§ 3 BauVOLuFw § 3

BauVOLuFw - Bauarbeiterschutzverordnung – BauVOLuFw

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist nachweislich Meldung zu erstatten, wenn Bauarbeiten im Sinne dieser Verordnung ausgeführt werden, die bereits länger als fünf Arbeitstage dauern.

(2) Von der Meldepflicht nach Abs. 1 ausgenommen sind Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Fliesenleger-, -Estrich-, Isolier-, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, soweit diese Arbeiten im Gebäude ausgeführt werden.

(3) Meldungen nach Abs. 1 haben zu enthalten:

1.

die genaue Lage der Baustelle,

2.

den Zeitpunkt des Arbeitsbeginnes,

3.

Art und Umfang der Arbeiten,

4.

die voraussichtliche Zahl der Beschäftigten und

5.

den Namen der Aufsichtsperson.

(4) Werden die Bauarbeiten von mehreren Arbeitgebern unmittelbar aufeinander folgend ausgeführt, obliegt die Meldepflicht jenem Arbeitgeber, der als Erster auf der Baustelle mit gemäß Abs. 1 meldepflichtigen Bauarbeiten beginnt.

(5) Abweichend von Abs. 4 müssen

1.

Arbeiten in Behältern, Gruben, Schächten, Kanälen oder Rohrleitungen, für die gemäß § 49 Schutzmaßnahmen schriftlich angeordnet werden müssen,

2.

(entfallen)

3.

Arbeiten gemäß § 125 Abs. 2 der Bauarbeiterschutzverordnung, bei denen Bleistaub frei wird,

4.

Sandstrahlarbeiten gemäß § 126 der Bauarbeiterschutzverordnung,

5.

Arbeiten auf Dächern, bei denen die Absturzhöhe mehr als 5,00 m beträgt,

in jedem Fall gesondert gemeldet werden, sofern die Arbeiten voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern.

Anmerkung in der Fassung LGBl. Nr. 118/2006

In Kraft seit 01.11.2006 bis 31.12.9999
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