§ 9 BauVOLuFw § 9

BauVOLuFw - Bauarbeiterschutzverordnung – BauVOLuFw

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Anstelle von Absturzsicherungen nach § 8 sind stabile Abgrenzungen durch Brustwehren aus Holz, Metallrohr, gespannten Seilen oder Ketten zulässig.

(2) Eine Abgrenzung ist nur auf Flächen bis 20° Neigung zulässig.

(3) Abgrenzungen sind anzuordnen

1.

bei Balkonen oder Loggien an der Zutrittsöffnung zum Balkon oder zur Loggia,

2.

in den übrigen Fällen in einem Abstand von zirka 2 m zur Absturzkante.

(4) Der Bereich zwischen Abgrenzung und Absturzkante darf nur betreten werden, wenn dies aus arbeitstechnischen Gründen erforderlich ist. In diesem Fall müssen die ArbeitnehmerInnen entsprechend § 22 sicher angeseilt sein.

(5) Für die Abgrenzung gelten die Regelungen des § 8 Abs. 2 betreffend Brustwehren mit der Maßgabe, dass die Brustwehren in mindestens 1,00 m und höchstens 1,20 m Höhe über den Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen anzubringen sind.

In Kraft seit 24.12.2003 bis 31.12.9999
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