(1) Anstelle von Absturzsicherungen nach § 8 sind stabile Abgrenzungen durch Brustwehren aus Holz, Metallrohr, gespannten Seilen oder Ketten zulässig.
(2) Eine Abgrenzung ist nur auf Flächen bis 20° Neigung zulässig.
(3) Abgrenzungen sind anzuordnen
1. | bei Balkonen oder Loggien an der Zutrittsöffnung zum Balkon oder zur Loggia, | |||||||||
2. | in den übrigen Fällen in einem Abstand von zirka 2 m zur Absturzkante. |
(4) Der Bereich zwischen Abgrenzung und Absturzkante darf nur betreten werden, wenn dies aus arbeitstechnischen Gründen erforderlich ist. In diesem Fall müssen die ArbeitnehmerInnen entsprechend § 22 sicher angeseilt sein.
(5) Für die Abgrenzung gelten die Regelungen des § 8 Abs. 2 betreffend Brustwehren mit der Maßgabe, dass die Brustwehren in mindestens 1,00 m und höchstens 1,20 m Höhe über den Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen anzubringen sind.
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