(1) Den ArbeitnehmerInnen sind erforderlichenfalls geeignete Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, insbesondere dann, wenn sie auf derart entlegenen Baustellen beschäftigt werden.
(2) Baustoffe, Baugeräte oder motorbetriebene Fahrzeuge sowie gesundheitsgefährdende, brandgefährliche und explosionsgefährliche Arbeitsstoffe dürfen in den Unterkünften nicht gelagert oder abgestellt -werden. Zur Aufbewahrung des den ArbeitnehmerInnen gehörenden Werkzeuges müssen nach Bedarf verschließbare Behälter beigestellt sein.
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