motorkarren, dürfen nur ArbeitnehmerInnen herangezogen werden, die die hiefür notwendige Eignung oder Ausbildung nachweisen.

In Kraft seit 24.12.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 BauVOLuFw


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 BauVOLuFw selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 BauVOLuFw


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 BauVOLuFw


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 BauVOLuFw eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BauVOLuFw Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 BauVOLuFw
§ 6 BauVOLuFw