(1) Vor Durchführung von Erdarbeiten ist zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Leitungen oder sonstige Einbauten verlegt sind, durch deren Beschädigung ArbeitnehmerInnen gefährdet werden können, oder ob Gefahr bringende Boden- oder Wasserverhältnisse oder besondere Einflüsse, wie Erschütterungen durch den Straßen- oder gegebenenfalls Schienenverkehr, vorliegen. Liegen solche Umstände vor, sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen, wie Sicherung der Einbauten oder Abfangen und Ableiten der -Wasserzuflüsse, zu treffen.
(2) Beim Ausheben von Gruben, Gräben oder Künetten von mehr als 1,25 m Tiefe ist unter Berücksichtigung der örtlichen Standfestigkeit des Bodens, der Wasserverhältnisse, der Auflasten sowie auftretender Erschütterungen eine der folgenden Maßnahmen durchzuführen, so dass ArbeitnehmerInnen durch -abrutschendes oder herabfallendes Material nicht -gefährdet werden können:
1. | Die Wände von Gruben, Gräben oder Künetten sind entsprechend abzuböschen, | |||||||||
2. | die Wände von Gruben, Gräben oder Künetten sind entsprechend zu verbauen oder | |||||||||
3. | es sind geeignete Verfahren zur Bodenverfestigung anzuwenden. |
(3) Wenn schlechte Bodenverhältnisse oder besondere Einflüsse, wie Erschütterungen durch den -Straßen- oder Schienenverkehr, vorliegen, muss auch schon bei einer geringeren Tiefe als 1,25 m eine der Maßnahmen nach Abs. 2 durchgeführt werden.
(4) Sofern nicht Sicherungsmaßnahmen gegen Einsturz des Randes und Hineinfallen von gelagertem Material getroffen sind, darf der Rand von Gruben, Gräben oder Künetten innerhalb eines beidseitigen Schutzstreifens von mindestens 50 cm Breite nicht -belastet werden.
(5) Erfolgt ein Aushub neben bestehenden Bauten, muss die Standsicherheit der Fundamente der bestehenden Bauten erforderlichenfalls durch Maßnahmen wie nur abschnittsweises Ausheben und Unterfangen erhalten bleiben.
(6) Untergraben ohne entsprechende Sicherungsmaßnahmen ist unzulässig, Überhänge sind unverzüglich zu beseitigen. Freigelegte Bauwerksteile, Randsteine, Pflastersteine oder Findlinge, die abstürzen oder abrutschen können, sind unverzüglich zu beseitigen oder zu sichern.
(7) Baugruben, Gräben oder Künetten dürfen nur betreten werden, wenn die Sicherungsmaßnahmen nach Abs. 2 durchgeführt sind.
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