(1) Elektrische Anlagen für den Betrieb der Baustelle dürfen nur von fachkundigen Personen im Sinne der ÖVE-E 5 Teil 1/1989 oder unter fachkundiger Aufsicht errichtet, instand gesetzt oder geändert werden. Sie sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach einer größeren Instandsetzung oder wesentlichen Änderung vor der neuerlichen Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung und darüber hinaus in regelmäßigen Zeitabständen einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen.
(2) Darüber hinaus sind die elektrischen Anlagen für den Betrieb der Baustelle und die Betriebsmittel durch eine fachkundige Person oder eine/n besonders unterwiesenen ArbeitnehmerIn in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens einmal wöchentlich, auf offenkundige Mängel zu prüfen.
0 Kommentare zu § 13 BauVOLuFw