(1) Der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist nachweislich Meldung zu erstatten, wenn Bauarbeiten im Sinne dieser Verordnung ausgeführt werden, die bereits länger als fünf Arbeitstage dauern.
(2) Von der Meldepflicht nach Abs. 1 ausgenommen sind Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Fliesenleger-, -Estrich-, Isolier-, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, soweit diese Arbeiten im Gebäude ausgeführt werden.
(3) Meldungen nach Abs. 1 haben zu enthalten:
1. | die genaue Lage der Baustelle, | |||||||||
2. | den Zeitpunkt des Arbeitsbeginnes, | |||||||||
3. | Art und Umfang der Arbeiten, | |||||||||
4. | die voraussichtliche Zahl der Beschäftigten und | |||||||||
5. | den Namen der Aufsichtsperson. |
(4) Werden die Bauarbeiten von mehreren Arbeitgebern unmittelbar aufeinander folgend ausgeführt, obliegt die Meldepflicht jenem Arbeitgeber, der als Erster auf der Baustelle mit gemäß Abs. 1 meldepflichtigen Bauarbeiten beginnt.
(5) Abweichend von Abs. 4 müssen
1. | Arbeiten in Behältern, Gruben, Schächten, Kanälen oder Rohrleitungen, für die gemäß § 49 Schutzmaßnahmen schriftlich angeordnet werden müssen, | |||||||||
2. | (entfallen) | |||||||||
3. | Arbeiten gemäß § 125 Abs. 2 der Bauarbeiterschutzverordnung, bei denen Bleistaub frei wird, | |||||||||
4. | Sandstrahlarbeiten gemäß § 126 der Bauarbeiterschutzverordnung, | |||||||||
5. | Arbeiten auf Dächern, bei denen die Absturzhöhe mehr als 5,00 m beträgt, | |||||||||
in jedem Fall gesondert gemeldet werden, sofern die Arbeiten voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern. |
Anmerkung in der Fassung LGBl. Nr. 118/2006
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