(1) Bauarbeiten dürfen nur unter Aufsicht einer geeigneten Aufsichtsperson, mit der erforderlichen Sorgfalt und nach fachmännischen Grundsätzen durchgeführt werden. Als Aufsichtsperson kann der Arbeitgeber oder eine von ihm bevollmächtigte, mit ent-sprechenden Befugnissen ausgestattete Person tätig sein. Als Aufsichtsperson ist nur geeignet, wer
1. | die für die auszuführenden Arbeiten erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Erfahrungen in allen Fragen besitzt, die mit den in Betracht kommenden Arbeiten vom Standpunkt der Sicherheit zusammenhängen, | |||||||||
2. | Kenntnisse über die in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften besitzt und | |||||||||
3. | die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der übertragenen Aufgaben bietet. |
(2) Wenn die Aufsichtsperson auf der Baustelle nicht ständig anwesend sein kann, ist ein/eine auf der Baustelle beschäftigte/r Arbeitnehmer/in zu bestellen, der in Abwesenheit der Aufsichtsperson auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der ArbeitnehmerInnen notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es dürfen nur ArbeitnehmerInnen bestellt werden, die
1. | die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der übertragenen Aufgaben bieten, | |||||||||
2. | die für die auszuführenden Arbeiten erforderlichen praktischen Kenntnisse besitzen, | |||||||||
3. | von der Aufsichtsperson über die bei den auszuführenden Arbeiten zum Schutz der ArbeitnehmerIinnen notwendigen Maßnahmen nachweislich besonders unterwiesen worden sind und | |||||||||
4. | ihrer Bestellung nachweislich schriftlich zugestimmt haben. |
(3) Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden oder eingetretenen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von ArbeitnehmerInnen kann die Aufsichtsperson oder seine Vertretung von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichende Anordnungen treffen, soweit dies im Interesse des Schutzes der ArbeitnehmerInnen geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen. Die bei der Durchführung dieser Anordnungen Beschäftigten sind besonders zu unterweisen und zu sichern.
(4) Sind auf einer Baustelle ArbeitnehmerInnen verschiedener Arbeitgeber tätig, so hat jeder Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die von ihm getroffenen Maßnahmen zum Schutz seiner ArbeitnehmerInnen sich für die ArbeitnehmerInnen anderer Arbeitgeber nicht nachteilig auswirken. Die einzelnen Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die Schutzmaßnahmen koordiniert werden.
(5) Soweit durch das Betreten von Baustellen durch Unbefugte Gefahren für Leben und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen herbeigeführt werden können, sind Unbefugte durch geeignete Maßnahmen, wie -Absperrungen oder Verweisen, von der Baustelle fernzuhalten und ist das Betreten der Baustelle durch -Unbefugte durch Anschlag zu verbieten.
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